Kategoriearchiv: Urteil

BtM II: Drogenhandel und Sozialleistungsbetrug, oder: Einkommensberechnung und „Aufwendungsabzug“

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.03.2025 – 1 ORs 51/25. Sie hat insofern mit BtM zu tun, als es um die Frage geht, inwieweit Einkommen aus Drogenhandel beim Sozialleistungsbezug bei der Berechnung der Einkommens von Bedeutung ist.

Dazu das OLG:

„1. Die getroffenen Feststellungen zur Höhe der aus den Drogenverkäufen erlösten und auf den Leistungsbezug nach SGB II anzurechnenden Gewinnen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch Einnahmen, die – wie hier – aus einer Straftat stammen und auf die der Täter zur täglichen Bedarfsdeckung zurückgreifen kann und konnte, als Einkommen im Sinne der §§ 11 ff. SGB II anzurechnen sind (vgl. nur LSG Hamburg, Urteil vom 04.06.2019 – L 4 AS 203/16, info also 2019, 222 <223> m.w.N.).

Es hat jedoch übersehen, dass die gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen, die für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bei nichtselbständiger Arbeit (Werbungskosten) bzw. bei selbständiger Tätigkeit (Betriebsausgaben) notwendig sind, in Abzug zu bringen sind (vgl. Geiger, in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl., § 11b Rn. 16; Herbe, in GK-Sozialrechtsberatung, 3. Aufl., § 11b SGB II Rn. 9; Schmidt/Lange, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl., § 11b Rn. 22 f.). Dabei ist – unter Heranziehung steuerrechtlicher Grundsätze (vgl. Schmidt/Lange a.a.O., Rn. 23 m.w.N.) – allein eine wirtschaftliche und wertungsindifferente Betrachtungsweise anzustellen. D.h. für die Einordnung als Aufwendungen stellen moralische Gesichtspunkte kein geeignetes Wertungskriterium dar, so dass auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung stehen, Erwerbsaufwendungen zu begründen vermögen (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2007 – 13 K 9/07, juris Rn. 25 f. m.w.N. zu Depotgebühren im Zusammenhang mit der Hinterziehung von Kapitaleinkünften).

Nach diesen Maßstäben hätte sich das Landgericht im Rahmen der Einkommensberechnung nach dem SGB II nicht damit begnügen dürfen, die jeweiligen Summen der in der Vorverurteilung tabellarisch aufgeführten Erlöse aus den einzelnen Drogen(weiter)verkäufen als anrechenbare Einnahmen anzusetzen. Vielmehr hätte es – notfalls im Wege der Schätzung – zunächst feststellen müssen, wie hoch die Aufwendungen waren, die der Angeklagte zuvor für den Einkauf der Betäubungsmittel getätigt hat, zumal es in den zitierten Gründen der Vorverurteilung ausdrücklich heißt, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel im Tatzeitraum von zwei Dealern auf Kommission gekauft hat (vgl. S. 3 UA).

Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da angesichts der nicht unerheblichen Lückenhaftigkeit der Feststellungen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Berechnung den Angeklagten in Bezug auf den Schuldumfang beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2018 – 1 StR 111/18, juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 Ss 165/22 jew. zu § 266a StGB). Da insoweit eine Neuberechnung anzustellen ist, wodurch sich möglicherweise die Höhe der zu Unrecht ausgezahlten Beträge ändert, war auch der Einziehungsentscheidung die Grundlage entzogen. Um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hat der Senat von einer teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen abgesehen.“

OWi III: Geldbuße – Bemessung und Begründung, oder: „Rechtskenntnisse“ des RA und Urteilsgründe

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Und dann zum Tagesschluss noch zwei Entscheidungen zur Geldbuße – Bemessung und Begründung. Das sind:

Ob einem Betroffenen ein erhöhtes Unrecht vorzuwerfen ist, kann nicht pauschal aus einer Zuordnung zu einer bestimmten Berufsgruppe („als Rechtsanwalt“) abgeleitet werden und begründet keinen „besonderen Maßstab“ für die Bußgeldbemessung nach § 17 Abs. 3 OWiG.

Mangels einer individuell getroffenen Zumessungsentscheidung ohne nähere Würdigung des entsprechenden Verteidigungsvorbringens kann in der Rechtsmittelinstanz nicht beurteilt werden, ob die angefochtene Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei ergangen ist.

 

OWi News: Wieder Paukenschlag aus Saarbrücken, oder: „Speicherung von Rohmessdaten“ beim BGH

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Heute dann OWi-Entscheidungen. Und ich beginne mit einem kleinen Paukenschlag vorab, der ein großer werden kann.

Ich möchte hier nämlich eben den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.04.2025 – 1 Ss (OWi) 112/24. Es geht mal wieder um die Frage eines Beweisverwertungsverbots im gerichtlichen Bußgeldverfahren bzw. hinsichtlich der Verwertbarkeit hinsichtlich eines in einem standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnisses ohne Speicherung sog. Rohmessdaten.

Die Verwertbarkeit wird ja – bislang – so weit ich das sehe – von den OLG unisono bejaht. Das OLG Saarbrücken, ja mal wieder das OLG Saarbrücken, möchte nun von dieser Rechtsprechung abweichen und hat das eingehend u.a. unter Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und anderer Verfassungsgerichte begründet. Aber: Das geht ja nicht so einfach, sondern nur über eine sog. Divergenzvorlage an den BGH.

Den fragt daher das OLG bzw. daher hat das OLG im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.042025 –  1 OWi Ss 112/24 – entschieden:

Dem Bundesgerichtshof wird die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Unterliegt das Ergebnis einer mittels standardisiertem Messverfahren erfolgten Geschwindigkeitsmessung aufgrund einer mit den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens i.S.v. Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 GG unvereinbaren Beschränkung der Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren einem Beweisverwertungsverbot, wenn die zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sog. Rohmessdaten) nicht gespeichert werden, obwohl dies technisch möglich wäre und anhand der Daten die Messwertbildung und der Messwert innerhalb der Verkehrsfehlergrenze überprüft werden könnten, andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messwertes nicht zur Verfügung stehen und der Betroffene der Verwertung des Messergebnisses unter Hinweis auf die fehlende Möglichkeit zu dessen Überprüfung widerspricht.

Damit ist der Ball jetzt mal wieder beim BGH. Man kann nur hoffen, dass er in der Sache entscheidet und die Frage dann endgültig geklärt ist. Bitte nicht kneifen und sich auf Formalien zurückziehen.

Als Verteidiger sollte man in Verfahren, in denen die Frage eine Rolle spielt, die Aussetzung des Verfahrens/der Hauptverhandlung beantragen und/oder etwa dennoch ergehende Entscheidungen auf keinen Fall rechtskräftig werden lassen.

StGB II: Nachstellung/Stalking = räumliche Nähe, oder: „Wiederholtes“ Nachstellen = mehrfache Handlungen

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Das hat im OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2025 – III-5 ORs 9/25 – zu den Feststellungen bei einer Verurteilung nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Nachstellung/Stalking – Stellung genommen.

Der Angeklagte ist von AG/LG wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in vierzehn Fällen  und wegen Nachstellung in zwei Fällen verurteilt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LG Urteils konnte der Angeklagte die Trennung von seiner Ehefrau nicht akzeptieren. Aus diesem Grund versandte er an diese am 09.09.2022 [soweit es in den Urteilsfeststellungen 2023 heißt, handelt es sich um einen offenkundigen Tippfehler], am 11.09.2022, am 25.09.2022 und am 26.09.2022 vierzehn Sprachnachrichten, die Todesdrohungen bzw. Androhungen (sexueller) Gewalt enthielten. Ferner lauerte er ihr am 14.11.2022 vor einem Supermarkt auf und konnte erst durch Verständigung der Polizei davon abgehalten werden, auf sie einzureden. Schließlich begab er sich am 04.12.2022 zur Wohnung der Geschädigten und flüchtete erst, als die Polizei eintraf.

Dagegen die Revision, die teilweise Erfolg hatte:

„1. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das vierzehnmalige Versenden von Sprachnachrichten und auch das Auflauern am 14.11.2022 als Nachstellungshandlungen im Sinne von § 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB zu werten sind, die zur erheblichen Beeinträchtigung der Lebensführung geeignet sind. Während dies bei den Sprachnachrichten, die sämtlich Todesdrohungen und (sexuelle) Gewaltphantasien enthalten, keiner näheren Aufführungen bedarf, folgt dies beim Auflauern der Geschädigten auch ohne konkrete Drohungshandlung daraus, dass diese – wie für den Angeklagten ohne weiteres ersichtlich – beim Zusammentreffen mit ihm mit der Umsetzung der angekündigten Gewalttaten rechnen musste.

2. Unzureichend in Bezug auf das objektive Tatgeschehen sind lediglich die Feststellungen zum Aufsuchen der Wohnung der Geschädigten am 04.12.2022. Insoweit tragen die Feststellungen nicht, da § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass tatsächlich objektiv eine räumliche Nähe zum Opfer hergestellt wird (Fischer/Anstötz, in: Fischer, 72. Aufl. 2025, § 238 StGB Rn. 11; Eisele, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 238 StGB Rn. 8). Vorliegend lässt sich den getroffenen Feststellungen indes nicht entnehmen, ob die Nebenklägerin sich zuhause aufhielt.

3. Ferner erweisen sich die konkurrenzrechtliche Bewertung und damit einhergehend die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – als nicht rechtsfehlerfrei.

a) Durch das zum 01.10.2021 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution“ wurde das bis dahin strafbarkeitsbegründende Tatbestandsmerkmal „beharrlich“ durch das Tatbestandsmerkmal „wiederholt“ ersetzt. Wie viele belästigende Verhaltensweisen hierfür erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Notwendig ist aber in jedem Fall ein zumindest zweifaches Nachstellen (Valerius, in: Beck’scherOK, Stand: 01.11.2024, § 238 StGB Rn. 13; Krehl/Güntge in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2022, § 238 StGB, Rn. 61). Bereits aus diesem Grund können einzelne Nachstellungshandlungen keine selbständigen Taten sein. Vielmehr sind mehrere Nachstellungshandlungen zu einer materiell-rechtlichen selbständigen Nachstellungstat zusammenzufassen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrere Tathandlungen gegen dasselbe Tatopfer eine einheitliche Tat in der Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit bilden können (BGH NJW 2010, 1680).

b) Maßgebliches Kriterium für die Zusammenfassung der in § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB genannten Tathandlungen ist das subjektive Vorstellungsbild des Täters (Mosbacher NJW 2017, 983). Handlungen, die einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Täters getragen werden, stellen eine einheitliche Tat da. Anders als bei der natürlichen Handlungseinheit ist hierbei kein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang des strafbaren Verhaltens zu fordern. Vielmehr können zwischen den einzelnen tatbestandsausfüllenden Teilakten erhebliche Zeiträume liegen (BGH NJW 2010, 1680). Eine neue Tat beginnt dementsprechend erst dann, wenn hinreichend geeignete Handlungen zunächst einen Abschluss gefunden haben und sodann aufgrund eines neuen Tatenschlusses wiederum angesetzt wird (BGH NJW 2010, 1680, Fischer/Anstötz, in: Fischer, a.a.O., § 238 StGB Rn. 58). Lassen sich hierzu keine Feststellungen treffen, wird im Zweifel nur eine einzige Tat angenommen werden können (Krehl/Güntge in: Leipziger Kommentar zum StGB, a.a.O., § 238 StGB, Rn. 94; Mosbacher NStZ 2007, 665).

c) Ausgehend von dem aufgezeigten Maßstab fehlt es vorliegend an Feststellungen dazu, welche Nachstellungshandlungen von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Angeklagten getragen werden und wann dieser eine neue Phase der Entschlussbildung durchlaufen hat. Umstände, die eine Zäsur begründen könnten, lassen sich den Feststellungen nicht entnehmen. Insbesondere hinsichtlich der an einem Tag – teilweise im Abstand weniger Minuten – versandten Sprachnachrichten dürfte eine einheitliche Motivationslage naheliegen und die Fassung eines eigenen Tatentschlusses abzulehnen sein.“

Strafe III: Besonders einkommensschwache Person, oder: Bemessung der Geldstrafe/Zahlungserleichterung

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Und zum Tagesschluss dann noch eine Entscheidung zur Geldstrafe, und zwar zur Bemessung des Tagessatzes bei einkommensschwachen Personen.

Der Angeklagte ist vom AG zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das KG hat das Urteil mit dem KG, Beschl. v. 16.02.2025 – 2 ORs 38/24 -121 SRs 147/24 – im Rechtsfolgenausspruch, hinsichtlich der Tagessatzhöhe mit den zugehörigen Feststellungen und soweit keine Entscheidung über Zahlungserleichterungen getroffen worden ist, aufgehoben:

„Ergänzend merkt der Senat an:

Im Hinblick darauf, dass bereits der Einspruch gegen. den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 8. Januar 2024 am 2: April 2024 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden war, ist Gegenstand des Verfahrens nur noch eben dieser. Mit seiner gemäß § 335 StPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen (Sprung-) Revision, die er auf die Tagessatzhöhe und die Entscheidung über Zahlungserleichterungen beschränkt hat, erhebt der Angeklagte die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und erstrebt die Herabsetzung der Geldstrafe sowie die Gewährung einer Ratenzahlung.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 29. November 2024 u.a. wie folgt Stellung genommen:

„Die angefochtene Entscheidung wird in Bezug auf den Strafausspruch hinsichtlich der Tagessatzhöhe nicht den Anforderungen gerecht, die – selbst eingedenk des insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Revisionsgerichts – an die Begründung eines tatrichterlichen Urteils zu stellen sind.

a) Das Revisionsgericht hat bei der Überprüfung der Höhe des Tagessatzes lediglich zu prüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt wurden und dabei die Wertungen des erkennenden Gerichts bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (KG, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 – 1 ORs 12/24 -; und vom 14. Dezember 2022 -[3J 161 Ss 177/22157/221 -), Denn die Festlegung der Höhe des Tagessatzes erschöpft sich nicht in einem mechanischem Rechenakt, sondern es handelt sich um einen Akt wertender richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt und in § 40 Abs. 2 StGB nur allgemeine Anhaltspunkte für die Bemessung der Tagessatzhöhe enthält (vgl. BGH,• StraFo 2017, 338; MüKo-StGB/Radtke, 4. Auflage 2020, § 40 Rdnr. 51).

b) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt sich unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Bemessungsgrundlage der Tagessatzhöhe ist in der Regel das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dieses Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Saldo der anzurechnenden Einkünfte und abziehbaren Belastungen und zwar zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 40 Rdnr. 6a).

c) Das Amtsgericht hat hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lediglich festgestellt, dass der ledige und kinderlose Angeklagte derzeit arbeitslos sei und 877,- Euro Arbeitslosengeld bekomme (UA S. 2). Im Rahmen der Strafzumessung führt das Amtsgericht ferner aus, dass der Angeklagte zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens von 1.225,19 Euro am 5. September 2023 eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen habe (UA S. 3). Sodann hat das Amtsgericht die Tagesatzhöhe – für deren Berechnung es offenkundig allein die Leistungen des Jobcenters nach dem SGB Il in Höhe von- 877,15 Euro zugrunde gelegt und dieses durch 30 geteilt hat – festgesetzt.

d) Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen sind derart lückenhaft, dass sie eine Überprüfung, ob die Tagessatzhöhe ermessensfehlerfrei bestimmt worden ist, nicht zulassen.

(1) Denn ist erkennbar, dass das Amtsgericht allein die Leistungen des Jobcenters nach dem SGB 11 als Grundlage für die Bemessung des Tagessatzes berücksichtigt hat Eine Differenzierung, in welcher Höhe es sich bei den Leistungen um den Regelbedarf oder Kosten der Unterkunft handelt, findet dabei bereits nicht statt. Es fehlt des Weiteren an jeglicher Auseinandersetzung mit der Feststellung, dass der Angeklagte zur Schadengwiedergutmachung eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen hat Neben dem Umstand, dass sich, das Urteil weder zur Höhe und dem Zeitpunkt der Zahlung der vereinbarten Raten verhält noch Feststellungen dazu trifft, ob die Raten tatsächlich auch gezahlt werden, sind den Urteilsgründen keinerlei Erwägungen zu entnehmen, inwieweit dies Auswirkungen auf das Nettoeinkommen des Angeklagten hat.

(2) Das Amtsgericht hat es – wie die Revision zutreffend ausführt – bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe überdies unterlassen in den Blick zu nehmen, dass insbesondere bei Personen, die ein kleines Einkommen beziehen und dessen Abschöpfung durch die Geldstrafe nicht durch den Einsatz von Vermögen zu kompensieren ist, die Gefahr einer erheblichen entsozialisierenden Wirkung der Geldstrafe besteht, weil wegen deren Höhe nicht berücksichtigungsfähige laufende Belastungen nicht mehr bedient werden können (vgl. KG, Beschluss vom 11. März 2024 – 4 ORs 10/24 -; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. November 2023 – 204 StRR 470/23 -, juris Rdnr. 1.1; MüKo-StGB/Radtke – aaO – Rdnr. 38). Bei besonders einkommensschwachen Personen ist daher in besonderer Weise zu prüfen und sicherzustellen, dass die sich aus der rechnerischen Bestimmung ergebende absolute Belastung nicht unverhältnismäßig ist (Fischer- aaO – § 40 Rdnr. 24). Daher kann es geboten sein, zusätzlich zur Bewilligung der nach § 42 Satz 1 StGB möglichen und von Amts wegen zu prüfenden (vgl. Fischer- aaO – § 42. Rdnr. 2) Zahlungserleichterungen auch die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels des monatlichen Nettoeinkommens abzusenken (Bayerisches Landesgericht- aaO – Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 2. November 2012 – [4] 121 Ss 146/12 [265/12] -). Diese Prüfung hat sich bei dem nur Sozialleistungen beziehenden Angeklagten aufgrund der daraus resultierenden übermäßigen Belastung durch die Geldstrafe aufgedrängt.

(3) Ferner hat es das Tatgericht – wie die Revision zu Recht ausführt – versäumt, über die Gewährung von-Zahlungserleichterungen (§ 42 Satz 1 StGB) für den Angeklagten zu befinden, wobei einem zu Geldstrafe verurteilten Angeklagten auch bei Bewilligung von Ratenzahlungen das zum Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben muss (vgl. KG, Beschlüsse vom 25. Juli 2018. – [1] 161 Ss 109/18 [23/18] – und vom 23. Mai 2016 – [4] 121 Ss 35/16 [80/16] -). Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 348/17 -, juris). Dies ist vorliegend der Fall, weil es sich aufdrängt, dass der Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht sofort aus dem laufenden Einkommen, Rücklagen oder Vermögen begleichen kann. Sonstige Gründe, die einer Gewährung von Zahlungserleichterungen entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar, so dass diese grundsätzlich zwingend ist (vgl. MüKo-StGB/Radtke – aaO – § 42 Rdnr. 16). Dass auch die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459a StPO), ändert daran wegen des zwingenden Charakters des § 42 StGB nichts (vgl. KG, Beschluss vom 3. Januar 2022 – [5] 161 Ss 160/21 [52/21] -).

(4) Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass das Tatgericht – wie die Revision zutreffend ausführt – auch die gemäß § 42 Satz 3 StGB bestehende fakultative Anordnung von Zahlungserleichterungen offensichtlich nicht in den Blick genommen hat Aufgrund des im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Schadenswiedergutmachung hat sich die Erörterung der genau für vorliegende Sachverhalte geltenden Regelung des § 42 Satz 3 StGB geradezu aufgedrängt.“

Diese Ausführungen treffen zu. Der Senat kann die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen und verweist die Sache deshalb gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurück.“