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StPO III: Wenn das AG „nicht in die Pötte kommt“, oder: Entschädigung für zu langes Durchsuchungsverfahren

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Im dritten Posting komme ich dann noch einmal auf die beiden beim AG Passau anhängigen Verfahren Gs 909/21 und Gs 910/21, in denen am 16.04.2021 die Durchsuchungsbeschlüsse ergangen waren, zurück. Einer dieser Beschlüsse ist dann ja vom BVerfG aufgehoben worden ist (s. StPO I: Die Unzulässigkeit einer Durchsuchung, oder: Keine Frage nach der Funktion des Nachtbriefkastens?). Zu dem anderen hat das AG Passau im AG Passau, Beschl. v. 19.09.2023 – Gs 1172/23 – auf den Antrag des Beschuldigten vom 09.06.2021 die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt (vgl. dazu StPO II: Nachträgliche Rechtswidrigkeitsfeststellung, oder: Ein wenig Wirrwarr beim AG Passau).

Damit hatte es nun aber nicht ein Ende, sondern: Der Beschuldigte hatte am 16.05.2023 die Verzögerung des Verfahrens Gs 910/21 im Hinblick auf seinen am 09.06.2021 gestellten Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO gerügt, worauf der AG Passau, Beschl. v. 19.09.2023 – Gs 1172/23 ergangen ist. Mit Schreiben vom 29.09.2023 hat der Beschuldigte dann eine Entschädigung in Höhe von 3.500,00 EUR verlangt und, nachdem nicht gezahlt worden ist, am 18.03.2024 Klage beim OLG München erhoben. Geltend gemacht hat er, dass eine Verfahrensverzögerung von mindestens einem Jahr, 11 Monaten und 8 Tagen in Bezug auf den von ihm gestellten Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zu bejahen sei. Da es sich um Rechtsschutz in einem grundrechtssensiblen Bereich in der nach Art. 13 GG besonders geschützten Wohnung gehandelt habe, sei im Übrigen die Regelentschädigung ersichtlich unbillig und müsse nach oben korrigiert werden. Daher sei der Entschädigungsbetrag von 3.500 EUR berechtigt.

Das OLG hat im OLG München, Urt. v. 16.10.2024 – 22 EK 3/24 e, das ich jetzt erst zugesandt bekommen habe, 2.400 EUR zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen:

„Die Klage ist in Höhe von 2.400,00 € begründet, im Übrigen war die Klage abzuweisen. Dem Kläger steht nach § 198 Abs. 1, 198 Abs. 2 S. 3 GVG eine Entschädigung von 2.400,00 € wegen unangemessener Verfahrensdauer im Verfahren vor dem Amtsgericht Passau Gs 1172/23 zu.

1.Der Kläger hat eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben, die materielle Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch gem. § 198 Abs. 3 S. 2 GVG ist.

Im streitgegenständlichen Verfahren hat sich ein relevanter Verzögerungszeitraum ergeben, in dem das Gericht die Vorgaben des § 198 GVG nicht berücksichtigt hat. Nach Eingang des Antrags auf Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 (analog) StPO ergaben sich nach den Feststellungen des Senats vor dem Ausgangsgericht Bearbeitungslücken im Verfahren. Nach Eingang des Antrags am 09.06.2021 konnte erst nach Eingang der Verzögerungsrüge am 16.05.2025 (Anm. von mir: Muss wohl „2023“ heißen) mit der Entscheidung des Amtsgerichts vom 19.09.2023 eine aktive Bearbeitung des Falles erkannt werden. Berücksichtigt man eine erforderliche Bearbeitungszeit beim Amtsgerichts von drei Monaten, ergibt sich eine Bearbeitungslücke von gerundet 24 Monaten. Die Voraussetzungen des § 198 Abs. 1 GVG sind daher gegeben.

2. Sofern eine relevante Verzögerung für das Verfahren festgestellt werden kann, besteht gemäß § 198 Abs. 2 GVG eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils bei überlanger Verfahrensdauer. Die Vorschrift enthält darüber hinaus die ebensolche Vermutung, dass dieser kausal auf die unangemessene Verfahrensdauer zurückzuführen ist (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O., § 198 GVG, Rn. 152, 158). Die gesetzliche Regelung unterstellt damit den Eintritt eines kausalen immateriellen Nachteils ohne Anknüpfung an bestimmte Rechtsgüter. Diesen Nachteil hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht widerlegt (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott a.a.O., § 198 GVG, Rn. 154). Es kommt auch keine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung in Betracht. Da es sich um einen Fall mit Grundrechtsbezug handelt, der Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung in seinen Wohnräumen, genügt die bloße Feststellung der entstandenen Verfahrensverzögerung nicht. Vielmehr ist dem Kläger dafür eine Entschädigung in Höhe von 2400,00 € in Geld nach § 198 Abs. 2 S. 3 GVG zuzusprechen.

3. Aufgrund der festgestellten Verzögerung war eine Entschädigung für den Zeitraum von 24 Monaten festzustellen, die dem vom Kläger als Streitgegenstand festgelegten Zeitraum nahezu entsprach, da dieser eine Verzögerung von einem Jahr 11 Monaten und 8 Tagen zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat. Die Verzögerung ist vollumfänglich gegeben, nur ist eine erhöhte Entschädigung gem. § 198 Abs. 2 S.4 GVG nicht veranlasst. Insofern musste der erhöhte Entschädigungsanspruch abgewiesen werden.

a) Anlass für eine höhere oder auch niedrigere Entschädigung gem. § 198 Abs. 2 S. 4 GVG ergab sich nicht. Dies würde grundsätzlich einen atypischen Sonderfall voraussetzen, dessen Darlegung und Nachweis dem Kläger obliegt. Dazu wäre erforderlich, dass sich das zu beurteilende Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren dieser Art abhebt, so dass die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen (BGH, Urteil v. 15.12.2022 – III ZR 192/21, NJW 2023, 1578 Rn. 66). Hierfür ergaben sich im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte.

b) Der Kläger hatte mit einem Schriftsatz zwei Anträge gestellt, über einen Antrag wurde durch das Landgericht Passau entschieden, der zweite Antrag wurde erkennbar übersehen, dies wird bereits dadurch offensichtlich, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Passau unter einem Aktenzeichen aus dem Jahr 2023 erging. Der Kläger hat keinerlei Nachfragen zu seinem zweiten Antrag gestellt, die Berechtigung des Durchsuchungsbeschlusses hat der Kläger jedoch nach der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bis zum Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Dort wurde insbesondere die Grundrechtsrelevanz und Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Entscheidung überprüft, ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Handelns der Ermittlungsbehörden wurde durch die Entscheidung des Amtsgerichts in Bezug auf § 98 Abs. 2 S. 2 StPO letztendlich nicht erlangt. Die Beeinträchtigung des Klägers durch die verzögerte Verfahrensbehandlung hebt sich trotz des Umstands, dass im Ausgangsverfahren ein grundrechtsrelevanter Eingriff in Form eines Durchsuchungsbeschlusses gegeben war, damit nicht derart von typischen Fällen ab, dass hier ein atypischer Sonderfall bejaht werden könnte.“

Jetzt ist dann wohl hoffentlich das Ende der Fahnenstange erreicht 🙂 .

TOA III: Wiedergutmachungserfolg als Voraussetzung?, oder: Schweigen des Opfers

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Und dann noch das dritte Posting zum Täter-Opfer-Ausgleich, und zwar mit dem BayObLG, Urt. v. 17.03.20225 – 203 StRR 613/24.

Das AG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt. Das LG hat die Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie u.a. die Bejahung eines Täter-Opfer-Ausgleichs angreift. Ohne Erfolg.

Das AG hatte im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte hatte seit dem Jahr 2021 eine sexuelle Beziehung zur Geschädigten unterhalten und hielt sich des öfteren in ihrer Wohnung auf. Am 1. August 2022 legte er sich alkoholbedingt enthemmt zu der bereits neben ihrem 5 jährigen Sohn schlafenden Geschädigten ins Bett, zog ihr Nachthemd hoch, drang mit seinem Penis in die Scheide der Zeugin ein und vollzog mit mehreren Stoßbewegungen den vaginalen Geschlechtsverkehr. Dabei wusste er, dass die Geschädigte fest schlief, nahm billigend in Kauf, dass diese den Geschlechtsverkehr nicht wollte, und nutzte ihren Zustand bewusst für die Ausführung des Aktes. Als die Geschädigte erwachte und ihn von sich wegstieß, ließ der Angeklagte von ihr ab, ohne dass es zu einem Samenerguss gekommen war.“

Das LG hat die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB bejaht. Das BayObLG hat das nicht beanstandet:

„b) Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB und die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens werden im Gesamtzusammenhang der Ausführungen noch hinreichend belegt.

aa) Ob das Tatgericht die Voraussetzungen des § 46a StGB annimmt, hat es in wertender Betrachtung zu entscheiden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 StR 403/21 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Dazu hat es hinreichende Feststellungen zu treffen, welche Schäden das Opfer durch die Tat erlitten hat und welche Folgen fortbestehen. § 46a Nr. 1 StGB verlangt, dass der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat „ganz oder zum überwiegenden Teil“ wieder gutgemacht hat, wobei es aber auch ausreichend sein kann, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 471/23 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss (st. Rspr.; vgl. BGH a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Ein kommunikativer Prozess in diesem Sinne setzt voraus, dass das Verhalten des Täters im Verfahren Ausdruck der Übernahme von Verantwortung” ist, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (BGH a.a.O. Rn. 16). Die Bemühungen des Täters müssen zumindest den Versuch der Einbeziehung des Opfers in den kommunikativen Prozess enthalten (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 1 StR 287/05 –, juris Rn. 9). Bloß einseitige Bemühungen des Täters ohne den Versuch einer Einbindung des Opfers sind nicht ausreichend (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2015 – 3 StR 89/15 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Der kommunikative Prozess setzt andererseits keine persönliche Begegnung oder Besprechung des Täters mit seinem Opfer voraus. Eine Verständigung über vermittelnde Dritte, etwa den Verteidiger und einen Bevollmächtigten kann genügen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – 6 StR 275/23 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Bei Sexualdelikten und im Falle von traumatisierten Opfern kann eine Einschaltung von Dritten als opferschonendes Vorgehen ratsam sein (vgl. BGH a.a.O. Rn. 6).

bb) Ein „Wiedergutmachungserfolg“ ist keine zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 471/23 –, juris Rn. 19 m.w.N.; ausführlich Kinzig in Schönke/Schröder, 30. Aufl., StGB § 46a Rn. 2). Äußert sich das Opfer nicht zu einem vereinbarten Ausgleich oder Bemühungen des Täters, so kann auch daraus nicht in jedem Fall, insbesondere nicht im Rahmen von persönlichen Beziehungen, auf eine Zurückweisung durch das Opfer mit der Konsequenz eines nicht erfolgreichen Ausgleichs geschlossen werden. Vielmehr kommt es im Einzelfall darauf an, ob das Schweigen des Verletzten als eine solche inhaltliche Ablehnung zu beurteilen ist (detailliert BGH, Urteil vom 24. August 2017 – 3 StR 233/17-, juris Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02 –, BGHSt 48, 134-147, juris Rn. 22). Die Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes soll nicht ausschließlich vom Willen des Opfers abhängen; nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte dem Täter in den Fällen, in denen eine vollständige Wiedergutmachung nicht möglich wäre, eine realistische Chance eingeräumt werden, in den Genuss der Strafmilderung zu gelangen, etwa bei Verweigerung der Mitwirkung durch das Opfer. Als einschränkendes Kriterium fordert die Vorschrift aber das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, als Rahmenbedingung (vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 21). Das bedeutet, dass das Bemühen des Täters gerade darauf gerichtet sein muss, zu einem friedensstiftenden Ausgleich mit dem Verletzten zu gelangen; der Täter muss demnach in dem ernsthaften Bestreben handeln, das Opfer „zufriedenzustellen“ (BGH, Urteil vom 15. Januar 2020 – 2 StR 412/19 –, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 – 2 StR 73/02-, juris Rn. 24), ohne dass ihn vorrangig eine anderweitige Motivation antreibt.

cc) Gemessen daran durfte das Landgericht die Voraussetzungen von § 46a StGB bejahen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der von Anfang an geständige Angeklagte bei derGeschädigten in der ersten Instanz entschuldigt (Urteil S. 10, 15) und ihr ungeachtet einer schwierigen Beweislage (Urteil S. 15) von vorne herein eine Aussage erspart. Zudem hat er, obgleich in beschränkten finanziellen Verhältnissen lebend, sich ihr gegenüber „verpflichtet“, an sie eine Zahlung von 3500.- Euro als Entschädigung zu leisten (Urteil S. 17) und bereits einen Betrag von 1000.- Euro bezahlt (Urteil S 17, 18). Die Geschädigte ihrerseits hat bei ihrer gerichtlichen Einvernahme die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren als gerechten Schuldausgleich beurteilt und ein darüber hinaus gehendes Strafverfolgungsinteresse verneint (Urteil S. 15). Der Senat kann daher den Urteilsgründen noch hinreichend entnehmen, dass das Landgericht die gebotene wertende Entscheidung getroffen hat und dass die Geschädigte die finanzielle Entschädigung angenommen und die Vereinbarung als friedensstiftende Konfliktregelung innerlich akzeptiert hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. August 2017 – 3 StR 233/17-, juris; Maier in MüKoStGB, 4. Aufl. 2020, StGB § 46a Rn. 29).“

Entschuldigung/Wiedergutmachung über Verteidiger, oder: Reicht das für einen Täter-Opfer-Ausgleich?

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Die zweite Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 12.01.2021 – 4 StR 139/20 -, betrifft das StGB, und zwar die Frage nach einem Täter-Opfer-Ausgleich und/oder die Strafzumessung (§§ 46 ff. StGB).

Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und Sachbeschädigung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte:

„Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann nicht bestehen bleiben, weil die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB versagt hat, einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.

1. Nach den Feststellungen zahlte der Angeklagte vor Beginn der Hauptverhandlung an die Prozessbevollmächtigte des Nebenklägers einen Betrag von 3.000 € und entschuldigte sich über seine Verteidigerin in schriftlicher Form beim Nebenkläger. Die Nebenklagevertreterin nahm den Geldbetrag und die Entschuldigung in schriftlicher Form für den Nebenkläger an.

Die Zahlung des Geldbetrages sowie die über die Verteidigerin erfolgte schriftliche Entschuldigung hat die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren Sinne als Strafmilderungsgesichtspunkt gewertet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB hat sie dagegen als nicht erfüllt angesehen. Die geständige Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und die schriftliche Entschuldigung beim Nebenkläger seien lediglich über die Verteidigerin erfolgt. Die von der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge, mit welchen Beleidigungen und Bedrohungen des Geschädigten gegenüber dem Angeklagten vor und nach der ausgeurteilten Tat unter Beweis gestellt werden sollten, hätten gerade nicht gezeigt, dass der Angeklagte die Opferrolle des Geschädigten vollständig akzeptiert habe. Darüber hinaus sei vor dem Hintergrund des im Plädoyer der Nebenklage für angemessen erachteten Geldbetrages für die Wiedergutmachung in Höhe von 30.000 bis 36.000 € nicht erkennbar, dass der Geschädigte den Täter-Opfer-Ausgleich „ernsthaft mitgetragen“ und diesen als friedensstiftende Konfliktregelung „innerlich akzeptiert“ habe.

2. Diesen Erwägungen zur Versagung des Strafmilderungsgrundes aus § 46a Nr. 1 StGB begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken.

a) Nach der Regelung des § 46a Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe gemäß § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss. Der kommunikative Prozess setzt keinen persönlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer voraus, sondern kann auch durch Dritte vermittelt werden. Unverzichtbar ist nach dem Grundgedanken des Täter-Opfer-Ausgleichs aber eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung, was grundsätzlich voraussetzt, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Daher sind regelmäßig tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Wiedergutmachungsbemühungen des Täters gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Januar 2020 . 2 StR 412/19 Rn. 8; vom 9. Oktober 2019 . 2 StR 468/18, NJW 2020, 486 Rn. 7 f.; vom 24. August 2017 . 3 StR 233/17 Rn. 13 ff.; vom 12. Januar 2012 . 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440; vom 7. Dezember 2005 . 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276).

b) Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich die Begründung, mit welcher das Landgericht eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB verneint hat, in rechtlicher Hinsicht als nicht tragfähig.

Da der Ausgleich zwischen Täter und Opfer auch durch dritte Personen vermittelt werden kann, steht die Tatsache, dass die Entschuldigung beim Opfer und das für einen Täter-Opfer-Ausgleich in aller Regel erforderliche Geständnis des Täters (vgl. Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 46a Rn. 30 mwN) über die Verteidigerin erfolgten, der Annahme eines kommunikativen Prozesses im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB nicht entgegen. Davon abgesehen, dass Prozesserklärungen eines Verteidigers dem Angeklagten nicht ohne Weiteres als eigene Erklärungen zugerechnet werden können, ist mit den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen schon deshalb keine unzutreffende Relativierung der Opferrolle des Geschädigten verbunden gewesen, weil der Geschädigte den Angeklagten nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen sowohl vor als auch nach der ausgeurteilten Tat tatsächlich verbal bedrohte. Schließlich bleibt nach den Ausführungen in den Urteilsgründen unklar, wie sich der Nebenkläger zu den Ausgleichsbemühungen des Angeklagten gestellt hat. So zieht die Strafkammer aus dem von der Nebenklägervertreterin in ihrem Plädoyer in den Raum gestellten Geldbetrag für eine angemessene Wiedergutmachung den Schluss, dass nicht erkennbar sei, dass der Geschädigte den Täter-Opfer-Ausgleich ernsthaft mitgetragen und innerlich akzeptiert habe. Dies lässt sich indes mit der Feststellung, wonach die Nebenklagevertreterin die Zahlung von 3.000 € und die schriftliche Entschuldigung des Angeklagten für den Geschädigten annahm, nicht ohne weitere Darlegungen in Einklang bringen. Zu der Frage, ob die Zahlung von 3.000 € bei Anlegung eines objektivierenden Maßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2020 . 2 StR 412/19 Rn. 12; vom 9. Oktober 2019 . 2 StR 468/18, aaO, Rn. 9) der Höhe nach als ausreichende Leistung anzusehen ist, die geeignet erscheint, die Folgen der Tat zumindest zum überwiegenden Teil wiedergutzumachen, verhalten sich die Urteilsgründe nicht.“