Kategoriearchiv: Strafrecht

Eltern aufgepasst – die Aufsichtspflicht beim Feuerwerk in der Silvesternacht

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Das Ende des Jahres naht und damit die Silvesterknallerei. Wer Kinder hat/hatte, weiß um den Reiz, den das Feuerwerk und die Feuerwerkskörper und die Silvesterknallerei ausmachen. Daher zur Warnung/Mahnung an alle Eltern, die heute mit ihren Kindern an einem Feuerwerk teilnehmen bzw. das selbst veranstalten wollen, der Hinweis auf das OLG Schleswig, Urt. v. 12.11.1998 – 5 U 123/97, das sich mit der Aufsichtspflicht aus § 832 BGB befasst.

Die Leitsätze

1. Einem 7 1/2-jährigen Jungen das selbständige Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu gestatten, begründet eine Verletzung der Aufsichtspflicht und eine Haftung der Eltern nach § 832 BGB.

2. Bei der Teilnahme am Feuerwerk in der Silvesternacht dürfen die aufsichtspflichtigen Eltern ein Kind dieses Alters nicht aus den Augen lassen und haben in Rechnung zu stellen und zu verhindern, daß Blindgänger gesucht und erneut gezündet werden.

Der besoffene Radfahrer – zwei Meldungen

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Der besoffene Radfahrer beschäftigt immer wieder die Gerichte und sorgt immer wieder für Meldungen in der Tagespresse. Dazu dann heute auch hier zwei Meldungen/Hinweise:

1. Zunächst der Hinweis auf den OVG Thüringen, Beschl. v. 09.05.2012, 2 SO 596/11 – zum  Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, u.a. mit dem Leitsatz:

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dies gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad.

2. Und dann: In Münster ist jetzt der erste Radfahrer, dem die Verwaltungsbehörde das Radfahren wegen mehrfacher Trunkenheit am Lenker offiziell verboten hatte, mit dem Fahrrad erwischt worden (vgl. hier den Bericht aus den WN). Der war dann auch noch bei Rotlicht über eine Ampel gefahren. Ein Unglück kommt dann selten allein. Zur geldbuße dann jetzt auch noch 500 € Zwangsgeld.

Frohe Weihnachten 2012

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Wir wünschen dann allen Lesern, Leserinnen und Besuchern unseres Blogs, natürlich auch allen Kommentatoren und sonstigen Begleitern ein frohes Weihnachtsfest. Wir kommen damit zwar erst am 24.12.2012 – aber immerhin noch vor Weihnachten. Es ist dann jedes Jahr dasselbe: Man nimmt sich vor, dass es am Ende nicht weider so stressig werden soll und genau das passiert dann aber.

Vielleicht reicht es ja dann jetzt für ein paar nicht juristische Tage, es sind ja in diesem Jahr ein paar mehr, die man nutzen kann und die genutzt werden, wenn ich die vielen Autoresponder richtig werte, die mich in den letzten Tagen erreicht haben.

Mit besten Weihnachtsgrüßen, auch vom Jurion Strafrecht-Team,

Ihr Detlef Burhoff

Und für diejenigen, die doch nicht ganz ohen Strafrecht können:

Anfängerfehler: Strafzumessung im BtM-Verfahren ohne Wirkstoffgehalt?

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Der BGH war mit des Strafzumessung in einem landgerichtlichen Urteil, das den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt hatte, nun gar nicht zufrieden und er es hat im BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – 4 StR 377/12 mit dürren Worten aufgehoben.

In den Fällen 1 bis 11 der Urteilsgründe fehlen Feststellungen zum Wirk-stoffgehalt des gehandelten bzw. im Besitz des Angeklagten aufgefundenen Marihuanas. Ohne diese Angabe vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, inwieweit die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei bemessen sind, da die Wirkstoff-menge einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Schwere der Tat und die Bestimmung des Schuldumfangs darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom  22. Oktober 2002 – 4 StR 345/02 – und vom 27. April 2004 – 3 StR 116/04, StV 2004, 602).

In den Fällen 12 und 13 der Urteilsgründe rügt die Revision zu Recht, dass das Landgericht den Umstand, dass das Amphetamin und das Kokain sichergestellt worden sind, nicht strafmildernd berücksichtigt hat. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemes-sung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Es stellt aber grundsätzlich einen gewichtigen und deshalb erörterungsbedürftigen Strafmilderungsgrund dar, wenn die Betäubungsmittel sichergestellt werden und es deshalb nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 2006 – 4 StR 42/06, NStZ-RR 2006, 220, und vom 7. Februar 2012 – 4 StR 653/11, NStZ-RR 2012, 153). Im Fall 12 der Urteilsgründe kommt hinzu, dass der Drogenversand den Ermittlungsbe-hörden aus der Telefonüberwachung bekannt war.

Zumindest hinsichtlich der fehlenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt m.E. ein Anfängerfehler. Und auch die anderen beanstandeten Punkte sollte man wissen und beachten. Und dann kommt das auch noch vom LG Münster :-(.

 

(Bloße) Wahrnehmung einer sexuellen Handlung durch ein Kind – ist das sexueller Missbrauch?

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In der Rechtsprechung des BGH zum sexuellen Missbrauch von Kindern scheint sich ein Streit zwischen den Senaten zu entwickeln. Ausgangspunkt ist u.a. das BGH, Urt. v. 12. 05. 2012 – 4 StR 699/10 – NStZ 2011, 633. In diesem hatte der 4. Strafsenat ausgeführt, dass es zur Erfüllung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Form der Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB) nicht ausreicht, dass das Kind die sexuelle Handlung (nur) wahrnimmt und der Täter dies erkennt. Erforderlich soll vielmehr sein, dass der Täter das Kind in der Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht, dass für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Kind von Bedeutung ist (vgl. auch noch BGH, Urt. v.14. 12.2004 – 4 StR 255/04).

Bedenken gegen dies Rechtsprechung hat jetzt der 3. Strafsenat des BGH im BGH, Beschl. v. 13. 11. 2012 – 3 StR 370/12 – angemeldet, und zwar bei folgendem Sachverhalt:

Der Angeklagte vergewaltigte nachts in der Wohnung seine Lebensgefährtin. Dies wurde von ihrem gemeinsamen fünfjährigen Sohn Christophe beobachtet. Er hatte in dem als Wohn- und Schlafzimmer genutzten Raum geschlafen, war aufgewacht und rief nun: „Papa macht Mama Aua“. Der Angeklagte nahm darauf keine Rücksicht und setzte die erzwungene sexuelle Handlung noch für ungefähr zehn Minuten fort

Dazu der 3. Strafsenat in seiner Entscheidung:

Diese Einschränkung des Tatbestands durch eine einengende Auslegung des Merkmals „wahrnehmen“ in § 184g Nr. 2 StGB in subjektiver Hinsicht mag in bestimmten Situationen (z.B. sexuellen Handlungen von Eltern in Anwesenheit des Kindes bei beengten Wohnverhältnissen) geboten sein, um einer Ausdehnung der Strafbarkeit entgegenzuwirken, die dadurch entstanden ist, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift durch das 6. Strafrechtsreformgesetz auf das Erfordernis der Tatmotivation einer sexuellen Erregung verzichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 4 StR 255/04, BGHSt 49, 376, 380). Der Senat hat allerdings Zweifel, ob dem auch für eine Konstellation zu folgen wäre, in der das Kind Zeuge einer Vergewaltigung der Mutter wird (anders indes BGH aaO).

Der Senat musste die Frage allerdings nicht entscheiden, da der Generalbundesanwalt einer Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf der Vergewaltigung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO zugestimmt hatte. So geht es dann manchmal im Revisionsrecht.