Kategoriearchiv: Strafrecht

LG Landshut haut auf die Pauke: Grenze für den bedeutenden Fremdschaden bei 2.500 € (?)

Dass sich bei der Wertgrenze für den „bedeutenden Fremdschadens“ i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. StGB etwas bewegen muss, liegt m.E. auf der Hand. Denn die Grenze, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung hier gezogen wird, liegt schon seit einigen Jahren bei 1.300 € (vgl. OLG Dresden NJW 2005, 2633; OLG Jena DAR 2005, 289; OLG Hamm VRR 2011, 309 = VA 2011, 59 = NZV 2011, 356), wenn auch die Instanzgerichte die Grenze inzwischen teilweise schon höher ziehen, nämlich bei 1.400 € (LG Frankfurt VRR 2008, 430 = StRR 2008, 473 = StV 2009, 649) bzw. bei 1.500 € (LG Hamburg VRR 2007, 403 [Ls.]; AG Saalfeld DAR 2005, 52), was angesichts der Preissteigerungen gerechtfertigt ist.

Dass eine Anhebung der Grenze notwendig ist, hatte man sich wohl auch beim LG Landshut gedacht und die dortige Rechtsprechung geändert. Das LG Landshut geht im LG Landshut, Beschl. v. 24.09.2012 – 6 Qs 242/12 – von 2.500 € (!!!!!) aus. Nun, Anhebung ist ja ganz schön, aber gleich um fast 100 %? auf 2.500 €, also um fast das Doppelte des von der h.M. angenommenen Grenzwertes. Das ist schon ein Paukenschlag. Und den dann auch noch von einem bayerischen LG. Das überrascht dann doch, und zwar doppelt. M.E. ein Schritt in die richtige Richtung, aber leider wohl ein wenig zu groß. Diesen Schritt werden vorerst nicht viele Gerichte mitmachen, aber: Argumentationshilfe bietet der Beschluss des LG dann schon.

Etwas ratlos macht mich die Entscheidung im Hinblick auf die Ausführungen des LG zur Einzelfallbetrachtung, zumal die Kammer den Schaden auch noch auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens im Einzelnen beschrieben hat. Die Kammer führt dazu aus:

Trotzdem stellt dies keinen pauschalen Grenzwert dar und macht insbesondere eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich.

Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung ist festzuhalten, dass es sich mit einem Opel Astra um einen Mittelklassewagen handelt. Die polizeilichen Lichtbilder zeigen zwar einen eindeutigen Schaden am Pkw der Geschädigten mit Korrespondenz am Verursacher-Pkw, der auch dem Laien ohne Zweifel erkennbar ist. Infolge des Umstands, dass lediglich Abriebe, Fremdlackantragungen und eine leichte Eindellung sichtbar sind, muss sich dem Laien jedoch auch unter Berücksichtigung der Einordnung des Pkw in die Mittelklasse nicht aufdrängen, dass es sich um einen Schaden im Bereich der gutachtlich festgestellten ca. 2.500 EUR handeln wird.,

An der Stelle scheinen mir die Wertgrenze und die Frage des „Wissenkönnens“ i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB durcheinander geraten zu sein. Jedenfalls ist mir nicht klar, was die Kammer an der Stelle sagen will. Und gutachterlich festgestellt waren auch nicht ca. 2.500 €, sondern nur rund 1.950 €.

Die Marihuana-Outdoor-Plantage im Wald – wer hat Besitz?

© Sublimages – Fotolia.com

Es gibt natürlich nicht nur Marihuana-Indoor-Plantagen (vgl. dazu unser Posting  hier), sondern – vermutlich häufiger – auch Marihuana-Outdoor-Plantagen. Eine davon hat vor kurzem das OLG Celle beschäftigt, das sich im OLG Celle, Beschl. v. 21.01.2013 – 32 Ss 160/12 – in dem Zusammenhnag mit der Frage des Besitzes auseinandersetzen musste. Das AG hatte festgestellt, dass „die Angeklagten die Idee entwickelt hatten, eine Marihuana-Outdoor-Plantage zu errichten, um davon ihren Eigenbedarf – der Angeklagte S. auch zur Milderung seiner Schmerzsymptome – zu decken. Sie brachten in einem abgelegenen, nicht unmittelbar einsehbaren Waldstück in der Gemarkung K. in Richtung E. auf einer Fläche von ca. 10m x 10m Cannabissamen aus und zogen Cannabispflanzen auf. Sie gossen und düngten die Pflanzen, umzäunten die Fläche zum Schutz vor Verbiss mit einem Wildzaun aus Draht und häuften einen Wall aus Zweigen und Geäst an. Ferner schützten sie die Pflanzen durch Krempen und Gift vor Mäusen. Bis zum 19. August 2011 gelang es ihnen, 67 Marihuanapflanzen aufzuziehen.…“

Das AG hatte das Geschehen um die Errichtung der Outdoor-Marihuana-Plantage und das Aufziehen der Cannabispflanzen als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gewertet . Das wird vom OLG Celle ebenso gesehen:

„Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (st. RSpr., BGH NStZ-RR 2008, 54; BGH NStZ-RR 2008, 212; BGH NJW 1978, 1696; BGH, NStZ-RR 1998, 148). Für die Einstufung als Besitz kommt es weder auf die Eigentumsverhältnisse an noch darauf, ob der Täter die Betäubungsmittel unmittelbar in seiner Herrschaftsgewalt hat oder sie an irgendeiner Stelle verwahrt, zu der er sicheren Zugang hat, so dass er ohne Schwierigkeit darüber verfügen kann (BGH NJW 1978, 1696). Danach ist es entgegen der ausgeführten Sachrüge für die Beurteilung als Besitz unerheblich, ob die Angeklagten Dritte von der Herrschaft über die in freier Natur angebauten Betäubungsmittel ausgeschlossen hatten. Es reicht aus, dass die Angeklagten selbst jederzeit ungehinderten Zugang hatten. Dies war hier schon deswegen der Fall, weil sie überlegenes Wissen zur Belegenheit der Plantage hatten, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts an versteckter Stelle in einem Waldgebiet lag. Die Manifestation des Herrschaftswillens an der Waldfläche als „Inbesitznahme“ ergibt sich hier neben der Aussaat von Pflanzen zu eigenen Zwecken auch – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat ? durch die faktische Einfriedung der Anbaufläche mit einem Zaun und einem natürlichen Wall. Dass diese Maßnahme nach den Feststellungen der Abwehr von Wild und nicht von Menschen diente, ändert nichts daran, dass die Angeklagten hierdurch die Grundfläche und die darauf befindlichen Pflanzen nach ihrem Willen schützen wollten. Darin kommt eine für die Begründung eines tatsächlichen Herrschaftswillens ausreichende Ausübung der Sachgewalt zum Ausdruck.“

Marihuana-Indoor-Plantage im Einfamilienhaus – ist der Gärtner Gehilfe?

© yellowj – Fotolia.com

Marihuanaplantage im Einfamilienhaus, sicherlich eine besondere Art der Nutzung eines Hauses. So aber betrieben von einem Angeklagten, der dafür vom LG Kleve wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Dieser Angeklagte hat die Verurteilung hingenommen. Nicht aber sein Bruder, der vom LG ebenfalls verurteilt worden ist, und zwar wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Die Beihilfehandlung hatte das LG darin gesehen, dass der Angeklagte, der von der Marihuanaaufzucht seines Bruders wusste, in Kenntnis dieses Umstandes regelmäßig zu dessen Haus gefahren ist dort Gartenarbeiten durchgeführt, die auch von den Nachbarn wahrgenommen wurden. Dass der Angeklagte auch bei der Aufzucht der Marihuanapflanzen geholfen habe, hat die Strafkammer nicht festgestellt.

Der BGH, Beschl. v. 15.11.2012 – 3 StR 355/12 hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, der BGh hat Bedenken hinsichtlich des Gehilfenvorsatzes;

„Nach der vom Landgericht vorgenommenen Wertung lag in den Gartenpflegearbeiten allein deshalb ein Unterstützen der Haupttat, weil der Angeklagte – in Kenntnis der Marihuanaaufzucht – dadurch seinem Bruder geholfen ha-be, den Schein aufrecht zu erhalten, dass das Grundstück – wenn auch nicht zum Bewohnen – in üblicher Weise genutzt werde. Dass der Angeklagte diese Arbeiten, die für den eigentlichen Betrieb der Plantage im Inneren des Hauses oder für den späteren Absatz der Betäubungsmittel ersichtlich keinen Nutzen hatten, in dem Bewusstsein erbrachte, dadurch die Haupttaten seines Bruders zu fördern, ergibt sich hingegen nicht. Dies versteht sich angesichts der geringen Bedeutung dieses Beitrags für das Gelingen der Haupttat an sich auch nicht von selbst, zumal nach den Ausführungen der Strafkammer unklar bleibt, worin sie die „übliche“ Nutzung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks erblickt – wenn es denn erkennbar nicht bewohnt wird – und warum der Angeklagte angesichts dessen gemeint haben sollte, er werde durch die Gartenpflege zur Aufrechterhaltung des Scheins einer solchen Nutzung beitragen.„

Mach den Führerschein – sonst gibt es keine Bewährung

© J. Steiner – Fotolia.com

Der Verurteilte ist schon mehrfach wegen verschiedener Verkehrsdelikte, u.a. auch Fahren ohne Fahrerlaubnis, aufgefallen. Letztlich muss er eine Freiheitsstrafe verbüßen. Als die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wird ihm die Weisung erteilt, eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Jetzt ist die Bewährung widerrufen worden. Der OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.09.2012 – 4a Ws 35/12 – befasst sich u.a. mit der Zulässigkeit dieser Weisung, die das OLG grds. bejaht:

Die Erteilung einer Weisung nach § 56c StGB zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ist grundsätzlich zulässig (Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56c Rn. 7). Der Katalog des § 56c Abs. 2 StGB ist erkennbar („… namentlich…“) nicht abschließend (Fischer, StGB, 59. Auflage, § 56c Rn. 5). Weisungen, die anders als Auflagen nach § 56b StGB nicht der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, sondern dem Verurteilten bei seiner Resozialisierung helfen sollen, müssen vielmehr für diese Zweckerreichung grundsätzlich geeignet sein und sich an der Zumutbarkeitsgrenze des § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB messen lassen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur zulässig, sondern kann es im Einzelfall auch zweckmäßig sein den Verurteilten zum Erwerb einer solchen Fahrerlaubnis anzuweisen, die ihm die Teilnahme am deutschen Straßenverkehr ermöglicht (Seiler DAR 1974, 260; Händel DAR 1977, 309; AG Karlsruhe, ZfSch 2001, 333).

Auch einen Verstoß gegen das für Auflagen und Weisungen nach den §§ 56b, 56c StGB aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Zwar ist eine entsprechende Bewährungsweisung im Bewährungsbeschluss so klar zu definieren, als dass dem Verurteilten der Verlauf der roten Linie, bei deren Überschreiten er mit einem Widerruf der Strafaussetzung rechnen muss, deutlich vor Augen steht (BVerfG Beschluss vom 24. September 2011, 2 BVR 1165/11, zitiert nach […]). Um dem zu genügen war es vorliegend jedoch nicht erforderlich dem Verurteilten bestimmte Einzelschritte auf dem Weg zum Erwerb einer Fahrerlaubnis vorzugeben und ihm insoweit Fristen zu setzen.

Auch war der Beschwerdevortrag des Verurteilten dahingehend, dass die Erteilung einer Weisung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis gem. § 56c Abs. 3 StGB seiner Einwilligung bedurft hätte, zurückzuweisen. Selbst wenn im Vorfeld der Erlangung einer Fahrerlaubnis die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung notwendig ist und im Zuge dieser Alkohol- und Drogenabstinenz durch entsprechende Screenings nachgewiesen werden muss, führt dies schon deshalb nicht zu einer Einwilligungsbedürftigkeit, da dies selbst bei der direkten Anordnung von Drogenscreenings nicht der Fall ist, sofern diese mit keinem körperlichen Eingriff verbunden sind (LG Berlin, StV 1997, 642).

Aber:

„Gleichwohl durfte die Weisung vorliegend nicht erteilt werden, da sie an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellt (§ 56c Abs. 1 Satz 2 StGB). Dem Verurteilten war zum Zeitpunkt der Reststrafenaussetzung und entsprechenden Weisungserteilung mit Beschluss vom 06. Juli 2007 bereits zuvor, nämlich am 19. August 2005 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden. Diese wurde jedoch unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip aus Art. 7 Abs. 1e der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006-126-EG) erteilt, was sich direkt aus der Führerscheinurkunde ergibt, so dass sie nicht zur Teilnahme am deutschen Straßenverkehr berechtigt (EuGH NZV 2008, 270).

Da jeder EU-Bürger jedoch gem. Art. 7 Abs. 5a der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie nur Inhaber eines einzigen Führerscheines sein darf und daher alle Mitgliedsstaaten gem. Art. 7 Abs. 5b EGRL es abzulehnen haben, dem Führerscheininhaber einen weiteren Führerschein zu erteilen, stand einem etwaigen, weisungsgemäßen Antrag des Verurteilten auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bei einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde die Existenz der tschechischen Fahrerlaubnis entgegen. Der Verurteilte hätte daher diese Weisung nur dann erfüllen können, wenn er gleichzeitig auf seine tschechische Fahrerlaubnis verzichtet hätte….“

 

Diesen Titel darf A. Schavan (wohl) behalten

© Ideeah Studio – Fotolia.com

Ich bin im Moment auf Borkum und habe da dann Zugang mal nicht nur zu den „Westfälischen Nachrichten“, sondern u.a. auf die „Borkumer Zeitung“, die ihren überregionalen Teil von Festlandszeitungen bezieht. Und da stoße ich gerade auf den Artikel: „Ex-Kohlkönigin kämpft um Doktortitel„, der auch in der „Nord-West-Zeitung“ gelaufen ist. Dazu fällt mir ein:

  1. Den Titel der (ehemaligen) „Kohlkönigin“ wird A. Schavan wohl auf jeden Fall behalten dürfen. 🙂
  2. Und – worauf auch in der NWZ hingewiesen wird: „Die früheren Oldenburger Kohlkönige haben keinen guten Lauf: Annette Schavan (Amtszeit: 2009) kämpft noch um ihren Dr.-Titel, ihr Amtsnachfolger, Ex-Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (2. v. l.), musste diesen schon ablegen…..“ Also Vorsicht, wenn man „Kohlkönig“ wird.