Kategoriearchiv: Strafrecht

Christian Wullff lehnt § 153a StPO ab…..na, dann auf in die Hauptverhandlung?

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LTO meldet, dass Ex-Bundespräsident Christian Wulff die Einstellung des gegen ihn anhängigen Korruptionsverfahrens gegen Auflage (§ 153a StPO) abgelehnt hat (vgl. hier LTO und auch Spiegelonline; vgl. auch hier: Ein teures Upgrade – 20.000 € für zwei Hotelübernachtungen?, oder: Wie entscheidet sich Christian Wulff?).

In der Meldung heißt es:

„Christian Wulff hat das Angebot der Staatsanwaltschaft abgelehnt, das Ermittlungsverfahren gegen ihn einzustellen. Er hätte eine Geldauflage von 20.000 Euro bezahlen müssen. Stattdessen hofft er nun darauf, vollständig von den Vorwürfen entlastet zu werden.

Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt seit Anfang letzten Jahres gegen Christian Wulff, weil der Filmproduzent David Groenewold ihm 700 Euro für eine Reise nach München gezahlt haben soll. Im Gegenzug soll sich Wulff für ein Filmprojekt Groenewolds eingesetzt haben. Wegen der drohenden Ermittlungen war Wulff am 16. Februar 2012 als Bundespräsident zurückgetreten.

Mitte März boten die Strafverfolger an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 20.000 Euro einzustellen. Der ehemalige Bundespräsident hat sich nun dagegen entschieden. Seinen Anwälten zufolge soll das Gerichtsverfahren ihn rehabilitieren. Die Staatsanwaltschaft muss jetzt entscheiden, ob sie Anklage erhebt.“

Nun, dann haben wir da ja ggf. den nächsten Dauerbrenner.

Spielsucht – Raubüberfall – Unterbringung in der Psychatrie, kann es so gehen?

M.E. mehren sich die obergerichtlichen Entscheidungen, die sich mit der Spielsucht bzw. deren Auswirkungen befassen (vgl. z.B. hier Führt “Spielsucht” zur (verminderten) Schuldfähigkeit?). Damit bzw. mit den sich ggf. ergebenden Folgen hat sich jetzt auch der BGH, Beschl. v. 06.03.2013 – 5 StR 597/12 (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) befasst. Das LG hatte den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der 37-jährige Angeklagte an einer extremen Form pathologischen Spielens (ICD 10: F63.0), beruhend auf einer mittelgradigen kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, depressiven und narzisstischen Zügen. Er begann im Alter von 16 Jahren zu spielen, wendete bald sein ganzes Lehrgeld dafür auf und bestahl Vater und Bruder. Seit dem Alter von 18 Jahren unternahm er immer wieder „Spieltouren“ durch das Bundesgebiet, übernachtete dabei in seinem Auto und verspielte ganztägig in Spielhallen sein Geld. Eine der „Touren“ führte zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr wegen Fahnenflucht.  Auch die Taten, wegen der das LG den Angeklagten verurteilt hat, stehen in Zusammenhang mit der Spielsucht des Angeklagten. Nachdem ihm nämlich eine Verlängerung einer Therapie versagt worden war, brach der Angeklagte abermals zu einer „Spieltour“ auf. Hierfür verschaffte er sich betrügerisch ein Auto  und beging noch am selben Tag einen Tankbetrug. Binnen kurzer Zeit hatte er sein Geld verspielt. Einige Tage später litt er unter „extremen Entzugserscheinungen“. Er „verspürte den immer stärker werdenden Drang, sich Geld zur Befriedigung seines Spieldrucks zu besorgen“ , und überfiel deshalb unter Verwendung einer Spielzeugpistole eine Spielothek. Die erbeuteten 1.250 € verspielte er. Nach einem weiteren Tankbetrug  stellte er sich der Polizei.

Das LG hatte die Unterbringung (§ 63 StGB) des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die der 5. Strafsenat verworfen hat.

b) Die sich schubweise in schweren Entzugserscheinungen äußernde Spielsucht des Angeklagten vermag dessen Unterbringung im psychiatri-schen Krankenhaus gleichwohl nicht zu begründen.aa) In Fällen stoffgebundener Süchte, in denen erst eine (vorübergehende) Alkohol- oder Drogenintoxikation zu einer rechtlich erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, ist eine Unterbringung nach § 63 StGB nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn ei-ne krankhafte Alkohol- oder Drogensucht im Sinne der Überempfindlichkeit gegeben ist oder der Betroffene aufgrund eines von der Drogensucht unterscheidbaren psychischen Defekts alkohol- oder drogensüchtig ist, der in sei-nem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 – 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339; Beschlüsse vom 23. November 1999 – 4 StR 486/99, StV 2001, 677, vom 21. November 2001 – 3 StR 423/01, NStZ 2002, 197, vom 24. Juni 2004 – 4 StR 210/04, NStZ-RR 2004, 331, 332, und vom 22. März 2007 – 4 StR 56/07). Demgemäß sind eine Neigung zum Alkohol-missbrauch (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1983 – 5 StR 401/83), eine Alkoholabhängigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 4 StR 530/06, BGHR StGB § 63 Zustand 38) und selbst chronischer Alko-holismus als Folge jahrelangen Alkoholmissbrauchs (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 – 2 StR 430/98, aaO, S. 341 mwN) für sich allein nicht als hinreichende Gründe für eine Unterbringung nach § 63 StGB anerkannt wor-den. Nicht anders wird bei einer Abhängigkeit von illegalen Drogen entschie-den, bei der die Schuldfähigkeit aufgrund vorübergehender starker Entzugs-erscheinungen erheblich vermindert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. No-vember 2001 – 3 StR 423/01, aaO).

bb) Die Voraussetzungen für die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus können auch aus Gründen der verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeit nicht weniger streng sein als bei stoffgebundenen Süchten. Die unbefristete Unterbringung gemäß § 63 StGB stellt einen über-aus gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Das gilt hier umso mehr, als der Maßregelvollzug nach § 63 StGB auf die Behandlung Spielsüchtiger ersichtlich nicht ausgerichtet ist. Demgemäß wäre zu besorgen, dass der nicht oder nicht genügend behandelte Betroffene im Fall fort-bestehender Gefährlichkeit lange Zeit im Maßregelvollzug untergebracht bliebe.

 

„Komm lass uns kloppen“ – Die ggf. strafbare „dritte Halbzeit“

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Es ist ja schon an verschiedenen anderen Stellen auf den zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 20.02.2013, 1 StR 585/12 – hingewiesen worden (vgl. z.B. hier und hier).  in dem der BGH zur Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen trotz erteilter Einwilligung bei verabredeten tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen  Stellung genommen hat (so die Überschrift der PM 52/13 des BGH). Man kann es auch kürzer ausdrücken: Der BGH zur Strafbarkeit verabredeter Schlägereien.

Nach dem dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die drei Angeklagten, die zu einer Jugendgruppe gehörten, mit einer verfeindeten Gang ausgehandelt, ihren Streit mit den Fäusten auszutragen. Dabei verletzten die Angeklagten ihre Gegner schwer. Einer von ihnen musste drei Tage stationär im Krankenhaus behandelt werden, davon einen Tag auf der Intensivstation. Obwohl die Verletzten in die Prügelei eingewilligt hatten, verurteilte das LG die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung. Die Einwilligungen verstießen nach Auffassung der Strafkammer gegen die guten Sitten.

Der BGH, Beschl. v. 20.02.2013, 1 StR 585/12 –  hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. Bei derartigen Prügeleien komme es typischerweise zu gruppendynamischen Prozessen, die zu gefährlich seien, um darin einwilligen zu können. Schlägereien seien nicht mit sportlichen Wettkämpfen zu vergleichen, da sie jederzeit eskalieren könnten. Sie unterschieden sich daher von körperbetonten Sportarten wie dem Boxen, wo jederzeit eine neutrale Instanz kontrolliere, dass die Regeln eingehalten werden.

Wenn Hooligans oder andere Gruppen sich zum Prügeln verabreden, können die Gruppenmitglieder sich also wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar machen. Dass alle einverstanden waren, ist unerheblich. In der PM heißt es zu den Auswirkungen des Beschlusses.

Die Entscheidung des 1. Strafsenats wird – auch wenn darüber nicht unmittelbar zu entscheiden war – Auswirkungen die strafrechtliche Bewertung verabredeter Schlägereien zwischen rivalisierenden Hooligan-Gruppen haben (häufig sog. Dritte Halbzeit). Selbst wenn solche körperlichen Auseinandersetzungen auf getroffenen Abreden über die Art des „Kampfes“ beruhen, werden sich die Taten wegen der typischen Eskalationsgefahren trotz der Einwilligungen sämtlicher Beteiligungen als Verstoß gegen die „guten Sitten“ erweisen.

Dagegen sind mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbundene Sportwettkämpfe auch bei Austragung durch Mannschaften nicht betroffen. Das vorhandene Regelwerk der Sportarten, dessen Einhaltung regelmäßig durch eine neutrale Instanz kontrolliert wird, begrenzt üblicherweise den für die Beteiligten vorhandenen Gefährdungsgrad. Wie schon bisher sind strafbare Körperverletzungen hier erst dann gegeben, wenn diese aus grob regelwidrigem Verhalten hervorgehen.

Aus der PM des BGH habe ich den Begriff der „dritten Halbzeit“. War mir in dem Kontext noch nicht untergekommen. Man lernt eben nie aus 🙂

Anpflanzung von Cannabis – Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge?

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Eine interessante betäubungsmittel -rechtliche Frage hat der BGH mit dem für eine Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Beschl. v. 20.12.2012 – 3 StR 407/12 – entschieden. Nämlich die Frage, ob die Anpflanzung von Cannabis mit dem Ziel späterer Ernte und gewinnbringenden Weiterverkaufs „Handeltreiben“ i.S. des BtMG darstellt und wann ein Handeltreiben mit Betäunbungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt.

Dazu sagt der BGH:

  • Das „Handeltreiben“ mit Betäubungsmitteln umfasst jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, soweit es sich nicht lediglich um typische Vorbereitungen handelt, die weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen. Für ein vollendetes „Handeltreiben“ kann es daher ausreichen, dass Cannabissetzlinge mit dem Ziel einer späteren Ernte und des gewinnbringenden Weiterverkaufs angepflanzt werden, auch wenn es dazu letztlich nicht mehr kommt.
  • In einem solchen Fall kommt es für die Frage nach der nicht geringen Menge nicht darauf an, welchen Wirkstoffgehalt die angebauten Pflanzen konkret haben, sondern auf welchen geplanten Umsatz die Aufzucht gerichtet ist. Maßgeblich ist die Menge , die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll.

In solchen Verfahren wird man zur Bestimmung der geringen Menge wahrscheinlich kaum ohne einen Sachverständigen auskommen.

Hinweis: Die Entscheidung des BGH ist aus zwei weiteren Gründen von Bedeutung/lesenswert, nämlich

  • im Hinblick auf das Handeln als „Bande“
  • und die Frage der Zweier/Dreierbesetzung der großen Strafkammer.

Auf den letzten Punkt komme ich noch mal zurück.

 

 

„Vergesst die verkehrs(straf)rechtlichen Grundbegriffe nicht“, oder: Zeitweilig öffentlich, zeitweilig nicht öffentlich…

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Wer schon mal bei mir im Fachanwaltskurs oder auf einer Fortbildung war, der weiß: Ein Standardspruch ist: „Vergessen/Übersehen Sie die verkehrsstrafrechtlichen Grundbegriffe nicht.“ Es sind sechs – Fahrzeug, Kraftfahrzeug, Führen, Verkehr, Straßenverkehr und die Öffentlichkeit. Vor allem die Öffentlichkeit ist wichtig und hier bieten sich m.E. nicht selten gute Verteidigungsansätze, die man nicht übersehen sollte. Das zeigen auch immer wieder obergerichtliche Entscheidungen, die sich mit der Problematik auseinander setzen. Zuletzt jetzt (gerade) der BGH, Beschl. v. 30.01.2013 – 4 StR 527/12, in dem der BGH die Rechtsprechung zum Begriff des „öffentlichen Verkehrsraums“ noch einmal schön zusammengefasst hat, nämlich:

„Tathandlung des § 316 Abs. 1 StGB ist das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Nach § 2 Abs. 1 StVG bedarf der Fahrerlaubnis, wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt. Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege). Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich,  wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tat-sächlich so genutzt wird (Senatsurteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625; SSW-StGB/Ernemann, § 142 Rn. 9). Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig „öffentlich“ und zu anderen Zeiten „nicht-öffentlich“ sein (Geppert in LK-StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 14). Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 120; Pasker, NZV 1992, 120, 121).“

Und letzteres ist ganz wichtig und hat in der BGH-Entscheidung auch die entscheidende Rolle gespielt: Da hatte sich nämlich folgendes ereignet.

„…Der Zeuge S. , der vom Vermieter des Parkplatzes mit dem regelmäßigen Öffnen und Schließen zweier dort befindlicher Schranken beauftragt war, erfasste die Situation zunächst nicht richtig und rief den Angeklagten zu, sie sollten den Parkplatz mit ihrem Pkw verlassen, damit er die Schranke schließen könne. Der Angeklagte R. antwortete sinngemäß, er solle sich keine Gedanken machen, sie kämen schon vom Parkplatz herunter. Daraufhin ging der Zeuge weiter und schloss die Schranke der Parkplatzzufahrt. Als der Zeuge wenig später sah, wie die Angeklagten R. und K. auf den am Boden liegenden Geschädigten mit voller Wucht eintraten, alarmierte er die Polizei (Fall II. 3 der Urteilsgründe). Im Anschluss an die Misshandlung des Geschädigten bestiegen die An-geklagten erneut den Pkw, wobei R. das Fahrzeug führte. Zunächst versuchte er, mit dem Pkw die Tankstelle zu umfahren und vorbei an einer be-nachbarten Diskothek auf die M. Straße zu gelangen, was an einer Begrenzung scheiterte. Anschließend fuhr er dieselbe Strecke zurück und lenkte das Fahrzeug an der geschlossenen Schranke vorbei. Er erreichte die M. Straße erneut nicht, da er nunmehr einen kleinen Erdwall vor sich hat- te. An dieser Stelle blieb er nach einer Fahrtstrecke von ungefähr 220 Metern endgültig stehen (Fall II. 4 der Urteilsgründe).

Dazu dann der BGH:

„c) Nachdem der Zeuge S. die Angeklagten zum Verlassen des Park- platzes aufgefordert und daraufhin die Schranke der Zufahrt geschlossen hatte, gehörte das Parkplatzgelände, auf dem der Pkw stand, nicht mehr zum öffent-lichen Verkehrsraum. Denn der Wille des Verfügungsberechtigten, den Park-platz ab diesem Zeitpunkt der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung zu stel-len, war nach außen manifest geworden. Dies war für jedermann unmissverständlich erkennbar (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1992, 120). Die Fahrt des Angeklagten R. auf dem Parkplatzgelände (Fall II. 4 der Urteilsgründe) fand deshalb nicht im öffentlichen Straßenverkehr statt und war somit nicht tatbestandsmäßig im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und § 316 Abs. 1 StGB. „

Also nicht vergessen: Zeitweilig öffentlich, zeitweilig nicht öffentlich…..