Kategoriearchiv: Strafrecht

Klassischer Fehler III: Jugendstrafe – was häufig übersehen wird

© ferkelraggae - Fotolia.com

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Bei der Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) wird in der Praxis häufig übersehen, dass es für die Frage: Schädliche Neigungen, ja oder nein?, darauf ankommt, dass diese zur Tatzeit vorgelegen/angelegt waren und zum Urteilszeitpunkt auch noch bejaht werden können. Nicht ausreichend ist es, wenn zwar zur Tatzeit schädliche Neigungen anzunehmen waren, danach aber eine „Besserung“ eingetreten ist. Darauf muss man als Verteidiger achten, wenn zwischen Tat und Urteil ein langer Zeitraum liegt und sich die Verhältnisse des Mandanten gebessert haben. Das ist das Fazit aus dem BGH, Beschl. v. 13.11.2013 – 2 StR 455/13, in dem es dazu heißt:

„2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

Das Landgericht hat gegen den zur Tatzeit 15jährigen Angeklagten, der durch gewaltsame Übergriffe durch die Lebenspartner seiner Mutter geprägt wurde, eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG verhängt. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass Defizite in seiner Entwicklung vorlägen, der Angeklagte keine Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen und therapeutische Angebote abgelehnt habe. Zwar habe er seine Defizite erkannt, jedoch seien keine Wandlungen in der Lebensführung eingetreten. Die Tatsache, dass der Angeklagte eine Freundin habe, deren Kinder er mitbetreue, ändere nichts an der Bewertung. Ferner liege in der Tatsache, dass der Angeklagte seit einer letzten Vorverurteilung am 31. Mai 2011 nicht mehr durch Straftaten aufgefallen sei, keine Änderung seines Verhaltens.

Die Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht von einem falschen Maßstab ausgegangen ist. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren. Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen. Diese Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe ist im angefochtenen Urteil nicht ausreichend belegt worden.

Die Tatsache, dass der im Urteilszeitpunkt 18jährige Angeklagte zuvor rund zwei Jahre lang nicht mehr durch Straftaten aufgefallen war, deutet darauf hin, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte im Berufsleben noch nicht Fuß gefasst hat. Schwer wiegende Persönlichkeitsmängel des Angeklagten sind nicht festgestellt worden; die ihn prägenden Gewalterfahrungen im Haushalt der Mutter hat er nicht verschuldet.

Das Landgericht hat sich darauf beschränkt, positive Faktoren als unerheblich zu bezeichnen. Das trifft aber auch nicht zu. Die Tatsache, dass der Angeklagte die Kinder seiner Freundin mitbetreut, spricht tendenziell gegen Persönlichkeitsdefizite.“

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„ACAB“ auf der Hose – Beleidigung?

entnommen wikimedi.org Autor:  MZaplotnik

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Die Bedeutung des Schriftzuges „ACAB“ ist inzwischen allgemein bekannt. Er steht für „All Cops Are Bastards“. Die Rechtsprechung befasst sich seit einiger Zeit mit der Frage, ob und wann das Tragen/Führen dieses Schriftzuges auf der Kleidung eine Beleidigung von Polizeibeamten darstellt. Dazu gibt es Entscheidungen des OLG Nürnberg und des OLG Karlsruhe und nun den OLG München, Beschl. v. 18.12.2013 – 4 OLG 13 Ss 571/13 – mit folgendem Leitsatz:

Der „All Cops Are Bastards“ bedeutende Schriftzug „ACAB“ auf der Hose des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB, wenn er gegen-über einem zahlenmäßig überschaubaren und gegenüber der Gesamtgruppe klar umgrenzbaren Kreis von zum Kollektiv gehörenden Personen gezeigt wird. Dies ist bei Polizeibeamten, die an einem konkreten Einsatz teilnehmen, der Fall.

Dazu aus den Gründen:

„b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Schriftzug nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles objektiv den Sinngehalt hat „All cops are bastards“, d.h. alle Polizisten sind Bastarde. Das Landgericht ist vom objektiven Sinngehalt ausgegangen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BayOLG aaO Rdn. 21). Ausgehend von den Buchstaben „ACAB“ hat es sich mit den in Frage kommenden aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten (Seite 6 bis 8 BU) auseinandergesetzt und in rechtsfehlerfreier Weise unter Berücksichtigung der konkreten Situation diejenigen ausgeschieden, die nicht zur Bestrafung führen können (BayOLG aaO Rdn. 21).

c) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte den Schrift-zug ACAB gegenüber dem Geschädigten kundgetan hat durch das Tragen der Hose mit dem deutlich sichtbaren Schriftzug.

 d) Das Landgericht hat zudem ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Geschädigte als Angehöriger einer Personengemeinschaft unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt worden ist.

Voraussetzung der Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung ist, dass es sich um einen verhältnismäßig kleinen, hinsichtlich der Individualität seiner Mitglieder überschaubaren Kreis handelt, d.h. der fragliche Personenkreis muss zahlenmäßig überschaubar sein und die bezeichnete Personengruppe muss sich auf Grund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit hervorheben, dass der Kreis der Betroffenen klar umgrenzt ist (Lenck-ner/Eisele aaO vor § 185 Rdn. 7, 7a, 7b; OLG München 5. Strafsenat Beschluss vom 19.10.2010 Az.: 5 StRR (II) 315/10). Da sich die herabsetzende Äußerung nach den Feststellungen des Gerichts vorliegend auf die Polizeibeamten, die als solche an dem konkreten Einsatz teilgenommen haben, bezieht, hebt sie diese Teilnahme in Verbindung mit ihrer Eigenschaft als Polizeibeamte eindeutig aus der Allgemeinheit heraus. Der Angeklagte hat die mit dem Schriftzug versehene Kleidung am Tattag nach den Feststellungen des Landgerichts in Kenntnis dessen Be-deutung und des Bewusstseins, bei dem Besuch des Fußballspiels auf Polizeibe-amte zu treffen, getragen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sich die in ihr verkörperte Äußerung gegen die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten richtet.“

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Fotografien, die „den nackten Genitalbereich des Kindes“ betreffen, wann Pornografie?

© Dan Race - Fotolia.com

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Der Angeklagte ist vom LG u.a. wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, in einigen Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines (anderen) Kindes, und wegen „Herstellens/Besitzes kinderpornographischer Schriften“ verurteilt worden. Dem BGH gefällt das landgerichtliche Urteil nicht und er hebt im BGH, Beschl. v. 21.11.2013 – 2 StR 459/13 – (teilweise) auf. Ihm gefällt insbesondere auch nicht die Verurteilung wegen des Herstellens/Besitzes kinderpornographischer Schriften:

„2. In den Fällen II.24 und 25 ist die Eigenschaft der vom Angeklagten angefertigten Fotographien, die „den nackten Genitalbereich des Kindes“ betrafen, als pornographische Schriften durch die Feststellungen nicht belegt.

Nicht jede Aufnahme des nackten Körpers oder eines Geschlechtsteils ist Pornographie im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB. Tatobjekte sind nur pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Zu den dargestellten sexuellen „Handlungen“ gehört zwar nach der Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2008, 2149) nach herrschender Auffassung auch ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung (vgl. Röder NStZ 2010, 113 ff. mwN; anders zur früheren Gesetzesfassung BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006  – 4 StR 570/05, BGHSt 50, 370, 371). Auch dies ist den knapp gehaltenen Urteilsfeststellungen jedoch nicht zu entnehmen.“

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Wer trägt eigentlich die Kosten für Urinkontrollen?

entnommen wikimedia.org Autor: Jove

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Ein Verurteilter steht unter Führungsaufsicht. Im Rahmen der Weisungen sind ihm vierteljährliche Urinkontrollen (Alkohol- und Drogenscreening) auferlegt (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB) und es ist bestimmt worden, die dafür entstehenden Kosten, selbst zu tragen. Frage: Muss der Verurteilte die entstehenden Kosten nun tatsächlich immer selbst tragen?

Die Antwort gibt u.a. das KG. Nach seiner im KG, Beschl. v. 01.10.2013 – 2 Ws 476/13 vertretenen Auffassung wohl grundsätzlich ja,aber dann nicht, wenn die Weisung unverhältnismäßig ist.  Und das hat das KG – mit der h.M. – angenommen, denn:

„b) Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass es dem Verurteilten zuzumuten ist (§ 68b Abs. 3 StGB), die Kosten für die auf zwei Jahre begrenzten Kontrollen zu tragen, und zwar unabhängig davon, wie diese Kosten einzuordnen sind (vgl. Thüringer OLG NStZ-RR 2011, 296; Hanseatisches OLG Bremen NStZ 2011, 216; OLG Dresden NStZ 2009, 268). Unter Berücksichtigung eines Einkommens von 382 Euro (ALG II Regelsatz) erscheinen monatliche Belastungen von ungefähr 25 Euro hierfür zu hoch.“

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Widerruf von Strafaussetzung wegen Fahrlässigkeitstat, geht das?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Der Verurteilte steht u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und eines Verstoßes gegen das BtM-Gesetz unter (Reststrafen)Bewährung. Es kommt zu einer neuen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, allerdings wegen einer Fahrlässigkeitstat. Es wird widerrufen und das KG sagt auf die Beschwerde des Veurteilten im KG, Beschl. v. 14. 10.20013 – 2 Ws 494-495/13: Das geht:

b) Die neue Tat ist als Widerrufsgrund geeignet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts genügt dafür jede in der Bewährungszeit begangene Tat von einigem Gewicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2008 – 2 Ws 494/08 – und vom 15. Juni 2005 – 5 Ws 285/05 – juris – jeweils mit weit. Nachweisen). Die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bringt die Erheblichkeit des abgeurteilten Sachverhalts hinreichend zum Ausdruck. Somit kann die neue Tat auch nicht als eine für die Sozialprognose bedeutungslose Bagatelltat gewertet werden. Allerdings schließen Fahrlässigkeitstaten eine günstige Prognose regelmäßig dann nicht aus, wenn sie in keinem inneren Zusammenhang mit den Taten stehen, die der Strafaussetzung zugrunde lagen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2002 – 5 Ws 46/02 – mit weit. Nachweisen). Zur Feststellung eines etwaigen inneren Zusammenhangs bedarf es einer eingehenden Würdigung aller Umstände der abgeurteilten Taten sowie der neuen Tat. (vgl. Senat a.a.O.). Hier tritt der innere Zusammenhang – trotz der abweichenden subjektiven Tatseite – schon in der Gleichartigkeit der Taten hervor. Der Beschwerdeführer ist seit seinem 18. Lebensjahr bereits vielfach wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und anderer Verkehrsdelikte in Erscheinung getreten und musste deshalb auch bereits eine Freiheitsstrafe – zumindest teilweise – verbüßen. Gegen ihn wurden wiederholt Sperrfristen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Gegenüber dem Bewährungshelfer hatte er im Übernahmegespräch im Januar 2010 erklärt, nunmehr eine Fahrerlaubnis erlangt zu haben. Aus welchem Grund ihm diese vor Begehung der Anlasstat wieder entzogen worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insgesamt betrachtet, zeugt sein Verhalten von einer eingeschliffenen Neigung, die zum Schutz des Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften zu missachten. Diese Neigung ist – auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einlassung des Beschwerdeführers – in der Anlasstat erneut zum Ausdruck gekommen und begründet dadurch den inneren Zusammenhang zumindest mit den Taten aus dem Urteil vom 14. September 2005.“

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