Strafzumessung II: Bei Aussagedelikten gibt es generell keine Bewährung?

© Thomas Becker - Fotolia.com

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Und nach Strafzumessung I: Das Fehlen mildernder Umstände geht zu deinen Lasten, dann gleich noch eine Strafzumessungsentscheidung vom 2. Strafsenat, nämlich den BGH, Beschl. v. 11.12.2013 – 2 StR 478/13. Im Grunde zwei klassische Fehler, die das LG dort gemacht hat. Der eine führt zur Aufhebung, auf den anderen weist der BGH nur hin :-).

Das Landgericht hat die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB aus dem Strafrahmen des § 153 StGB i.V.m. § 26 StGB – drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe – gebildet. Es hat dabei u.a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die von ihm angestiftete Haupttäterin „der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt hat“ (UA S. 10).

Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Anstiftung (§ 26 StGB) setzt voraus, dass ein anderer zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat bestimmt wird. Wird – wie hier – die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat begangen, besteht regelmäßig die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (vgl. auch § 160 Abs. 1, § 163 Abs. 1 StPO). Die regelmäßigen Auswirkungen der Anstiftungshandlung stellen aber keinen Strafschärfungsgrund dar (vgl. auch Senat, Beschluss vom 3. April 1998 – 2 StR 101/98, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Beihilfe 3 zu den regelmäßigen Auswirkungen der Beihilfehandlung). Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung eine niedrigere Strafe ausgesprochen worden wäre.

3. Der Senat weist auf Folgendes hin:
 
a) Die bisherige Begründung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zunächst die Prüfung unterlassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist (§ 56 Abs. 1 StGB; vgl. auch Senat, Beschluss vom 22. Dezember 1988 – 2 StR 664/88, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 3). Bei Anwendung der Ausnahmevorschrift (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 – 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 43) des § 56 Abs. 3 StGB hat das Landgericht zudem nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 1990 – 2 StR 270/90, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7), Untersuchungshaft verbüßt und die Tat gestanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1991 – 1 StR 320/91, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 11). Die Überlegungen des Landgerichts laufen zudem auf den – bedenklichen – Gedanken eines generellen Ausschlusses der Aussetzungsmöglichkeit bei Aussagedelikten hinaus. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 13. April 2011 – 2 StR 665/10, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 21.

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