Kategoriearchiv: Strafrecht

Tod eines nahen Angehörigen – 20.000 € Schmerzensgeld für jedes Familienmitglied

buch_paragraphenzeichen_BGB_01Beim LG Bochum ist vor einiger Zeit um Schadensersatz und ein Schmerzensgeld und dessen Höhe für Angehörige gestritten worden, das diese nach einem Tötungsdelikt auf einer Klassenfahrt, auf der der Sohn bzw. der Bruder duch den Beklagten durch Messerstiche getötet worden ist, vom Beklagten verlangt haben.

Das LG Bochum hat im LG Bochum, Urt. v. 29.10.2015 – I-2 O 574/12 – den Eltern des Getöteten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht ihres getöteten Sohnes i. H. v. 50.000 € gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 212, 223, 224 StGB, 253 Abs. 2 BGB, 1922 BGB, zuerkannt, Schadensersatz nach § 844 BGB zugesprochen und den Eltern und auch der Schwester des Getöteten ein Schmerzensgeld von jeweils 20.000 € aus eigenem Recht zuerkannt. Dazu führt das LG in seinem doch recht umfangreichen Urteil u.a. aus: Ein Schmerzensgeld für nahe Angehörige sei jedenfalls dann zuzuerkennen, wenn eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung von einigem Gewicht und einiger Dauer festzustellen ist, die über den üblicherweise mit dem Tod eines nahen Angehörigen einhergehenden seelischen Schmerz hinausgehe. Dies ist nach Auffassusng des LG der Fall, wenn alle Familienmitglieder nach fehlgeschlagener intensivmedizinischer Behandlung des Opfers den Tod des Sohnes/Bruders miterleben mussten, seitdem unter depressiven Episoden und posttraumatischen Belastungsstörungen leiden und dadurch in ihrer Lebensführung und Lebensfreude beeinträchtigt sind. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € pro Person sei daher angemessen.

Nachtrag: Leider scheint es heute (16.01.2016) wieder beim Provider ein Problem zu geben, so dass der Volltext nicht abrufbar ist. Der Support ist natürlich nicht erreichbar – und meldet sich übrigens auch nicht am nächsten Werktag. Ich kann nur davor warnen, bei Domianbox zu hosten.

Übermüdung am Steuer – der (berühmte) Sekundenschlaf

© Cyril Comtat - Fotolia.com

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Mal nicht Alkohol am Steuer, sondern ggf. „Übermüdung am Steuer“ war die Ursache für einen Verkehrsunfall, der dann zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das AG Wiesbaden geführt hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte dann beim LG Wiesbaden keinen Erfolg. Das ist im LG Wiesbaden, Beschl. v. 22.06.2015 – 1 Qs 61/15 – ist also schon etwas älter – dann auch vom dringenden Tatverdacht eines Verstoßes gegen § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB ausgegangen:

„Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 13.04.2015 gegen 00:14 Uhr in pp. mit seinem Fahrzeug, einem BMW 5er, amtliches Kennzeichen pp., gegen ein ordnungsgemäß am Straßenrand geparktes Fahrzeug gefahren ist, nachdem er am Steuer eingeschlafen war. Durch den Aufprall wurde das geparkte Fahrzeug mehr als 14 m nach vorne gegen einen dort geparkten Anhänger geschoben. An allen drei Fahrzeugen entstand ein erheblicher Sachschaden.

Der Zeuge PK-A pp. hat bekundet, dass der Beschuldigte ihm gegenüber erklärt habe, dass er während der Fahrt in seinem Fahrzeug eingeschlafen und es deshalb zu dem Unfall gekommen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Zeugen unzutreffend sein könnten, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht.

Soweit der Beschuldigte vorgetragen hat, dass er gegenüber dem Zeugen PK-A pp. nicht definitiv ausgesagt habe, dass er in seinem Fahrzeug eingeschlafen sei, sondern vielmehr nur Überlegungen hinsichtlich der Unfallursachen (überhöhte Geschwindigkeit, Sichtverhältnisse, leichte Übermüdung) angestellt habe und ihn der Zeuge aufgrund seiner unzulänglichen Sprachkenntnisse missverstanden habe, muss dies der abschließenden Beurteilung im Rahmen einer Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

Im Übrigen erscheint der Vortrag des Beschuldigten wenig überzeugend. Denn die am Unfallort aufgenommenen Lichtbilder belegen, dass sich der Unfall auf einer kaum befahrenen Straße ereignete, trockene Witterungsverhältnisse herrschten und die Sichtverhältnisse aufgrund der Straßenbeleuchtung entsprechend gut waren. Wenn der Beschuldigte gegenüber der Polizei lediglich „Überlegungen“ zur Unfallursache angegeben haben will, lässt dies auch den Schluss zu, dass er sich an den Unfallhergang nicht erinnern kann. Dies wiederum spricht dafür, dass er tatsächlich, wie von ihm nach Aktenlage angegeben, eingeschlafen ist. Da der Beschuldigte bereits seit 1994 einen deutschen Führschein besitzt, ist ebenfalls davon auszugehen, dass dieser über entsprechende Deutschkenntnisse verfügte, um sich gegenüber dem Zeugen PK-A pp. verständlich auszudrücken.

Eine Übermüdung kann auch einen geistigen oder körperlichen Mangel im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 b) StGB darstellen. Allerdings ist ein solcher Übermüdungszustand zu verlangen, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafes mit sich bringt, d.h. der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung die Übermüdung hätte bemerken oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen (BayOLG, Urt. v. 18.08.2003 – 1 St RR 67/03; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 315c StGB, Rn. 16 m.w.N.).

Der BGH hat hierzu anerkannt, dass ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahrnimmt oder zumindest wahrnehmen kann. Dies beruhe auf der in den berufenen Fachkreisen gesicherten Kenntnis, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich von einer Müdigkeit überfallen wird (BGH, Beschl. v. 18.11.1969 – 4 StR 66/69; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.05.1992 – 8 U 184/91; BayOLG, Urt. v. 18.08.2003 – 1 St RR 67/03).

Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er keine Anzeichen einer Ermüdung oder Übermüdung bemerkt habe und auch während der Fahrt keine Anzeichen einer Ermüdung wahrgenommen habe, den dringenden Tatverdacht nicht entkräften. Die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens war für die Annahme des dringenden Tatverdachts daher ebenfalls nicht notwendig (a.A. LG Traunstein, Beschl. v. 08.07.2011 – 1 Qs 225/11). Vielmehr muss dies der abschließenden Beurteilung im Rahmen einer Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.“

Für die Hauptverhandlung wird man da aber wohl an einem Sachverständigengutachten nicht vorbeikommen. Nun ja- und ein bisschen Werbung muss auch mal wieder sein 🙂 : Zur Straßenverkehrsgefährdung steht einiges bei „Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Auflage, 2015„. Von dem Link aus kommt man auch zum Bestellformular 🙂 .

Bei „maximal 3,9 Promille“ kein § 21 StGB – ganz schön mutig

Oktoberfest_1Manchmal bin ich über den Mut von Strafkammern dann doch erstaunt. So über ein Urteil des LG Marburg, das in einem Verfahren u.a. wegen Raubes ergangen ist. Da hat das – sachverständig beratene – LG unter Rückrechnung einer etwa 7 ½ Stunden nach der Tat entnommenen Blutprobe mit einer BAK von 2,14 Promille festgestellt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine „Blutalkoholkonzentration von maximal 3,9 Promille“ aufgewiesen habe. Auf der Grundlage der Trinkmengenangaben des Angeklagten ist das LG unter Anwendung der Widmark-Formel zu einer maximalen BAK von 3,03 Promille gekommen. Ausgehend von einer Alkoholisierung von maximal 3,9 Promille hat es aber gleichwohl die Voraussetzungen des § 21 StGB, nicht die des § 20 StGB (!!!) verneint.

Das passt dem BGH nun gar nicht, der dazu zunächst noch einmal allgemein im BGH, Beschl. v. 02.07.2015 – 2 StR 146/15 – ausführt:

b) Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,9 Promille legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit sehr nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille in Betracht zu ziehen ist (BGH, Urteil vom 22. November 1990- 4 StR 117/90, BGHSt 37, 231, 235; Urteil vom 12. Januar 1994 – 3 StR 633/93, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 27; Beschluss vom 25. Februar 1998 – 2 StR 16/98, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34; BGH, Beschluss vom 26. November 1997 – 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 5 StR 545/11, NStZ 2012, 261).

Auch wenn davon auszugehen ist, dass es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss, ist der festgestellte Wert ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Stärke der alkoholischen Beeinflussung. Je höher dieser Wert ist, um so näher liegt die Annahme einer zumindest erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind, ist dementsprechend eine Gesamtwürdigung, in die sowohl die Höhe der Blutalkoholkonzentration als auch psychodiagnostische Kriterien einzustellen sind. Bei einer starken Alkoholisierung lässt sich erheblich verminderte Schuldfähigkeit nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt der Hemmungsfähigkeit sprechen (BGH, Beschluss vom 26. November 1997 – 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107).

Und dann wird es konkret und der BGH zeigt auf, was ihm im Einzelnen nicht gefällt:

bb) Zum anderen erweist sich die vom Landgericht vorgenommene Würdigung als nicht tragfähig. Als gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sprechende psychodiagnostische Beurteilungskriterien kommen dabei nur solche Umstände in Betracht, die verlässliche Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1997 – 3 StR 144/97, NStZ 1997, 592). Wesentlichen vom Landgericht herangezogenen Umständen kommt eine solche Bedeutung nicht oder nur in eingeschränktem Umfang zu. Dass der Angeklagte zielgerichtet nach Wertgegenständen gesucht und dem Mitangeklagten K. beim Einpacken des Fernsehers geholfen hat, stellt sich lediglich als bloße Verwirklichung des Tatvorsatzes dar, Wertgegenstände aus der Wohnung zu entwenden; daraus lassen sich regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse in bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Täters gewinnen (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 20 Rn. 25). Insoweit ist auch der vom Landgericht erwähnte Umstand, der Angeklagte M. habe genau gewusst, was er getan habe, ebenso ohne jede Aussagekraft wie die Einschätzung, er sei „laut“ und „aggressiv“ gewesen (was eher noch ein Umstand für eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sein könnte). Das Fehlen von Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingten Einschränkungen, das die Strafkammer in verschiedener Weise heranzieht, kann zwar grundsätzlich gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen; doch ist bei – wie hier – alkoholgewöhnten Tätern zu berücksichtigen, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinander fallen können (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – 4 StR 187/07, NStZ 2007, 696; Beschluss vom 30. April 2015 – 2 StR 444/14) und sich gerade bei Alkoholikern oft eine durch „Übung“ erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten zeigt (Fischer, aaO, § 20 Rn. 23a). Dass dies selbst bei extrem hoher Blutalkoholkonzentration zu äußerer Unauffälligkeit führen kann, hat das Landgericht, das an anderer Stelle lediglich ohne nähere Erläuterung anführt, es sei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte trinkgewohnt sei, nicht erkennbar bedacht oder erwogen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach dem Eindruck der Zeugin P. – was die Strafkammer an dieser Stelle nicht erwähnt – „leichte Gleichgewichtsprobleme“ hatte und damit jedenfalls gewisse Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Einschränkung im Raum stehen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die bloße Selbsteinschätzung des Angeklagten M. , er sei nur angetrunken, aber nicht betrunken gewesen, ebenso wenig wie die Angaben des ebenfalls hochgradig alkoholisierten Mitangeklagten K. , er habe keinerlei alkoholbedingte Auffälligkeiten beim Angeklagten M. bemerkt, ohne relevanten Beweiswert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 5 StR 57/09, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 41).

Darüber hinaus zeigt das Tatbild Besonderheiten, die sogar positiv auf eine alkoholbedingte erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten schließen lassen können und die von der Jugendkammer in diesem Zusammenhang nicht erörtert werden…..“

Eine sehr schöne Zusammenstellung und Würdigung der Umstände durch den BGH, die man als Verteidiger gut gebrauchen können sollte. Denn viele der vom LG angeführten Umstände spielen in dem Zusammenhang „verminderte Schuldfähigkeit“ immer wieder eine Rolle.

Alles in allem: Ganz schön mutig die Strafkammer, hier den § 20 StGB zu verneinen. Denn an sich befinden wir uns schon in einem Bereich, in dem man ganz gut auch den § 20 StGB diskutieren könnte.

Zweimal Strafzumessungsfehler: Feststellungen fehlen und Doppelverwertungsverbot übersehen

© Dan Race Fotolia .com

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Da der vorhin veröffentliche Beitrag „Verdachtsstrafzumessung“? Nein, oder: Strafzumessungsgesichtspunkt „Bezüge zu den Übergriffen an Silvester“ in Köln? ja etwas mit Strafzumessung zu tun hatte, will ich dann jetzt auf zwei neuere Entscheidungen des BGH hinweisen. Leider habe ich nichts zur (unzulässigen) „Verdachtsstrafzumessung“ gefunden, aber immerhin zeigt der BGH, Beschl. v. 18.11.2015 – 2 StR 359/15, dass Strafzumessung nur auf der Grundlagevon festgestellten Tatsachen/Umständen erfolgen darf. Also:

„Soweit das Landgericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung u.a. die „psychischen Folgen für die Geschädigten“ berücksichtigt hat, fehlt es an entsprechenden Feststellungen im Urteil, wenngleich nicht unerhebliche Tatfolgen angesichts der Vielzahl und des Gewichts der Taten auf der Hand liegen. Die (noch) im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2013 getroffenen Feststellungen zu den psychischen Tatfolgen für die Geschädigten sind durch Urteil des Senats vom 9. Juli 2014 aufgehoben und wären deshalb erneut festzustellen gewesen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 4 StR 190/06, StV 2007, 23; Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183 mwN). Die Gesamtstrafenbildung erweist sich insoweit als fehlerhaft.

Der Senat kann aber ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung angesichts von 31 verhängten Einzelfreiheitsstrafen …… zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.“

  • Und im BGH, Beschl. v. 05.11.2015 – 2 StR 296/15 – geht es bei einer landgerichtlichen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG mal wieder um einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Der BGH führt dazu aus:

„Sowohl die im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dargestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Überlegung entschieden, als Drogenkurier tätig zu werden, als auch die Feststellung, er habe die Alternative, mit einem zu erwartenden Verdienst von 4.000 bis 5.000 Schweizer Franken seine finanziellen Probleme über einen längeren Zeitraum zu lösen, letztlich nicht ernstlich in Erwägung gezogen, habe sich vielmehr über den schnellen und ihm lukrativer erscheinenden Einkommenserwerb als Drogenkurier entschieden, erweisen sich als rechtlich nicht unbedenklich. Denn damit wird dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die bloße Tatbegehung vorgeworfen. Der Senat kann jedoch angesichts der milden Strafe ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.“

Also in beiden Fällen Strafzumessungsfehler, aber dann auch mal wieder in beiden Fällen: Außer Spesen nichts gewesen.

„Verdachtsstrafzumessung“? Nein, oder: Strafzumessungsgesichtspunkt „Bezüge zu den Übergriffen an Silvester“ in Köln?

© stockWERK - Fotolia.com

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Die Ereignisse der Silvesternacht 2015 in Köln beschäftigen die (Tages)Presse – und auch die Blogs (vgl. die Zusammenstellung von Postings in meinem gestrigen Wochenspiegel: Wochenspiegel für die 1. KW., das war Silvesternacht in Köln, sichere Emails, Kopien/Scans und Neues in 2016).  Sie beschäftigen natürlich auch die (Wochen)Magazine „Spiegel“ und „Focus“, die in dieser Woche mit Titelgeschichten zu den Themen aufwarten. Und es wird auch darum herum viel berichtet und geschrieben.

Gestoßen bin ich in dem Zusammenhang auf einen Bericht von Spiegel-Online unter dem Titel: Antänzer vor Gericht: Mit der Milde des Rechtsstaats, den ich am Samstag auch schon auf Facebook mit einer Kurzbemerkung geteilt hatte. Das geht es um zwei Angeklagte, die verdächtigt werden, in Köln in der Silvesternacht „Frauen sexuell belästigt und beklaut zu haben.“ Gegen die hat am Freitag, 08.01.2016,  eine Hauptverhandlung beim AG Köln wegen „eines Trickdiebstahls an einem anderen Abend“ stattgefunden.

Über die Hauptverhandlung berichtet SPON. Es hat sich – das vorab – um eine Hauptverhandlung im sog. beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff StGB) gehandelt, da es um einen „Trickdiebstahl“ am 03.01.2016 ging. Hauptverhandlung dann schon am 08.01.2016 geht nur, wenn das beschleunigte Verfahren durchgeführt wird.

Ich will jetzt gar nicht näher auf das Verfahren, die Sanktion und die berichtete Reaktion der beiden Angeklagten eingehen. Das kann man letztlich nur beurteilen, wenn man dabei war, und nicht nur einen Bericht liest, der sicherlich auch von den  persönlichen Einstellungen des Berichterstatters geprägt ist. Und zur Klarstellung – sicherheitshalber – auch: Ich will auch gar nicht die Ereignisse in der Silvesternacht 2015 in Köln herunterreden und kleinreden, das haben andere vielleicht schon genug getan. Und natürlich müssen die Täter, wenn man sie kennt bzw. erkannt hat, bestraft werden. Mir geht es hier um zwei ganz andere Dinge. Nämlich:

Im Bericht heißt es u.a.:

„Weil die beiden Trickdiebe im sogenannten Eilverfahren binnen einer Woche vor Gericht gestellt wurden, blieb den Behörden kaum Zeit für Ermittlungen: Wer sind die Täter? Welche Kontakte haben sie? Wovon leben sie? Die Justiz ist ahnungslos.

„Sie haben Glück gehabt, dass unser Informationsstand so ist, wie er ist“, sagt der Staatsanwalt.

Dazu ist anzumerken: Ja, es war ein beschleunigtes Verfahren, mit seinen Vor- und Nachteilen. Es ist – was sicherlich vorteilhaft ist – „schnell gegangen“ mit der Hauptverhandlung, aber – und das ist sicherlich ein Nachteil“: Der Schnelligkeit werden dann Genauigkeit und umfassende Ermittlungen geschuldet. Vom 03.01.2016 bis zum 08.01.2016 lässt sich eben nicht alles aufklären und feststellen, was man wissen möchte. Wenn ich aber den Weg über das beschleunigte Verfahren gehe, dann darf ich das später nicht beklagen. Meine ich.

Und ein zweiter Punkt brennt bei mir. Zitiert wird in dem Bericht der nordrhein-westfälische Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Erich Rettinghaus, wie folgt:

„Für uns Polizisten sind solche Urteile vollkommen unverständlich“, kritisiert der nordrhein-westfälische Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Erich Rettinghaus, gegenüber SPIEGEL ONLINE. „Es kann doch nicht sein, dass wir gerade in diesem Fall, in dem es Bezüge zu den Übergriffen an Silvester gibt, eine derart niedrige Strafe verhängen.“ Diese Nachsicht könne verheerende Folgen haben. „Leider verstehen gerade solche Täter die Milde eines Richters fälschlicherweise als Schwäche des Rechtstaats“, so Rettinghaus.

Doch Herr Rettinghaus. Es kann nicht nur sein, sondern es darf auch nicht anders sein. Denn den Strafzumessungsgesichtspunkt „Bezüge zu den Übergriffen an Silvester„  gibt es nicht. Eine Strafzumessung – um die geht es hier – beruht auf vom Gericht festgestellten Taten/Umständen. Darauf weist der BGH immer wieder hin (vgl. u.a. den BGH, Beschl. v. 22.07.2015 – 2 StR 214/15 und dazu: Strafzumessung: Der strafschärfende Verdacht weiterer Straftat, oder: Entweder oder…). Wir haben in unserer Rechtsordnung nun mal – zum Glück – kein Verdachtsstrafrecht (vgl. dazu auch schon: „Endlich geklärt: Polizeigewerkschaft für Verdachtsstrafen„). Und werden es hoffentlich auch nie haben/bekommen. Wenn wir damit jetzt anfangen (wollen), dann erreichen wir doch nicht den Schutz des Rechtsstaates, nach dem alle schreien/rufen, sondern wir erreichen genau das Gegenteil: Wir schaden dem Rechtsstaat. Daher wehret den Anfängen.

Nur damit auch das klar ist: Ich rede hier nicht einer milden Bestrafung der potentiellen Täter aus der Silvesternacht in Köln das Wort – wenn man sie denn überhaupt (alle) fasst, woran ich erheblich Zweifel habe. Sie sind für ihre – in einem förmlichen rechtsstaatlichen Verfahren festgestellte – Taten zu bestrafen. Sicherlich auch aus generalpräventiven Gründen durch – wie A. Merkel meint – eine „harte Antwort des Rechtsstaates“ – was immer sie damit meint. Aber: Eben nach rechtsstaatlichen Grundsätzen. Alles andere ist „Bananenrepublik“. Der Eindruck und das Signal, wenn eine Verurteilung in der Revision aufgehoben würde, wäre übrigens m.E. noch viel fataler.

Und die (Er)Kenntnis, dass das so ist und sein muss, erwarte ich auch von dem „nordrhein-westfälische Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft“. Aber wie hatte bei Facebook ein Kommentator geschrieben: „Mir erscheint ohnehin die Spezies „Funktionär der Polizeigewerkschaft“ innerhalb der Polizei eine ganz besondere zu sein.“, worauf ich geantwortet hatte: „Funktionäre sind immer eine besondere Spezies“. Und auch hier zur Sicherheit – und um (unnötigen) – Kommentaren vorzubeugen: Ich kann den Frust der Polizei verstehen und auch nachvollziehen. Dem begegnen wir aber nicht dadurch, dass wir die rechtsstaatlichen Pfade verlassen, sondern nur dadurch, dass die Politik die Polizei nicht allein stehen lässt und nur (auf)schreit, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Sondern eher „tätig“ wird, in dem die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um schnell angemessen reagieren zu können. Und wir müssen auch nicht nach härteren Gesetzen rufen. Wenden wir doch einfach die an, die wir haben.

Zum Abschluss: In dieselbe Kategorie der voreiligen Sch(l)üsse fällt der Aufruf unseres Bundeswirtschaftsministers Sigmar Gabriel aus dem fernen Kuba, den der Lawblog unter „Libyscher Knast: Vielleicht gar nicht so übel“ – m.E. zutreffend – schon kommentiert hat. Auch da gilt: „Sine ira et studio“, oder vielleicht hilft auch der Satz: Ein Blick ins Gesetz, erleichtert die Rechtsfindung. Denn nach der derzeitigen Regelung in § 456a StPO ist das so einfach nun auch nicht. Aber wer nimmt schon eine StPO mit nach Kuba. Ein Bundeswirtschaftsminister ganz bestimmt nicht. Aber der hat doch Leute, die das wissen müssten/sollten?