Kategoriearchiv: Strafrecht

Das Töten von Eintagsküken ist nicht strafbar…

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Ich hatte vor einigen Wochen über den LG Münster, Beschl. v. 07.03.2016 – 2 KLs 7/15  (vgl. dazu Verstößt das Töten von männlichen Eintagsküken gegen das Tierschutzgesetz?) berichtet. In ihm ging es um die Frage, ob die bei Kükenbrütereien ggf. geübte Praxis, männlichen Küken am ersten Tag ihres Lebens zu vergasen oder lebend zu zerschreddern gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Das LG Münster hatte die Frage verneint. Und es ist in seiner Rechtsansicht durch das OLG Hamm bestätigt worden. Das hat nämlich im OLG Hamm, Beschl. v. 10.05.2016 – 4 Ws 113/16 – die gegen den LG-Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde verworfen.

Verworfen worden ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Zu den angesprochenen Fragen hat das OLG dann nur noch „ergänzend“ Stellung genommen, und zwar u.a. wie folgt:

„Ein vernünftiger Grund zum Töten eines Tieres im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG liegt grundsätzlich dann vor, wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist, und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit (Oberlandesgericht des Landes Sachsen Anhalt, Beschluss vom 28.06.2011, Az. 2 Ss 82/11; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 206. Ergänzungslieferung, Stand Januar 2016, § 1 TierSchG Rn. 24). In den Fällen, in denen – wie hier – der Gesetzgeber nicht selbst die Grenze des Erlaubten gezogen hat, ist das Vorliegen eines vernünftigen Grundes im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG bzw. die Frage, ob die tatbestandsmäßige (Tötungs-) Handlung nicht als im Lebenszusammenhang gerechtfertigt bzw. sozial adäquat erscheint, anhand einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln und beurteilen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.06.2011, Az. 2 Ss 82/11; Kammergericht NStZ 2010, 175; OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 155; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 206. Ergänzungslieferung, Stand Januar 2016, § 1 TierSchG Rn. 28). Das Tierschutzgesetz strebt dabei nicht an, Tieren jegliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zu ersparen, sondern wird beherrscht von der dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Forderung, Tieren nicht ohne vernünftigen Grund, vermeidbare, das unerlässliche Maß übersteigende Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (OLG Celle, Urteil vom 12.10.1993, Az. 2 Ss 107 40/93). Als vernünftige Gründe im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG sind im Allgemeinen alle erdenklichen ökonomischen Ziele, die Nutzung des Tieres zu Nahrungszwecken des Menschen oder zu wissenschaftlichen Zwecken sowie die Verwendung als Futtermittel anerkannt.“

Damit hat die Sache – zumindest im OLG-Bezirk Hamm – ein Ende.

Wann ist die „Aufnahme eines nackten Körpers oder des Geschlechtsteils eines Kindes“ Kinderpornografie?

FragezeichenDer OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2016 – 3 RVs 22/16 – beantwortet die Frage, wann Aufnahme eines nackten Körpers oder des Geschlechtsteils eines Kindes „Kinderpornografie“ nach altem Recht ist, und zwar nach § 184 b Abs. 1 StGB in der Fassung v. 31.10.2008. Das AG hatte den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem OLG Hamm haben die dazu vom AG getroffenen Feststellungen nicht gereicht:

„Gemäß § 184b Abs. 4 S. 2 StGB in der Fassung vom 31.10.2008 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer kinderpornografische Schriften besitzt, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wobei gemäß § 11 Abs. 3 StGB den Schriften u.a. Datenspeicher gleichstehen. Kinderpornografische Schriften sind nach der Legaldefinition der §§ 184b Abs. 1 S. 1, 1. HS StGB in der Fassung vom 31.10.2008 pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Eine derartige sexuelle Handlung von, an oder vor Kindern hat das Amtsgericht hier nicht hinreichend festgestellt. Das Amtsgericht hat erkennbar nicht bedacht, dass nicht bereits die Aufnahme eines nackten Körpers oder des Geschlechtsteils eines Kindes Kinderpornografie i.S.v. § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 31.10.2008 darstellt; vielmehr ist für die Annahme sexueller Handlungen von oder an Kindern im Sinne eines hier möglicherweise vorliegenden Posierens in sexualbetonter Körperhaltung erforderlich, dass die von dem Kind eingenommene Körperposition objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (BGH, Beschluss vom 03.12.2014 – 4 StR 342/14; BGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 4 StR 373/08 und BGH, Beschluss vom 20.12.2007 – 4 StR 459/07, alle [juris]; vgl. auch BGH StV 2015, 471; StV 2014, 416 und StV 2014, 736 sowie BT-Drucks. 16/9646, S. 2, S. 17).

Körperpositionen, die sich bei einem Handlungsablauf ohne eindeutigen Sexualbezug (z.B. Körperpflege, An- oder Umkleiden, Sport, Spiel etc.) naturgemäß ergeben, sind dagegen auch dann keine sexuellen Handlungen von Kindern i.S.v. § 184 b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 31.10.2008, wenn sie für Bildaufnahmen zu pornografischen Zwecken ausgenutzt werden (BGH, Beschluss vom 03.12.2014 – 4 StR 342/14; [juris]). Dasselbe gilt für Aufnahmen eines schlafenden Kindes (Röder, NStZ 2010, 113). Diese Strafbarkeitslücke hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, um mit § 184b StGB i.d.F.v. 21.01.2015 das Tatbestandsmerkmal der kinderpornographischen Schriften um solche pornographischen Schriften zu erweitern, die u.a. die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien eines Kindes zum Gegenstand haben (BT-Drucks. 18/3202, S. 27; BT-Drucks. 18/2601, S. 29f).

Die Feststellungen belegen hier bereits nicht, dass die auf den vier dort näher bezeichneten Bilddateien teilweise dargestellten Kinder zum Zeitpunkt der Fertigung der zugrunde liegenden Aufnahmen ihr Geschlechtsteil „zur Schau gestellt“ und damit eine Handlung vorgenommen haben, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (BGH, Beschluss vom 03.12.2014 – 4 StR 342/14; [juris]). Den Feststellungen des Amtsgerichts kann vielmehr lediglich entnommen werden, dass auf den betroffenen Bilddateien jeweils ein weiblicher Unterleib mit der jeweils im Mittelpunkt der Aufnahme stehenden Vagina zu erkennen ist, ohne dass der begleitende Handlungsablauf, der zu der Fertigung der Aufnahme geführt hat, näher dargestellt wird. Es bleibt daher nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils möglich, dass die Aufnahmen im Rahmen eines Handlungsablaufs ohne eindeutigen Sexualbezug gefertigt wurden und damit eine sexuelle Handlung von einem Kind bzw. an einem Kind ihnen nicht zugrunde liegt. Dass es sich bei dem zugrunde liegenden Geschehen tatsächlich um sexuelle Handlungen von oder an einem Kind gehandelt hat, liegt insbesondere bei den Bilddateien „###“ und „###“ durchaus nahe, da dort nach den Feststellungen des Amtsgerichts die äußeren Schamlippen leicht auseinandergezogen sind. Offen bleibt aber auch hier, worauf dies beruht; insbesondere, ob auf den Bildern eine entsprechende Manipulation durch das Kind oder durch einen Dritten dargestellt werden. Da insoweit und auch insgesamt weitere Feststellungen möglich erscheinen, hat der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass allein der Umstand, dass die dargestellte Vagina komplett haarlos ist, ohne nähere Ausführungen nicht ausreicht, um daraus den Schluss zu ziehen, dass es sich um die Vagina eines Kindes handelt. Insbesondere muss insoweit die Möglichkeit einer Intimrasur bei einer dem Kindesalter entwachsenen Frau ausgeschlossen werden. Auch bleibt offen, was unter einem „kindlich geformten“ Oberschenkel zu verstehen sein soll.Hierzu hätte es ebenso näherer Darlegung bedurft wie zu der Annahme, es handele sich „augenscheinlich“ um die Vagina eines Kindes, die in dieser Form über eine bloße Vermutung nicht hinausreicht.“

Elterlicher „Kampf“ um die Spardose des Kindes – Raub?

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Sicherlich nicht alltäglich war der Sachverhalt, den das OLG Braunschweig im OLG Braunschweig, Urt. v. 04.03.2016 – 1 Ss 65/15 – zu entscheiden hatte. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen Raubes verurteilt. Grundlage war folgender Sachverhalt: Bei einem Streit mit seiner Ehefrau, der Zeugin D., hatte die den Angeklagten aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen. Da der Angeklagte kein Geld für die Bahn­fahrt zur Verfügung hatte, begab er sich in das Kinderzimmer des Sohnes H. und bat ihn, ihm Geld aus dessen Spardose zu geben. Die Mutter D. wollte das verhindern. In der folgenden Auseinandersetzung stieß der Angeklagte die sich wehrende D. zunächst gegen einen Tisch, dann mit ihrem Rücken gegen die Türgriffe eines Schrankes im Kinderzimmer, schubste sie sodann zu Boden und würgte sie schließlich mehrere Sekunden, woraufhin D. für ca. 5 Minu­ten das Bewusstsein verlor. Der Angeklagte forderte nun von dem Kind, ihm die Spardose zu holen, was der Sohn, der Angst um seine Mutter hatte, auch tat. Der Ange­klagte öffnete die Spardose mittels eines Dosenöffners. Das Kind gab dem Angeklagten 24,00 €. Dagegen die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, die beide erfolgreich waren.

Zur Veurteilung wegen Raubes führt das OLG aus, nachdem es sehr schön, die Fragen des über- und untergeordneten Mitgewahrsams „dekliniert“ hat. :

„Nach den getroffenen Feststellungen befand sich das vom Angeklagten an sich ge­nommene Geld in einer verschlossenen Spardose, die wiederum im Kinderzimmer des 11jährigen gemeinsamen Sohnes des Angeklagten und der Zeugin D. stand und diesem gehörte („dessen Spardose“). Das Kinderzimmer war Teil der gemeinsam von den Vorgenannten genutzten Wohnung, sodass sowohl das Kind als auch beide Eltern zum Kinderzimmer und folglich ebenso zur Spardose jederzeit ungehin­derten Zutritt hatten. Nach der Verkehrsanschauung hatten neben dem kindlichen Zeugen H.M. somit auch die Zeugin D. und der Angeklagte Mitgewahrsam an der in ihrer Wohnung aufbewahrten Spardose ihres minderjährigen Sohnes und damit — trotz ihrer Beweglichkeit — auch an deren Inhalt. Allerdings ist der Mitgewahr­sam des Angeklagten und der Zeugin D. im Verhältnis zu dem Mitgewahrsam des Zeugen H.M. bei Zugrundelegung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen — nach der Verkehrsanschauung als untergeordnet zu qualifizieren. Er war der Eigentümer und Verwahrer des fraglichen Geldes. Zudem stand er dieser Sache am nächsten und hatte die unmittelbare räumliche Einwirkungsmöglichkeit auf sie. Eine tatbestandliche Wegnahme scheidet daher nach oben Gesagtem aus, wenn die mit dem Ansichnehmen des Geldes durch den Angeklagten verbundene Aufhebung des bis dahin bestehenden übergeordneten Gewahrsams des Zeugen H.M. nicht gegen dessen — frei gebildeten (vgl. BGHSt 18, 221) — Willen erfolgte. Dies teilt das Urteil aber nicht mit. Auf Seite 6 des Urteils findet sich lediglich die Feststellung, dass der Angeklagte, nachdem die Zeugin D. nicht bereit war, ihm Geld für den Er­werb einer Bahnfahrkarte zu überlassen, sich in das Kinderzimmer des Zeugen Hak begab und diesen bat, ihm Geld aus seiner Spardose zu geben. Ob der Zeuge H.M. der Bitte nachkommen wollte, d.h. mit einem Gewahrsams­wechsel bezüglich der erbetenen 24,00 Euro einverstanden war, bleibt offen. Dies war der Kammer auch bewusst, denn sie führt im Rahmen ihrer rechtlichen Würdi­gung auf Seite 24 ihres Urteils aus: „Ein etwaiges Einverständnis des Zeugen H.M. ist unerheblich, da es sich bei der Spardose um eine solche von Mutter und Sohn handelte, so dass die Zeugin D. mindestens Mitgewahrsam an der Spardose hatte“. Diese Urteilspassage versteht der Senat im Hinblick auf die bereits wiederge­gebene Feststellung auf Seite 6 des Urteils, dass es sich um die Spardose des Zeugen H.M. („dessen Spardose“) handelte, dahingehend, dass die Zeugin D. lediglich auch Geld in diese eingezahlt hat, damit der Zeuge H.M. sich seinen Wunsch nach einem eigenen Handy erfüllen kann. Andernfalls hätte das Landgericht insoweit widersprüchliche Feststellungen getroffen.

Da das Urteil nicht feststellt, dass der Angeklagte bei der Ansichnahme des Geldes gegen (bzw. ohne) den Willen des Zeugen H.M. handelte, trägt es die An­nahme der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Wegnahme und damit eine Verurteilung wegen Raubes insgesamt nicht. Daran ändert auch die festgestellte, dem Gewahrsamswechsel vorausgegangene körperliche und verbale Auseinander­setzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin D. nichts. Zwar wäre unter dem Eindruck dieser Auseinandersetzung für eine auf einer freien Willensbildung beruhenden Aushändigung des Geldes vom Zeugen H.M. an den Angeklagten kein Raum. Die Feststellungen auf Seite 6 des Urteils ermöglichen aber keine Prü­fung, ob der Zeuge M., der selbst das Geld der Spardose entnommen und dem Angeklagten übergeben hat, erst nach dem Beginn der von ihm beobachteten Ausei­nandersetzung mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden war. Vielmehr legen die Feststellungen „Als die Zeugin D. dies durch Festhalten des Angeklagten verhindern wollte, …“ nahe, dass der Zeuge M. auf die vorangegangene Bitte des Ange­klagten nach der Übergabe von Geld aus der Spardose zu erkennen gegeben hatte, dieser nachkommen zu wollen und erst dann die körperliche Auseinandersetzung einsetzte. Jedenfalls ist das nach den Urteilsfeststellungen nicht auszuschließen. Dies wirkt sich auch auf den subjektiven Tatbestand des Raubes aus. Denn dieser setzt voraus, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt der Ansichnahme des Geldes bewusst war, dass er damit gegen den Willen des Zeugen H.M. handelt. Hiervon kann bei einem vor der Auseinandersetzung vom Zeugen M. signalisierten Einverständnis mit dem Gewahrsamswechsel nicht ohne Weiteres ausgegangen werden und hätte dann entsprechend festgestellt werden müssen.“

Also nochmal. Und bei der Gelegenheit kann das LG sich dann auch mit der Frage des schweren Raube nach § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB auseinander setzen. Insoweitz hatte nämlich die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg.

100 € „Bearbeitungsgebühr“ – für einen Ladendiebstahl zu hoch

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Länger nichts gehört von der „Bearbeitungsgebühr“, die von dem Dieb/der Diebin nach einem Ladendiebstahl verlangt wird. Zu der Frage hat sich jetzt aber das AG Berlin-Spnadau mit dem AG Berlin-Spandau, Urt. v. 28.12.2015 – 6 C 444/15 – gemeldet. Im Vordergrund steht in der Entscheidung nicht die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen „Gebühr“, sondern die Frage der zulässigen Höhe. Und das AG meint: 100 € sind zu viel/zu hoch:

„Die von der Beklagten verwendete Klausel ist jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger wider Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung kann darin liegen, dass die Vertragsstrafe unangemessen hoch ist (Grüneberg a. a. O. Rndr. 12; Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 – VII ZR 210/01 [Rdnr. 56 bei juris]). So liegen die Dinge hier:

Eine Vertragsstrafe hat eine doppelten Zweck. Sie soll Druck auf den Vertragspartner im Sinne vertragsgerechten Verhaltens ausüben und eine erleichterte Schadloshaltung ohne Einzelnachweis ermöglichen (BGH a. a. O.; Grüneberg a. a. O. Rdnr. 1). Beide Funktionen rechtfertigen eine Vertragsstrafe in der in Rede stehenden Höhe nicht:

Da sich einerseits ein Ladendieb zur Minimierung des Risikos, entdeckt zu werden, auf die Entwendung weniger und von den Ausmaßen her nicht umfangreicher Waren beschränken wird, und andererseits das Sortiment von Supermärkten wie dem von der Beklagten betriebene durch Waren mit niedrigen Preisen gekennzeichnet ist, wird der Wert der entwendeten Waren in der Regel nur einen geringen Bruchteil der von der Beklagten ausbedungenen Vertragsstrafe ausmachen. So beträgt auch im vorliegenden Fall der Kaufpreis der entwendeten Teewurst lediglich 2,65% von € 75,- Diese Diskrepanz lässt sich nicht rechtfertigen. Für einen Teilbereich, in dem Kunden durch die Androhung von Vertragsstrafen zur Unterlassung von Manipulationen und Zahlung des Kaufpreises angehalten werden sollen, nämlich bei der Lieferung von Gas und Strom, sehen die §§ 10 GasGVV und 10 StromGVV jeweils an der Dauer des unbefugten Verbrauchs orientierte (Abs. 1) bzw. auf das Zweifache des geschuldeten Kaufpreises begrenzte (Abs. 2) Vertragsstrafen vor und ermöglichen auf diese Weise eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Demgegenüber lässt es der Festbetrag der hier zu beurteilenden Klausel nicht zu, den Besonderheiten des Einzelfalles und insbesondere der Geringfügigkeit des entwendeten Gegenstandes Rechnung zu tragen mit der Folge, dass – wie hier – ein grobes Ungleichgewicht entstehen kann.

Der weitere Gesichtspunkt der erleichterten Schadloshaltung tritt vorliegend ohnehin in den Hintergrund. So macht die Beklagte auch nur ihr Interesse daran geltend, sich vor Ladendiebstählen zu schützen. Auf einen mit der Vertragsstrafe abzugeltenden Vermögensschaden beruft sie sich selbst nicht. Ein mit einem Ladendiebstahl in Zusammenhang stehender Vermögensschaden dürfte auch – anders als etwa der Verzugsschaden bei Überschreitung von Fertigstellungsterminen im Baugewerbe (vgl. das Versäumnisurteil des BGH vom 23. Januar 2003 – VII ZR 210/01) unschwer zu beziffern sein. Im Übrigen gilt auch hier, dass die starre Festlegung auf € 75,- außer Verhältnis zu dem ersatzfähigen Schaden stehen kann und dies im vorliegenden Fall auch tut. Ein Sachschaden – in Höhe des Kaufpreises kann der Beklagten aufgrund des Diebstahls allenfalls dann entstehen, wenn das Diebesgut aufgrund von im Zusammenhang mit der Entwendung verursachten Beschädigungen nicht mehr zum Verkauf angeboten werden kann. Zusätzliche regelmäßig entstehende ersatzfähige Kosten sind darüber hinaus nicht ersichtlich. „Bearbeitungsgebühren“ sind – wie schon erwähnt – kein ersatzfähiger Schaden. Dies gilt auch für die Kosten der zur Verhinderung und Aufdeckung von Diebstählen installierten Kameras und Monitore (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. November 1979 – VI ZR 254/77 [unter II.2.a.aa]). Ob die Beklagte ihren Mitarbeitern für die Überführung eines Ladendiebes eine Fangprämie versprochen hat und zahlt, bedarf keiner Klärung. Eine solche Prämie kann zwar einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen (BGH a. a. O. unter II.2.). Sie kann aber bei der abstrakten Beurteilung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe keine Berücksichtigung finden. Denn ob eine Fangprämie zu dem durch einen Ladendiebstahl verursachten Vermögensschaden gehört, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. O. unter II.2.b.bb) kann die Erhebung einer Pauschale in Bagatellfällen – die in Supermärkten nicht selten sein dürften – unzulässig sein.“

Aber: „Klauen“ sollte man trotzdem nicht 🙂

Der Zeitablauf beim StGB-Fahrverbot – wie berechne ich ihn?

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Im OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.03.2016 – 4 Ss 700/15 – ging es u.a. um ein nach § 44 StGB verhängtes Fahrverbot in einem Urteil, das den Angeklagten wegen versuchter Nötigung (§ 240 StGB) und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) verurteilt hat. Das OLG hat die Revision des Angeklagten verworfen und damit auch das Fahrverbot bestandskräftig werden lassen:

„Der Verhängung eines Fahrverbots steht im vorliegenden Fall auch nicht der Zeitablauf seit der Tatbegehung entgegen. Zwar kann es grundsätzlich gerechtfertigt sein, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn die Tat lange zurückliegt und der Täter sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Denn das Fahrverbot hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt und kann als solche seinen Sinn verloren haben, wenn die zu ahnende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Angeklagten liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Angeklagten im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Dabei wird der Sinn des Fahrverbotes nach einer in Rechtsprechung und Literatur erkennbaren Tendenz in Frage gestellt, wenn der zu ahnende Verkehrsverstoß jedenfalls ein Jahr und neun Monate zurückliegt (so insbesondere BGH, wistra 2002, 57; vgl. auch Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 44 Rn. 15 mwN).

Diese Voraussetzung war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 16. Juli 2015 noch nicht gegeben (Tatzeit: 8. Dezember 2013), weshalb für das Landgericht keine Veranlassung bestanden hat, in den Urteilsgründen die Frage des Absehens von der Verhängung des Fahrverbotes wegen des Zeitablaufs seit der Tat zu erörtern.

Die Zeit zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Revisionsgerichts ist bei der Prüfung der Frage, ob wegen Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, jedenfalls für das strafrechtliche Fahrverbot gemäß § 44 StGB nicht zu berücksichtigen (anders OLG Hamm, StV 2004, 489, wobei dort das tatrichterliche Urteil mangels Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe einen Rechtsfehler enthielt; anders wohl auch Thüringer OLG, VRS 112, 351). Der in der Rechtsprechung zum Fahrverbot gemäß § 25 StVG teilweise vertretenen Auffassung, dass in jedem Fall auch der Zeitraum bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in die Beurteilung einzustellen sei (so OLG Zweibrücken, DAR 2011, 649; KG Berlin, VRS 113, 69; implizit auch OLG Köln, StraFo 2004, 287  und BayObLG, ZfSch 2004, 91; a.A. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 25 StVG Rn. 24; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2011, 385; OLG Hamm, DAR 2011, 409; OLG Celle, VD 2013, 200), kann jedenfalls für die Nebenstrafe gemäß § 44 StGB nicht gefolgt werden. Denn das Revisionsgericht hat auf die Sachrüge hin lediglich zu prüfen, ob das Urteil des Tatrichters – auch was den Rechtsfolgenausspruch und insbesondere die Verhängung und Begründung eines Fahrverbotes betrifft – Rechtsfehler aufweist. Aufgrund der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten kann das Revisionsgericht auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil auch nur für den Zeitraum bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung prüfen, ob der Betroffene nach der abgeurteilten Tat noch in anderer Weise strafrechtlich bzw. straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist; ihm ist es jedoch verwehrt, hierüber eigene Feststellungen zu treffen (so zum Fahrverbot gemäß § 25 StVG auch Saarländisches Oberlandesgericht, VRS 126, 203).“

Na ja, darum kann man wegen der Besonderheiten des Revisionsverfahrens, das dem Revisionsgericht ja eine eigene Entscheidung versagt, streiten – ggf. wird die Frage dann mal der BGH entscheiden. Für das Fahrverbot nach § 25 StVG gilt aber m.E. wegen § 79 Abs. 6 OWiG etwas anderes – und es wird ja auch in der OLG-Rechtsprechung zum Teil anders gesehen.