Kategoriearchiv: Strafrecht

Hooligan hält Polizeibeamten 15 bis 20 Sekunden im Würgegriff – versuchter Totschlag

© Dan Race Fotolia .com

© Dan Race Fotolia .com

Als ich am 23.05.2016 auf die PM 90/2106 des BGH gestoßen bin – überschrieben mit: „BGH: Urteil des Landgerichts Essen wegen versuchter Tötung eines Polizeibeamten bei einem Regionalliga-Fußballspiel ist rechtskräftig“ – habe ich die im Hinblick auf die bevorstehende Fußball-EM abgespeichert. Die Entscheidung , habe ich gedacht, passt ganz gut, also warte den Volltext ab. Der liegt nun mit dem BGH, Beschl. v. 23.05.2016 – 4 StR 474/15 – vor. Aber den hätte ich nicht abwarten müssen. Denn m.E. steht zur Tat, dem Urteil des LG Essen zugrunde gelegen hat, mehr in der PM als in dem Urteil. Zur Tat lässt sich der nämlich (nur) der PM entnehmen, dass der Angeklagte „den Nebenkläger [offenabr der Polizeibeamte] während der Vornahme einer Diensthandlung über einen Zeitraum von 15 bis 20 Sekunden mit voller Kraft mit beiden Armen im Würgegriff hielt“. Das LG ist von einem bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen und hat u.a. wegen versuchten Totschlags verurteilt. Der BGH hat das (kurz) bestätigt:

„Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt insbesondere für die Wer-tung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt (zum bedingten Tötungsvorsatz vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Okto-ber 2011 – 3 StR 351/11, NStZ 2012, 151 mwN).“

Opa tot, Rente läuft weiter und wird verbraten, ==> Betrug duch Unterlassen?

© fotomek -Fotolia.com

© fotomek -Fotolia.com

Wer kennt ihn nicht? Den uralten und makabaren „Witz“, in dem der verstorbene Opa von seinen Angehörigen eingefroren wird, um ihn immer am Rentenzahltag ans Fenster zu stellen und dso weiter Opas Rente zu beziehen. Nun, ganz so schlimm war es in dem OLG Naumburg, Beschl. v. 13.05.2016 – 2 Rv 31/16 – zugrunde liegenden Sachverhalt nicht. Aber, es ging auch um nach dem Todes des Vaters des Angeklagten weiter gezahlten Rente. Der Angeklagte hatte als Erbe keine Mitteilung vom Todes seines Vaters an die Rentenzahlstelle gemacht, die weiterhin die monatliche Opferpension in Höhe von 250,– € auf das Konto des Verstorbenen zahlte. Von dem Konto hatte sich der Angeklagte dann von der ehemaligen Lebensgefährtin des Verstorbenen dessen Kontokarte besorgt und vom Konto des Verstorbenen die Rente abgehoben. Er ist dann wegen wegen Betruges durch Unterlassen (§§ 263, 13 StGB) angeklagt worden. Im Raum stand die Frage; Garantenstellung des Erben gegenüber der Rentenzahlstelle.

Das OLG Naumburg sagt: Nein. Den Angeklagten traf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Garantenpflicht gegenüber dem Landesverwaltungsamt, das die Rente gezahlt hat. Sie kann insbesondere nicht aus § 60 Abs. 1 S. 2 SGB 1 hergeleitet werden, wo bestimmt ist, dass denjenigen, der eine Sozialleistung zu erstatten hat, eine Auskunftspflicht entsprechend § 60 Abs. 1 S. 1 SGB 1 gegenüber dem Leistungsträger trifft. Denn die Mitwirkungspflichten des § 60 Abs. 1 SGB 1 treffen nach dessen Satz 1 nur denjenigen, der „Sozialleistungen beantragt oder erhält“. Sie gelten damit nach Auffassung des OLG zum einen nur für den Leistungsempfänger selbst und zum anderen nur während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens.

Offen gelassen hat das OLG die Frage, ob sich aus § 60 Abs. 1 S.1 SGB 1 für den Leistungsempfänger selbst eine Pflicht zur Mitteilung und Offenbarung von Tatsachen ergibt, aus der seine Garantenstellung zugunsten der Vermögensinteressen des Leistungsträgers folgt. Darauf hatten andere OLG abgestellt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.03.2012 – III-3 RVs 31/12, OLG Braunschweig, Urt. v. 07.01.2015 – 1 Ss 64/14). Denn jedenfalls treffe eine solche nicht die Angehörigen nach dem Tod des Leistungsempfängers.

Also ist die Frage jetzt streitig. Ich habe es jetzt nicht näher geprüft, aber: Hätte das OLG nicht dem BGH nach § 121 Abs. 3 GVG vorlegen müssen?

Ein Schlag ins Gesicht – reicht das für die Unterbringung?

© cunaplus - Fotolia.com

© cunaplus – Fotolia.com

Wenn man die Rechtsprechung des BGH auf dessen Homepage auswertet, stellt man schnell fest, dass sich viele Entscheidungen mit den Fragen der Unterbringung nach den §§ 63, 64 StGB befassen. Das sind bei den Betroffenen – verständlicherweise – sehr unbeliebte Maßregeln, deren Verhängung wegen des massiven Eingriffs in die persönliche Lebensgestaltung des jeweiligen Betroffenen allerdings auch an recht strenge Voraussetzungen geknüpft sind. Daran erinnert der BGH, Beschl. v. 19.04.2016 – 3 StR 67/16. Im Grunde mahnt der BGH einen vosichtige(re)n Umgang mit diesen Vorschriften, jedenfalls aber die sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für die belastenden Eingriffe an:

„Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen glaubte der nur wegen Betruges und Diebstahls geringfügig vorbestrafte und alkoholisierte Beschuldigte bei einer zufälligen Begegnung mit dem Geschädigten, dieser habe ihm gegenüber den Ausdruck „Nigger“ gebraucht. Als Reaktion auf diese vermeintliche Beleidigung schlug er ihn mit der Hand ins Gesicht. Die Strafkammer hat weiter ausgeführt, der Beschuldigte habe im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit gehandelt. Der psychiatrische Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschuldigte an einer schizophrenen Spektrumserkrankung (ICD 10: F 20.0) leide und sich zum Tatzeitpunkt in einem akut polymorph psychotischen Zustandsbild im Sinne einer akuten Psychose (ICD 10: F 20.0) befunden habe. Dieser Zustand sei als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB zu qualifizieren und habe dazu geführt, dass zur Tatzeit seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Diese Ausführungen mache sich die Strafkammer zu eigen. Dementsprechend sei von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit auszugehen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 63 StGB lägen vor.

2. Diese Ausführungen tragen die Anordnung der Maßregel nicht.

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fest-steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Der Tatrichter muss die die Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend dar-stellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 377/14, juris Rn. 8).

Im vorliegenden Fall ist bereits nicht belegt, dass die festgestellte Erkrankung des Beschuldigten Ursache des Schlages in das Gesicht des Ge-schädigten war. Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, aus welchem Grund der Beschuldigte meinte, der Geschädigte habe ihn als „Nigger“ bezeichnet. Die Beweiswürdigung enthält hierzu ebenfalls keine Ausführungen. Damit bleibt insbesondere offen, ob der Beschuldigte wahnbedingt oder aus einem sonstigen Grunde, etwa aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums, zu der Annahme gelangte, der Geschädigte habe ihn beleidigt, und warum er sich veranlasst sah, den Geschädigten als Reaktion auf dessen vermeintliche Äußerung zu schlagen. Auch im Rahmen der Ausführungen zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verhalten sich die Urteilsgründe zu dieser Frage allenfalls pauschal. Die Strafkammer hat sich dort auch insoweit lediglich dem Sachverständigen angeschlossen und als dessen Ausführungen nur angegeben, das Krankheitsbild sei als Ursache des verübten Körperverletzungsdelikts anzusehen. Dieser nicht näher spezifizierte Hinweis reicht hier indes nicht aus.

3. Die bisherigen Feststellungen und weiteren Urteilsgründe geben Anlass, darauf hinzuweisen, dass entsprechend den dargelegten Maßstäben die einzelnen Voraussetzungen des § 63 StGB sorgfältig festzustellen und darzulegen sind. Dies gilt – insbesondere bei einer Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie – für den Zustand des Beschuldigten, darüber hinaus aber auch für die zu treffende Gefährlichkeitsprognose. Schließlich darf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht aus dem Blick geraten. Dessen angemessene Beachtung könnte dafür sprechen, die von der Strafkammer im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose dargestellten weiteren Vorfälle, sofern sich das neue Tatgericht ebenfalls von ihnen zu überzeugen vermag, nach Verbindung der Verfahren ebenfalls als Grundlage der Anordnung in Betracht zu ziehen.“

Wo gefährliche Körperverletzung drauf steht, muss sie auch festgestellt sein….

© ernsthermann - Fotolia.com

© ernsthermann – Fotolia.com

Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) in der Form der „gemeinschaftlichen Begehung“ – Nr. 4 – macht in der Rechtsprechung häufig Schwierigkeiten. Verwirklicht wird der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB , „wer die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht“. Dabei wird weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung (BGHSt 47, 383, 386). Gerade dieses gemeinsame Einwirken auf das Opfer bei der Begehung der Körperverletzungshandlung ergibt sich aus den geschilderten Feststellungen indes nicht; insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass das gemeinsame Ziehen an dem Opfer bereits die Voraussetzungen einer Körperverletzung erfüllte. So noch einmal der BGH, im BGH, Beschl. v. 08.03.2016 – 3 StR 524/15, in dem er die Verurteilung eines Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB aufgehoben hat. Begründung: Die tatsächlichen Feststellungen des LG und die rechtliche Würdigung passen nicht zueinander.

Festgestellt hatte die Strafkammer:

„a) Zu diesem Fall hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte und ein unbekannter Begleiter mit einem Pkw auf offener Straße in zügigem Tempo nah an den Geschädigten L. heranfuhren und beide aus dem Auto sprangen. Während der Unbekannte den Kofferraum öffnete, schlug der Angeklagte das Opfer mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder. Der Unbekannte kam nun hinzu und zog zusammen mit dem Angeklagten an dem am Boden liegenden Geschädigten, der um Hilfe rief. Der Angeklagte nahm diesem im Anschluss daran gewaltsam eine Schreckschusswaffe weg, als L. diese aus seinem Hosenbund ziehen wollte.“

Bei der rechtlichen Würdigung hatte die Kammer dann aber wie folgt subsumiert:

„In der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht allerdings einen Sachverhalt subsumiert, der ein gemeinschaftliches Vorgehen belegen würde. Dieser kann der Entscheidung aber nicht zugrunde gelegt werden, denn er weicht in einem entscheidenden Punkt von den Feststellungen ab, indem er schildert, der Unbekannte habe „zumindest mit an dem am Boden liegenden Zeugen gezogen“, „während der Angeklagte (…) durch Schläge auf diesen einwirkte“. Diese Gleichzeitigkeit des Vorgehens ist gerade nicht festgestellt und wird auch durch die Beweiswürdigung nicht belegt. Dort hat das Landgericht die Aussage des Geschädigten L. , auf die es die Feststellungen gegründet hat, so wiedergegeben, dass der Angeklagte allein auf sein Opfer eingeschlagen habe, während der unbekannt gebliebene Dritte den Kofferraum des Wagens öffnete. Dieser sei dann zwar hinzugekommen und er und der Angeklagte hätten – nach dem Eindruck des Zeugen – versucht, ihn in den Kofferraum zu zerren. Als der Unbekannte alsdann aber der Schreckschusswaffe des Geschädigten gewahr geworden sei, habe er von ihm abgelassen; der Angeklagte allein habe sich wieder auf ihn gestürzt und ihm die Waffe abgenommen.“

Tja: Wo gefährliche Körperverletzung drauf steht, muss sie auch festgestellt sein….

So eine Art „Doktorspiele“ oder: Sexuelle Handlungen: Erheblichkeit und Vornahme gegen Entgelt

© Dan Race Fotolia .com

© Dan Race Fotolia .com

Für die amtliche Sammlung BGHSt bestimmt ist das BGH, Urt. v. 10.03.2016 – 3 StR 437/15. In ihm geht es (mal wieder) um die Strafbarkeit sexueller Handlungen, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen des LG:

„Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen trat bei dem Angeklagten bereits im Kindesalter eine Vorliebe für die Durchführung körperlicher Untersuchungen auf. Die Vorstellung, im Rahmen einer pseudomedizinischen Untersuchung einen männlichen Jugendlichen insbesondere im Genitalbereich zu berühren, sexuelle Funktionen zu betrachten und einen Blasenkatheter in die Harnröhre oder eine Analsonde bzw. einen Finger in den Anus der anderen Person einzuführen, erregt ihn sexuell. Um solche Handlungen vornehmen und seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen zu können, nahm der Angeklagte über das Internet Kontakt zu einer Vielzahl von männlichen jugendlichen Personen auf. Diesen bot er die Durchführung körperlicher Untersuchungen an. Hierbei gab er wahrheitswidrig vor, eine sportmedizinische Studie zu erstellen und selbst Rettungssanitäter zu sein. Um einen materiellen Anreiz zu schaffen, versprach der Angeklagte den Teilnehmern der Studie die Zahlung eines Entgelts. Dieses sollte zwischen 20 € und 100 € betragen und sich am Umfang der von dem Angeklagten durchgeführten Untersuchung ausrichten. Den Höchstbetrag wollte er zahlen, wenn der Teilnehmer zu allen Untersuchungen einschließlich der Abgabe einer Spermaprobe bereit war.

Zwischen dem 19. März 2013 und dem 13. April 2014 kam es vor diesem Hintergrund in elf Fällen zu „Untersuchungen“ des Angeklagten an Jugendlichen im Alter zwischen vierzehn und siebzehn Jahren. Diese gingen aufgrund der von dem Angeklagten entworfenen Legende irrig davon aus, dass es sich bei ihm um einen entsprechend qualifizierten Rettungssanitäter handele, der die vorgegebene Studie durchführe. An den zum Teil vollständig entkleideten Personen nahm der Angeklagte diverse, jeweils medizinisch nicht indizierte Untersuchungshandlungen vor: Mit Einmalspritzen injizierte er Kochsalzlösungen in die Harnröhre und den Hodensack, legte Blasenkatheter, führte seinen Finger und eine Analsonde in den After ein, betastete die Hoden, vermaß den Penis und schob dessen Vorhaut zurück. Im Fall 10 der Urteilsgründe verursachte er mittels eines sog. TENS-Geräts schmerzhafte Stromstöße im Unterbauch des vierzehnjährigen M.; sodann nahm er dessen Penis in die Hand und rieb mit seiner Hand daran, um eine Erektion zu bewirken.“

Das LG hat darin u.a. sexuellen Missbrauch von Jugendlichen gesehen und deswegen verurteilt. Der BGH hat das bestätigt. Die Leitsätze seiner Entscheidung, die recht umfangreich begründet ist:

  1. Das Merkmal der Erheblichkeit im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass das Opfer den sexuellen Charakter der zu bewertenden Handlung erkennt (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 24. September 1980 – 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336).
  2. Sexuelle Handlungen werden im Sinne von § 182 Abs. 2 StGB gegen Entgelt vorgenommen, wenn Täter und Opfer spätestens während des sexuellen Kontakts darüber einig sind, dass der Minderjährige durch die Entgeltvereinbarung zu seinem Sexualverhalten wenigstens mitmotiviert wird. Über diese Verknüpfung hinaus ist nicht erforderlich, dass er im Tatzeitpunkt den sexuellen Charakter der von oder an ihm vorgenommenen Handlungen erfasst.