Kategoriearchiv: Strafrecht

(Sexueller) Missbrauch einer Staatsanwältin

© Dan Race Fotolia .com

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Es ist in den vergangenen Tagen an anderer Stelle schon über den BGH, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 StR 24/16 – betreffend den Freispruch eines psychiatrischen Gutachters vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Staatsanwältin unter Ausnutzung eines Beratungs- und Behandlungsverhältnisses (§ 174c StGB) berichtet. Ich schiebe den Beschluss dann nach, allerdings berugt  das Posting auf der PM des BGh zu der Entscheidung, da sich die doch recht lange Entscheidung sonst nur schwer darstellen lässt. Also:

Der BGH ist in etwa von folgenden landgerichtlichen Feststellungen ausgegangen:

Der Angeklagte wurde als Psychiater vom LG „häufiger mit der Erstellung von Gutachten in Strafverfahren beauftragt. Dabei lernte er auch die Nebenklägerin kennen, damals Richterin am LG, die mit einem guten Freund des Angeklagten – einem verheirateten Kollegen – ein Verhältnis begonnen hatte. Der Angeklagte entwickelte ein gesteigertes Interesse an der Nebenklägerin. Bei einem gemeinsamen Abendessen offenbarte die Nebenklägerin dem Angeklagten eine seit mehreren Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit.

Etwa zwei Jahre später wurde die Nebenklägerin, die nunmehr als Staatsanwältin tätig war, nach einem zweiwöchigen Klinikaufenthalt zwecks Behandlung der genannten Abhängigkeit und weiterer Krankheitsbilder von ihrem Vorgesetzten mit einem erheblichen Nachlassen ihrer Arbeitsleistung konfrontiert. Aufgrund dieser Drucksituation erstrebte sie die Einnahme von angstlösenden Benzodiazepinen. Während des Klinikaufenthalts war es vor dem Hintergrund einer früher bestehenden Benzodiazepin-Abhängigkeit zu einer langsamen Reduzierung und schließlich einer Absetzung zuvor verabreichter Benzodiazepine gekommen. Die Nebenklägerin ging davon aus, ihr behandelnder Arzt werde ihr diese Medikamente nicht mehr verschreiben. In dieser Situation kam sie auf den Gedanken, sich an den Angeklagten zu wenden und sein Interesse an ihr auszunutzen, um ihn durch Aufnahme einer sexuellen Beziehung zur Verschreibung von Benzodiazepinen zu bewegen. Zugleich wollte sie damit ihren früheren Kollegen, mit dem sie ein Verhältnis gehabt hatte, ärgern.

Diesen Plan setzte sie in der Folgezeit um und erreichte, dass der Angeklagte ihr mehrfach die begehrten Medikamente verschrieb oder Blankorezepte überließ. Der Angeklagte besorgte sich in diesem Zusammenhang frühere Arztberichte und beriet die Nebenklägerin über eine Änderung der Medikation. Weitergehende Avancen des Angeklagten, der mit der Nebenklägerin eine Lebenspartnerschaft beginnen und ein gemeinsames Kind haben wollte, wies sie zurück. Im Rahmen dieses mehrere Monate dauernden Verhältnisses kam es mehrfach zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Angeklagten mit der Nebenklägerin.

Der Landgericht München II hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs- oder Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen“ (§ 174c StGB) verurteilt. Der BGH hat hingegen, anders als das LG, das Verhalten des Angeklagten als nicht strafbar angesehen und ihn deshalb  freigesprochen. Dazu aus der PM:

„Strafbar wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c Abs. 1 StGB) macht sich ein Täter dann, wenn er sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist. Dabei muss er zudem unter Missbrauch dieses Verhältnisses handeln. Zweck dieser Strafvorschrift ist der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung in Situationen, die typischer Weise besonders missbrauchsanfällig sind.

Der Bundesgerichtshof sieht vorliegend einen atypischen Fall, der davon gekennzeichnet ist, dass sich die Nebenklägerin bereits außerhalb eines Beratungs- und Behandlungsverhältnisses dazu entschlossen hat, den Angeklagten für ihre Ziele zu instrumentalisieren. Diese Entscheidung war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch nicht mit wesentlichen Willensmängeln behaftet. Weil die Nebenklägerin dem Angeklagten aufgrund ihrer beruflichen Stellung und Persönlichkeit zudem auf „Augenhöhe“ begegnete, stellte sich das Handeln der Nebenklägerin nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis als Ausdruck ihrer sexuellen Selbstbestimmung und nicht als deren Missbrauch durch den Angeklagten dar.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass dem gesetzlichen Merkmal „Missbrauch“ eine eigenständige Bedeutung für die Beurteilung der Strafbarkeit solcher Fälle zukommt. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Missbrauch in diesem Sinne vorliegt, ist -die Art und Intensität des Behandlungsverhältnisses entscheidend.“

Die Entscheidung wird im Übrigen in BGHSt veröffentlicht, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

1. Zur Eigenständigkeit des Merkmals „Missbrauch“ bei § 174c Abs. 1 StGB.
2. Für die Beurteilung, ob ein Missbrauch im Sinne von § 174c Abs. 1 StGB vorliegt, kommt es auf die konkrete Art und Intensität des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses an.

Fahrtenbuch, oder: Und was ist mit dem „Stinkefinger“?

entnommen openclipart.org

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Das VG Augsburg, Urt. v. 12.05.2016 – Au 3 K 15.1218 – hat eine Fahrtenbuchauflage zum Gegenstand, um deren Rechtsmäßigkeit nach folgendem (Verkehrs)Geschehen gestritten worden ist:

„Der 1965 geborene Kläger ist wohnhaft in pp.. Er ist u. a. Halter eines Motorrads des Typs Suzuki GSX-R 1000 mit dem amtlichen Kennzeichen ppp. (Fahrzeug-Ident-Nr. JS1B6111100ppp.).

Ausweislich eines polizeilichen Ermittlungsberichts vom 22. September 2014 wurde am Sonntag, den 17. August 2014 hinsichtlich des genannten Fahrzeugs bei der Polizeiinspektion L. folgender Sachverhalt zur Anzeige gebracht, der sich am selben Tag gegen 10.00 Uhr auf der Bundesautobahn A96 (Fahrtrichtung Lindau, Höhe L.) ereignet habe: Während dichten Verkehrs auf beiden Fahrspuren sei der Fahrer des Motorrads mit dem amtlichen Kennzeichen ppp. – nachdem dieser sich bereits zuvor ständig an anderen Fahrzeugen vorbeigedrängt habe – auf den gerade ein anderes Fahrzeug auf der linken Spur überholenden Pkw des Anzeigeerstatters zunächst sehr dicht – weniger als 2 m – aufgefahren und habe diesen schließlich rechts überholt. Der Anzeigeerstatter habe die Hupe betätigt, als der Motorradfahrer etwa auf gleicher Höhe gewesen sei, „um zu signalisieren, dass es so nicht geht“. Nachdem der Motorradfahrer vor dem Pkw des Anzeigeerstatters wieder eingeschert sei und verkehrsbedingt habe abbremsen müssen, habe der Motorradfahrer dem Anzeigeerstatter mit der linken Hand den sog. Stinkefinger gezeigt. Sodann habe der Motorradfahrer beschleunigt und sei davon gefahren. Abschließend gab der Anzeigeerstatter an, dass auch seine beifahrende Freundin den Vorfall bestätigen könne und diese auch Lichtbilder von der Situation gefertigt habe. Der Anzeigeerstatter stellte Strafantrag wegen Beleidigung.“

Das VG stellt in seinem doch recht umfangreichen Urteil zu den Voraussetzungen des § 31a StVZO fest:

Auch bei erstmaliger Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens/nur einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem bzw. Verkehrszentralregister geführt hätte (hier: unzulässiges Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften), ist  – die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist unmöglich i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Behörde alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, ihn zu ermitteln. Dazu gehört es grundsätzlich, den Fahrzeughalter unverzüglich – regelmäßig innerhalb von zwei Wochen – von der Zuwiderhandlung zu informieren. Eine verzögerte Anhörung ist unschädlich, wenn feststeht, dass sie für die unterbliebene Feststellung des Fahrzeugführers nicht ursächlich  geworden ist.

Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, darf die Behörde in der Regel davon ausgehen, dass die Feststellung des Kraftfahrzeugführers unmöglich i.S.v. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO ist; naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung muss die Behörde aber auch dann nachgehen.

Was natürlich noch interessiert, ist die Frage: Und was ist mit dem „Stinkefinger“? Spielt er eine Rolle? Das VG sagt: Nein, denn:

„Ebenfalls hat eine etwaige vom Fahrer des klägerischen Fahrzeugs durch Zeigen des sog. Stinkefingers begangene Beleidigung nach § 185 StGB bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage außer Betracht zu bleiben, denn ihr fehlt der spezifische Verkehrsbezug; mit der Beleidigung als solcher wird nicht gegen Verkehrsvorschriften zuwider gehandelt (vgl. VG München, U. v. 10.9.2009 – M 23 K 09.2395 – juris Rn. 19).“

Na ja, aber lieber doch nicht…. 🙂 .

Überblick verloren?, oder: Wenn man den „Hals nicht voll bekommt“

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So häufig liest man Entscheidungen, in denen wegen Strafklageverbrauchs nach § 206a StPO eingestellt wird, nicht. Sie zählen eher zu den Seltenheiten, zu denen jetzt dann aber auch der schon etwas ältere OLG Naumburg, Beschl. v. 26.01.2016 – 2 RV 10/16 –  gehört. Er hat einen Fall „aus dem Leben“ zum Gegenstand, und zwar:

Der Angeklagte hatte im alkoholisierten Zustand mit einem Fahrrad öffentliche Straßen in Magdeburg. befahren. Er fiel den Polizeibeamten M. und F. auf, die ihn kontrollieren wollten. Dabei weigerte sich der Angeklagte, seine Personalien anzugeben und einen Atemalkoholtest durchzuführen. Die Beamten wollten den Angeklagten deshalb zum Polizeirevier bringen. Als sie ihn in den Streifenwagen setzen wollten, wehrte er sich dagegen durch Wegdrehen und ruckartige Bewegung der Arme. Die Polizeibeamten fertigten wegen der Weigerung, seine Personalien anzugeben, eine Ordnungswidrigkeitenanzeige. Die Stadt Magdeburg als zuständige Verwaltungsbehörde erließ sodann einen Bußgeldbescheid. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch des Angeklagten verurteilte ihn das AG Magdeburg rechtskräftig zur Geldbuße von 50,00 EUR. Wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte erließ das AG dann später noch einen einen Strafbefehl. Den gegen den Strafbefehl gerichteten Einspruch beschränkte der Angeklagte auf den Tatvorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Das Amtsgericht hat den Angeklagten u.a. auch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat das OLG das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, weil Strafklageverbrauch eingetreten ist. Begründung:

„Gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 OWiG steht das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Nach der zu § 264 StPO entwickelten gefestigten Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 264 Rn 2), die für den in § 84 OWiG verwendeten verfahrensrechtlichen Tatbegriff entsprechend gilt, liegt eine Tat im prozessualen Sinne vor, wenn mehrere Vorgänge derart eng miteinander verknüpft sind, dass ihre getrennte Würdigung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges erscheinen würde.

Grundsätzlich ist eine Tat im prozessualen Sinne anzunehmen, wenn die Handlungen schon materiellrechtlich in Tateinheit stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995, Az.: KRB 33/95, -juris). Dies trifft auf den Zusammenhang zwischen der vom Angeklagten begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 OWiG und der Straftat gemäß § 113 Abs. 1 StGB zu.

Eine Tat im Sinne des § 52 StGB liegt vor, wenn sich rechtsgutsverletzendes Handeln des Täters bei natürlicher Betrachtung als Einheit darstellt. Der Begriff setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., Vor § 52 StGB, Rn 3).

Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei der Weigerung des Angeklagten, seine Personalien anzugeben, einen Atemalkoholtest durchzuführen und seiner Widerstandshandlung um eine einheitliche Tat. Die Polizeibeamten wollten überprüfen, ob der Angeklagte unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnahm und damit eine Straftat gemäß § 316 StGB beging. Ihre diesbezügliche Diensthandlung i.S.d. § 113 StGB war auf die Feststellung der Personalien des Angeklagten und des Grades seiner Alkoholisierung gerichtet. Mit dieser Diensthandlung hatten sie bereits begonnen, als sie dem Angeklagten das erste Zeichen zum Anhalten gegeben hatten. Sie dauerte an, bis die Personalien des Angeklagten nach § 163 b Abs. 1 StPO festgestellt und alle Maßnahmen zur Feststellung von Alkohol im Blut gemäß § 81 a StPO durchgeführt waren. Die Weigerung des Angeklagten, seine Personalien zu nennen, einen Atemalkoholtest durchzuführen und sein Widerstand gegen die Verbringung in den Streifenwagen stellen bei natürlicher Betrachtung eine einheitliche Verweigerung der freiwilligen Mitwirkung an dieser Diensthandlung aufgrund eines einzigen Entschlusses dar.“

Da kann man nur sagen: Selbst Schuld, wenn man das Verfahren aufteilt. Warum muss ich in einem OWi-Verfahren denn die OWi verfolgen, wenn ich den Vorwurf einer Straftat erheben kann/will? Aber man kann natürlich auch flapsig(er) formulieren: Wenn man den Hals nicht voll kriegen kann und die 50 EUR Geldbuße auch noch „einnehmen“ will…..dann verliert man schnell den Überblick…

BtM: Die „nicht geringe Menge“ bei JWH-210 und bei MDPV

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Jeder Rechtsanwalt, der im BtM-Bereich verteidigt, weiß: Auf die „nicht geringe“ Menge kommt es an bzw. die ist für die Höhe der ggf. zu verhängenden Strafe von erheblicher Bedeutung. Daher sind Entscheidungen der Obergerichte, die sich zu „Grenzwerten“ äußern, für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Daher dann auch der OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 2 OLG 8 Ss 173/15, der Aussagen zu den Grenzwerten bei JWH-210 und MDPV macht, und zwar nach den Leitsätzen wie folgt:

  1. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge JWH-210 liegt bei 2 Gramm Wirkstoffgehalt.
  2. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge MDPV liegt bei 10 Gramm Wirkstoffgehalt.

Für den Grentwert bei JWH-210 bezieht sich das OLG auf den BGH, Beschl. v. 05.11.2015 -4 StR 124/14. Für den Grenzwert zu 2 ist im Verfahren ein Sachverständiger gehört worden.

Schon wieder: Anfragebeschluss des 2. Ss des BGH – Nötigung zur Herausgabe von BtM

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So, das ist mal wieder eine Frage, die möglicherweise demnächst den Großen Senat für Strafsachen beschäftigen wird. Es gibt einen neuen Anfragebeschlus – na, von welchem Senat mag er wohl kommen? Richtig. Es ist der 2. Strafsenat des BGH (der „Rebellensenat“ 🙂 ), der im BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – 2 StR 335/15 – bei den anderen Strafsenaten angefragt hat, ob die ihm zustimmen oder an entgegenstehender Rechtsprechung der Senate festhalten. Die Frage lautet:

Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richtet sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Erpressung.
Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob sie dem zustimmen oder an etwa entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Nach den Gründen hat der LG die Angeklagten u.a. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Die drogensüchtigen Angeklagten D. und S. hatten nach den Feststellungen des Landgerichts am 10. Juni 2014 den Rest ihres Heroinvorrats konsumiert und befürchteten Entzugserscheinungen. Nachdem D. vergeblich versucht hatte, Heroin zu kaufen, erfuhr er, dass der Nebenkläger damit Handel treibt. Er beschloss, den Nebenkläger mit Gewalt zur Herausgabe von Heroin zu zwingen und weihte die Angeklagte S. in seinen Plan ein; diese erklärte sich damit einverstanden. Ferner gewann der Angeklagte D. den Angeklagten B. dafür, bei dem Überfall mitzuwirken. Die Angeklagten traten die Wohnungstür des Nebenklägers ein. D. fragte den Nebenkläger sogleich nach „Dope“, worauf dieser erwiderte, dass er keines besitze. Deshalb packte D. den Nebenkläger am Kragen und versetzte ihm Schläge mit der Aufforderung: „gib uns das Zeug raus“. Auch die Angeklagte S. schlug den Nebenkläger und ver langte die Herausgabe von Heroin. Der Angeklagte B. forderte ebenfalls: „gib den Stoff raus“. Die Angeklagte S. hielt dem Nebenkläger auch einen spitzen Gegenstand, eine Schere oder ein Messer, vor das Gesicht und bedrohte ihn damit, was die anderen Angeklagten billigten. Bei dem Versuch des Nebenklägers zu fliehen, wurde er von dem Angeklagten B. festgehalten. Nach weiteren Schlägen gab er drei Plomben Heroin mit der Bemerkung heraus: „hier, könnt ihr haben, mehr habe ich nicht“. Nach Hilferufen des Nebenklägers flohen die Angeklagten unter Mitnahme des Heroins (Fall II.2. der Urteilsgründe).“

Der 2. Strafsenat hält die Revisionen der Angeklagten für begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Beteiligung an einer besonders schweren räuberischen Erpressung richten. Kurzbegründung: „Der Tatbestand der Erpressung setzt voraus, dass der Täter dem Vermögen eines Anderen einen Nachteil zufügt. Der Begriff des Vermögens entspricht hier demjenigen des Betrugstatbestands. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Vermögen im Sinne der §§ 253, 263 StGB auch der unerlaubte Besitz von Betäubungs-mitteln zuzurechnen, weil der strafrechtliche Vermögensbegriff wirtschaftlich betrachtet werden soll. Daran will der Senat nicht festhalten. Er beabsichtigt zu entscheiden, dass die Nötigung zur Übertragung von unerlaubtem Besitz an Betäubungsmitteln nicht das strafrechtlich geschützte Vermögen betrifft. Er fragt deshalb wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage bei den anderen Strafsenaten an, ob diese ihm folgen oder an der bisherigen Rechtsprechung festhalten.“

Na, ich bin gespannt. Allerdings habe ich inzwischen ein wenig den Überblick verloren, was alles schon beim Großen Senat ist bzs. sich auf dem Weg dorthin befindet.