Kategoriearchiv: Strafrecht

Dreimal KG, oder: Einwilligung in die Blutentnahme/Verfahrensrüge, BAK von 3,64 Promille und Strafzumessung,

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Und zum Abschluss des Tages des Verkehrsstrafrechts 🙂 eine Entscheidung des KG, und zwar das KG, Urt. v. 20.12.2016 – (3) 121 Ss 163/16 (111/16). Es geht auch um eine Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung. Im Verfahren haben die mit der Verletzung des Richtervorbehalts nach § 81a StPO zusammenhängenden Fragen eine Rolle gespielt. Ich stelle die Entscheidung hier heute deshalb vor, weil das KG zu der vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge Ausführungen macht, die man als Verteidiger im Hinblick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO beachten sollte.

Dazu sagt das KG (noch einmal): Wird mit der Verfahrensrüge die Unverwertbarkeit des Ergebnisses einer Blutprobe gemacht, ist die Rüge nur dann den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt, wenn auch die durch die polizeilichen Zeugen gefertigte Dokumentation zur Belehrung über die Freiwilligkeit der Blutentnahme und die Einwilligung des Angeklagten dargelegt wird.

Das hatte der Kollege nicht getan und deshalb hat das KG seine Rüge als unzulässig angesehen. Vielleicht hat ihn ja ein wenig getröstet, dass das KG seine Rüge dann aber auch als unbegründet angesehen hat. Nun ja, wahrscheinlich nicht 🙂 . Jedenfalls sollte man den Punkt auf der Liste haben.

Im Übrigen ist das Urteil auch noch aus zwei weiteren Gründen von Interesse. Denn das KG hat die Annahme (nur) verminderter Schuldfähigkeit durch den Tatrichter bei einer Tatzeit-BAK von 3,64 Promille „gehalten“. Bei der Höhe der BAK m.E. schon beachtlich.

Aufgehoben hat das KG dann aber den Rechtsfolgenausspruch:

„Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht davon abgesehen hat, den Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, sind unzutreffend. Im Urteil heißt es, von der Milderungsmöglichkeit sei kein Gebrauch gemacht worden, „da es sich vorliegend um eine Verkehrsstrafsache handelt“ (UA S. 6). Eine derartig verkürzte Regel, der zufolge die hohe Alkoholisierung bei Verkehrsvergehen nicht berücksichtigt werden darf, besteht nicht (vgl. OLG Karlsruhe VRS 81, 19). Vielmehr sind keine bestimmten Deliktsarten von der Möglichkeit der Strafmilderung ausgenommen (vgl. BGH NJW 1953, 1760). Dies gilt auch für die Verkehrsvergehen (vgl. LK-Schöch, StGB 12. Aufl., § 21 Rn. 61 m.w.N.; Schönke/Schröder/Perron/Weißer, StGB 29. Aufl., § 21 Rn. 22).“

Auch die beiden Punkte sollte man „auf dem Schirm haben.“

Das Urteil bei Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: Totgesagte BGH-Vorlagen leben länger

entnommen wikimedia.org
Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

Ich hatte ja gerade über den BGH, Beschl. v. 31.01.2017 – 4 StR 531/16 und die darin behandelte Problemtaik des Umfangs der tatsächlichen Feststellungen berichtet (vgl. Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: Wie umfangreich muss die Verurteilung begründet sein?) . In dem Zusammenhang hatte ich dann auch auf die Vorlage an den BGH im OLG Nürnberg, Beschl. v. 21. 10. 2015 – 1 OLG 2 Ss 182/15  (dazu Das OLG Nürnberg traut sich: BGH-Vorlage zum Fahren ohne Fahrerlaubnis) hingewiesen.

Entgegen meiner Aussage ist die Sache nicht tod. Nun ja, die schon, aber es gibt inzwischen eine neue Vorlage des OLG Nürnberg, und zwar im OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.10.2016 – 1 OLG 8 Ss 173/16. Den hat mir der Kollege VorRiOLG Dr. B. Wankel vom OLG Nürnberg gerade übersandt. Ich kannte den Beschluss bisher nicht, er ist – soweit ich das sehe – bisher auch nicht veröffentlicht. Wir werden dann also doch in der Frage vom BGH etwas hören, und zwar wahrscheinlich bald. Nach Auskunft des Kollegen Wankel hat der GBA nämlich bereits Stellung genommen. Vielleicht war der BGH, Beschl. v. 31.01.2017 – 4 StR 531/16 – ein erstes Räuspern des BGH? 🙂

Dafür könnte ein Vergleich der Vorlagefrage mit den Ausführungen des BGH sprechen:

„Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Kann ein Angeklagter seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken, wenn er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG) und sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass er wissentlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug be-stimmter Marke und mit einem bestimmten Kennzeichen geführt habe, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen?“

Jedenfalls gilt: Totgesagte leben länger 🙂

Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: Wie umfangreich muss die Verurteilung begründet sein?

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Die zweite verkehrsrechtliche Entscheidung des heutigen Tages (zur ersten BGH, Beschl. v. 31.01.2017 – 4 StR 597/16 und dazu Nach Drogenkonsum auf Polizeiflucht, oder: Kleiner Grundkurs des BGH zur Straßenverkehrsgefährdung) ist ebenfalls ein Beschluss des 4. Strafsenats, und zwar der BGH, Beschl. v. 31.01.2017 – 4 StR 531/16. In ihm hat der BGH nach Verwerfung der Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO ergänzend u.a. auch zur Frage Stellung genommen, welche Feststellungen im tatrichterlichen Urteil wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) getroffen werden müssen.

In der Rechtsprechung der OLG ist diese Frage umstritten. Einige OLG verlangen auch Angaben von Zeit und Ort sowie zu den Beweggründen des Angeklagten für die Fahrt, den Verkehrsverhältnissen, der zurückgelegten Strecke (vgl. z.B. OLG Bamberg DAR 2013, 585; OLG München DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210). Nicht so streng sind das KG (VA 2015, 155) und das OLG Koblenz (NZV 2013, 411).

Der BGH scheint die Frage auch weniger streng zu sehen, wenn er ausführt:

„3. Die Feststellungen zu der als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bewerteten Tat unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe sind ausreichend. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen  Merkmale der Straftat gefunden werden. Hierzu hat der Tatrichter auf der Grundlage einer vorausgegangenen rechtlichen Subsumtion die Urteilsgründe so abzufassen, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objek-tiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 3 StR 473/04, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13 mwN). Dem werden die Urteilsgründe gerecht. Denn sie lassen ausreichend erkennen, wann und wo der Angeklagte ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen geführt hat, ohne – wie ihm bekannt war – im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.“

Ob diese Entscheidung nun allerdings den Streit endgültig klärt, kann man bezweifeln. Denn der BGH nimmt zu den abweichenden Auffassungen der OLG nicht (ausdrücklich) Stellung. Die Antwort ist in der verkehrsstrafrechtlichen Praxis von Bedeutung, denn sie hat Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung. Lässt man die geringen Anforderungen ausreichen, ist eine Berufungsbeschränkung ggf. eher wirksam als in den von den o.a. OLG entschiedenen Fällen.

Zu der Frage hatte es ja vor einiger Zeit eine Vorlage des OLG Nürnberg an den BGH gegeben (vgl. den OLG Nürnberg, Beschl. v. 21. 10. 2015 – 1 OLG 2 Ss 182/15  und dazu Das OLG Nürnberg traut sich: BGH-Vorlage zum Fahren ohne Fahrerlaubnis). Das OLG hatte beim BGH angefragt, ob ein Angeklagter seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken kann, wenn er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist und sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass er wissentlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug bestimmter Marke und mit einem bestimmten Kennzeichen geführt habe, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Das OLG Nürnberg wollte die Frage bejahen. Die Vorlage hat sich inzwischen jedoch erledigt, da die Revision beim OLG zurückgenommen und damit das Verfahren, in dem vorgelegt worden ist, beendet ist. In der Sache hören wir also nichts mehr….

Nach Drogenkonsum auf Polizeiflucht, oder: Kleiner Grundkurs des BGH zur Straßenverkehrsgefährdung

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Heute dann (mal wieder) ein wenig Verkehrs(straf)recht. Und den Tag eröffent der BGH, Beschl. v. 31.01.2017 – 4 StR 597/16. Das Verfahren ist gelaufen unter der Überschrift: „wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. “ Und in dem „u.a.“ steckt dann das Verkehrsstrafrecht. Verurteilt worden ist der Angeklagte nämlich „wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen von Waffen“ und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz“. Und wegen der verkerhsrechtlichen Problematik gibt es dann vom 4. Strafsenat einen kleinen Grundkurs/einige Hinweise, und zwar:

  • Die BGH beanstandet die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 3 Nr. 1 StGB. Begründung: Die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen sind widersprüchlich. Denn es ist nicht unklar, ob sich der Angeklagte – wovon das LG in der rechtlichen Würdigung ausgegangen ist – einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination) oder nur einer Fahrlässigkeitstat gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 3 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat.
  • Ein Hinweis des BGH gibt es dann noch einmal zum Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a), § 316 StGB. Der „kann nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf daher neben dem Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 4 StR 111/15, NZV 2015, 562 [Ls]). Grundsätzlich kann hierbei auch aus der Fahrweise auf eine relative Fahruntüchtigkeit geschlossen wer-den. Befand sich der Täter – wie hier – auf der Flucht vor der Polizei, muss dies in die Beurteilung des Indizwertes seines Fahrverhaltens einbezogen werden. Dabei ist der Tatrichter nicht gehindert, auch bei einem Täter, der sich seiner Festnahme durch die Polizei entziehen will, in einer deutlich unsicheren, waghalsigen und fehlerhaften Fahrweise ein Beweisanzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit zu sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2000 – 4 StR 171/00, NStZ-RR 2001, 173; Beschluss vom 29. November 1994 – 4 StR 651/94, DAR 1995, 166; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 316 Rn. 111 f. mwN).“
  • Und dann noch – auch das ein „Dauerbrenner“: „§ 315c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt, was etwa bei älteren oder bereits vorbeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289; Ernemann in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 315c Rn. 25 mwN).„

Dies alles – und auch noch viel mehr – findet man übrigens in dem von mir bearbeiteten § 4 von Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Auflage, 2015, zu dem derzeit eine Mängelaktion läuft (vgl. hier: „Geiz ist geil“, oder: Schnäppchen bei Burhoff).

Aufgehoben hat der BGH das landgerichtliche Urteil übrigens insgesamt: Begründung u.a.: Die Verurteilungen wegen der anderen stehen zur  vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit stehen. Würden sie in Rechtskraft erwachsen, hätte dies zur Folge, dass einer weiteren Verfolgung der zugrunde liegenden Tat unter dem Gesichtspunkt des § 315c StGB das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegenstünde.

Jetzt beim Großen Senat; oder: Wer säuft, ist selber schuld? – Wirklich?

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Schuldig bin ich noch einen „Sachstandsbericht“ zu einem Anfragebeschluss des 3. Strafsenats des BGH. Der hatte im BGH, Beschl. v. 15.10.2015 – 3 StR 63/15 (vgl. dazu Auf dem Weg zum Großen Senat, oder: Wer säuft, ist selber schuld?) eine Anfrage bei den anderen Strafsenaten gestartet, bei der es um die Strafrahmenverschiebung bei Trunkenheit geht. Der 3. Strafsenat will insoweit die/seine Rechtsprechung ändern, sieht sich daran aber durch die Rechtsprechung anderer Senate gehindert.

Inzwischen haben alle anderen Senate geantwortet, und zwar mit BGH, Beschl. v. 01.03.2016 – 5 ARs 50/15, BGH, Beschl. v. 28.04.2016 – 4 ARs 16/15, BGH, Beschl. v. 10.05.2016 – 1 ARs 21/15.

Nun ja, fast alle, denn eine Entscheidung des 2. Senats finde ich nicht – der 3. Strafsenat übrigens auch nicht, wie er im BGH, Beschl. v. 20.12.2016 – 3 StR 63/15 – anmerkt. Da der 1. und der 5. Strafsenat an der der Anfragefrage entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten wollen, der 4. Strafsenat will dem 3. Strafsenat – zumindest teilweise – folgen, blieb kein anderer Weg als der zum Großen Senat für Strafsachen, egal was der 2. Strafsenat nun ggf. noch meint.

Daher hat der 3. Strafsenat mit Beschl. v. 20.12.2016 jetzt folgende Frage vorgelegt:

„Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Kann der Tatrichter im Rahmen der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände die Ermessensentscheidung, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, rechtsfehlerfrei allein darauf stützen, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht, auch wenn eine durch die Trunkenheit bedingte, vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten auf Grund der persönlichen oder der situativen Verhältnisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist?“

Ich bin gespannt, was dabei herauskommt. Wird sicherlich auch von der Besetzung des großen Senats bei der Entscheidung der Vorlagefrage abhängen.