Kategoriearchiv: Strafrecht

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Wenn der Beifahrer einen Radfahrer „vom Rad holt“

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Meist ist es ja der BGH, der zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) „Stellugn nimmt“. Hier haben wir aber mal wieder eine OLG-Entscheidung, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 31.01.2017 – 4 RVs 159/16, und zwar zu einer etwas atypischen Verkehrssituation:

„Am 07.07.2015 gegen 22:15 Uhr befuhr der Zeuge T mit seinem Fahrrad die N-straße in Q aus Richtung L kommend. In dem verkehrs-beruhigten Bereich (Spielstraße)der Kreuzung N-straße/I-straße überholte erden dort stehenden bzw. gerade wieder anfahrenden Pkw vom Typ N1,amtliches Kennzeichen ## ## ###, welcher von dem vormaligen Mitangeklagten Y gesteuert wurde und in welchem sich der Angeklagte E als Beifahrer befand, mit hoher Geschwindigkeit rechts und bog sodann knapp vor dem N1 nach rechts in die I-straße in Richtung H-straße ein. Der Zeuge Y, welcher ebenfalls gerade nach rechts abbiegen wollte, war hierdurch gezwungen, wieder zu bremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Aufgrund des riskanten Fahrmanövers entschlossen sich nun der Zeuge Y und der Angeklagte, den Zeugen T für dessen Verhalten zur Rede zu stellen. Der Zeuge Y beschleunigte daher den Pkw stark, hupte, überholte den Zeugen T. dessen Fahrrad und lenkte den Pkw sodann schräg nach rechts, um diesem den Weg abzuschneiden. Gleichzeitig – noch während des Abdrängens – öffnete der Angeklagte E, den Plan des Zeugen Y unterstützend, ein Stück weit die Beifahrertür. Durch das Querstellen des Fahrzeuges sowie das gleichzeitige Öffnen der Beifahrertür sah der Zeuge T seinen Fahrweg versperrt und sich zu einer Notbremsung und einem Ausweichmanöver gezwungen. Dabei prallte er gegen die Rückseite des am rechten Straßenrand geparkten PKW P der Zeugin T und stürzte vom Fahrrad. Der Zeuge Y hielt den M1 nur kurz an. Nachdem er und der Angeklagte den Sturz des Radfahrers registriert hatten, fuhren sie sodann unter starker Beschleunigung davon, ohne sich bei diesem über sein Wohlergehen zu erkundigen.“

Das LG verurteilt wegen „eines gemeinschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach den §§ 223 Abs. 1,224 Abs. 1 Nr. 5, 315 b Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2, 52 StGB. Und das „hält“ beim OLG Hamm:

„a) Der Angeklagte ist – wie das Landgericht Paderborn zutreffend angenommen hat – Mittäter i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB. Unschädlich ist, dass er als Beifahrer das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat. Bei § 315 b Abs. 1 StGB handelt es sich nicht um ein eigenhändiges Delikt. Täter i.S.v. § 315 b Abs. 1 StGB kann jeder – auch der Beifahrer – sein, der das tatbestandsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des hier vorliegenden sog. verkehrsfremden Inneneingriffs. Anknüpfungspunkt ist insoweit gerade nicht das Führen des Fahrzeugs. Es kommt vielmehr darauf an, dass das Fahrzeug nicht mehr als Mittel der Fortbewegung genutzt, sondern zur Verletzung oder Nötigung eingesetzt wird (Wolters in: SK-StGB, 9. Aufl., § 315 b Rn. 26; König in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 315 b Rn. 92; Pegel in: Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 315 b Rn. 60). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts die Beifahrertür des von dem Zeugen Y gelenkten Fahrzeugs bewusst geöffnet, um den geschädigten Zeugen T abzudrängen und „vom Rad zu holen“. Damit hat er das Fahrzeug im vorbeschriebenen Sinne zweckentfremdet.

b) Es bedarf entgegen den Ausführungen des Landgerichts keines Rückgriffs auf die Generalklausel des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Wer im fließenden Verkehr mit seinem Kraftfahrzeug einem anderen Verkehrsteil-nehmer den Weg abschneidet, ohne durch die Verkehrslage irgendwie dazu veranlasst zu sein und um dem anderen die Weiterfahrt unmöglich zu machen, bereitet ein Hindernis im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH, Beschluss vom 01.09.1967 – 4 StR 340/67; Beschluss vom 15.12.1967 – 4 StR 441/67; Sternberg-Lieben/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 315 b Rn. 8).

So ist es hier. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bereits vorsätzlich ein Hindernis im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB bereitet, indem der frühere Mitangeklagte Y entsprechend eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans das von ihm gelenkten Fahrzeug schräg nach rechts lenkte, während der Angeklagte die Beifahrertür öffnete, um dem Geschädigten T so den Weg abzuschneiden.“

A.C.A.B. auf der Weste, oder: Kollektivbeleidigung?

entnommen wikimedia.org Autor: MZaplotnik

Schon etwas länger wartet in meinem Blogordner der BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 – 1 BvR 1593/16 – auf die „Veröffentlichung“. Heute eröffne ich damit dann. Es handelt sich noch einmal um einen Entscheidung, die zur Frage der Kollektivbeleidigung durch die Buchstabenkombination A.C.A.B. Stellung nimmt.

Der ehemalige Angeklagten war in Bayern wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt worden. Er hatte über einen Versandhandelt einen Aufnäher mit den Buchstaben A.C.A.B. sowie zwei Aufnäher mit den Zahlen 13 und 12 bestellt. Die befestigte er auf einer Weste links vorne auf der Brustseite; den Aufnäher A.C.A.B. mittig, die beiden Zahlenaufnäher darunter. Im März 2015 besuchte er mit dieser Weste ein Fußballspiel der zweiten Bundesliga. Als einer der dort auch kontrollierenden Polizeibeamten den Aufnäher A.C.A.B. sah, veranlasste er die Kontrolle und Durchsuchung des ehemaligen durch eine Kollegin und zwei Kollegen. Alle nahmen den Aufnäher ebenfalls wahr. Das AG hat den den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt, das LG seine Berufung verworfen und das OLG München die Revision. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg:

Das BVerfG nimmt einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung an. Meinungsäußerungen genießen aber den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werde:

c) Der in der Verurteilung liegende Eingriff in die Meinungsfreiheit ist nicht gerechtfertigt, weil die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung und Auslegung des § 185 StGB als Schranke der freien Meinungsäußerung nicht gewahrt sind. ……

Der Wurf mit dem Fernseher, oder: Der fehlgeschlagene Versuch

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Hoch her ist es am Tattag in der Beziehung/Wohnung des Angeklagten gegangen, jedenfalls ist das das Fazit aus den tatsächlichen Feststellungen des LG Erfurt, die dann Gegenstand der Beurteilung durch den BGH im BGH, Beschl. v.08.12.2016 – 2 StR 440/16 – gewesen sind. Danach kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, mit der der Angeklagte eine Beziehung hatte, die durch seine Eifersucht belastet war, und der Schwester der Nebenklägerin zu einem handfesten Streit. Die Nebenklägerin „ging ihm wegen seiner Eifersucht aus dem Weg und hielt sich im Schlafzimmer ihres Bruders auf, der nicht zuhause war. Sie setzte sich dort auf das Bett und rauchte. Der Angeklagte holte aus der Küche ein Schlachtermesser und hebelte damit die Tür auf. Dann kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, worauf der Angeklagte dabei mit dem Schlachtermesser neben der Nebenklägerin in die Matratze stach. Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob dies mit einem Vorsatz zur Verletzung oder sogar zur Tötung der Nebenklägerin geschah. Die Nebenklägerin warf dem Angeklagten eine Bierflasche an den Kopf. Dann kam ihre Schwester hinzu und es entwickelte sich ein Handgemenge. Der Angeklag-te nahm die Schwester der Nebenklägerin in den „Schwitzkasten“, aus dem sie sich mit einem Biss befreien konnte. Der Angeklagte sah sich dann beiden Schwestern gegenüber und stieß diese zu Boden. Anschließend griff er mit der rechten Hand hinter einen Fernseher, der auf einem in der Nähe befindlichen Schrank stand. Er warf den Fernseher auf die am Boden liegenden Schwestern. Der Fernseher verfehlte die Nebenklägerin knapp, traf aber deren Schwester an der Hüfte. Diese rief ihre Eltern, um weitere Eskalationen zu verhindern. Während dessen trat der Angeklagte gegen einen anderen Fernseher, der beschädigt wurde. Als die Eltern der Nebenklägerin und ihrer Schwester erschienen, hatte sich der Angeklagte auf eine Couch gelegt. Er wurde aufgefordert, am Morgen das Haus zu verlassen………“. Das LG hat den Wurf mit dem Fernseher als gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin und als versuchte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil ihrer Schwester gewertet. Es hat angenommen, der Angeklagte sei nicht strafbefreiend von dem tateinheitlich begangenen Versuch zurückgetreten, „denn der Versuch war fehlgeschlagen, nachdem der Fernseher die Nebenklägerin knapp verfehlt hatte.“

Der BGH sieht das anders:

„Der Versuch der Tat ist unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist. In Fällen unbeendeten Versuchs genügt bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung und Nichtweiterhandeln, um die strafbefrei-ende Wirkung des Rücktritts zu erlangen. Abzugrenzen sind die Fälle des fehlgeschlagenen Versuchs, in denen entweder der Erfolgseintritt objektiv nicht mehr möglich ist oder der Täter ihn nicht mehr für möglich hält. Beim fehlgeschlagenen Versuch ist der Rücktritt ausgeschlossen. Ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt jedoch nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 228).

Das Landgericht hat zum Rücktrittshorizont des Angeklagten keine Feststellungen getroffen. Objektiv hatte er die Möglichkeit, weiter auf die Nebenklägerin einzuwirken, zumal er nach der Körperverletzungshandlung mit dem einen Fernseher einen zweiten Fernseher beschädigte, der ihm auch als Tatwerkzeug zur Verfügung gestanden hätte.

Der Senat schließt aus, dass bei dieser Sachlage noch Feststellungen zum Rücktrittshorizont getroffen werden können, aus denen sich ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben würde. Er ändert deshalb den Schuldspruch dahin ab, dass eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Schwester der Nebenklägerin verbleibt.“

Mich wundert schon, womit man werfen kann 🙂 .

Gemeinschaftliche Vergewaltigung? oder: Das Leuchten mit dem Handy genügt dafür nicht

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Der BGH, Beschl. v. 10.01.2017 – 3 StR 278/16 – behandelt eine Vergewaltigungsproblematik, nämlich die Frage der „gemeinschaftlichen Vergewaltigung“. Das LG hatte den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) Vergewaltigung verurteilt und hatte dazu folgende Feststellungen getroffen:

„Nach den diesbezüglichen Feststellungen führte J. dem mit dem Oberkörper auf der Motorhaube eines Kraftfahrzeugs liegenden Geschädigten mehrfach einen Dildo in den After ein. Der Geschädigte, der starke Schmerzen erlitt, rief, J. solle aufhören, und versuchte, sich wegzuwinden. Dies gelang ihm aber nicht, weil J. ihn festhielt. B. trug das Vorgehen des J. mit und leuchtete diesem währenddessen mit der Taschenlampenfunktion seines Handys.“

Der BGH sieht das „nur“ als Beihilfe:

„Diese Feststellungen belegen nicht eine gemeinschaftliche Begehung der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF, der § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB nF entspricht; denn diese Vorschrift setzt ein aktives Zusammenwirken von mindestens zwei Personen als Täter voraus. Hierzu gilt:

Nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF ist das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung erfüllt, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Die Norm wurde durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juli 1997 in das Strafgesetzbuch eingeführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll strafschärfend wirken, dass bei der Mitwirkung mehrerer Personen die Abwehrchancen des Opfers geringer sind und es in solchen Fällen regelmäßig zu besonders massiven sexuellen Handlungen kommt (BT-Drucks. 13/2463, S. 7). Der Wortlaut der Vorschrift und da-bei insbesondere der Ausdruck „gemeinschaftlich“ nimmt Bezug auf die Rege-lung zur Mittäterschaft in § 25 Abs. 2 StGB. Auch der Vergleich zu einerseits § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB und andererseits § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, die beide durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 geschaffen wurden, belegt, dass für die Begehung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF Täterschaft erforderlich ist und sonstige Formen der Teilnahme nicht ausreichen. Anders als in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF und § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB, die in gleicher Weise lediglich auf die „von mehreren“ gemeinschaftlich begangene Tat abstellen, ist in § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB geregelt, dass die Tat „mit einem anderen Beteiligten“ gemeinschaftlich begangen wird. Damit unter-scheidet sich der Wortlaut der Normen maßgeblich. Insbesondere aus diesem Grund lässt die Rechtsprechung bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung einer Körperverletzung genügen (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386), während sie bei § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB ein jeweils täterschaft-liches Verhalten verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 32). Vor dem Hintergrund des insoweit identischen Wortlauts besteht kein Anlass, hiervon bei der Auslegung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF abzuweichen (im Ergebnis ebenso Renzikowski NStZ 1999, 377, 382; S/S-Eisele, StGB, 29. Aufl., § 177 Rn. 24; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 177 Rn. 157; MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 Rn. 74; aA LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 225).

Danach scheidet die Begehung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB aF für beide Angeklagten aus. Denn der Angeklagte B. handelte bei sachgerechter Bewertung des Grades seines Interesses am Erfolg der Tat, dem Umfang seiner Tatbeteiligung sowie seiner objektiven Tatherrschaft und dem Willen hierzu nicht als Täter des Sexualdelikts. Vielmehr unterstützte er mit seinem Beitrag lediglich die Tat des Angeklagten J. . Er ist deshalb insoweit nur der Beihilfe zur Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StGB) schuldig (vgl. LK/Hörnle aaO, Rn. 220). Demgegenüber verbleibt es bei dem Angeklagten J. bei dem Schuldspruch der Vergewaltigung, da dieser die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB als Täter verwirklichte.

„…“Alkoholikerin“ im „Trockendock“ …“, oder: Strafbare üble Nachrede?

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Nur in einem Zusatz zu einem Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO behandelt der OLG Hamm, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 RVs 29/17 – die Frage, ob die Behauptung eine andere Person sei „Alkoholiker“ den Tatbestand des § 186 StGB erfüllt. Die Antwort: Allein die Behauptung jemand sei Alkoholiker, reicht ggf. nicht, im entschiedenen Fall war es aber mehr:

„Die Eignung zum Verächtlichmachen oder Herabwürdigen der in dem Schreiben vom 23.04.2014 inkriminierten Textpassage ergibt sich noch nicht allein daraus, dass der Angeklagte die Zeugin B der Sache nach des Alkoholismus bezichtigt hat. Insoweit handelt es sich womöglich nur um die Zuschreibung einer Krankheit (vgl. ICD-10 F 10). Einer solchen Zuschreibung fehlt es, wenn zwar eine größere Bevölkerungsgruppe eine Tatsache als ehrenrührig ansieht, gerade diese Wertung aber im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, etwa bei der Behauptung, eine Person sei „behindert“ oder „krank“ (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 186 Rdn. 6 m.w.N.). Hier war es aber so, dass gleichzeitig behauptet wurde, dass die Zeugin den Antrag des Angeklagten drei Monate wegen ihres angeblich übermäßigen Alkoholgenusses nicht bearbeitet habe. Die Behauptung einer Pflichtversäumung infolge einer Alkoholerkrankung hat aber sehr wohl die Eignung zum Verächtlichmachen oder Herabwürdigen. Der Angeklagte hat nämlich hier nicht behauptet, dass die Bearbeitung stockte, weil die Zeugin im „Trockendock (Entziehungskur)“ war, sondern infolge ihres übermäßigen Alkoholgenusses, „der danach“ zur Entziehungskur geführt haben soll. Das beinhaltet aber den Vorwurf, dass die Zeugin statt alsbaldiger Behandlung ihrer Erkrankung oder Herbeiführung eines Vertretungsfalls durch Krankschreibung pflichtwidrig Vorgänge verzögert bearbeitet hat.“