Der Wurf mit dem Fernseher, oder: Der fehlgeschlagene Versuch

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Hoch her ist es am Tattag in der Beziehung/Wohnung des Angeklagten gegangen, jedenfalls ist das das Fazit aus den tatsächlichen Feststellungen des LG Erfurt, die dann Gegenstand der Beurteilung durch den BGH im BGH, Beschl. v.08.12.2016 – 2 StR 440/16 – gewesen sind. Danach kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, mit der der Angeklagte eine Beziehung hatte, die durch seine Eifersucht belastet war, und der Schwester der Nebenklägerin zu einem handfesten Streit. Die Nebenklägerin „ging ihm wegen seiner Eifersucht aus dem Weg und hielt sich im Schlafzimmer ihres Bruders auf, der nicht zuhause war. Sie setzte sich dort auf das Bett und rauchte. Der Angeklagte holte aus der Küche ein Schlachtermesser und hebelte damit die Tür auf. Dann kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, worauf der Angeklagte dabei mit dem Schlachtermesser neben der Nebenklägerin in die Matratze stach. Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob dies mit einem Vorsatz zur Verletzung oder sogar zur Tötung der Nebenklägerin geschah. Die Nebenklägerin warf dem Angeklagten eine Bierflasche an den Kopf. Dann kam ihre Schwester hinzu und es entwickelte sich ein Handgemenge. Der Angeklag-te nahm die Schwester der Nebenklägerin in den „Schwitzkasten“, aus dem sie sich mit einem Biss befreien konnte. Der Angeklagte sah sich dann beiden Schwestern gegenüber und stieß diese zu Boden. Anschließend griff er mit der rechten Hand hinter einen Fernseher, der auf einem in der Nähe befindlichen Schrank stand. Er warf den Fernseher auf die am Boden liegenden Schwestern. Der Fernseher verfehlte die Nebenklägerin knapp, traf aber deren Schwester an der Hüfte. Diese rief ihre Eltern, um weitere Eskalationen zu verhindern. Während dessen trat der Angeklagte gegen einen anderen Fernseher, der beschädigt wurde. Als die Eltern der Nebenklägerin und ihrer Schwester erschienen, hatte sich der Angeklagte auf eine Couch gelegt. Er wurde aufgefordert, am Morgen das Haus zu verlassen………“. Das LG hat den Wurf mit dem Fernseher als gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin und als versuchte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil ihrer Schwester gewertet. Es hat angenommen, der Angeklagte sei nicht strafbefreiend von dem tateinheitlich begangenen Versuch zurückgetreten, „denn der Versuch war fehlgeschlagen, nachdem der Fernseher die Nebenklägerin knapp verfehlt hatte.“

Der BGH sieht das anders:

„Der Versuch der Tat ist unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist. In Fällen unbeendeten Versuchs genügt bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung und Nichtweiterhandeln, um die strafbefrei-ende Wirkung des Rücktritts zu erlangen. Abzugrenzen sind die Fälle des fehlgeschlagenen Versuchs, in denen entweder der Erfolgseintritt objektiv nicht mehr möglich ist oder der Täter ihn nicht mehr für möglich hält. Beim fehlgeschlagenen Versuch ist der Rücktritt ausgeschlossen. Ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt jedoch nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 228).

Das Landgericht hat zum Rücktrittshorizont des Angeklagten keine Feststellungen getroffen. Objektiv hatte er die Möglichkeit, weiter auf die Nebenklägerin einzuwirken, zumal er nach der Körperverletzungshandlung mit dem einen Fernseher einen zweiten Fernseher beschädigte, der ihm auch als Tatwerkzeug zur Verfügung gestanden hätte.

Der Senat schließt aus, dass bei dieser Sachlage noch Feststellungen zum Rücktrittshorizont getroffen werden können, aus denen sich ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben würde. Er ändert deshalb den Schuldspruch dahin ab, dass eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Schwester der Nebenklägerin verbleibt.“

Mich wundert schon, womit man werfen kann 🙂 .

2 Gedanken zu „Der Wurf mit dem Fernseher, oder: Der fehlgeschlagene Versuch

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