Kategoriearchiv: Strafrecht

Gegenstandswert im Revisionsverfahren, oder: 2.006.713,43 EUR – ist doch mal was

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Den Gebührenfreitag eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 08.03.2018 – 3 StR 163/15 – 3 StR 163/15. So häufig sagen die Strafsenate des BGH ja nichts zu Gebühren, meist nur zu § 51 RVG. Hier dann aber mal zu Nr. 4142 VV RVG. Allerdings nicht zur Gebühr an sich, aber zum Gegenstandswert im Revisionsverfahren betreffend die Verteidigungs des Angeklagten gegen eine Revision der StA. Da hat der BGH den Gegenstandswert auf 2.006.713,43 € festgesetzt:

„Das Landgericht hat den Angeklagten K.   wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Eine von der Staatsanwaltschaft gegen – unter anderen – diesen Angeklagten beantragte Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF hat es nicht getroffen. Der Senat hat die unter anderem dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 10. Dezember 2015 als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller war im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten K.   . Er hat beantragt, den Gegenstandswert des Revisionsverfahrens hinsichtlich dieses Angeklagten auf 2.006.713,43 € festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft noch im Revisionsverfahren die Feststellung begehrt habe, dass auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in dieser Höhe (Summe der arrestierten Beträge) nur deshalb nicht erkannt werden könne, weil Ansprüche der Geschädigten entgegenstünden.

Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers zur Verteidigung des Angeklagten K.   gegen die beantragte Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF antragsgemäß auf 2.006.713,43 € fest.

Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision weiterhin eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF erstrebte und sich die Verteidigung durch den Antragsteller hierauf erstreckte. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt bei Ein-ziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO aF) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl., Rn. 16 zu Nrn. 4141 – 4147 VV).

Zu den „verwandten Maßnahmen“ nach Nr. 4142 VV zählte auch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF: Entscheidend für die Anwendbarkeit des Gebührentatbestands ist, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die dem Betroffenen den Vermögensgegenstand endgültig entziehen bzw. die es zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen soll (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., 4142 VV Rn. 6 mwN; so auch KG, Beschluss vom 15. April 2008 – 1 Ws 309-310/07, ZfS 2008, 647; OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2006 – 2 Ws 614/06, StraFo 2007, 131). So verhält es sich hier: Die Feststellung des aus der Tat Erlangten, bezüglich dessen nur aufgrund der vorrangigen Ansprüche der Geschädigten der Verfall (von Wertersatz) nicht angeordnet werden konnte (§ 111i Abs. 2 StPO aF), diente letztlich jedenfalls auch dem Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO aF, der kraft Gesetzes eintrat, wenn die nach § 111i Abs. 3 StPO aF zu bestimmende Drei-Jahres-Frist abgelaufen war. Der Anwendungsbereich von Nr. 4142 VV ist mithin eröffnet.

Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen der Feststellung beanstandet hat (vgl. für den Verfall BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 1 StR 245/09, juris Rn. 5). Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen.

Die Staatsanwaltschaft hat im Revisionsverfahren – weiterhin – die Feststellung begehrt, dass der Angeklagte aus den Taten jedenfalls die bei ihm arrestierten 2.006.713,43 € erlangt habe; in dieser Höhe drohte ihm ein endgültiger Vermögensverlust, der mithin sein wirtschaftliches Interesse an der Verteidigung gegen die Revision der Staatsanwaltschaft ausmacht. Mit Blick auf die gegen den Angeklagten erwirkten und vollstreckten Arreste braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine gegebenenfalls zweifelhafte Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen den Angeklagten den Gegenstandswert mindern könnte (vgl. insoweit BGH, aaO, juris Rn. 7 mwN).“

Falls ein Pflichtverteidiger im Verfahren war: Den wird es nicht berühren. Die Begrenzung aus § 49 RVG greift….

Pflichti I: Der betrunkene Ausländer, oder: Aufklärung der polizeilichen Maßnahmen

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Heute dann mal wieder ein (Teil)Thementag. Thema: Pflichtverteidigung, und dazu vorab noch einmal. Ich danke herzlich für alle Entscheidungen, die mir zugesandt werden, nur: Ich kann sie nicht immer alle sofort hier bringen. Daher kann es manchmal etwas dauern, bis sie einem größeren Publikum vorgestellt werden.

Ich eröffne dann mit dem AG Montabaur, Beschl. v. 12.03.2018 – 12 Ds 2020 Js 51899/17, den mir der Kollege T. Scheffler, Bad Kreuznach, zugesandt hat. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt. Der Mandant ist Ausländer und der deutschen Sprache nicht mächtig. Das AG ordnet den Kollegen bei:

„Einer Pflichtverteidigung im Sinne des S 140 Abs. 2 StPO bedarf es zwar nicht, wenn die Behinderung in der Verteidigung des Angeklagten allein auf sprachlichen Defiziten beruht und diese bei in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen durch die Beiordnung eines -für den Angeklagten unentgeltlichen ( § 187 GVG) – Dolmetschers vollständig ausgeglichen werden kann.

Die Verteidigung hat allerdings nachvollziehbar weitergehende Umstände angeführt, die den Angeklagten bei unzureichenden Sprachkenntnissen in seiner Verteidigungsfähigkeit behindern und durch einen Dolmetscher nicht völlig ausgeglichen werden können (Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 60. Auflage, § 140 Rn. 30a m. w. N.). So sind die anfänglichen polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen auch unter Würdigung der Sprachdefizite des Angeklagten schon dort ggf. wegen Alkoholeinfluss des Angeklagten mit weiteren zu berücksichtigenden Erwägungen – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu hinterfragen. Eine sachgerechte Verteidigung des Angeklagten allein durch die gerichtliche Hinzuziehung eines Dolmetschers ist dabei nicht sicher gewährleistet. Dem Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger war stattzugeben.“

Schuldfähigkeit, oder: Der Angeklagte aus der „Trinkerszene“

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Und zum Abschluss dann noch eine Entscheidung zur Schuldfähigkeit, nicht vom BGH, sondern vom OLG Hamm. Das hat im OLG Hamm, Beschl. v. 25.09.2018 –  1 RVs 78/17, den mir der Kollege E. Schnekle aus Bochum geschickt hat, zum erforderlichen Umfang der Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit Stellung genommen.

Der Angeklagte ist wegen mehrere Diebstahlstaten verurteilt worden. Seien Revision hatte wegen des Strafausspruchs Erfolg:

„Nach den vom Landgericht zutreffend als bindend angesehenen Feststellungen des Amtsgerichts Dortmund vom 17.01.2017 zu den im vorliegenden Verfahren erstmals abgeurteilten Taten hat der Angeklagte, dessen Leben in der Bochumer Trinkerszene – abgesehen von mehrmaligen Inhaftierungen und einer im Juni 2005 für erledigt erklärten Unterbringung gemäß § 64 StGB – nach den weiteren Feststellungen der Kammer seit Jahrzehnten vorwiegend von Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit und übermäßigem Alkoholkonsum bestimmt ist, nach seiner am 23.06.2016 erfolgten letzten Entlassung aus dem Strafvollzug im Zeitraum vom 27.06.2016 bis zum 26.09.2016 bei acht Gelegenheiten in verschiedenen Geschäften Bierflaschen oder -dosen und in einem weiteren Fall Süßigkeiten entwendet, wobei der Wert der jeweiligen Tatbeute zwischen 0,87 € und 5,20 € lag.

Den nachträglich einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 23.03.2017 lag – wie sich dem Urteil des Landgerichts entnehmen lässt – zugrunde, dass der Angeklagte in der Zeit vom 10.08.2016 bis zum 27.09.2016 bei vier weiteren Gelegenheiten Lebensmittel und/oder Alkohol entwendete und bei einer dieser Taten Mitarbeitern der betroffenen Aldi-Filiale anschließend Schläge androhte, um diese dazu zu bewegen, ihn noch vor dem Eintreffen der Polizei gehen zu lassen. Dabei handelte der Angeklagte – so die im vorliegend angefochtenen Urteil zitierten Feststellungen des Amtsgerichts Bochum – „in allen Fällen aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit im Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit“.

Unter Berücksichtigung dieser Feststellung zu weitgehend gleichgelagerten und sämtlich innerhalb des vorliegend verfahrensgegenständlichen Tatzeitraums begangenen Taten des nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen seit Jahrzehnten übermäßig Alkohol konsumierenden Angeklagten lag die Möglichkeit einer bei ihm erheblich verminderten Schuldfähigkeit auch bei den vorliegend erstmals abgeurteilten Diebstahlstaten, die mit einer Ausnahme sämtlich auf die Beschaffung von Alkohol gerichtet waren, derart nahe, dass sich das Landgericht mit dieser Frage sowie mit einer daraus möglicherweise resultierenden Strafmilderung gemäß § 49 StGB näher hätte auseinander setzen müssen (allg. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2017 — 111-4 RVs 7/17 -, juris; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 21 Rn. 27 m.w.N.). Die ohne nähere Ausführungen erfolgte Bewertung der Kammer, dass der Angeklagte nach ihrer Überzeugung zum Zeitpunkt der Begehung sämtlicher Taten in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich gewesen sei, erweist sich daher ohne konkrete Begründung als‘ nicht hinreichend tragfähig. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass die Kammer bei einer diesbezüglichen rechtsfehlerfreien Vorgehensweise zu geringeren Einzelstrafen gelangt wäre.

Und:

„Trotz des Umstandes, dass der vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte erst vier Tage vor Beginn der verfahrensgegenständlichen Tatserie aus einer wegen einschlägiger Straftaten verbüßten Strafhaft von einem Jahr und vier Monaten entlassen worden war, erscheint es dem Senat vorliegend auch für den Fall, dass sich das Landgericht nunmehr rechtsfehlerfrei von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten überzeugt, sowohl unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes als auch bezüglich der „Binnendifferenzierung“ hinsichtlich der Einzelstrafen (insbesondere im Vergleich mit der für den Diebstahl vom 27.06.2016 von zwei Bierdosen mit einem Verkaufswert von 3,90 € verhängten einmonatigen Freiheitsstrafe) rechtlich bedenklich, den am 25.07.2016 begangenen Diebstahl von vier Bierdosen zum Verkaufspreis von 5,60 € mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu belegen.

Auch wird die neu entscheidende Strafkammer bei der Gesamtstrafenbildung, die sich ungeachtet der seit dem heutigen Tag vollständigen Verbüßung der am 23.03.2017 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe auch auf die damals verhängten Einzelstrafen zu erstrecken hat (vgl. Fischer, a.a.O., § 55 Rn. 6a m.w.N.), besonders zu beachten haben, dass das Gesamtstrafübel den Schuldgehalt der zu berücksichtigenden Taten insgesamt nicht übersteigt, die sich soweit vorliegend erstmals abgeurteilt auf Bier und Süßigkeiten mit einem Gesamtverkaufswert von 25,74 € beziehen und im Übrigen – soweit nämlich bereits am 23.03.2017 abgeurteilt – Waren im Wert von 9,98 €, 26,41 € und zweimal 30,00 € betrafen.“

Der Alkohol und die Strafrahmenverschiebung, oder: „gesellschaftliches Steuerungselement“

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Schon etwas älter ist der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des BGH betreffend Strafrahmeverschiebung nach §§ 21, 49 StGB, der auf eine Vorlage des 3. Strafsenats des BGG zurückgeht. In dem beim 3. Strafsenat anhängigen Verfahren hatte das LG den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz einen Mitbewohner durch Gewalteinwirkung auf den Brust- und Bauchbereich sowie gegen den Kopf, nachdem beide gemeinsam Alkohol konsumiert hatten. Das LG hat weder den Anlass der Tat noch den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten festzustellen vermocht. Es ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei erhalten gebliebener Unrechtseinsicht nicht ausschließbar auf Grund einer mittelgradigen Berauschung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des 212 Abs. 1 StGB entnommen. Für einen benannten minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 Alternative 1 StGB) hat sie keinen Anhaltspunkt gefunden. Einen sonstigen minder schweren Fall (§ 213 Alternative 2 StGB) hat sie sowohl unter Berücksichtigung allein der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte als auch unter Hinzuziehung des wegen der Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt angenommenen vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB abgelehnt. Von einer Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hatte das LG ebenfalls abgesehen. Es ist davon ausgegangen, dass dies im Fall einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit möglich sei, wenn diese auf verschuldeter Trunkenheit beruht. Eine Alkoholkrankheit oder -überempfindlichkeit des Angeklagten, die ein Verschulden hinsichtlich der Trunkenheit ausgeschlossen hätte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.

Der 3. Strafsenat hat die Entscheidung des LG für rechtsfehlerfrei gehalten und wollte die Revision des Angeklagten zu verwerfen. Wegen ggf. entgegenstehender Rechtsprechung anderer Strafsenatehat es dort emäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob diese an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festhalten (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – 3 StR 63/15, NStZ 2016, 203). Nach den erhaltenen Antworten hat er dann vorgelegt.

Der Große Senat hat dann dem BGH, Beschl. v. 24.07.2017 – GSSt 3/17 -geantwortet:

Im Rahmen der bei der tatgerichtlichen Ermessensentscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände kann eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung der Strafrahmenmilderung tragen, auch wenn eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist.

Und jetzt hat dann der 3. Strafsenat im BGH, Beschl. v. 08.03.2018 – 3 StR 63/15 – die Revision verworfen:

„….bb) Nach diesem Maßstab durfte das Landgericht, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des 21 StGB vorlagen, in Ausübung seines Ermessens wegen der Vorwerfbarkeit der Alkoholisierung eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB ablehnen. Anders als der Beschwerdeführer meint, hing die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht von Feststellungen zur Vorhersehbarkeit der Tat im Zeitpunkt des Sich-Berauschens ab; dazu, ob der Angeklagte erkennbar zu Gewalttaten in alkoholisiertem Zustand neigte, brauchten sich die Urteilsgründe nicht zu verhalten…..“

Man darf gespannt sein, wie sich die Fragen jetzt weiter entwickeln. Wie hat Jahn in der Anmerkung zu dem Beschluss des Großen Senats in der NJW so schön geschrieben: Ein weiterer Schritt zur Abkehr vom Tat- und Schuldstrafrecht hin zu einem gesellschaftlichen Steuerungsinstrument.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht, oder: Der Beschuldigte muss nicht schlauer als die Polizei sein

entnommen wikimedia.org
Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

Heute dann „Thementag“ Verkehrsrecht. Und ich starte mit einem kleinen, aber feinen Beschluss, und zwar dem AG Tiergarten, Beschl. v. 05.12.2017 – (311 Gs) 3041 Js 12898/17 (202/17). Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das AG hat (s)einen Beschluss betreffend vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) aufgehoben:

„Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte bei der Halterüberprüfung durch die Polizeibeamten nicht ausreichend belehrt worden ist.

Auch besteht hinreichender Tatverdacht dahin gehend, dass der Beschuldigte den Unfall wahrgenommen hat und sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt hat.

Da aber selbst die Polizeibeamten vor Ort den Fremdsachschaden auf lediglich 500,00 € geschätzt haben, liegt kein dringender Tatverdacht dahingehend vor, dass der Beschuldigte wusste oder nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten wissen konnte, dass ein bedeutender Fremdsachschaden eingetreten ist.“

Klein, aber fein ist der Beschluss wegen des letzten Satzes. Etwas Besseres als ein Verschätzen – was hier offenbar geschehen ist – durch die Polizeibeamten, die den Fremdschaden aufgenommen haben, kann dem Beschuldigten im Hinblcik auf den für die Regelentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gar nicht passieren. Denn der Beschuldigte muss ja nicht schlauer als die Polizei sein 🙂 .