Kategoriearchiv: Strafrecht

Bitcoins, oder: Bitcoins sind keine Rechnungseinheit

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Heute ist der 1. April, aber bei mir gibt es keinen Aprilscherz. Denn: ich bin ja nicht vor Ort und als ich diesen Beitrag vor meiner Abreise vorbereitet habe, war mir nicht nach Aprilscherzen :-). Hier ist heute ein ganz normaler Tag, der eine hoffentlich normale Woche eröffnet.

Und die eröffne ich mit dem KG, Urt. v.25.09.2018 – (4) 161 Ss 28/18 (35/18), das schon etwas länger bei mir hängt. Es geht um folgende Feststellungen:

1. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 29. Februar 2016 wegen eines „fahrlässigen Verstoßes gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG“ zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die mit dem Ziel der Verhängung einer höheren Geldstrafe geführte Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin hat es zugleich verworfen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.

2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen (Schreibfehler im Original):

„Der Angeklagte betrieb als Verantwortlicher der Gesellschaft die Internethandelsplattform www.xx.com. Über die Plattform konnten Bitcoins gehandelt werden, wobei der Angeklagte Käufer und Verkäufer vermittelte. Käufer mussten sich registrieren und einen entsprechenden Geldbetrag auf ihren Account einzahlen. Damit konnten Bitcoins erworben werden. Verkäufer konnten ihre bereits erstellen Bitcoins auf ihrem Account der Internetseite einstellen. Die Zahlungen der Kunden erfolgten dabei auf ein Konto der C.bank B. – überwiegend per Giropay – und auf ein polnisches Konto. Ausgelöst durch ein starkes Medieninteresse und zahlreichen Berichterstattungen kam es ab März 2013 zu einem „Hype“ auf Bitcoins und entsprechende Handelsplattformen. Zuletzt erhöhte sich der Kontostand der Plattform des Angeklagten binnen weniger Tage von 209.832,16 Euro (Stand 27. März 2013) auf rund 2,45 Mio. Euro (Stand 15. April 2013). Am 9. April 2013 wurde das polnische Konto wegen des Verdachts der Geldwäsche durch polnische Behörden gesperrt. Die C.bank B. kündigte am 8. April 2013 die Kontoverbindung ordentlich zum 17. Juni 2013. Darauf suchte der Angeklagte anwaltliche Beratung auf. Ihm wurde schon wegen des gestörten Zahlungsverkehrs, der einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetreibe entgegenstand, zur vorübergehenden Schließung geraten. Darauf wurde die Internetseite vom Angeklagten ab 11. bzw. 12. April 2013 abgeschaltet.“

Die Kammer hat eine Strafbarkeit des Handelns des Angeklagten verneint, da der Handel mit Bitcoins in der festgestellten Form nicht erlaubnispflichtig sei. Bei Bitcoins handele es sich nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des KWG.“

Und auch das KG sagt: Bitcoins sind keine Rechnungseinheit im Sinne des KWG, und hat daher die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

Einziehung I: Die Einziehungsgegenstände sind konkret anzugeben, oder: Etwas mehr Sorgfalt….

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Den Wochenauftakt mache ich in dieser Woche mit dem BGH, Beschl. v. 29.08.2018 – 4 StR 56/18. Man sieht schon am Aktenzeichen: Er ist älter. Ich weise auf ihn auch nur deshalb jetzt noch hin, weil man sich beim Lesen fragt, ob solche LG-Entscheidungen, wie das zugrunde liegende Urteil, eigentlich sein müssen. Mit etwas mehr Sorgfalt könnte man sie vermeiden.

Das LG hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt und die Einziehung der bei ihm „sichergestellten fünf Handys“ sowie eines „Tablet-PC“ angeordnet. Dagegen die Revision, die hinsichtlich der Einziehungsentscheidung Erfolg hat:

„Unbeschadet des Umstands, dass dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden kann, auf welche Vorschrift das Landgericht die Einziehungsanordnung gestützt – der lediglich in der Liste der angewendeten Vorschriften genannte § 74 StGB ist nicht geeignet, die Begründung des Landgerichts zu tragen – und ob es die Anwendbarkeit des seit dem 1. Juli 2017 geltenden Rechts der Vermögensabschöpfung bei der Einziehung von Taterträgen beachtet hat (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB), kann die Anordnung schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Einziehungsgegenstände weder in der Urteilsformel noch in den Urteilsgründen ausreichend konkret bezeichnet sind. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1994 – 1 StR 179/93, NJW 1994, 1421; Beschlüsse vom 9. Februar 2017 – 1 StR 490/16, juris; vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314; vom 25. August 2009 – 3 StR 291/09, juris; vom 28. November 2006 – 4 StR 404/06, StraFo 2008, 302).

Hinzu kommt, dass sich aus der knappen Begründung der Einziehungsentscheidung die Grundlagen für die Überzeugungsbildung des Landgerichts, es handele sich bei den sichergestellten Gegenständen um Beutestücke aus den „ihm zur Last gelegten Wohnungseinbruchdiebstählen“ (UA S. 21), nicht erschließen. Eine durch Tatsachen belegte Zuordnung der Gegenstände zu diesen Taten hat das Landgericht nicht vorgenommen.

Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, über die Einziehung in der gebotenen Form unter Beachtung der materiellen Voraussetzungen neu zu entscheiden.2

Man merkt der Beschluss-Begründung des BGH m.E. deutlich an: Der BGH war „not amused“.

43. Strafverteidigertag in Regensburg, oder: Psychologie des Strafverfahrens

Heute ist Freitag und damit müsste es jetzt an sich die erste gebührenrechtliche Entscheidung geben. Aber die lasse ich heute für ein aktuelles Ereignis „ausfallen“.

Denn heute ist es mal wieder soweit. Heute Abend wird nämlich der Strafverteidigertag 2019 eröffnet. Es ist der 43. Strafverteidigertag, der in diesem Jahr in Regensburg stattfindet. Leider kann ich – ich sage nur Urlaub 🙂 – in diesem Jahr nicht teilnehmen. Aber das ändert natürlich nichts daran, dass ich auf die Veranstaltung – wie in jedem Jahr – hier hinweise und ihr und allen Teilnehmern aus dem fernen Osten viel Spaß und Erfolg wünsche.

Das Motto lautet in diesem Jahr: „Psychologie des Strafverfahrens“. Zu dem Oberthema gibt es acht Arbeitsgruppen, und zwar:

EINS: Selbstbild und Fremdbild der Strafverteidigung im Strafprozess

Referent*innen:
• VRiOLG Dr. Manfred Dauster, OLG München
• Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan König, Berlin
• Beate Lakotta, Journalistin, Der Spiegel, Hamburg
• MinDir a.D. Marie Luise Graf-Schlicker, Berlin
• Dr. Peter Winckler, Forensischer Psychiater, Tübingen
Moderation: Rechtsanwältin Ricarda Lang, München

ZWEI: Interaktion im Strafverfahren

Referent*innen:
• VRiOLG Lars Bachler, OLG Düsseldorf
• PD Dr. Daniela Böhringer, Universität Osnabrück
• PD Dr. Daniel Oliver Effer-Uhe, Köln
• Rechtsanwältin Andrea Groß-Bölting, Wuppertal
• Prof. Dr. Jürgen Hardeck, Mainz
• Dipl.-Psych. Mag. Iur. Alica Mohnert LL.M., Universität Köln

Moderation: Rechtsanwalt Georg Schulze, Bielefeld

DREI: Erleben, Verstehen, Voraussehen – Verteidiger*innen-Verhalten reflektieren

Referent*innen:
• Sarah Eger, Theaterpädagogin/ Projektkoordinatorin, Sinus – Büro für Kommunikation
• Rechtsanwalt Andreas Mroß, Lübeck
• Swantje Nölke, Theaterpädagogin, Projektleitung, kulturinitiative zwenkau e.V.

VIER: Pranger 3.0

Referenten*innen:
• Prof. Daniela Klimke, Hamburg – zur Einwirkung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung auf das Strafverfahren (siehe z.B. Die Zeit 08/17 »Wie die Opfer von Sexualverbrechen zu gesellschaftlichen Favoriten wurden«)
• Rechtsanwalt Prof. Dr. Jörg Arnold, Forschungsgruppenleiter am Max- Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg – zu den aktuellen Veränderungen im Strafverfahren
• RiLG Wolfgang Kronthaler, Freiburg, Berichterstatter im sog. Dreisam-Mordprozess – Wie geht die Strafjustiz mit dem öffentlichen Druck um?
• Wiebke Ramm, Journalistin, Berichterstatterin für die SZ im NSU-Verfahren, Gerichtsreporterin für Spiegel Online – zur Rolle der Medien
• Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Sommer, Köln – zu neuen Herausforderungen an den Strafverteidiger

Moderation: Rechtsanwalt Michael Moos, Freiburg

FÜNF: Abschied von der Wahrheitsfindung?

Referent*innen:
• Dr. Oliver Harry Gerson, Universität Passau. Er hat sich grundlegend mit dem Begriff der Wahrheit sowie mit der wahrnehmungslenkenden Funktion der Sprache im Strafprozess befasst. Er weist nach, welchen Einfluss auf das Endergebnis bereits die (oft unbewusst gewählte) Verwendung bestimmter Begrifflichkeiten im Strafprozess hat.
• Prof. Dr. Luise Greuel – Rektorin der Hochschule für öffentliche Verwaltung Bremen.
• Rechtsanwalt Prof. Dr. Helmut Pollähne
• Prof. Dr. Tobias Singelnstein – Lehrstuhl für Kriminologie der Ruhr-Universität Bochum.

Moderation: Rechtsanwalt Arne Timmermann, Hamburg

SECHS: Strafverteidigung von Rechtsextremisten?

Referent*innen:
• Rechtsanwalt Rolf Franek, Dresden (Verteidiger u.a. im ›Gruppe-Freital‹-Verfahren)
• Prof. Dr. Hans Joachim Funke, Politologe, Berlin
• OStA Dr. Jörn Hauschild, OStA beim BGH (GBA Karlsruhe), u.a. Anklagevertreter im ›Gruppe-Freital‹- und OSS-Verfahren
• Rechtsanwalt Alexander Hoffmann, Kiel
• Sebastian Pittelkow, Journalist, NDR Rechercheteam
Moderation: Rechtsanwalt Alexander Hübner, Dresden

SIEBEN: Datenschutz im Strafverfahren

Referent*innen:
• Rechtsanwalt Dr. Lucas Brost, Köln – zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen und zeitlichen Grenzen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung in der Presse/in den Onlinemedien
• RiLG Dr. Ulf Buermeyer, Berlin
• Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph, Nürnberg – zur Reichweite des Steuergeheimnisses im Strafverfahren
• StAin Susann Wettley, Berlin – zu Akteneinsicht in Telekommunikationsdaten
• Prof. Dr. Mark A. Zoeller, Universität Trier – zu Grenzen der ›Zweckentfremdung‹ von Daten aus anderen Verfahrensordnungen (angefragt)

Moderation: Rechtsanwalt Peter Syben, Köln

ACHT: Pflichtverteidigerbestellung

Referenten:
• Prof. Dr. Matthias Jahn, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und Richter am Oberlandesgericht Frankfurt/Main
• Rechtsanwalt Lefter Kitlikoglu, Frankfurt/Main (Mitautor des Policy Papers der Strafverteidigervereinigungen zur Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigerbeiordnung)
• OStA beim BGH Oliver Sabel, Leiter des Referats RB2 (Gerichtliches Strafverfahren) im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Berlin
• Ulf Thiele, Amtsgericht Ahrensburg, Sprecher der Fachgruppe Strafrecht der Neuen Richtervereinigung

Moderation: Rechtsanwalt Tim Burkert, Hamburg (Mitautor des Policy Papers der Strafverteidigervereinigungen zur Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigerbeiordnung)

Daneben natürlich viele Gespräche und Begegnungen. Nochmals: Allen viel Spaß und Freude.

Ach so: Mich hätte die Arbeitsgruppe 8 sehr interessiert. Aber geht ja leider nicht 🙂 .

Strafzumessung III: Langer Abstand von 5 Jaharen zwischen Taten und Urteil nicht bedacht, oder: LückenhaftJahren

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Und die dritte Entscheidung ist dann ebenfalls eine vom BGH, und zwar erneut ein Beschluss vom 4. Strafsenat, und zwar der BGH, Beschl. v. 06.12.2018 – 4 StR 424/18 (vgl. dazu bereits: Nochmals: Der nach Zurückverweisung nicht verlesene Anklagesatz, oder: Kein Hellseher). 

Der BGH bestandet die Strafzumessungserwägungen des LG als lückenhaft:

„Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass zwischen den verfahrensgegenständlichen Taten und dem Urteil ein langer zeitlicher Abstand von rund fünf Jahren liegt. Ein erheblicher zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil ist neben dem strafmildernd wirkenden Gesichtspunkt überdurchschnittlich langer Verfahrensdauer und dem rechtsfehlerfrei festgestellten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ein bestimmender Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1998 – 3 StR 561/98, NStZ 1999, 181, 182) und gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 344/14, juris Rn. 49; Beschlüsse vom 29. September 2015 – 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7; vom 27. Mai 2008 – 3 StR 157/08, juris Rn. 7).

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Höhe der Einzelstrafen und die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben (vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 353 Rn. 23). Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bislang getroffenen Feststellungen nicht widersprechen.

Die Kompensationsentscheidung bleibt von der Aufhebung unberührt. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird erforderlichenfalls zu prüfen haben, ob die Kompensation zu erhöhen ist.“

Strafzumessung II: „das Eindringen erfolgte „zudem mit dem Glied“ des Geschädigten, oder: Doppelverwertungsverbot

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Die zweite Strafzumessungsentscheidung kommt auch vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 30.01.2019 – 4 StR 501/18. Die Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.Die Revision hatte hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

1. Der Strafausspruch weist einen durchgreifenden Rechtsfehler auf und hält deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen zwang die Angeklagte ihren zur Tatzeit 12 oder 13 Jahre alten Sohn mit Gewalt dazu, mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Außerdem drückte sie einen seiner Finger in ihre Vagina, sodass dieser kurz eindrang. Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 entnommen und sowohl bei der Verneinung eines Absehens von der Regelwirkung als auch bei der konkreten Strafbemessung der Angeklagten zur Last gelegt, dass das Eindringen „zudem mit dem Glied“ des Geschädigten erfolgte (UA 28/29).

b) Damit hat das Landgericht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Dabei sind die ein Regelbeispiel bestimmenden Umstände (hier die des Beischlafs im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB aF) grundsätzlich wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2004 – 3 StR 113/04, NStZ-RR 2004, 262 mwN). Danach war es der Strafkammer verwehrt, der Angeklagten nochmals anzulasten, dass sie eine Penetration ihrer Vagina mit dem Glied des Geschädigten erzwungen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 5 StR 269/12, NStZ-RR 2012, 306).“