Kategoriearchiv: Strafrecht

StGB II: (Kurze) Behinderung von Hilfsleistenden, oder: Bei schweren Verletzungen genügt bereits eine Minute

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf einen Beschluss des OLG zurück, den ich bereits einmal vorgestellt habe, und zwar den OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2022 – 4 RVs 2/22  (vgl. hier: Auto I: Viermonatiges StGB-Fahrverbot als Nebenstrafe, oder: Auch noch nach Zeitablauf von zwei Jahren?). 

In dem heutigen Posting geht es um die „materielle Frage“, und zwar: Das AG hat den Angeklagten u.a. verurteilt wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen. Bei einem Unfall war eine ältere Radfahrerin gestürzt und hatte sich verletzt. Ein Ersthelfer sowie Polizeibeamte stellten ihre Fahrzeuge so ab, dass zwischen den Fahrzeugen eine hinreichende Lücke bestand, durch die der Verkehr hindurchfließen konnte. Gleichwohl kam es zu kleinen Rückstaus. Den sich mit seinem Kfz nähernden Angeklagten störte offensichtlich das Fahrzeug des Ersthelfers. Er fuhr neben dieses Fahrzeug und hielt an. Hierdurch kam es in allen Richtungen zu einem weiteren Rückstau. Dem nunmehr am Unfallort eintreffenden Rettungswagen war die Zufahrt zum Opfer versperrt. Der Angeklagte beschwerte sich darüber, dass am rechten Fahrbahnrand das Fahrzeug des Ersthelfers abgestellt sei und verlangte, dass es weggefahren werde. Erst nach mehreren Aufforderungen fuhr er langsam an dem Fahrzeug des Ersthelfers vorbei und hielt davor an. Das Rettungsfahrzeug musste wegen des Fahrzeugs des Angeklagten abgebremst und zum Stillstand gebracht werden. Nachdem der Angeklagte den Weg mit seinem Fahrzeug freigemacht hatte, fuhr der Rettungswagen an, musste jedoch sofort wieder stoppen, da der Angeklagte nunmehr die Fahrertür öffnete, um aus dem Fahrzeug auszusteigen. Der Angeklagte schloss die Fahrertür nach Betätigung des Martinshorns des Rettungswagens, so dass der Rettungswagen zu der verletzten Frau vorfahren konnte. Nach Überzeugung des AG verzögerte der Angeklagte die Ankunft der Rettungskräfte so um mindestens eine Minute.

Die Sprungrevision des Angeklagten ist beim OLG erfolglos geblieben:

“ 2. Die vom Angeklagten erhobene Sachrüge hat keinen Erfolg.

a) Die Verurteilung wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tatmehrheit mit Beleidigung und in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung hält einer sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht insbesondere auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, §§ 115 Abs. 3, 113 StGB.

Der Sturz der Radfahrerin war ein Unglücksfall. Die Radfahrerin hat infolge der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen stark am Kopf geblutet und musste notärztlich versorgt werden. Die Besatzung des herannahenden Rettungswagens zählte zu den Hilfeleistenden eines Rettungsdienstes. Denn bereits das Hinbewegen der Hilfeleistenden zum Ort der Gefahr ist Teil der Hilfeleistung dazu (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 115 Rn. 8; MüKo /Bosch, StGB, 4. Aufl., § 115 Rn. 11). Der Angeklagte hat diese mit Gewalt behindert. Behindern ist das Erschweren des Hilfeleistens in jeder Form. Der Gewaltbegriff in § 115 StGB entspricht jenem in § 240 StGB und § 113 StGB. Daher genügt auch die Gewalt gegen Sachen, wenn sie sich – wie im vorliegenden Fall – mittelbar physisch auf die Person des Genötigten auswirkt, dieser also einem körperlich vermittelten Zwang unterliegt (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB, 30. Aufl., § 113 Rn. 44). Gewalt liegt zudem schon dann vor, wenn nur der Weg zum Unfallort versperrt wird oder wenn die Hilfeleistenden einen nicht unerheblichen Umweg nehmen müssen (vgl. Fischer, a.a.O., § 115 Rn. 10). So ist es hier, weil der Angeklagte ausweislich der getroffenen Feststellungen zum einen mit seinem Fahrzeug den Engpass zwischen den bereits abgestellten Fahrzeugen blockiert und zum anderen durch das nachfolgende Öffnen der Autotür die Weiterfahrt des Rettungswagens zum Unglücksort verhindert hat. Für die Tatbestandsverwirklichung ist unerheblich, dass der Angeklagte den Rettungsweg letztlich doch noch frei gegeben hat. Denn § 115 Abs. 3 StGB setzt eine endgültige oder auch zeitweise gänzliche Verhinderung der Hilfeleistung nicht voraus. Es genügt eine nicht ganz unerhebliche Erschwernis, die gerade auf den spezifischen Wirkungen des eingesetzten Tatmittels zurückzuführen ist (so Fischer, a.a.O., § 115 Rn. 10). Ausweislich der Beweiswürdigung des Tatrichters hat der Zeuge P, der Fahrer des Rettungswagens, bekundet, die durch den Angeklagten verursachte Verzögerung habe „mindestens eine Minute“ gedauert. Aufgrund der eingehenden Würdigung der Zeugenaussage, die das Amtsgericht als plausibel und insgesamt glaubhaft eingestuft hat, kann diese Zeitangabe als Feststellung zur Sache gewertet und der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob eine solche 1-minütige Verzögerung grundsätzlich als ausreichend anzusehen ist. Im vorliegenden Fall reicht sie unzweifelhaft aus, um von einer tatbestandsmäßigen Behinderung im Sinne des § 115 Abs. 3 StGB auszugehen. Denn gerade im vorliegenden Fall eines schwerwiegenden Verkehrsunfalls – das Opfer hatte eine stark blutende Kopfverletzung erlitten – können bereits denkbar geringfügige Verzögerungen von Rettungsmaßnahmen um nur wenige Sekunden schwerwiegende Folgen bis hin zum Tod des Opfers nach sich ziehen. Dem Urteil des Amtsgerichts ist ebenfalls zu entnehmen, dass dem Angeklagten die Schwere des Unglücksfalls bewusst gewesen ist. Ausweislich einer – wiederum im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung – getroffenen Feststellung hatte der Angeklagte einen freien Blick auf das stark blutende Unfallopfer, deren Kopf der Zeuge L auf seinem Schoß gehalten hat. Vor diesem Hintergrund ist das Amtsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte hinsichtlich einer erheblichen Behinderung der Rettungskräfte, die er als solche erkannt hatte, zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe kann er sich ohnehin nicht berufen.“

StGB I: Verbale Auseinandersetzung eskaliert, oder: Dauer der Notwehrlage/erforderliche Verteidigung

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Und heute dann StGB-Entscheidungen. Und da ich derzeit in Bayern bin, eröffne ich den Reigen mit einem Beschluss des BayObLG zu Notwehrfragen (§ 32 StGB).

Das LG hatte im Berufungsverfahren folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Am 04.09.2019 gegen 17:30 Uhr kam es auf dem Parkplatz der Firma W. in S. zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten, der seine Arbeitsstelle aufsuchen wollte, und der Nebenklägerin. Vorausgegangen war ein Überholmanöver des Angeklagten, das die Nebenklägerin, obwohl nach den Feststellungen des Berufungsurteils eine Gefährdung nicht vorgelegen hatte, als gefährlich empfand und diese veranlasste, dem Angeklagten nachzufahren, um ihn auf das Überholmanöver anzusprechen.

Die Nebenklägerin stellte ihr Fahrzeug schräg vor den parkenden Pkw des Angeklagten und fragte ihn, was er sich „dabei gedacht“ habe, „so gefährlich zu überholen“. Es kam zu einer lautstarken Auseinandersetzung, bei der sich die Nebenklägerin dem Angeklagten auf etwa eine Armlänge annäherte. Dies nahm der Angeklagte zum Anlass, die Nebenklägerin mit beiden Händen – gerichtet gegen die Schultern der Nebenklägerin – wegzustoßen, wodurch sie mehrere Schritte rückwärts machte und über die Motorhaube eines Fahrzeugs zu Boden fiel. Die Nebenklägerin stand sogleich wieder auf, ging erneut auf den Angeklagten zu und versetzte ihm mit der rechten Hand eine Ohrfeige ins Gesicht, „um sich für den Schubser zu revanchieren“. Danach machte die Nebenklägerin „keinerlei Anstalten mehr, den Angeklagten weiter anzugreifen“. „Nach kurzem Überlegen“ schlug der Angeklagte mit der rechten Faust auf die linke Gesichtshälfte im Bereich unterhalb des Ohres, sodass die Nebenklägerin zu Boden ging und einen Bruch des linken Kiefers erlitt.

Das Landgericht hat eine Rechtfertigung des Verhaltens des Angeklagten wegen Notwehr gemäß § 32 StGB verneint. Zwar habe die Nebenklägerin ihm eine Ohrfeige versetzt, was einen rechtswidrigen Angriff darstellte. Dieser sei jedoch nicht mehr gegenwärtig gewesen, weil die Nebenklägerin „keinerlei“ Anstalten mehr gemacht habe, weiter auf den Angeklagten loszugehen. Im Übrigen wäre der Faustschlag auch nicht erforderlich gewesen, zumal „allenfalls“ mit weiteren „wenig intensiven Angriffen, ähnlich der bereits erfolgten Ohrfeige, zu rechnen war“. Schließlich wäre das Notwehrrecht des Angeklagten aufgrund einer „vorangegangenen schuldhaften Provokation“ eingeschränkt gewesen, wobei das Landgericht die Provokation darin gesehen hat, dass der Angeklagte die Nebenklägerin vorher weggestoßen hatte.“

Das sieht das BayObLG anders und hat im BayObLG, Beschl. v. 03.02.2022 – 202 StRR 9/22 – aufgehoben. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, ist der Angriff so lange gegenwärtig im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB, wie eine Wiederholung und damit ein erneutes Umschlagen in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten sind.
  2. Ein Verteidigungsverhalten in Form eines Faustschlags ins Gesicht ist erforderlich, wenn es zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihm um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht. Bei Beurteilung dieser Frage hat der Tatrichter insbesondere das bisherige Verhalten des Angreifers zu berücksichtigen, der sich durch geringer dosierte Abwehrmittel (hier: Wegstoßen) nicht von einer Körperverletzungshandlung zum Nachteil des Angegriffenen abhalten ließ.
  3. Bei der Frage, ob eine das Notwehrrecht einschränkende Provokation des Angegriffenen vorausgegangen war, ist es rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter ein Verhalten desjenigen, der sich auf Notwehr beruft, einseitig aus einem Gesamtgeschehen herausgreift und dabei außer Acht lässt, dass dieses Verhalten rechtmäßig war und durch den Angreifer provoziert worden war.

Rest dann bitte selbst lesen 🙂 .

Fahrerlaubnis II: Unerlaubtes Entfernen vom Unfall, oder: Keine FE-Entziehung im „Sonderfall“

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Und als zweite Entscheidung des Tages dann ein weiterer Beschluss zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Das AG Wuppertal hat im AG Wuppertal, Beschl. v. 14.04.2022 – 27 Gs 15/22 – die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis (in einem Sonderfall) verneint:

„Zwar besteht vorliegend gegen die Beschuldigte der dringende Tatverdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs 1 Nr. 1 StGB. Die Verwirklichung dieses Tatbestands indiziert gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 In der Regel die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit der Folge, dass im Falle einer Verurteilung die Fahrerlaubnis entzogen werden würde.

Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden eingetreten ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend schon nicht gegeben. Denn die Staatsanwaltschaft selbst ging zunächst von einer unklaren Schadenshöhe und einem nicht zwingend bedeutenden Schaden aus, wie sich aus dem Vermerk auf Bl. 38 d.A. ergibt. Danach wurde der Schaden auf mindestens 1.250,00 EUR geschätzt, nicht jedoch mindestens 1.500,00 EUR. Die Beschuldigte hatte keine anderen Erkenntnisquellen zur Verfügung und musste demnach nicht von einem bedeutenden Schaden ausgehen.

Darüber hinaus liegt hier ein atypischer Fall vor, der die Regelwirkung gerade nicht zeitigt. Denn die Beschuldigte hat vor dem Entfernen vom Unfallort Kontakt mit einem Mitarbeiter der Tankstelle gehabt, der sich ihr Kennzeichen notierte und dem sie mitteilte, kurz ihren Enkel wegbringen zu wollen und danach sofort zum Unfallort zurückzukehren. Etwa eine halbe Stunde später kehrte die Beschuldigte wie angekündigt an den Unfallort zurück. Ihre Tatbeteiligung stellte sie zu keinem Zeitpunkt in Abrede. Letztlich war das durch § 142 StGB geschützte Rechtsgut, nämlich das Interesse des Unfallgegners an einer Regulierung des Schadens, nicht gefährdet.

Vor diesem Hintergrund sind keine dringenden Gründe vorhanden für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis als Ergebnis des Strafverfahrens entzogen werden wird. Auch erfordert es die Sicherheit der Allgemeinheit nicht, die Fahrerlaubnis der Beschuldigten vorläufig zu entziehen.“

Fahrerlaubnis I: Entziehung der FE nach „Unfallflucht“, oder: Wertgrenze für den „bedeutenden Schaden“

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Den Tag heute widme 🙂 ich dann Entscheidungen zur Fahrerlaubnis/zum Fahrverbot.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 05.04.2022 – 5 RVs 31/22. Ergangen in einer Verkehrsstrafsache, in der das LG in der Berufung betreffend eine Verurteilung wegen „Verkehrsunfallflucht“, die Fahrerlaubnis entzogen und zugleich eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten angeordnet hat. Hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt sei, da an dem geschädigten Fahrzeug ein Schaden von bedeutendem Wert entstanden sei. Diesbezüglich hat das LG festgestellt, dass sich der vordere Stoßfänger des Fahrzeugs des Angeklagten und das Heck des Geschädigtenfahrzeugs beim Ausrangieren aus einer Parklücke ineinander verhakten und sich der Sachschaden an dem zuvor unbeschädigten Fahrzeug eines Zeugen A auf 1.768,86 EUR belaufe. Seine Überzeugungsbildung hat das LG auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Kostenvoranschlag gestützt.

Das OLG hat den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben:

„2. Der Rechtsfolgenausspruch kann bezüglich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hingegen insgesamt keinen Bestand haben, da die Urteilsfeststellungen zur Schadenshöhe an einem Darlegungsmangel leiden.

Gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt ein Regelfall der Fahrerlaubnisentziehung wegen charakterlicher Ungeeignetheit vor, wenn der Täter eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB weiß oder wissen kann, dass durch den Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

a) Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) -, Rn. 22 – 24, juris m.w.N.). Da bei der Bemessung dieser Schadensgrenze nur diejenigen Schadenspositionen berücksichtigungsfähig sind, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind, muss das Tatgericht jedenfalls bei Unfallgeschehen, bei denen – wie hier – nicht bereits von vornherein ersichtlich ist, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) -, Rn. 22 – 24, juris m.w.N.), nicht nur mitteilen, welche unfallbedingten Fremdschäden entstanden sind, sondern auch, wie diese wertmäßig zu beziffern sind. Dies kann regelmäßig etwa durch (gedrängte) Wiedergabe eines entsprechenden schriftlichen Kfz-Sachverständigengutachtens geschehen (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) -, Rn. 22 – 24, juris m.w.N.).

Den vorbeschriebenen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht teilt lediglich mit, dass sich das Fahrzeug des Angeklagten im Bereich des vorderen Stoßfängers mit dem Heck des geschädigten Fahrzeugs verhakte und hierdurch ein Sachschaden in Höhe von 1.768,85 EUR entstand. Diese Schadenssumme liegt nur geringfügig über der für den Schadensbetrag maßgeblichen Grenze, die im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerung jedenfalls nicht unter 1.500 EUR anzusetzen ist (im Jahr 2014 noch für 1.300 EUR: OLG Hamm Beschluss vom 6.11.2014 – 5 RVs 98/14, BeckRS 2015, 921 Rn. 21, beck-online). Da sich bei einem derartigen Unfallgeschehen ein bedeutender Fremdschaden nicht aufdrängt, hätte es daher einer (gedrängten) Darstellung der in Ansatz gebrachten Kostenpositionen zumindest auf Basis eines aussagekräftigen Kostenvoranschlags bedurft, um den Senat in die Lage zu versetzen, die Erstattungsfähigkeit der Kosten bzw. ihre Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Bewertung des bedeutenden Schadens (also z.B. nicht: Mietwagenkosten, vgl. Fischer, 69. Aufl. 2022, § 69 StGB Rn.27) zu überprüfen.“

Corona I: Wieder Vorlage des gefälschten Impfpasses, oder: Wann kommt dazu etwas vom BGH?

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Heute dann mal wieder ein paar Entscheidungen zu Corona. Ja, die Pandemie ist noch nicht zu Ende. Die Inzidenzen gehen zwar zurück, aber das hat sicherlich auch damit zu tun, dass nicht mehr (so viel) getestet wird. Die Ansteckungsgefahr bleibt m.E. Und überhaupt keinen Einfluss haben die zurückgehenden Inzidenzen auf die Rechtsprechung, denn die arbeitet noch die „Altfälle“ auf und wird das sicherlich auch noch länger tun (müssen). Also wird es immer mal wieder „Corona-Postings“ geben. Und heute ist dann wieder ein solcher Tag.

In den starte ich mit zwei Entscheidungen zur Strafbarkeit der Vorlage gefälschter Impfpässe, Stichwort:  „Impfpassfälschung“.

Zunächst hier der OLG Schleswig, Beschl. v. 31.03.2022 – 1 Ws 19/22. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem um die Anordnung eines Vermögensarrestes gestritten worden ist. Das AG hatte den Arrest angeordnet und dabei den dringenden Tatverdacht einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB bejaht, also die sog. Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB verneint. Das LG hatte das anders gesehen und die Anordnung aufgehoben. Das OLG hat sich dann dem AG angeschlossen und gem. §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. mit §§ 73 Abs. 1, 73c und 73d StGB zur Sicherung der Einziehung des Wertes des Taterlangten einen Vermögensarrest in Höhe von 116.300 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Hier der Leitsatz zu der Entscheidung:

Im Falle gefälschter Impfpässe schließen die §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung eine Strafbarkeit nach der allgemeinen Vorschrift des § 267 StGB nicht aus (Anschluss an Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 Ws 114/2).

Und dann noch der AG Zossen, Beschl. v. 12.04.2022 – 134 Ds 482 Js 47926/21. Das AG musste ebenfalls über die Strafbarkeit der Vorlage eines gefälschten Impfpasses nach altem Recht, also vor dem 23.11.2021, entscheiden. Das AG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Es verneint nach der bis zum 23.11.2021 geltenden Rechtslage die Strafbarkeit und geht mit den Gerichten, die das in der Vergangenheit auch schon getan haben, von der Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB aus.

Irgendwann – hoffentlich bald – wird der BGH sich zu der Frage äußern (müssen).