Kategoriearchiv: Strafrecht

BtM II: Fluchtfahrt mit Pkw und Besitz von BtM, oder: Tateinheit zwischen Flucht – und BtM-Delikten

Und dann im zweiten „BtM-Posting“ hier der BGH, Beschl. v. 17.11.2025 – 4 StR 448/25, der sich noch einmal zu den Konkurrenzen zwischen den während einer Fluchtfahrt verwirklichten Delikten und Besitz an im Fluchtfahrzeug aufbewahrten Betäubungsmittel sowie von Betäubungsmitteln in einer Wohnung äußert.

Der Angeklagte ist vom LG wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge verurteilt worden. Dagegen die Revision, die zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung des Strafausspruchs geführt hat:

„1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da die konkurrenzrechtliche Beurteilung als zwei tatmehrheitlich begangene Taten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält.

a) Nach den Feststellungen floh der Angeklagte – der, wie er wusste, nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte, vor Fahrtantritt Methamphetamin konsumiert hatte und in einem Schubfach unter dem Fahrersitz für den Eigenkonsum Betäubungsmittel (2,26 Gramm Methamphetamin-Ketamin-Mix, 2,2 Gramm MDMA und 17,88 Gramm (S)-Methamphetamin mit einer Mindestwirkstoffmenge von 13,82 Gramm (S)-Methamphetamin-Base) in einer kleinen Tasche aufbewahrte – vor einem ihn unter Sondersignalen verfolgenden Polizeifahrzeug, als er außerhalb geschlossener Ortschaften bei durchgehender Mittellinie zum Überholen ansetzte und hierdurch drei Fahrzeugkollisionen verursachte, durch die zwei Personen leicht verletzt wurden. Nach dem Unfallgeschehen äußerte er zu einer Mitfahrerin die Worte „unterm Sitz“, woraufhin diese die Tasche mit den Betäubungsmitteln an sich nahm und in der Hand hielt, bevor sie diese aufforderungsgemäß einer Polizeibeamtin aushändigte. In seiner Wohnung bewahrte der Angeklagte zeitgleich Betäubungsmittel (806,19 Gramm Metamphetamin mit Mindestwirkstoffmengen von 259,16 Gramm (S)-Methamphetamin-Base und 364,83 Gramm (R)-Methamphetamin-Base) zum gewinnbringenden Weiterverkauf auf sowie aus Betäubungsmittelgeschäften herrührendes Bargeld im Wert von 5.339 Euro.

b) Hierauf gestützt hat das Landgericht zwar zutreffend angenommen, dass der Besitz der im Fahrzeug des Angeklagten aufbewahrten Betäubungsmittel zu den übrigen während der Fluchtfahrt begangenen Delikten im Verhältnis der Tateinheit steht. Dies folgt hier schon daraus, dass die Fluchtfahrt nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe jedenfalls auch dazu diente, den Zugriff der Polizei auf die mitgeführten Betäubungsmittel zu verhindern (für die entsprechende konkurrenzrechtliche Bewertung einer Fluchtfahrt, bei der der Täter Rauschgift zu Handelszwecken transportiert, vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 – 4 StR 133/22 Rn. 4 mwN). Die Strafkammer hat aber übersehen, dass der Besitz an den im Pkw verwahrten Betäubungsmitteln und der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln zu Handelszwecken in der Wohnung ebenfalls zueinander in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 4 StR 63/25 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174, 175 mwN). Trat der Besitz der in der Wohnung des Angeklagten aufbewahrten Handelsmenge zu den übrigen Delikten somit nicht tatmehrheitlich, sondern tateinheitlich hinzu, war der Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.

…..“

BtM I: „Koks-Line“-Ziehen unter Gewaltanwendung, oder: Kein Verabreichen, sondern Überlassen von BtM

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Man sieht es an der Kennzeichnung in der Beitragsüberschrift: Heute ist hier ein BtM-Tag, und zwar mit drei Entscheidungen des BGH.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 5 StR 422/25. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen zweifachem Verabreichen von Betäubungsmitteln verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Schuldspruchs Erfolg hatte:

„1. Der Schuldspruch bedarf hinsichtlich der tateinheitlich ausgeurteilten Betäubungsmitteldelikte einer Änderung.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Zeugen Z. und S. im Rahmen des nachfolgend dargestellten Geschehens (unten Ziffer 2.a) dazu aufforderte, je eine „Line“ Kokain zu inhalieren. Als sie dies ablehnten, schnipste er dem erstgenannten Zeugen mit den Fingern gegen den Kopf und schlug ihm kräftig mit der flachen Hand gegen den Nacken. Aus Angst vor weiteren körperlichen Repressalien kamen die Zeugen der Aufforderung des Angeklagten nach und konsumierten das Kokain. Bei einem von ihnen stellten sich darauffolgend Mundtaubheit, Zittern, Atemnot, Herzrasen, Übelkeit und Schweißausbrüche ein. Der Zeuge musste sich mehrmals übergeben. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen hielten länger als eine halbe Stunde an. Der andere Zeuge empfand Panik, litt unter Atemnot, Herzrasen und Schweißausbrüchen und konnte eine Nacht nicht schlafen.

b) Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Verabreichens, sondern wegen Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Alt. 2 BtMG strafbar gemacht.

Die Abgrenzung der Tatbestandsvariante des Verabreichens von derjenigen der Verbrauchsüberlassung bestimmt sich allein nach dem äußeren Geschehensablauf. Ein Verabreichen ist gegeben, wenn der Täter dem Empfänger das Betäubungsmittel ohne dessen aktive Mitwirkung zuführt, etwa durch Injizieren, Einreiben oder Einflößen. Übergibt der Täter dagegen einer anderen Person Betäubungsmittel und führt diese sie sich eigenständig zu (Eigenapplikation), unterfällt die Tat der Variante der Verbrauchsüberlassung (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 mwN). Schon begrifflich liegt es nahe, die Tatbestandsvariante des Verabreichens auf Fälle der Beibringung ohne aktive Mitwirkung des Empfängers zu beschränken und Taten, bei denen der Empfänger ein ihm vom Täter übergebenes Betäubungsmittel sich selbst zuführt, als Überlassung von Betäubungsmitteln zum Verbrauch zu erfassen (BGH aaO). Es ist nicht von Belang, ob der Empfänger Kenntnis davon hat, dass er Betäubungsmittel konsumiert, oder diese ihm heimlich beigebracht werden. Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn – so wie hier – der Empfänger unter Anwendung von Drohungen oder Gewalt zur Applikation gezwungen wird.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Es ist angesichts des unveränderten Strafrahmens und der weiteren Umstände auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung des nach seiner Wertung in zwei tateinheitlichen Fällen verwirklichten Delikts eine geringere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte.“

VerkehrsR II: Fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr, oder: Mitverschulden des alkoholisierten Getöteten

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Und dann stelle ich im zweiten Posting den BayObLG, Beschl. v. 07.05.2026 – 206 StRR 105/26 – vor.

Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr. Er hat dagegen Revision eingelegt, die das BayObLG verworfen hat. Es merkt alllerdings an:

„Die Ausführungen der Revision geben lediglich Anlass zu folgenden Anmerkungen:

1. Die Revision beanstandet, dass der Grad der Alkoholisierung des Getöteten zum Unfallzeitpunkt und eine daraus folgende Reaktionsverzögerung nicht „methodisch sauber“ ermittelt worden seien. Auf die Auffassung, es handle sich dabei um eine „entscheidungserhebliche Kernfrage des Falles“ (Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 1), stützt sie die erhobene Aufklärungsrüge. Der Senat hatte, unabhängig von der Verfahrensrüge – die aus den zutreffenden Gründen des Zuschreibens der Generalstaatsanwaltschaft unzulässig ist -, die Frage auch auf die Sachrüge hin zu prüfen. Ein Rechtsfehler des angegriffenen Urteils hat sich dabei nicht gezeigt.

a) Für den Schuldspruch ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Blutalkoholkonzentration bei dem Getöteten (noch) höher lag als der vom Landgericht zugunsten des Angeklagten zugrunde gelegte Wert von „maximal ca. 1,31 Promille“ (UA S. 6), sowie eine etwaige hieraus folgende Reaktionsverzögerung seitens des Unfallopfers entgegen der Auffassung der Revision (Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 2) ohne jede Bedeutung.

Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Vorhersehbarkeit eines Unfalls für den Täter lediglich unter ganz besonderen Umständen ausschließen. Dies kommt in Betracht, wenn der Geschädigte sich gänzlich vernunftwidrig oder in einer außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Weise verhalten hat, wobei es hierfür auf den Zeitpunkt bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation ankommt (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2019, 4 RVs 65/19, NJW 2019, 2868). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier ersichtlich auszuschließen. Nach den weiteren Urteilsfeststellungen zum Fahrverhalten des Angeklagten (Straßenverlauf, Sichtweiten, gefahrene Geschwindigkeiten u.a.), die von der Revision im Übrigen nicht angegriffen werden, kann weder an dem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen falschen Überholen und dessen Ursächlichkeit für den Zusammenstoß, noch an der zumindest fahrlässigen Herbeiführung des tödlichen Ausgangs auch nur der geringste Zweifel bestehen. Der – von der Revision angefochtene – Schuldspruch hat Bestand.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass das Landgericht wie das Erstgericht lediglich von der Verwirklichung des (doppelten) Fahrlässigkeitstatbestandes des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB ausgegangen ist und nicht erörtert hat, ob eine zumindest bedingt vorsätzliche Gefahrverursachung sowie zumindest bedingt vorsätzliches grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Falschüberholen anzunehmen ist, obwohl sich diese Erörterung nach der festgestellten Fahrweise des Angeklagten aufdrängen musste, beschwert den Angeklagten nicht.“

Wegen der Strafzumessungsfragen komme ich auf die Entscheidung noch einmal zurück.

Btw: Das BayObLg verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO, macht dann aber unter dem Stichtwort „Anmerkungen“ lange Ausführungen. Wie war das noch mit dem „offensichtlich unbegründet“?

VerkehrsR I: Alkoholisierter Geisterfahrer auf der BAB, oder: Vorsatz-/Fahrlässigkeits-Kombination reicht

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Die 22. KW. startet mit dem Pfingstmontag, also ein Feiertag. Ich stelle hier aber trotzdem zwei Entscheidungen vor, allerdings nichts „Schweres“. Es handelt sich um zwei verkehrsrechtliche Beschlüsse.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 25.03.2026 – 4 StR 43/26. Das LG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg:.

„1. Der Schuldspruch hat Bestand. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB erweist sich als nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft.

a) Allerdings hat die Strafkammer einen konkreten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB weder festgestellt noch belegt.

aa) Nach den Urteilsgründen befuhr der Angeklagte mit ca. 130 km/h in den frühen Morgenstunden des 2. Mai 2025 im Zustand alkoholbedingter Fahrunsicherheit (BAK mindestens 1,58 Promille), um die er wusste, und hierdurch bedingt mit seinem Pkw die Überholspur einer zweispurigen Bundesautobahn entgegen der Fahrtrichtung. Seine „Geisterfahrt“ erkannte er nicht. Als die Fahrzeugführerin eines korrekt bewegten Pkw den vor ihr rechts fahrenden Lastkraftwagen überholen wollte und hierzu auf die linke Fahrbahn gewechselt hatte, ereignete sich eine Frontalkollision mit dem Pkw des Angeklagten. Durch diese erlitten die Fahrzeugführerin tödliche und zwei weitere Insassinnen des Unfallfahrzeugs schwere Verletzungen.

Den Gefährdungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht darin gesehen, dass er durch die Fahrt in bewusst fahruntüchtigem Zustand die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder fremder Sachen billigend in Kauf genommen habe. Er habe gewusst, dass bei einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h schon kleine alkoholbedingte Fahrfehler zu einer erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können. Diese Gefährdungslage habe sich auch realisiert.

bb) Diese Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte auch die in der Frontalkollision zur Realisierung gelangte Gefahr im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB vorsätzlich herbeigeführt hat.

Der erforderliche (mindestens) bedingte Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit seiner Teilnahme am Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 532/15 Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2014 – 4 StR 365/14 Rn. 3). Die Erwägungen des Landgerichts betreffen hingegen nur den Vorsatz des Angeklagten bezüglich einer abstrakten Gefahr, die mit seiner ihm bewussten Fahrunsicherheit einherging (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1997 – 4 StR 542/97 Rn. 8). Dass er sich darüber hinaus im Rahmen des Tatgeschehens eine kritische Verkehrssituation zumindest ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen nach vorstellte, ergeben die Urteilsgründe nicht. Dem steht – zumindest ohne nähere Erläuterung – auch bereits das Vorstellungsbild des Angeklagten entgegen, in der richtigen Fahrtrichtung unterwegs zu sein.

b) Der aufgezeigte Rechtsfehler bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf den Schuldspruch. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte hinsichtlich der eingetretenen konkreten Gefahr fahrlässig. Damit liegen die Voraussetzungen von § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB vor. Diese Vorsatz-/Fahrlässigkeits-Kombination bleibt gemäß § 11 Abs. 2 StGB eine Vorsatztat, weshalb eine Änderung des Schuldspruchs im Ergebnis nicht veranlasst ist.“

Und dann wieder mal:

„2. Auch der Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass sich die rechtsfehlerhafte Bejahung des Gefährdungsvorsatzes durch das Landgericht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat (§ 337 StPO). Den angewendeten Strafrahmen hat die Strafkammer ohnehin dem § 222 StGB entnommen. Bei der konkreten Strafzumessung hat sie zudem die tateinheitliche Verwirklichung eines Verkehrsdelikts nicht straferschwerend berücksichtigt. Darüber hinaus kann sich die Entziehung der Fahrerlaubnis unverändert auf einen Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB stützen, wobei auch die Erwägungen der Strafkammer zur Bemessung der (nur) einjährigen Sperrfrist weiterhin tragen.“

Also: Nichts gewesen, außer Spesen.

Gründe III: Beschaffungsdelikt eines Abhängigen, oder: Erörterung vonSchuldfähigkeit und Unterbringung?

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Im dritten Beitrag des Tages habe ich dann noch den OLG Hamm, Beschl. v. 16.04.2026 – III-2 ORs 20/26 .

Das AG hat den Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Zur Person des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 40-jährigen Angeklagten hat das AG insbesondere festgestellt, dass er sich seit etwa anderthalb Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, über keine Berufsausbildung verfügt und zuletzt keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Er sei seit 15 Jahren „schwerst betäubungsmittelabhängig“ bzw. „multipel abhängig“. Er konsumiere Heroin und „alles (…) was auf dem Schwarzmarkt verfügbar“ sei. Eine stationäre Therapie habe er bislang nicht absolviert. Am Tattag habe er Heroin, Lyrica und Alkohol konsumiert. Nach seiner Inhaftierung habe er wegen seines konsumbedingt schlechten Gesundheitszustandes in das Justizvollzugskrankenhaus verbracht werden müssen. In der Hauptverhandlung habe sich das Bild eines schwer abhängigen Angeklagten gezeigt, dessen Suchtdruck zur Überzeugung des Gerichts angesichts seines bisherigen Konsumverhaltens bis zu einer dringend notwendigen Therapie enorm hoch sein werde. Der Angeklagte, der über keine legale Einnahmequelle verfüge, begehe wiederholt Diebstahlstaten, um aus dem Verkaufserlös seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu finanzieren. Es bestehe ein „Kreislauf aus Sucht und Delinquenz“. Zusammenfassend hat das Amtsgericht festgestellt, der Angeklagte sei „seit 15 Jahren unbehandelt schwerst abhängig, konsumier(e) verschiedenste Rauschmittel und zeig(e) sich in alten Mustern gefangen.“

Zum Tatgeschehen hat das AG festgestellt, dass der Angeklagte am 16.12.2025 aus den Auslagen der Firma K. in P. Zigaretten im Gesamtwert von 210,- EUR entnahm, diese in seinen Rucksack steckte und den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen. Dabei handelte er in der Absicht, die Zigaretten weiterzuverkaufen, um sich durch den Verkaufserlös eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensbedarfs – namentlich des eigenen Betäubungsmittelkonsums – zu verschaffen.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das AG – ausgehend vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB – u.a. eine rauschmittelbedingte Enthemmung bei Begehung der Tat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Gegen dieses Urteil die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hat. Denn:

„bb) Die Urteilsgründe sind jedoch unvollständig, soweit das Amtsgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB nicht erörtert und hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen hat.

Sind tatsächliche Umstände erkennbar, die auf die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hindeuten, bedarf es einer Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung in den Urteilsgründen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2009, StRR 2009, 470). Derartige tatsächliche Umstände waren vorliegend gegeben. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts konsumiert der Angeklagte seit 15 Jahren verschiedene Betäubungsmittel, wobei er sich bislang keiner Therapie unterzogen hat. Er erzielt kein legales Einkommen und finanziert seinen Betäubungsmittelkonsum durch die Begehung von Diebstahlstaten. Bei der abgeurteilten Tat handelte es sich um ein typisches Beschaffungsdelikt, da der Angeklagte durch den Verkauf der erbeuteten Zigaretten seinen Betäubungsmittelkonsum finanzieren wollte. Am Tattag konsumierte der Angeklagte vor Begehung der Tat Betäubungsmittel (Heroin), Medikamente (Lyrica) und Alkohol, wobei das Amtsgericht zu Konsummengen keine Feststellungen getroffen hat. Nach seiner Inhaftierung musste er wegen seines konsumbedingt schlechten Gesundheitszustandes in das Justizvollzugskrankenhaus gebracht werden, wobei das Amtsgericht zu den näheren Umständen ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht zudem eine rauschmittelbedingte Enthemmung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Bei dieser Sachlage drängte sich die Erörterung einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten bei Begehung der Tat auf. Allerdings enthält das angefochtene Urteil keinerlei Erörterung dieser Vorschrift. Auf diesem Erörterungsmangel beruht das Urteil, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Amtsgericht bei Erörterung des § 21 StGB zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit gelangt wäre und gegen den Angeklagten – ausgehend von dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB bzw. unter Annahme des Entfallens der Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB – eine mildere Strafe verhängt hätte. Mithin war das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grunde im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hagen zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 SPO). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB schließt der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus.

cc) Darüber hinaus hat es das Amtsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die sich im vorliegenden Fall aufdrängende Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu erörtern und eine solche Maßregel gegebenenfalls neben der Strafe anzuordnen. Da es sich um ein typisches Beschaffungsdelikt handelte und die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten nach den amtsgerichtlichen Feststellungen ursächlich für die Tatbegehung war, dürfte die Tat auf einen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückzuführen sein und die hierfür erforderliche Substanzkonsumstörung vorliegen. Gerade mit Blick auf den langfristigen – unbehandelten – Konsum, die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie die Tatsache, dass der Angeklagte über keine legale Einnahmequelle zur Finanzierung seines Konsums verfügt, besteht auch Grund zu der Annahme, dass eine im Rahmen des § 64 StGB ebenfalls erforderliche Gefahr gegeben ist, dass er aufgrund eines bestehenden Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. In einem solchen Fall darf aber die Prüfung des § 64 StGB nicht unterbleiben, zumal die Maßregel beim Vorliegen der Voraussetzungen angeordnet werden soll und nur in Ausnahmefällen eine Anordnung unterbleiben darf (vgl. Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 64 Rn 23, m.w.N.).

Dass der Angeklagte nicht über die für die Behandlung in der Entziehungsanstalt erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.03.2024 – 3 StR 370/23, beck online) oder vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – 2 StR 91/21, beck online) – was gegebenenfalls ein Absehen von der Maßregelanordnung nach § 64 StGB rechtfertigen könnte – hat das Amtsgericht nicht festgestellt.“

Da das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen nach § 64 StGB somit nicht von vornherein ausscheidet und eine Anordnung dieser Maßregel ernsthaft in Betracht kommt, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt – ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) – neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat und ihn die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht beschwert, hindert die etwaige Nachholung einer solchen Maßregel nicht, da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2021 – 2 StR 442/20, beck online, m.w.N.).