Kategoriearchiv: StPO

Frist II: Wiedereinsetzung bei einem Ausländer, oder: Zumutbare Anstrengungen des Ausländers

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In der zweiten Entscheidung des heutigen Tages, dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 08.06.2026 – 12 Qs 42/26 – nimmt das LG zur Wiedereinsetzung bei einem Adressaten, der des Deutschen nur beschränkt mächtig (hier: Sprachniveau A 1) ist. Es geht um einen Einspruch gegen einen Strafbefehel.

Das AG hatte Strafbefehl erlassen.  Der wurde 12.12.2025 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.01.2026, eingegangen am 17.01.2026, beantragte der Beschuldigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Einspruchsfrist, da es ihm „aus sprachlichen Gründen nicht möglich gewesen“ sei rechtzeitig Einspruch einzulegen; weiteres wurde hierzu nicht vorgetragen. Das AG hat den Einspruch gegen den Strafbefehl sowie den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gegen den Beschluss legte der Beschuldigte Einspruch ein. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Er verfüge über das zertifizierte Sprachniveau A 1, deshalb seien alle Anträge und Schreiben immer nur mithilfe der Mitarbeiter der Beratungsstelle und teilweise seinen Kindern erstellt worden. Dem Schreiben legte er den Ergebnisbogen „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des BAMF vom 12.04.2017 bei, in welchem ihm eine Sprachstufe „unter A 2“ bescheinigt wurde.

Das LG hat die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verwerfung als unbegründet zurückgewiesen:

„2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

a) Die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig erfolgte zu Recht. Die Zwei-Wochen-Frist des § 410 Abs. 1 StPO wurde mit Einspruchseinlegung am 17.01.2026, mithin über einen Monat nach Strafbefehlszustellung am 12.12.2026, nicht eingehalten.

b) Die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags erfolgte ebenfalls zu Recht. Insoweit schließt sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in der angegriffenen Entscheidung an.

Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller den Hinderungsgrund vortragen und Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1998 – 4 StR 103/98, Rn. 3; Beschluss vom 29.11.2017 – 3 StR 499/17, Rn. 3, juris; Beschluss vom 12.02.2014 – 4 StR 556/13, Rn. 8; Beschluss vom 11.05.2011 – 2 StR 77/11, Rn. 3).

em Wiedereinsetzungsantrag vom 15.01.2026 war hingegen nicht zu entnehmen, wann das vom Beschwerdeführer empfundene, auch nicht glaubhaft gemachte, Hindernis hinsichtlich der Einlegung des Einspruchs weggefallen sein soll, wann ihm also die Bedeutung des zugestellten Strafbefehls klar geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – 3 StR 135/19).

3. Eine Wiedereinsetzung war auch von Amts wegen nicht möglich (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Denn es liegt ein Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. § 44 Satz 1 StPO) für die Fristversäumung vor. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Sprachstufe von unter A 2 allein mit einem Zertifikat vom 12.04.2017, mithin von vor über 8 Jahren, als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden kann, da selbst bei Wahrunterstellung der vorgetragenen Tatsachen, der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, sich durch zumutbare Anstrengungen innerhalb einer angemessenen Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen.

Das Sprachniveau gliedert sich entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in sechs Stufen von A 1 (Anfänger) bis C 2 (Experte). A 1 bedeutet, dass der Sprecher vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden kann, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Er kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Er kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.

Gemäß § 44 Satz 2 StPO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist etwa als unverschuldet anzusehen, wenn die entsprechende Belehrung hierüber unterblieben ist. Dem ist der Fall gleichzusetzen, dass ein der deutschen Sprache unkundiger Beschuldigter die Rechtsbehelfsbelehrung des Strafbefehls nicht verstanden hat und infolgedessen die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs versäumt hat, da das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im summarischen Strafverfahren die letzte Möglichkeit eröffnet, rechtliches Gehör in der Sache zu erhalten (LG Berlin, Beschluss vom 07.07.2008 – 528 Qs 99/08; Köhler/Schmitt/Schmitt, aaO., § 44 Rn. 13). Die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache darf nicht zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen. Jedoch muss auch ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter allgemeinen Sorgfaltspflichten bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen nachkommen. Wird ihm daher ein Strafbefehl ohne eine ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt, kann er aber seinen Inhalt jedenfalls so weit erfassen, dass er erkennt, es könnte sich um ein amtliches Schriftstück handeln, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können von ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb einer angemessenen Frist von einem Monat Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 19.4.1995 – 2 BvR 2295/94, juris Rn. 20 mwN; LG Berlin, Beschluss vom 07.07.2008 – 528 Qs 99/08; LG Stuttgart, Beschluss vom 13.09.2016 – 19 Qs 49/16).

Zwischen der Zustellung des Strafbefehls am 12.12.2025 und dem Eingang des Einspruchs am 17.01.2026 lag mehr als ein Monat. Der Beschwerdeführer war aufgrund seines Sprachniveaus von zumindest A 1 auch jedenfalls in der Lage zu erkennen, dass es sich um ein relevantes gerichtliches Schriftstück handelt.“

Frist I: Wirksamkeit der Zustellung beim Ausländer, oder: Zustellung der Urteilsübersetzung erfolgt?

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Und weiter geht es in der 35 KW./2026 mit zwei Entscheidungen die mit Fristen und Wiedereinsetzung zu tun haben.

Ich eröffne mit dem KG, Beschl. v. 17.03.2026 – 3 ORbs 49/26 – 122 SsRs 10/26 -, der sich zur Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils als Voraussetzung für den Fristbeginn äußert.

Das AG hat den Betroffenen am 26.09. 2025 wegen eines als Radfahrer begangenen Rotlichtverstoßes verurteilt. In der Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin für die russische Sprache zugegen gewesen. Gegen das Urteil hat der Betroffene mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 01.10 2025 rechtzeitig die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und den Antrag zugleich begründet. Auf richterliche Verfügung ist dem Betroffenen am 20.11.2025 eine Übersetzung des Urteils vom 26.09.2025 zugestellt worden. Auf eine Eingabe des Betroffenen vom 24.11.2025, mit der er um die Übersendung „der Kopie des vollständigen deutschen Originals der Entscheidung“ bat, ist ihm auf richterliche Verfügung vom 28.11.2025 eine Urteilsabschrift formlos übermittelt worden. Auf richterliche Anordnung war folgender Passus hinzugefügt worden: „Die Begründungsfrist i. S. d. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 345 StPO läuft. Auf § 345 Abs. 2 StPO wird hingewiesen“.

Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hatte beim KG Erfolg:,

„Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit ihrer Zuschrift vom 9. März 2026 ausgeführt:

„1. Eine wirksame förmliche Zustellung setzt zunächst voraus, dass sie auf einer (wirksamen) Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht, § 36 Absatz 1 Satz 1 StPO. Die Anordnung ist zwar nicht an eine besondere Form gebunden und kann folglich sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie aber im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung daher jedenfalls in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein. Denn die Rechtssicherheit gebietet es, dass von vornherein auch für Dritte erkennbar ist, ob im Zeitpunkt der Zustellung eine dem § 36 Absatz 1 StPO entsprechende Anordnung vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2014 – 4 StR 553/13 -, juris).

2. Zustellungsobjekt, auf das sich die Zustellungsanordnung beziehen muss, ist das Urteil, das in Form einer beglaubigten Abschrift oder einer Fotokopie der schriftlichen Urteilsgründe zugestellt wird (vgl. Schneider-Glockzin in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage, § 37 Rz. 6). Für den Fall, dass gemäß § 187 Absatz 1 und 2 GVG eine Übersetzung des Urteils notwendig ist, sieht § 37 Abs. 3 StPO vor, dass das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen ist. Daraus folgt, dass die Zustellung und die ihr zu Grunde liegende Anordnung sich nicht auf die Übersetzung beschränken dürfen, diese vielmehr in den insoweit relevanten Fällen dem eigentlichen Zustellungsobjekt, nämlich dem in deutscher Sprache verfassten Urteil, beigefügt sein muss.

3. Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend schon an einer wirksamen Zustellungsanordnung. Die Verfügung vom 7. November 2025 (Bl. 69 d. A.) lässt sich nicht so auslegen, dass mit ihr die Zustellung beider in Rede stehender Schriftstücke, nämlich eines Exemplars des Urteils in deutscher Sprache sowie dessen Übersetzung, angeordnet werden sollte. Schon der Wortlaut („übersetztes Urteil“ statt beispielsweise „Urteil und Übersetzung“) spricht dafür, dass nur eine Urkunde zugestellt werden und dies dann die Übersetzung sein sollte. Darüber hinaus lässt sich der weiteren Verfügung vom 26. November 2025 (Bl. 73 d. A.) entnehmen, dass der Abteilungsrichter die förmliche Zustellung einer Urteilsurkunde in deutscher Sprache ersichtlich auch dann nicht für notwendig erachtete, nachdem er vom Betroffenen um eine entsprechende Übersendung gebeten worden war. Abgesehen davon, dass sich der Verfügung keine Anordnung einer förmlichen Zustellung entnehmen lässt, spricht hier insbesondere auch der Zusatz auf dem Übersendungsschreiben, durch den deutlich wird, dass das Gericht davon ausging, die Frist des § 345 Absatz 2 StPO i. V. m. § 80 Absatz 3 Satz 3 OWiG habe schon mit Zustellung der Urteilsübersetzung zu laufen begonnen.

4. Vor diesem Hintergrund konnte im Übrigen auch keine Heilung nach § 189 ZPO i. V. m. § 37 Absatz 1 StPO dadurch eintreten, dass dem Betroffenen eine beglaubigte Urteilsabschrift, auf die er im Schreiben vom 12. Februar 2026 (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug nimmt, letztlich zugegangen ist; denn die Übermittlung dieses Schriftstücks erfolgte – wie oben dargelegt – nicht mit dem insoweit notwendigen richterlichen Zustellungswillen (vgl. KG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 Ws 521/10 -, juris m. w. N.; Valerius in Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, § 37 Rz. 63 m w. N.).

5. Da der Betroffene bislang keine Frist versäumt hat, ist der ebenfalls gestellte Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 346 Rz. 16 m. w. N.).“

Diesen Ausführungen folgt der Senat.“

Richterbank II: Amtsenthebung einer Schöffin, oder: Fehlverhalten außerhalb des Amtes

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Im zweiten Posting stelle ich dann einen Beschluss des KG zur Amtsenthebung einer Schöffin wegen Fehlverhaltens außerhalb des Amtes vor.

Dem KG, Beschl. v. 09.02.2026 – 3 OGs 1/26 – liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Vorsitzende der ersten Strafkammer des LG Berlin I hat beantragt, die bei dem LG eingesetzte K. nach § 51 Abs. 1 GVG ihres Amtes zu entheben, weil sie ihre Amtspflichten gröblich verletzt habe. Zur Begründung hat er auf eine Nachricht der X.-Behörde nebst Anlagen verwiesen. Danach ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem der X.-Behörde und der seinerzeit in der dortigen Verwaltung angestellten Schöffin unter dem 03.11.2025 fristlos aus wichtigem Grund gekündigt worden. Zur Begründung hat der Arbeitgeber ausgeführt, sie habe am 09.09.2025 anlässlich eines Austausches eines Möbelstücks im Flurbereich des J-Hauses in Gegenwart von zwei Mitarbeitern einer Umzugsfirma sinngemäß folgendes geäußert:

 „Wenn ich an der Macht wäre, würde ich alle Ausländer in Deutschland umbringen“,

 „Ich habe bei mir zuhause ja eine Weste und Waffe, würde sich ein Mob bilden, würde ich mitmachen.“

und

 „Die ganzen Ausländer sind Schuld und sollten verbannt oder getötet werden.“

 „Das KG hat dem Antrag entsprochen:

2. Der Antrag ist auch begründet. Die Schöffin war antragsgemäß ihres Amtes zu entheben.

a) Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 GVG ist der Senat für die Entscheidung über den Antrag zuständig.

b) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Schöffin die unter oben zu I. wiedergegebenen Äußerungen getätigt hat. Anhaltspunkte, dass die sie belastenden Mitarbeiter der Umzugsfirma, die die Äußerungen bei der Verwaltung der X.-Behörde zur Anzeige gebracht haben, zu Unrecht belastet haben könnten, sind nicht ersichtlich. Hinzu tritt, dass die Schöffin den ihr von ihrem Arbeitgeber eröffneten Vorwürfen nicht entgegengetreten ist und selbst die darauf fußende fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses widerspruchslos hingenommen hat.

c) Die Schöffin hat ihre Amtspflichten durch die unter I. dargestellten Äußerungen nach Maßgabe von 51 Abs. 1 GVG gröblich verletzt.

Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn der Schöffe schuldhaft (vgl. Mayer a.a.O. Rn. 6) ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist insbesondere bei einer Missachtung der nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung anzunehmen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt (vgl. BVerfG NJW 2008 2568). Dies ist etwa der Fall, wenn der Schöffe durch aktives, wenn auch außerdienstliches Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet oder sonst Auffassungen vertritt, die mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – 3 OGs 1/25 -, juris; Mayer a.a.O. Rn. 2 f. m.w.N.). Zwar ist das bloße Innehaben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, nicht in jedem Fall eine Verletzung der Amtspflicht, die einem Schöffen auferlegt ist; die Grenze zur Pflichtverletzung ist aber jedenfalls dann überschritten, wenn der Schöffe aus seiner der Verfassung widersprechenden politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und für die Art der Erfüllung, namentlich für den Umgang mit am Strafprozess beteiligten Personen zieht (vgl. BVerfG a.a.O und BVerfGE 39, 334).

So liegt der Fall hier. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters und daraus folgend dem im besonderen Maße zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Senat a.a.O. und BR-Drucksache 539/10 S. 21) stellen die Äußerungen der Schöffin eine gröbliche Amtspflichtverletzung dar. Sie lassen die Schöffin aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter als ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes erscheinen. Durch ihre Äußerungen hat die Schöffin eine innere Einstellung dokumentiert, die dem Menschenbild des Grundgesetzes, insbesondere der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) diametral entgegensteht. Sie sind Ausdruck einer mit drastischen Gewaltfantasien durchsetzten tief sitzenden Fremdenfeindlichkeit, die sich zudem nicht mit dem von ihr nach § 2 Abs. 2 des Berliner Richtergesetzes geleisteten Eides bzw. Gelöbnisses vereinbaren lässt. Danach hatte die Schöffin zu geloben, ihre Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Ihre Äußerungen lassen in hohem Maße besorgen, dass sie ihrer Pflicht, ohne Ansehen der Personen zu urteilen, nicht gerecht wird.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich die Schöffin hier nicht im weiteren Sinne öffentlich geäußert hat, sondern gegenüber den Bediensteten einer in der X.-Behörde tätigen Umzugsfirma. Denn die Äußerungen spiegeln – wie dargelegt – eine grundsätzliche innere Haltung wider, die mit einer Recht und Gesetz verpflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffin nicht in Einklang zu bringen ist.“

Richterbank I: Bei der StA das Verfahren berührt, oder: Als Richter dann i.d.R. ausgeschlossen

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Die 35.KW beginne ich dann mit zwei Entscheidungen zur Besetzung der Richterbank.

Dazu stelle ich zunächst das BGH, Urt. v. 24.06.2026 – 1 StR 594/25 – vor, dass sich zum Ausschluss eines Richters geäußert hat.

Das LG hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die in den Vereinigten Staaten von Amerika erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die mit der Verfahrensrüge Erfolg hatte. Beanstandet worden ist, dass die Vizepräsidentin des LG als Vorsitzende Richterin am Urteil mitgewirkt habe, obwohl sie in der Sache bereits als Staatsanwältin tätig und somit kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sei (absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 4 StPO).

Dem folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Staatsanwaltschaft hatte mit einem Auslieferungsbericht bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz ein an die Vereinigten Staaten von Amerika gerichtetes Auslieferungsersuchen angeregt, um den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl des Amtsgerichts zu vollstrecken. In diesem Auslieferungsverfahren verfügte die Vorsitzende der erkennenden Schwurgerichtskammer in ihrer damaligen Funktion als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft am 30.04.2021, 02.12.2021 und 28.09.2022, Schreiben zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Justiz sowie im letzten Fall eine Verbalnote der deutschen Botschaft in Washington der ermittelnden Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zu übersenden. Das erste justizministerielle Anschreiben hatte zum Inhalt, die US-amerikanischen Behörden um die Auslieferung des Verfolgten zu ersuchen. Die zweite Unterlage betraf eine Sachstandsmitteilung des US-Justizministeriums.

Dazu der BGH:

„b) Damit ist die erkennende Richterin „in der Sache als Beamtin der Staatsanwaltschaft“ tätig gewesen ( § 22 Nr. 4 StPO ).

aa) Der Begriff des Tätigwerdens ist weit auszulegen, um dem Gesetzeszweck zu genügen: Die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ist dadurch zu wahren, dass bereits der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters vermieden wird. Die Vorschrift schließt deshalb Personen von der Ausübung des Richteramtes aus, bei denen infolge ihrer in derselben Sache entfalteten Tätigkeit auch nur der Schein der Voreingenommenheit aufkommen kann. Das Tatbestandsmerkmal umfasst nach ständiger Rechtsprechung daher jedes amtliche Handeln („irgendetwas“) in der Sache, das geeignet ist, den Sachverhalt zu erforschen oder den Gang des Verfahrens zu beeinflussen. Ob die Diensthandlung sachlich oder förmlich, wesentlich oder unbedeutend war, ist dabei unerheblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2010 – 4 StR 378/10 Rn. 4 f. [Gewährung von Akteneinsicht für den anwaltlichen Vertreter des Geschädigten und Einräumen einer Stellungnahmefrist] und vom 3. November 1981 – 1 StR 711/81 , NStZ 1982, 78 [Sachstandsanfrage bei der Polizei und Bestimmung einer Wiedervorlagefrist]; Urteil vom 8. August 1952 – 1 StR 334/52 , NJW 1952, 1149 [Rücknahme eines Steckbriefs und Benachrichtigung an die Auslandsstrafregister hiervon]; zur aus demselben Grund gebotenen Erstreckung des weiteren Tatbestandsmerkmals „Sache“ auf ein anderes Strafverfahren innerhalb eines Verfahrenskomplexes: BGH, Beschluss vom 18. September 2018 – 1 StR 454/18 Rn. 11-15).

bb) Dies trifft auf die drei Verfügungen der erkennenden Richterin zu.

(a) Das Auslieferungsverfahren zur Vollstreckung des Haftbefehls hat der Durchführung der Hauptverhandlung und damit dem „Gang“ des Erkenntnisverfahrens gedient. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist das Amtshandeln nicht zu gewichten und sind gänzlich unwichtige Diensthandlungen nicht nach einer wertenden Betrachtung auszunehmen. Es reicht daher aus, dass die Vizepräsidentin überhaupt am Ermittlungsverfahren mitwirkte, auch wenn das Weiterleiten der Unterlagen in der Sache gleichsam nur als Botentätigkeit zum Einhalten des gewählten Dienstweges zu werten sein sollte (bloße „Überbringertätigkeiten“). Denn die Sicht des Angeklagten ist entscheidend, dem nicht dieselbe Person zunächst als ermittelnde weisungsgebundene Staatsanwältin als Beamtin und später als erkennende Richterin gegenübertreten darf. Nach dem Regelungsgefüge der § 22 Nr. 4 i.V.m. § 338 Nr. 2 StPO kann der durch die Mitwirkung als Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren hervorgerufene Anschein der Voreingenommenheit nicht entkräftet werden, insbesondere nicht durch die Einordnung der Tätigkeit als unwichtig; der absolute Revisionsgrund ist einer teleologischen Reduktion zulasten des Angeklagten nicht zugänglich. Nur eine weite Auslegung des § 22 Nr. 4 StPO gewährleistet die erforderliche Rechtssicherheit im Hinblick auf die Frage, wie sich der erkennende Spruchkörper zusammenzusetzen hat.

(b) Aus demselben Grund kommt es ebenso wenig darauf an, wie das Auslieferungsverfahren im Einzelnen, etwa nach den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt), ausgestaltet ist. Auch die Grundsätze der Dienst- oder Fachaufsicht sind hier ohne Belang.

(c) Der Beschluss des 2. Strafsenats vom 24. März 2006 (2 StR 271/05 , BGHR StPO § 22 Nr. 4 Vortätigkeit 2 ) steht dem nicht entgegen. Der dieser zugrundeliegende Sachverhalt war völlig anders gelagert. Das Auslieferungsverfahren, innerhalb dessen Vizepräsidentin am Landgericht tätig geworden ist, ist – wie ausgeführt – Teil der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Damit ist nach vorstehenden Grundsätzen jede Beteiligung daran, sei sie auch noch so untergeordnet, als Tätigkeit in der Sache im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO zu betrachten. Demgegenüber hat der erkennende Richter im Verfahren 2 StR 271/05 lediglich Unterlagen weitergeleitet, die der Information im Rahmen der ausschließlich aufsichtlichen Tätigkeit des Landesjustizministeriums dienten, das – anders als die Generalstaatsanwaltschaft -selbst keine Ermittlungsbehörde ist.“

Man versteht es nicht Frau Vizepräsidentin. Es gibt doch hinsichtlich der Zuständigkeit in Justiz, wenn diese zwischen zwei Spruchkörpern streitig ist, den Spruch: „Berührt, geführt“. Abgewandelt auf die Fragen des Ausschlusses muss es insoweit heißen: „Berührt, ausgeschlossen“. Und zwar ohne Wenn und Aber und ohne „wertende Betrachtung“ der im Verfahren erbrachten Tätigkeiten. Egal, wie geringfügig die waren, der ehemalige Beamte der Staatsanwaltschaft ist als Richter ausgeschlossen. Wieso man das übersehen hat, erschließt sich nicht. Das man es ggf. übersehen hat, verwundert ggf. ebenso wie es verwundern würde, wenn die Schwurgerichtskammer gemeint haben sollte, dass die Vorsitzende nicht ausgeschlossen ist.

Bindung des Rechtspflegers bei der Kostenfestsetzung, oder: Nicht eindeutige Abkürzungen des Amtsrichters

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Dann habe ich hier den LG Magdeburg, Beschl. v. 22.06.2026 – 29 Qs 5/26 u. 29 Qs 6/26. Der zeigt anschaulich, wohin es führen kann, wenn Formulare nicht bzw. nicht ausreichend ausgefüllt werden.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat ein Verfahren gegen den damaligen Angeklagten M. wegen des Vorwurfs von jeweils einem Körperverletzungsdelikt zum Nachteil des Nebenklägers H. und zum Nachteil des Nebenklägers Hü. mit Beschluss vom 21.5.2024 gemäß § 153a Abs. 2 StPO (endgültig) eingestellt. Zuvor hatte der Amtsrichter den Verteidiger, den Angeklagten und die Nebenklagevertreter angeschrieben und mitgeteilt mit, dass er beabsichtige, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig einzustellen. Es sei beabsichtigt, dabei die Kosten und Auslagen beider Nebenkläger „dem Beschuldigten“ aufzuerlegen.

Am 21.5.2024 füllte der Amtsrichter dann ein Formular aus mit folgendem Inhalt:

„(nicht angekreuzt:) Beschluss nach folgendem Entwurf fertigen und mir zur Unterschrift vorlegen

Beschluss

In der Strafsache gegen

(kein Eintrag)

wegen (kein Eintrag)

wird das Verfahren gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) endgültig eingestellt, nachdem d. Angeschuldigte/Angeklagte die Verpflichtung aus dem Beschluss vom 07.03.24 (Datum handschriftlich eingetragen) erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO. Notwendige Auslagen werden nicht erstattet (§ 467 Abs. 5 StPO).

(angekreuzt:) Die notwendigen Auslagen d. Nebenkl. werden d. Angeschuldigten/ Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).

(handschriftlich:) L., Ri.“

Die nach § 472a Abs. 2 StPO erforderliche Entscheidung über Kosten und notwendigen Auslagen bei Adhäsionsverfahren, die ebenfalls anhängig waren, wurde weder in diesem Beschluss getroffen, noch war sie im zuvor durchgeführten Hauptverhandlungstermin getroffen worden.

In der Begleitverfügung hat der Amtsrichter verfügt:

„1. Beglaubigte Beschlussabschrift an

(angekreuzt vorgegeben im Vordruck:) Angesch./Angekl.

(weiter handschriftlich angekreuzt:) Vtdg.

Nebenkl.

Nebenkl.-Vertr.“

Neben „Nebenkl.“ und „Nebenkl.-Vertr.“ hat der Amtsrichter zudem eine Klammer gesetzt und hinzugefügt „jeweils“.

Nachgeheftet ist der Verfügung eine – vom Amtsrichter nicht unterzeichnete – „Leseabschrift“ des Einstellungsbeschlusses. Hier lautet die letzte Zeile:

„Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger und Adhäsionskläger werden dem Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).“

Im Anschluss an jene Einstellung wurden auf entsprechende Anträge der Nebenkläger(vertreter) vom Rechtspfleger beim AG Kosten gegen den ehemaligen Angeklagten in der jeweils beantragten Höhe festgesetzt. Hiergegen wendet sich der ehemalige Angeklagte mit seinen gegen beide Kostenfestsetzungen eingelegten sofortigen Beschwerden. Hiergegen legte der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten jeweils sofortige Beschwerde ein,

Die sofortigen Beschwerden waren nach Auffassung des LG begründet, da es an einer für die beantragten Kostenfestsetzungen erforderlichen Kostengrundentscheidung zugunsten der Nebenkläger H. und Hü. fehle:

„Der Rechtspfleger ist im Kostenfestsetzungsverfahren an die bestandskräftige Kostengrundentscheidung gebunden, die auch nicht – worauf die Kammer bereits bei der dagegen eingelegten Beschwerde des (Verteidigers des) ehemaligen Angeklagten hingewiesen hat – mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann.

Im vorliegenden Verfahren fehlt es jedoch an einer Kostengrundentscheidung zugunsten der Nebenkläger H. und Hü., die Grundlage für die vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren getroffenen Entscheidungen sein könnte.

Der Amtsrichter hat am 21. Mai 2024 in dem Beschluss über die endgültige Verfahrenseinstellung folgende Kostenentscheidung in Bezug auf die Nebenklage getroffen:

„Die notwendigen Auslagen d. Nebenkl. werden d. Angeschuldigten/Angeklagten auferlegt (§ 472 Abs. 2 StPO).“

(Nur) jenen Beschluss hat der Amtsrichter unterschrieben.

Aus dieser vom Amtsrichter getroffenen Entscheidung wird nicht ersichtlich, ob mit den Abkürzungen „d. Nebenkl.“ „der Nebenkläger“ (Plural) oder „des Nebenklägers“ (Singular), hier gegebenenfalls welcher der beiden Nebenkläger, gemeint sein soll.

Dass in der – vom Amtsrichter nicht erneut unterzeichneten – Leseabschrift die vom Richter gefasste Abkürzung als „der Nebenkläger“ (Plural) ausgeschrieben worden ist, entspricht lediglich einer Auslegung der Kanzlei/Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Es ist aber weder Aufgabe der Kanzlei/Geschäftsstelle, noch ist diese dazu befugt, nicht eindeutige Abkürzungen des Amtsrichters, noch dazu solche mit rechtsgestaltender Bedeutung, auszulegen. Dass die Kanzlei/Geschäftsstelle zudem der Entscheidung des Amtsrichters, die sich einzig auf „die notwendigen Auslagen d. Nebenkl.“ erstreckt hat, auch noch eine Entscheidung über die notwendigen Kosten „der Adhäsionskläger“ hinzugefügt hat, lässt sich ebenfalls nicht rechtfertigen. Eine Entscheidung dahingehend, dem (ehemaligen) Angeklagten die „notwendigen Auslagen der (…) Adhäsionskläger“ aufzuerlegen, hat der Amtsrichter nicht getroffen.

Der Rechtspfleger hat sich im Kostenfestsetzungsverfahren daher allein auf die Entscheidung des Amtsrichters zu stützen, wonach die „notwendigen Auslagen d. Nebenkl.“ dem Angeklagten auferlegt worden sind.

Auf der Grundlage der Entscheidung des Amtsrichters ist es dem Rechtspfleger aber verwehrt, Kosten der beiden Nebenkläger oder eines von ihnen gegen den ehemaligen Angeklagten festzusetzen, da diese Kostengrundentscheidung den Kostengläubiger nicht hinreichend konkret benennt. Ob der Amtsrichter mit seiner Kostengrundentscheidung die notwendigen Auslagen des Nebenklägers H. oder des Nebenklägers Hü. oder die notwendigen Auslagen beider Nebenkläger gemeint hat, lässt sich weder dem Beschluss selbst entnehmen, noch ist der amtsrichterliche Wille durch Auslegung zu ermitteln.

Einer Auslegung wäre der Beschluss nur dann zugänglich, wenn der Wille des Amtsrichters aus dem sonstigen Inhalt des von ihm unterzeichneten Beschlusses selbst hinreichend erkennbar wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Ob der Amtsrichter bei der Beschlussfassung nur einen der beiden Nebenkläger – und gegebenenfalls welchen – oder beide gemeinsam im Blick hatte, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Weder im Beschlussrubrum noch im sonstigen Text des Beschlusses wird ein Nebenkläger oder werden beide Nebenkläger genannt.

Über den Beschluss selbst den gesamten Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen und daraus zu ermitteln, welche Entscheidung der Amtsrichter – vermutlich – gemeint hat, ist weder dem Rechtspfleger noch der Beschwerdekammer gestattet. Abgesehen davon würde selbst dies im vorliegenden Fall keine eindeutige Auslegung zulassen. Zwar hat der Amtsrichter dem Verteidiger, dem damaligen Angeklagten und den Nebenklagevertretern vor der endgültigen Verfahrenseinstellung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, bei der endgültigen Einstellung die Kosten und Auslagen beider Nebenkläger „dem Beschuldigten“ aufzuerlegen. Hierzu hat der Verteidiger des damaligen Angeklagten jedoch in Bezug auf beide Nebenkläger Ausführungen gemacht, weshalb von dieser Auferlegung jeweils abzusehen sei. Ob der Amtsrichter diesen Ausführungen zumindest für einen Nebenkläger hat folgen wollen, ergibt sich aus seiner Entscheidung nicht.

Dass die amtsgerichtliche Entscheidung keine ausdrückliche Bestimmung dahingehend enthält, dass – ausnahmsweise (§ 472 Abs. 2 S. 2, Abs. 1, S. 1 3 StPO) – davon abgesehen wird, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten, könnte allenfalls dann als Auslegungshilfe („durch Schweigen“ hinsichtlich der Ausnahme) herangezogen werden, wenn der vom Amtsrichter unterschriebene Beschluss im Übrigen vollständig wäre und deshalb möglicherweise Schlüsse aus einem „bewussten“ Schweigen gezogen werden könnten. Hier war der Beschluss aber – wie bereits dargestellt – auch in anderer Hinsicht unvollständig (Benennung der Nebenkläger, Entscheidung über die Kosten und Auslagen der Adhäsionsverfahren), so dass kein Rückschluss zulässig ist, welche Angaben der Amtsrichter bewusst weggelassen und welche Angaben er vergessen hat.

Jede weitere Auslegung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Bindung des Rechtspflegers an den materiellen Inhalt der Kostenentscheidung entfallen würde und ihm – und der Beschwerdekammer – eine nochmalige Überprüfung der Kostengrundentscheidung und – im Extremfall – eine Korrektur der Entscheidung nach dem Ermessen des Rechtspflegers beziehungsweise der Beschwerdekammer ermöglichen würde. Gerade dies soll die Trennung von Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzungsverfahren jedoch verhindern.“

III.

In Ermangelung einer Kostengrundentscheidung, welche eine Kostenfestsetzung zugunsten der beiden Nebenkläger oder eines von ihnen gegen den ehemaligen Angeklagten rechtfertigen könnte, waren die jeweiligen Kostenfestsetzungsanträge der (Prozessbevollmächtigten der) Nebenkläger H. und Hü. zurückzuweisen.

IV.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung kann dahingestellt bleiben, ob sich diese als Teil des Beschwerdeverfahrens nach StPO-Grundsätzen richtet (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Auflage 2026, § 464b, Rn. 6 m. w. N.) oder ob auch insoweit § 464b S. 3 StPO heranzuziehen ist und demnach die Vorschriften der ZPO gelten (vgl. Mümmler, JurBüro 1983, 735). Eine Auferlegung von Kosten und Auslagen auf die Staatskasse scheidet jedenfalls aus, da die Staatskasse im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den ehemaligen Angeklagten nicht beteiligt ist. Nach strafprozessualen Grundsätzen wäre daher der ehemalige Angeklagte aufgrund des Erfolges seiner Beschwerde(n) jedenfalls von jeder Kostenlast freizustellen (§§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO). In Ermangelung eines anderen Kostengegners und aufgrund des Umstandes, dass die Nebenkläger das jeweils sie betreffende Kostenfestsetzungsverfahren verursacht haben, verbleiben nur sie als Schuldner der Beschwerdeverfahrenskosten und der darin entstandenen notwenigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten. Dieselbe Kostenfolge gilt aber auch bei einer Anwendung der Vorschriften der ZPO, hier aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. Schulz in: Münchner Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 104, Rn. 119 m. w. N.).“

Ich meine: Arbeitsersparnis ist ja ganz schön, aber, wenn man dadurch anderen (unnötige) Arbeit macht, vielleicht doch nicht so schön 🙂 .