Kategoriearchiv: Sonstiges

Bei der Justiz geht es nicht so schnell, oder: 15 Monate für 12,50 €

© a_korn - Fotolia.com

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Man kommt ja inzwischen an viele Beschlüsse/Entscheidungen der (Ober)Gerichte über das Internet, ich habe ja auch schon öfters darauf hingewiesen, dass ich mich immer wieder darüber freue, wenn mir von Lesern der VRR/StRR oder auch dieses Blogs Entscheidungen übersandt werden. Aber manchmal muss man dann doch bei den Gerichten nachfragen, wenn einen Beschluss haben möchte, vor allem schnell haben möchte. So war/ist es mir mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.10.2012 – 1 SsBs 12/12 – gegangen. Ich hatte – ich weiß jetzt nicht mehr wo – irgendwo zum Beschluss gelesen und wollte dazu bloggen, was ich auch getan habe (vgl. Was ist nun mit ESO ES 3.0? Verwertbar – auch ohne Kenntnis der Messdaten?). Dazu brauchte ich den Volltext. Und den wollte ich mir beim OLG Zweibrücken besorgen.

Dazu habe ich das OLG dann am 13.11.2012 angemailt und auch sehr schnell am 15.11.2012 den Beschluss erhalten. Zusammen mit der Aufforderung für die Übersendung doch bitte 12,50 € an die Gerichtszahlstelle zu überweisen. Das habe ich übersehen. So weit, so gut, na, so ganz gut ja nicht, weil ja noch die Kostenforderung gegen mich offen war.

Daher ging die Geschichte nun weiter. Allerdings erst mit Schreiben vom 30.01.2014, also gut 15 Monate (!!!) später. Mit Datum von diesem Tage wurde ich gebeten, die Zahlung nun vorzunehmen. Ich war dann überrascht, da ich mich an den Vorgang nicht mehr so genau erinnern konnte und habe um Nachweis über die Anforderung der Entscheidung gebeten. Und: Zu meiner Überraschung hatte man mein Mail noch – oder hat sie ggf. bei de NSA angefordert 🙂 . Jedenfalls war klar, ich hatte bestellt und musste bezahlen, was ich dann auch pflichtschuldigst getan habe.

Ich frage mich nun nur: Warum dauert das 15 Monate, bis man merkt, dass da noch eine (Klein)Rechnung offen ist. Das müsste die „Buchführung“ doch viel eher ausspucken.Oder ist die (falsche) Entscheidung des OLG so oft angefor5dert worden, dass man mit dem Nachhalten der Zahlungseingänge nicht nachgekommen ist? Da braucht man sich nicht zu wundern, dass die öffentlichen Haushalte so marode sind.

Also: Nicht nur bei der Post gehts nicht so schnell, sondern bei der Justiz (manchmal) auch nicht. Aber das ist ja letztlich nichts Neues.

In eigener Sache: 10 Jahre gebührenrechtliches Forum auf Burhoff-online

© pico - Fotolia.com

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Nur durch Zufall bin ich neulich in dem gebührenrechtlichen Forum auf meiner Homepage „burhoff-online“ auf die Statistik zu dem Forum gestoßen und war dann doch erstaunt, dass es das Forum nun schon 10 Jahre gibt. Kinder, wie die Zeit vergeht :-). Und, richtig. da habe ich mich erinnert, dass ich es damals 🙂 – also im Jahr 2004 – in Zusammenhang mit dem 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingerichtet habe bzw. habe einrichten lassen, um mit den Nutzern die sich aus dem (damals neuen) RVG ergebenden Fragen diskutieren zu können.

Schön, wenn man dann nach 10 Jahren sieht, was daraus geworden ist. Immerhin 1.904 Themen mit insgesamt 6.012 Beiträgen, die von 1.393 Nutzern eingestellt worden sind. Also fast 1.400 Nutzer, die sich der Mühe unterzogen und sich angemeldet haben. Das muss man – schon aus Spam-Gründen. Ich erinnere mich noch gut an den „vorsichtigen Hinweis“ eines Nutzers, ob ich eigentlich schon gesehen hätte, was da teilweise für Internet-Adressen angegeben seien. Ich hatte es nicht gesehen, habe es dann aber geprüft und mit Schrecken festgestellt, dass da bei einigen Nutzern aus Übersee „Sexseiten“ hinterlegt waren. Die habe ich alle mühsam händisch rausgelöscht und dann einen Anmeldemodus eingeführt.

Die Statistik im Einzelnen:

Anzahl der Beiträge: 6012 Datenbankgröße: 27.56 MB
Anzahl der Themen: 1904 Beiträge pro Tag: 1,65
Anzahl der Benutzer: 1393 Themen pro Tag: 0,52
Board startete am: Fr Feb 13, 2004 2:38 pm Benutzer pro Tag: 0,38

Nun, 10 Jahre Forum sind dann ein Anlass zu einem herzlichen Dankeschön an alle, die sich im Forum beteiligt haben. Viele Fragen waren Anregungen zu Vertiefungen im RVG-Kommentar oder auch zu gebührenrechtlichen Beiträgen. Ad multos annos.

Ach so: Die 0,38 Benutzer pro Tag – ich finde es nett 🙂 .

Entlastung für Richter: Machen wir eine Beratung in einer Telefonkonferenz?

entnommen wikimedia.org Urheber User:Mattes

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Etwas außerhalb meines sonstiges Berichtsbereichs liegt der BGH, Beschl. v. 29.11.2013 – BLw 4/12. Er betrifft nämlich eine Landwirtschaftssache. Aber es geht mir auch gar nicht um die vom BGH dazu entschiedenen Fragen. Sondern es geht mir um eine interessante verfahrensrechtliche Fragestellung. Nämlich die, ob eine Telefonkonferenz aller beteiligten Richter als Art der Beratung zulässig sein kann. Dazu hat der BGH in dem Beschluss Stellung genommen. Und: Er hat die Frage bejaht, aber mit einem „Aber“ versehen:

c) Die mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten Richter ist die Regel. Dem gleichstehen dürfte eine Beratung im Wege der Videokonferenz, also bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung, wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme zugelassen ist (§ 32 Abs. 3 FamFG, § 128a Abs. 1 und 2 ZPO). Ausnahmsweise kommen aus Zweckmäßigkeitsgründen auch vereinfachte Formen der Beratung und Abstimmung in Betracht, etwa über einfache Fragen durch kurze, formlose Verständigung im Sitzungssaal (BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 3 StR 200/92, NJW 1992, 3181 f.; Urteil vom 14. Juli 1971 3 StR 73/71, BGHSt 24, 170, 171; RGSt 42, 85, 86 jeweils zur Frage, ob nachträgliche Erkenntnisse aus der weiteren Verhandlung das zuvor beratene Ergebnis in Frage stellen; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 32) oder durch Entscheidung im sogenannten Umlaufverfahren, also durch schriftliche Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs (Senat, Urteil vom 28. November 2008 LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 LwZR 3/08, […] Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 [BGH 24.04.2009 – LwZR 3/08] abgedruckt]; BVerwG, NJW 1992, 257; BSG, Beschluss vom 11. Februar 2000 B 2 U 324/99, […] Rn. 6 [für Entscheidungen nach § 153 Abs. 4 SGG, an denen ausschließlich Berufsrichter beteiligt sind]; ausdrücklich beschränkt auf Berufsrichter Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 61 Rn. 9a; ablehnend zum Umlaufverfahren insgesamt: Papsthart, DRiZ 1971, 18 f.; Künzl, ZZP 104 (1991), 150, 187 [bezogen auf ehrenamtliche Richter]). Voraussetzung ist, dass die beteiligten Richter mit dem vereinfachten Verfahren einverstanden sind (Senat, Urteil vom 28. November 2008 – LwZR 4/08, aaO) und damit sichergestellt ist, dass jederzeit in eine mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligten Richter eingetreten werden kann, falls einer von ihnen dies wünscht oder ein neuer Gesichtspunkt es erfordert.

d) Nicht ausreichend ist hingegen die telefonische Abfrage der Einzelmeinungen der zur Entscheidung berufenen Richter (Senat, Urteil vom 28. November 2008 LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 LwZR 3/08, […] Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 [BGH 24.04.2009 – LwZR 3/08] abgedruckt]; BSG, NJW 1971, 2096 [BSG 27.05.1971 – 8 RV 773/70] mit zust. Anm. Peters, SGb 1972, 321; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 3, § 194 Rn. 4; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 194 GVG Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 3. Aufl., § 193 GVG Rn. 3, § 194 GVG Rn. 4; Germelmann/Matthes/Prütting/ Germelmann, AGG, 7. Aufl., § 60 Rn. 16; Künzl, ZZP 104 (1991), 150, 187; aA MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 194 GVG Rn. 6; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 194 GVG Rn. 1: telefonische Abstimmung ausnahmsweise möglich), also das Herbeiführen der Abstimmung im Wege von Einzeltelefonaten.

e) Die Zulässigkeit von Telefonkonferenzen unter gleichzeitiger Teilnahme sämtlicher beteiligten Richter in der technischen Form einer Konferenzschaltung, bei welcher unter der Leitung des Vorsitzenden jeder Teilnehmer jederzeit von seinem Telefonapparat zeitgleich mit jedem anderen Teilnehmer kommunizieren kann und alle Teilnehmer die gesamte Kommunikation mithören, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang offen geblieben (Senat, Urteil vom 28. November 2008 LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 f. Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 LwZR 3/08, […] Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 [BGH 24.04.2009 – LwZR 3/08] abgedruckt]; für die Zulässigkeit: Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 194 GVG Rn. 1; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 48 Rn. 7; wohl auch Kissel/ Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 3 aE; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 61 Rn. 9a). Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahin, dass die Beratung im Wege der Telefonkonferenz mittels Konferenzschaltung jedenfalls bei der Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz zulässig sein kann.

(aa) Die Telefonkonferenz in der technischen Form einer Konferenzschaltung zeichnet sich dadurch aus, dass alle beteiligten Richter unter der Leitung des Vorsitzenden gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austauschen können (vgl. dazu Senat, Urteil vom 28. November 2008 LwZR 4/08, NJW-RR 2009, 286 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 24. April 2009 LwZR 3/08, […] Rn. 8 [insoweit nicht in GuT 2010, 110 [BGH 24.04.2009 – LwZR 3/08] abgedruckt]; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 193 Rn. 3 aE; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 61 Rn. 9a; allgemein zum Aspekt des gleichzeitigen Austauschs: Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 192 Rn. 4, 193 Rn. 1; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 193 GVG Rn. 2; Rüping, NStZ 1991, 193 f.; Kleinknecht, GA 1961, 45, 49). Die Gefahr bleibender Missverständnisse durch einzelne Hör- oder Übertragungsfehler ist im gemeinsamen Gespräch unter mehreren Beteiligten geringer als beim bloßen Abrufen der Auffassungen durch Einzeltelefonate. Die Telefonkonferenz kommt damit der mündlichen Beratung in Anwesenheit aller Beteiligten sehr nahe.

(bb) Dass wie der Beteiligte zu 2 geltend macht die Kommunikation innerhalb der mündlichen Beratung im Beisein aller Richter durch zusätzliche Mimik und Gestik unterstützt wird, erscheint demgegenüber nicht entscheidend. Damit lässt sich der Inhalt der Beratung nicht maßgeblich beeinflussen. Ob und inwieweit durch Körpersprache Zustimmung, zusätzlicher Erörterungsbedarf oder Verständnisschwierigkeiten signalisiert werden, hängt so stark von den Ausdrucksformen der einzelnen Richterpersönlichkeit ab, dass Gestik und Mimik nicht zu den unverzichtbaren Bestandteilen der Beratung gezählt werden können. Das zeigt sich eindrucksvoll in dem Fall der grundsätzlich zulässigen Beteiligung eines blinden Richters (dazu BVerfG, NJW 1992, 2075 [BVerfG 10.01.1992 – 2 BvR 347/91]).

(cc) In geeigneten Ausnahmefällen kommt somit die Telefonkonferenz als zulässige Art der Beratung in Betracht. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass alle beteiligten Richter einverstanden sind und sichergestellt ist, dass jederzeit in eine mündliche Beratung im Beisein aller Richter eingetreten werden kann, falls ein Richter dies wünscht oder ein neuer Gesichtspunkt es erfordert. Weitere Voraussetzung ist, dass durch technische Vorkehrungen die gleichzeitige Kommunikation sämtlicher Teilnehmer unter der Leitung des Vorsitzenden des Kollegialgerichts ermöglicht wird (Konferenzschaltung). Schließlich darf die Beratung im Wege der Telefonkonferenz nicht die mündliche Beratung im Beisein aller Richter ersetzen, sondern nur neben diese treten wie in dem Fall der Beratung über einen nachträglich eingegangenen Schriftsatz. Die erstmalige Beratung als einzige Grundlage für die Entscheidung in der Hauptsache muss zwingend im Beisein sämtlicher beteiligten Richter stattfinden.“

Da sag noch mal einer, die Justiz halte mit neuer Technik nicht Schritt. So könnten die Richter ggf. vom häuslichen Arbeitsplatz aus beraten. Das entlastet 😉 .

„Neue Männer braucht das Land“, ähh, das “ …..OLG Hamm“

entnommen wikimedia org Urheber Dr. Detlef Berntzen

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Anfang der 80-ziger Jahre des vorigen Jahrhunderts hat Ina Deter den Song „Neue Männer braucht das Land“ gesungen. Daran habe ich sofort gedacht, als ich vorhin den Beitrag „OLG Hamm: Männerquote bei Einstellungen in Justizdienst“ des Kollegen von „Strafkate“ gelesen/gesehen habe. Er berichtet unter Bezug auf einen Presseartikel über die Klage des Präsidenten des OLG Hamm  Johan­nes Keders und des Generalsstastsanwaltes Man­fred Proyer über zu wenig „männlicher“ Bewerber, sowohl für den rich­ter­li­chen als auch für den staats­an­walt­schaft­li­chen Dienst. Von den 67 Rich­ter­stel­len, die im OLG-Bereich Hamm, die im ver­gan­ge­nen Jahr neu besetzt wur­den, gin­gen 44 an Frauen, also gut 2/3, bei der StA dieselbe Quote, nämlich von 33 neuen Stellen 22 mit Frauen besetzt. Das war übrigens schon zu der Zeit, als ich noch beim OLG war, abzusehen.

Als Heilmittel haben die beiden sich nun überlegt, die Voraussetzungen für die Einstellung männlicher Bewerber zu senken, und zwar von der Min­dest­note „voll­ be­frie­di­gend“ auf „befrie­di­gend“. Na ja, ob das was hilft, wird man sehen. Ich befürchte mal eher nein, da ich von vielen Kollegen höre, dass der Beruf bei der Justiz als Richter oder StA zunehmend als unattraktiv angesehen wird. Zudem: Ich kenne mich da ja nicht so aus: Aber geht das denn überhaupt? Gibt es nicht Probleme mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Wie gesagt: Ich weiß es. Nicht, dass man hinterher neue Stellen beim Verwaltungsgericht braucht, um mit den Klagen gegen diese Einstellungspraxis fertig zu werden.

Und das Ergebnis dieses Plans wird sicherlich auch sein: Demnächst werden, wenn es um die Beförderungsstelle geht, im Zweifel häufig – auch ohne Frauenquote 🙂 – die Frauen die Nase vorn haben. Sie sind ja dann durchweg besser qualifiziert. Also nur noch weibliche Strafkammer- und Senatsvorsitzende? Das wird Alice Schwarzer sich freuen. Die hat – so der Kollege Laudon – im Moment ja andere Sor­gen und kann sich daher um den Plan aus Hamm wohl nicht kümmern.

Zusatz um 15.30 Uhr: Die PM des OLG dazu hätte ich mal besser vorher gesucht 🙂 und gelesen :-(. Vgl. hier:

„Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm Johannes Keders weist darauf hin, dass Bewerberinnen und Bewerber für Stellen des richterlichen Dienstes im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm unter gleichen Voraussetzungen eingestellt wurden und werden.

Presseberichterstattungen der vergangenen Tage, denen zufolge bei Auswahlverfahren oder bei Einstellungsentscheidungen die Bewerber trotz schlechterer Examensnoten den Bewerberinnen vorgezogen werden, um den Anteil der männlichen Kollegen im richterlichen Dienst zu steigern, sind unrichtig. In der Vergangenheit wurden Männer und Frauen stets unter gleichen Voraussetzungen zu Vorstellungsgesprächen eingeladen und Auswahlentscheidungen ohne Berücksichtigung des Geschlechts getroffen. Diese Praxis wird selbstverständlich fortgesetzt. Der Präsident des Oberlandesgerichts betont, dass an der richterlichen Tätigkeit interessierte Bewerberinnen und Bewerber im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gleichermaßen willkommen sind.“

PräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf „in Rente“ – knallen da beim BGH die Flaschenkorken?

entnommen wikimedia.org Urheber Harald Bischoff

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Ich stoße gerade auf die PM 21/14 des BGH, mit der “gemeldet” wird: “Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Klaus Tolksdorf im Ruhestand”. Damit wird es beim BGH jetzt sicherlich noch ruhiger werden als es in den letzten Monaten – nach Erledigung des Besetzungsstreites Fischer/Tolksdorf – schon war. Wahrscheinlich werden aber dennoch in dem ein oder anderen Senat die Sektkorken knallen 🙂 🙂 . Nun ja, beim BGH vielleicht auch die Champagnerkorken 🙂 😀 .