Kategoriearchiv: Sonstiges

Das war der 38. StV-Tag in Dresden: Hier die Ergebnisse

entnommen wikimedia.org

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Gestern ist der 38. StV-Tag in Dresden zu Ende gegangen. Drei Tage mit interessanten Veranstaltungen und Vorträgen. Gestartet mit einem fulminanten Eröffnungsvortrag des Kollegen Prof. Dr. E. Wilhelm aus Dresden zu Fehlerquellen bei der Überzeugungsbildung. Man muss(te) nicht alle Positionen unterschreiben, aber es war eine spannende und kurzweilige Stunde, die Geschmack auf mehr gemacht hat.

Das „Mehr“ haben dann die AG am Samstag gebracht. Ich zitiere dazu aus der „Abschlussmail“ der Strafverteidigervereinigung:

„Reform des Betäubungsmittelrechts, Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe und richterliche Kontrolle bei der Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern – die Ergebnisse des 38. Strafverteidigertages

Nach drei Tagen ging am Sonntag den 23. März 2014 der 38. Strafverteidigertag in Dresden zu Ende. Mehr als 650 Anwält/innen, Vertreter/innen der Justiz und Wissenschaftler/innen haben unter dem Titel »Vom Bedeutungsverlust der Hauptverhandlung« aktuelle Entwicklungen der Rechtspolitik und der Rechtsprechung diskutiert und Forderungen an Regierung und Rechtspolitiker formuliert.

In seiner Eröffnungsrede zu dem Thema des Strafverteidigertages befasste sich der Dresdner Rechtsanwalt Prof. Dr. Endrik Wilhelm mit den Fehlerquellen bei der richterlichen Überzeugungsbildung. 

Am Samstag trafen insgesamt sechs Arbeitsgruppen zusammen, die sich dem Generalthema des Strafverteidigertages aus dem Blickwinkel einzelner Problemfelder des Strafprozesses näherten: 

Die AG 1 (»Was bleibt vom Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung?«) diskutierte die Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung und sprach sich gegen einen erleichterten Transfer von im Ermittlungsverfahren gewonnenen Beweisergebnissen in die Hauptverhandlung aus.

Die AG 2 (»Abwesenheitsrecht des Angeklagten?«) forderte die Einführung eines disponiblen Anwesenheitsrechtes des Angeklagten, das durch eine Präsenzpflicht und ggfs. eine Vertretungsbefugnis des Verteidigers zu ergänzen ist.

Die AG 3 (»Sammeln und Verwerten «) stellte die Möglichkeiten polizeilicher Informationsgewinnung innerhalb der EU dar, befasste sich mit dem aktuellen Entwurf der europäischen Ermittlungsanordnung und kritisierte dessen unzulänglichen Datenschutzregelungen und Rechtsschutzmöglichkeiten.

Die AG 4 (»Die Instrumentalisierung des Strafverfahrens zur Durchsetzung verfahrensfremder Zwecke«) kritisierte das System der Akteneinsichtsrechte Dritter im Strafverfahren als inkohärenten Flickenteppich und forderte zum Schutz der Interessen der Betroffenen einen Katalog von Einschränkungen der bestehenden Akteneinsichtsrechte dem Grunde und dem Umfang nach.

Die AG 5 (»Das Für und Wider einer Entkriminalisierung des Umgangs mit Drogen«) forderte die Aufgabe der Drogenprohibition, die Sie in Übereinstimmung mit 120 deutschen Strafrechtsprofessoren als „gescheitert, sozialschädlich und unökonomisch“ ansieht.

Die AG 6 (»Freiheitsentziehende maßregeln – Besserung in Sicht«) wies auf die stetig ansteigenden Zahlen der im Maßregelvollzug untergebrachten Gefangenen und mahnte eine dringend erforderliche Neuorientierung in der Kriminalpolitik an, weg vom unbegrenzten Wegsperren hin zu einer Resozialisierung und Therapierung von Straftätern.

Die Abschlussdiskussion am Sonntag, den 23. März 20143 befasste sich mit dem  Thema »Unrecht im Namen des Volkes«.“

Am Samstagabend hatte des dann – getreu dem Motto: „Wer arbeitet, darf auch feiern“ die berühmte – manche sagen „berüchtigte“ – Abendveranstaltung des StV-Tages gegeben. Interessante Location, in der die Disko-Veranstaltung lief. Da merke ich dann allerdings doch, dass man älter wird.

Alles in allem eine sehr schöne Veranstaltung, die Lust auf den 39. StV-Tag macht, der, wenn ich die richtigen Infos habe, 2015 in Lübeck stattfindet.

 

Stellenausschreibung: BGH-Präsdent/-in gesucht, oder: Keine Ruhe beim BGH

© Thomas Becker - Fotolia.com

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Man hat den Eindruck, dass der BGH nicht zur Ruhe kommt, wenn es um die Personalia angeht. Nach dem Besetzungsstreit Tolksdorf/Fischer scheint sich nun ggf. neue Unruhe abzuzeichen.Ees geht um die Tolksdorf-Nachfolge als BGH-Präsident: Nur: Keiner will offenbar den Posten, wie der Spiegel meldet. Die GroKo bzw. ihr Justizminister möchte (natürlich) eine Frau, dazu heißt es aber bei Spiegel.de: „Doch mehrere Wunschkandidaten, gleich welchen Geschlechts, sagten ab. Darunter die Bundesverfassungsrichterin Sibylle Kessal-Wulf, favorisiert von der CDU, und die Schleswiger Oberlandesgerichts- Präsidentin Uta Fölster, angefragt von der SPD. „

Doch wer suchet, der findet, oder?. Im Gespräch ist dann auch schon die (neue) Vorsitzende des 4. Strafsenats, Beate Sost-Scheible. Die will man aber offenbar nicht im Haus. Dazu der Spiegel: „Gegen diese Besetzung scheint sich am Gericht aber bereits Widerstand zu regen. Sost-Scheible war zuvor Präsidialrichterin und damit engste Mitarbeiterin Tolksdorfs; vielen gilt sie als mitverantwortlich für dessen autoritären Führungsstil, der Unmut unter den Richtern ausgelöst hatte. Es sorge am Gericht für „parteiübergreifendes Entsetzen“, dass sie nun Präsidentin werden könnte, sagt ein Richter; dass diese Personalie „intern auf große Akzeptanz stoßen würde“, könne man „ausschließen“.Warum macht man nicht einfach eine Stellenausschreibung? 🙂

Nachtrag: Der Kollege Melchior war eher 🙂.

Ist der Rosenmontag frei? Worüber man alles streiten kann….

© BeTa-Artworks - Fotolia.com

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Zu einer arbeitsrechtlichen Entscheidung habe ich – glaube ich – hier noch nie gebloggt. Daher muss ich mit dem, was ich schreibe ganz vorsichtig sein, denn Arbeitsrecht „kann ich gar nicht“. Der LAG Köln, Beschl. v. 25.04.2013 – 7 TaBV 77/12 – schon etwas älter, aber er ist vor einigen Tagen durch die Presse gegeistert, eben alle Jahr wieder 🙂 – passt aber gut zum heutigen hohen Feiertag (zumindest im Rheinland). Er behandelt nämlich die Frage, ob der Rosenmontag frei ist und ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat oder nicht. Hat er nicht, sagt das LAG Köln:

„Die Frage, ob der Arbeitgeber den Rosenmontag generell als normalen Arbeitstag oder als zusätzlichen bezahlten „Feiertag“ behandelt, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.2 und/oder Nr.3 BetrVG.“

Und bevor ich Fehler mache, soll es damit gut sein. Natürlich nicht ohne ein „Alaaf“ oder „Helau“ an alle die, die heute Feiern.

Die Narren vor dem Kadi – für Weiberfastnacht

© Spiky83 - Fotolia.com

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Im Rheinland hat er gerade begonnen – der Straßenkarneval. Da passt ganz gut eine Zusammenstellung von Entscheidungen unter dem Thema: „Narren vor dem Kadi“, die angelehnt ist an die Zusammenstellung aus dem Jahr 2013 bei LTO (vgl. hier „Karneval und Recht„).

Hinzuweisen möchte ich auf:

  • Es gibt an Karneval keinen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Weiberfastnacht, Rosenmontag und Karnevalsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Wer nicht arbeiten will, muss im Zweifel Urlaub nehmen.
  • Man darf ggf. kostümiert zur Arbeit kommen, aber immer noch passend. Ein Krümelmonster in der Bank soll nicht passend sein – kommt auf die Bank an, oder? 😀
  • Und wir schließen den Reigen mit Münster (ja, auch da soll es Karneval geben): Nachdem sich die Tanzmariechengruppe „1. Bischöfliche Münsterische Offizierscorps“ von ihren Verein getrennt hatte, wollten der den Mariechen das Tanzen verbieten. Per einstweiliger Verfügung verlangte er, dass das Tanzcorps sofort seinen Namen und die Uniformen ablegt. Ein Gerichtsvollzieher beschlagnahmte die Kostüme. Das LG Münster hatte  mehr Verständnis: Es kassierte die Verfügung und gab den Mariechen ihre Hüte, Röcke und Spitzenhöschen rechtzeitig zur Session zurück (LG Münster, Beschl. v. 21.11.2005 – 2 O 664/05).

Und als Bild gibt es dann eins vom für Karneval prächtig herausgeputzten Prinzipalmarkt. Helau 🙂 .

Die Quittung des Staatssekretärs seiner Heiligkeit – nutzt wohl nur im Himmel

entnommen wikimedia.org Author Rvin88

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Author Rvin88

Bei LTO lese ich gerade den Hinweis auf das FG Köln, Urt. v. 15.01.2014 -13 K 3735/10, betreffend eine Spende an den Papst. Geklagt hatte ein Steuerberatungs-Büro. Sein Geschäftsführer hatte im Rahmen einer Generalaudienz Papst Benedikt XVI. persönlich einen Scheck über 50.000 € übergeben. Das Unternehmen erhielt dafür eine Spendenbescheinigung, ausgestellt vom „Staatssekretär seiner Heiligkeit“ im Vatikan. Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen.

Das FK Köln hat entschieden, dass die Spende nach deutschem Recht nicht steuerlich abziehbar ist. Wegen der Einzelheiten hier.Wegwerfen sollte man die Quittung aber dennoch nicht. Im Himmel kann man sie sicherlich noch mal gebrauchen 🙂 .