Kategoriearchiv: Sonstiges

Cannabisanbau/-plantagen in Münster??

© yellowj - Fotolia.com

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Da sag noch mal einer, Münster sei keine Großstadt (?). Die „Westfälischen Nachrichten“ berichten heute (vgl. hier) über einen Bürgerantrag, den „Aktivisten“ gestellt haben und in dem die Stadt aufgefordert wird, im Rahmen eines Modellprojekts den legalen Anbau und Verkauf von Cannabis zu ermöglichen. Dies sei durchaus möglich, wenn das Projekt der Wissenschaft oder der Allgemeinheit diene, betonen sie. Die Verwaltung will den Vorstoß prüfen, heißt es da. Also vielleicht keine Blumen mehr in den Blumenküpbeln in der Innenstadt, sondern Cannabis-Pflanzen, um sich dort – bei Bedarf – frei bedienen zu können?

In Berlin und Frankfurt soll es solche Modellprojekte übrigens auch geben. Nun ja, wir verlieren ggf. den Titel der fahrradfreundlichsten Stadt (vgl. hier) , aber gewinnen (?) dafür an anderer Stelle. 😉

„Kommt Uli Hoeneß in den Gemüseanbau“ ?

entnommen wikimedia org Urheber Harald Bischoff

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Urheber Harald Bischoff

„Kommt Uli Hoeneß in den Gemüseanbau“? so titelt merkur-online.de über die Vermutungen eines „Insiders“ – wer immer das auch ist oder sein soll, vielleicht „ein ehemaliger Landtagsabgeordneter, der einst selbst im Polizeidienst war“ – der sich dazu geäußert hat, dass das Haupthaus der JVA Landsberg ggf. nur eine Durchlaufstation für U.Hoeneß ist und er ggf. schon nach kurzer Zeit in die Außenstelle Rothenfeld kommen könnte.

Was man als „Insider“ so alles weiß. Ich bin dann doch erstaunt, aber das war ja zu erwarten, dass die „Spekulationen und Berichte ins Kraut schießen“ würden.

Und wieso Gemüsebau: Dazu aus der Nachricht:

„Eine weitere Besonderheit ist die anstaltseigene Landwirtschaft, mit Hühnern, Wild, Kuhherde. Dienstleiter Johannes Ringmayr sagt: „Gerade die älteren Gefangenen hängen sich beim Gemüseanbau mit Herzblut rein.“ Eine Aufgabe für Hoeneß, 62? Auch einen Hofladen gibt es, in dem die JVA Nudeln, Kartoffeln, Wurst, Eier verkauft.“

Kampfdackel?

entnommen wikimedia.org Urheber BUHR

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Urheber BUHR

Bei LTO bin ich vor einigen Tagen auf den Bericht zum VG Gießen, Urt. v. 17.03.2014 – 8 K 1563/13.GI – gestoßen. Im Verfahren ging es um die KLage eines Dackelbesitzers gegen seine Veranlagung zur Hundesteuer für seinen Dackel. Der Dackel war als gefährlicher Hund charakterisiert worden, nachdem er einem Nachbarn ins Bein gebissen hatte. Deshalb sollte der Hundebesitzern nun 500 statt 50 € Steuern pro Jahr zahlen. So sieht es die entsprechende Satzung der Gemeinde Dautphetal vor.

Der Kläger hatte beim VG Gießen keinen Erfolg. Die Voraussetzungen dafür, dass der Dackel als gefährlich gelte könne, lagen nach Auffassung des VG vor. Auf den Volltext bin ich gespannt. Denn der Dackel soll den Nachbarn nur deshalb ins Bein gebissen haben, weil dieser zuvor Steine auf den Hund geworfen habe. Wie man mit der „Einlassung“ wohl umgegangen ist?

Rechtzeitig zu Karfreitag: Keine Musik in der Öffentlichkeit

entnommen wikimedia.org Urheber Josef Moser

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Urheber Josef Moser

Am 18.04.2014 ist in diesem Jahr Karfreitag, ein sog. stiller Feiertag, an dem musikalische Darbietungen verboten sind. Die Frage ist nur: Überall oder sind Privatfeiern erlaubt? Wann ist eine Feier aber öffentlich?

Damit setzt sich der OLG  Bamberg, Beschl. v. 23.01.2014 – 2 Ss OWi 995/14 – auseinander, rechtzeitig vor dem diesjährigen Karfreitag, und führt dazu – für Bayern – aus:

„a) Nach Art. 7 Nr. 3c BayFTG begeht u.a. eine Ordnungswidrigkeit, wer entgegen Art. 3 II BayFTG „am Karfreitag […] in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt“. Zwar wird insoweit nicht auf eine Öffentlichkeit der musikalischen Veranstaltung abgestellt. Im Ansatzpunkt zutreffend ist auch die Auffassung, es komme nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schankbetrieb stattgefunden habe. Denn das Musikdarbietungsverbot am Karfreitag gilt für Räume mit Schankbetrieb unabhängig davon, ob an diesem Tag Schankbetrieb stattfindet (Hickel/Wiedmann/Hetzel Gewerbe- und Gaststättenrecht 43.10 [Stand: Februar 2013] Ziff. I.3 zu Art. 3 BayFTG).

b) Allerdings kann das Verbot aus Art. 3 II 3 BayFTG nur für öffentliche Musikdarbietungen gelten. Art. 3 I, II 1 BayFTG schützt die sog. stillen Tage. Insoweit geht es um Tage mit einem besonders ernsten Hintergrund, an denen alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen verboten sind, es sei denn, die Veranstaltung ist dem Charakter des stillen Tages angepasst und dient der Verdeutlichung seiner Zweckbestimmung (BayVerfGH NVwZ-RR 2008, 218). Auch wenn Art. 3 II 3 BayFTG in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verbietet, erschließt sich der Begriff der ‚musikalische Darbietung‘ nur aus der Zusammenschau mit Art. 3 II 1 BayFTG. Zweck des Art. 3 II 3 BayFTG ist es, an Karfreitagen in Räumen mit Schankbetrieb – über die für alle stillen Tage geltende Regelung des Art. 3 II 1 BayFTG hinaus – auch Musikaufführungen mit ernstem Charakter zu verbieten (BayVerfGH a.a.O.). Ebenso wie Art. 3 II 3 BayFTG nicht dazu zwingt, an christlichen Feiern teilzunehmen, zwingt er nicht dazu, den Tag ernst und feierlich zu begehen. Im privaten Bereich steht es jedem frei, das zu tun, was immer er möchte. Deshalb sind auch rein private Musikveranstaltungen nicht verboten, wenn sie nicht anderweitig (z.B. wegen unzulässigen Lärms) Dritte stören (BayVGH, Urteil vom 07.04.2009 – 10 BV 08.1494 [bei juris] = BeckRS 2009, 32968). Insoweit kann es nicht darauf ankommen, in welchen Räumen die musikalische Darbietung stattfindet. Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung handelt.

2. Damit durfte das AG hier nicht offen lassen, ob die Veranstaltung vom 06.04.2012 eine rein private Geburtstagsfeier war oder nicht. Mangels Beweisaufnahme zur Frage der Öffentlichkeit ist der Senat nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Insbesondere genügen die bisherigen Feststellungen nicht zur Beantwortung der Frage, ob am 06.04.2012 eine öffentliche Veranstaltung oder eine rein private Geburtstagsfeier stattgefunden hat.

a) Eine öffentliche Veranstaltung liegt vor, wenn …..“

Geiler Kollege, oder: Eine kleine Anerkennung, auch für „MK“

entnommen wikimedia.org Vater von Oktaeder Original uploader was Oktaeder at de.wikipedia

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Vater von Oktaeder Original uploader was Oktaeder at de.wikipedia

Mit „Eine kleine Anerkennung! :o)“ war vor einigen Tagen die Mail eines Kollegen überschrieben, die er mir zugeschickt hat. Ich habe sie so verstanden, wie sie wohl gedacht war: Als kleines „Danke schön“ für meine Homepage „Burhoff-online“ und den dort kostenlos zur Verfügung gestellten „Content“. Das sei sozial hat mir übrigens eine Kollege auf dem 38. StV-Tag in Dresden erklärt; so hatte ich es noch nie gesehen 🙂

In der Mail des Kollegen war dann der Link auf das Video vom „Geilen Kollegen“ bei You tube.

https://www.youtube.com/watch?feature=player_detailpage&v=jEYaD9MbjVw

Sehr nett die Anerkennung (übrigens – EDEKA hat die Einbettung genehmigt…, also kein Problem).

Und ich reiche die Anerkennung dann mal weiter an den Betreiber 🙂 von JuraBlogs Herrn Klappenbach, der sich so viel Mühe macht – kostenlos – und so viele Nackenschläge einstecken muss, wenn man mal die Kommentare in seinem Blog liest. Dem einen passt das nicht, dem anderen das nicht.

Vielleicht überlegt man mal, dass Jurablogs kostenlos ist. MK hat sich nun für das neue Design/Aussehen entschieden. Und gut ist es, oder?