Kategoriearchiv: Sonstiges

„Lügenpresse (?)“, „Pinocchiopresse“ (?), nun ja, jedenfalls ggf. ein wenig „geschummelt“…

© psdesign1- Fotolia.com

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„Lügenpresse (?)“, „Pinocchiopresse“ (?), nun ja, jedenfalls ggf. ein wenig „geschummelt“…“ – der Leser fragt sich, was ist los? Nun, ich komme heute noch mal zurück auf meine Beiträge zum AG Passau, Urt. v. 04.11.2015 – 4 Ls 14 Js 10843/15 III. Das war einmal „Strafzumessung modern/aktuell (?): Strafzumessungskriterium A.Merkel“ und dann AG Passau: Zwar „Versagen der europäischen Flüchtlingspolitik“, aber nicht „Mutti“ als Strafzumessungskriterium. Ich hatte das erste Posting auf der Grundlage des „Welt am Sonntag“-Berichts vom 08.11.2015 unter der Überschrift: „Richter straft Schleuser wegen Regierungspolitik milde“, gebracht. Da kannte ich das AG-Passau-Urteil noch nicht. Das habe ich dann aber angefordert und auch schnell übersandt bekommen, was dann zu dem zweiten Beitrag geführt hat.

Bei der Verwertung der Entscheidung sind mir einige Punkte aufgefallen, die ich nicht klären/erklären konnte; auf die hatte ich ja auch schon im zweiten Beitrag AG Passau: Zwar „Versagen der europäischen Flüchtlingspolitik“, aber nicht „Mutti“ als Strafzumessungskriterium – teilweise – hingewiesen. Wegen der Punkte habe ich dann die „Weltredaktion“ angeschrieben und nachgefragt und habe auch beim AG Passau noch einmal nachgehakt.

Die „Welt-Redaktion“ habe ich am 06.12.2015 gefragt:

„1. In Ihrem Beitrag ist die Rede von einem Urteil v. 05.11.2015. Mir ist auf meine Anforderung vom AG Passau eins vom 04.11.2015 mit dem Aktenzeichen 4 Ls 14 Js 10843/15 III übersandt worden. Handelt es sich bei diesen beiden Entscheidungen um dieselben und ist Ihnen ggf. in Ihrem Beitrag ein Datumsfehler unterlaufen? Oder ist eine andere Entscheidung?

2. Es heißt in dem Beitrag: „…. heißt es in der Urteilsbegründung des Richters vom 5. November, der der „Welt am Sonntag“ vorliegt.“ Ist das wirklich der Fall gewesen? Der 05.11.2015 war ein Donnerstag. Ich kenne die Abläufe bei der Justiz und halte es für unwahrscheinlich, dass der Redaktion bereits am 08.11.2015 das schriftlich begründete Urteil vorgelegen hat. Dieses müsste dann ja an sich schon am nächsten Arbeitstag, dem 06.11.2015 eingegangen sein.

3. Vor allem aber interessiert mich: In dem o.a. Bericht heißt es: „Der Richter begründete dies so: „Angesichts der Zustände an den Grenzen ist die Rechtsordnung von der deutschen Politik ausgesetzt, deshalb wird keine unbedingte Haftstrafe erteilt. Asylsuchende werden von der deutschen Bundeskanzlerin eingeladen, nach Deutschland zu kommen.““ Diese Passage finde ich nicht in dem mir überlassenen Urteil so nicht, obwohl sie dort – wenn ich den Beitrag und das dort offenbar eingefügte Zitat aus dem Urteil richtig verstehe, zu finden sein müsste.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die o.a. Unklarheiten aufklären würden und mir ggf. auch eine Kopie – digital reicht – der Urteilgründe überlassen würden. Falls das nicht möglich ist, wäre ich um Angabe des Aktenzeichens des Urteils v. 05.11.2015 dankbar – es ergibt sich nicht aus dem Beitrag, um das Urteil beim AG Passau anfordern zu können.“

Beim AG Passau habe ich gefragt:

„….Geschickt haben Sie ein Urteil vom 04.11.2015 – in der „WamS“ vom 08.11.2015 ist die Rede von einem Urteil vom 05.11.2015. Und in dem Urteil fehlt eine Passage, die es nach dem „WamS“-Bericht an sich enthalten müsste, wenn dort richtig zitiert ist.“

Tja, und dann kamen die Antworten:

  • Von der „Welt-Redaktion“ – nach Erinnerung am 10.12.2015 –

„…..Bei dem Artikel handelt es sich um eine Agenturmeldung der Nachrichtenagentur dpa. Wir empfehlen, sich an diese zu wenden. …“

  • Vom Direktor des AG Passau – aus dem Schriftwechsel ergab sich auch noch, dass das Urteil erst am 02.12.2015 schriftlich abgesetzt worden ist.:

„…..in einigen Presseorganen ist das Urteil – falsch – als am 5.11.15 ergangen zitiert worden. Am 5. 11.15 ist am AG Passau kein Schleuserverfahren verhandelt worden. Im Übrigen ist auch der verhandelnde Richter nicht richtig zitiert worden.

Mehr kann ich Ihnen von hier aus nicht anbieten.“

Wie soll man damit jetzt umgehen? Vorab: Ich will nun nicht gleich mit der Keule „Lügenpresse“ pp. kommen – daher auch die Fragezeichen -, zumal ich auch keine Lust mehr hatte, auch noch Schriftwechsel mit dpa anzufangen. Aber es bleibt ein gewisses Unbehagen gegenüber der „Welt am Sonntag“ – nicht gegenüber dem AG Passau, wobei wir die Strafzumessungserwägungen mal dahingestellt sein lassen. Den Datumsfehler kann ich noch nachvollziehen, aber das „Zitat“ aus dem – angeblich vorliegenden Urteil dann nicht mehr. Und wenn es (nur) ein Zitat des Richters aus der Hauptverhandlung gewesen sein sollte, dann mag man das auch bitte so kennzeichnen. Und die „Welt-Redaktion“ macht es sich dann auch ganz schön einfach, wenn sie mich an dpa verweist. Das klingt so ein wenig nach: Geht uns nichts an. Sorry, aber das geht die Redaktion schon etwas an, denn es heißt ja in dem Artikel: „heißt es in der Urteilsbegründung des Richters vom 5. November, der der „Welt am Sonntag“ vorliegt.“  Also eine Urteilsbegründung, die „vorliegt“. Das ist m.E. aber schon etwas anderes als eine Agenturmeldung, hinter der ich mich verstecken will.

Fazit: Das oben angesprochene Unbehagen gegenüber solchen Berichten – aus allen Zeitungen – und/oder auch gegenüber Pressemitteilungen (von Gerichten pp) hatte ich schon immer. Das ist jetzt bestätigt worden und bestärkt mich darin, nach Möglichkeit eben doch nicht zu Presseberichten und/oder Pressemitteilungen zu bloggen. Da tut man es einmal dann doch und schon stellen sich Fragen über Fragen. Und wenn man sich fragt, was es ist? „Lügenpresse“, „Pinocchiopresse“, so weit will ich nicht gehen, aber jedenfalls ggf. ein wenig „geschummelt“, also nicht so ganz sauber berichtet. Womit wir dann den neuen Begriff der „Schummelpresse“ hätten.

„Rheingold! Reines Gold“, oder: Andere schreiben Anderes, vielleicht Besseres

Vom Autor erhalten

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Ich hatte vorhin ja in dem Beitrag zum LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 09.11.2015 – 2 Qs 107/15 (dazu Das „beschlagnahmte Handy“ des Rechtsanwalts, oder: „Steine statt Brot“) angekündigt, dass ich auf den Kollegen, der den Beschluss des LG erstritten hat und erleiden muss, noch einmal zurückkomme. Das aber aus einem ganz anderen Anlass.

Die Mail, mit der der Kollege Th. Scheffler aus Bad Kreuznach nach dem Interesse an dem Beschluss gefragt hatte, hatte noch einen weiteren Absatz, nämlich:

„Und dann noch etwas: Ich schreibe zum Zeitvertreib Krimis. Mein 5. Fall (Rheingold! Reines Gold) ist gerade erschienen, den würde ich Ihnen gerne zukommen lassen. Gewissermaßen als kleines Dankeschön. Wie wäre da die Anschrift? Verlag? Kanzlei? Borkum? Münster? Ich vermute mal, Sie bekommen Massen an Zusendungen und ich möchte zumindest nicht da landen, wo ein Sekretariat vorsortiert und wegwirft.“

Übwer das Angebot habe ich mich mindestens ebenso gefreut wie über den LG-Beschluss. Ich habe daher hurtig mein Interesse bekundet – eine Stelle, „wo ein Sekretariat vorsortiert und wegwirft“ gibt es hier übrigens nicht, hier wird alles gelesen und i.d.R. auch beantwortet – und inzwischen ist das Werk auch da. Gelesen habe ich es noch nicht – dafür ist es zu frish. Aber der Klappentext macht neugierig, wenn es da u.a. heißt:

„Landesnervenklinik Alzey, geschlossene Abteilung. Eine Frau wird hier seit Jahren zu Unrecht festgehalten. Der Auftakt zu einer Inszenierung, in der die Darsteller ihre wahren Rollen hinter Masken verbergen.

Ein Fehlurteil dient als Libretto, ein Wiederaufnahmeverfahren als Partitur, wenn aus dem Orchestergraben einer korrupten Justiz Melodien von tödlicher Falschheit erklingen. Wo endet die Realität, wo beginnt der Wahn? …..

Auf der Suche nach dem Leitmotiv wandelt der Protagonist durch Kreuznachs Gassen, durch Mainzer Gerichtsflure – und durch wagnerianische Stabreime. Es bedarf bester Naheweine, bis er das Stück versteht, das ihm geboten wird. Denn wirr und kraus kreist die Welt um Mord und Totschlag, Freundschaft und Verrat, Rheingold und Götterdämmerung. Bis endlich der Vorhang fällt und der Regisseur aus dem Hintergrund auf die Bühne dieses Krimis tritt.“

Ich bin gespannt. Gespannt bin ich auch den Nahewein, von dem der Kollege noch zwei Flaschen beigepackt hatte :-), herzlichen Dank. Ich bewundere den Kollegen schon jetzt. Denn das ist doch was ganz anderes als Bücher mit trockenem juristischen Verfahrensrecht.

Nähere Infos zu dem Werk dann hier oder hier. So und dann jetzt (Fremd)Werbemodus aus 🙂 .

Wer ein Pferd führt, reitet nicht… zumindest in Sachsen

entnommen wikimedia.org Urheber EddyDD www.tristan2002.de

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OLG haben es manchmal insofern schwer, als sie sich auch mit abgelegenen Materien befassen müssen. So das OLG Dresden, das sich im OLG Dresden, Beschl. v. 10.09.2015 – OLG 26 Ss 505/15 (Z) – mit der Auslegung des § 12 Abs. 1 WaldG Sachsen befassen musste. Der erlaubt das Reiten im Wald nur auf dafür ausgewiesenen Wegen. Im entschiedenen Fall hatte aber die Betroffene, die Betreiberin eines Reiterhofes ist, mit Gästen, mit denen sie einen Ausritt unternommen hatte, einen ausgewiesenen Reitweg verlassen, um zu einer Wiese zu gelangen, wo man einen Imbiss zu sich nehmen wollte. Dorthin wurde aber nicht geritten, sondern die Pferde wurden dorthin per Zügel geführt . Das AG hatte dennoch einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 des WaldG Sachsen angenommen. verstoßen zu haben.

Das OLG sieht es anders und meint: Wer führt, reitet nicht.  Die Auffassung des AG sei mit dem Wortsinn des § 12 Abs. 1 SächsWaldG im Hinblick auf die Auslegung des Wortes „Reiten“ nicht vereinbar:

„Das Amtsgericht hat vorliegend den Ordnungswidrigkeitentatbestand als erfüllt angesehen, weil zum Reiten im Sinne des § 12 SächsWaldG auch das Führen von Pferden gehöre, da es für das Entstehen von Schäden an Waldwegen unerheblich sei, ob ein Pferd geritten oder am Zügel geführt werde.

Diese am Schutzzweck des Sächsischen Waldgesetzes orientierte Auslegung des Begriffes „Reiten“ übersteigt jedoch die nach den vorgenannten Maßstäben zu bestimmende, vom möglichen Wortsinn der Bußgeldbewährung markierte, äußerste Grenze zulässiger richterlicher Auslegung.

a) Zwar wollte der Landesgesetzgeber nach dem erkennbaren Regelungszweck des §12 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG die Gefahren und Beeinträchtigungen vermeiden, die sich sowohl für Fußgänger als auch für Reiter aus einer Begegnung auf engem Raum ergeben. Zugleich dient die Beschränkung des Reitens im Wald dem Schutz des Waldbodens und damit auch dem Interesse des Waldeigentümers bzw. Besitzers (vgl. Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 23.09.1999, Az.: Vf 47-IV-98).

Eine allein am Gesetzeszweck orientierte Auslegung des Begriffes „Reiten“ ließe daher auch ein (bloßes) Führen eines Pferdes am Zügel als unter den Verbotstatbestand fallend zu. Art. 103 Abs. 2 GG verbietet es jedoch, eine Straf- oder Bußgeldbestimmung über ihren eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut hinaus, allein im Blick auf den Normzweck anzuwenden (BVerfG, a. a. O.). Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfGE 64, 389; 71, 108). Die Wortsinngrenze ist dabei aus Sicht des Normadressaten zu bestimmen, da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für en Normadressaten garantieren will (vgl. BVerfGE 92, 1) .

b) Unter dem Wort „Reiten“ wird nach allgemeiner Auffassung verstanden, eine Fortbewegungsart eines Menschen auf dem Rücken eines Tieres, meist eines Pferdes, bzw. das Sichfortbewegen auf einem Reittier (besonders einem Pferd) (vgl. Duden online, Stichwort Reiten; Wikipedia, Stichwort Reiten).

Demgegenüber ist das Führen eines Pferdes am Zügel gerade keine Nutzung des Tieres zur Fortbewegung, sondern insoweit ein Aliud zum Reiten. Der – auch vom Amtsgericht herangezogenen – Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, das Führen eines Pferdes stelle sich als Unterfall des Reitens dar (vgl. OVG Brandenburg, NUR 1997, 562), kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als damit die Auslegung des Begriffes „Reiten“ über seinen Wortsinn hinaus auch das Führen eines Pferdes erfassen sollte.

Die hier vertretene Auffassung, dass zwischen dem Reiten und dem Führen eines Pferdes schon vom Wortsinn her ein Unterschied besteht, wird auch dadurch gestützt, dass der Bundesgesetzgeber etwa in § 28 Abs. 2 StVO zwischen dem Reiten und dem Führen eines Pferdes ausdrücklich unterscheidet, indem es dort heißt: „Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen“.“

Hallo, ich bin in U-Haft – kann nicht zur Arbeit kommen

HaftHeute mal was aus dem arbeitsrechtlichen Bereich – nein, ich erweitere das Blog nicht auch noch auf Entscheidungen aus dem Themenbereich. Aber das BAG, Urt. v. 26.03.2015 – 2 AZR 517/14 -, auf das ich durch die Berichterstattung in anderen Blogs gestoßen (worden) bin, hat einen straf(verfahrensrechtlichen) Bezug. Es geht nämlich um die Kündigung eines Arbeitsnehmers, der seinen Arbeitgeber nicht bzw. nicht rechtzeitig darüber informiert hatte – dass er sich in U-Haft befindet und des deshlab – nach einem Urlaub – nicht wieder zur Arbeit kommen kann. „Hallo, ich bin in U-Haft – kann nicht zur Arbeit kommen…“

Im Verfahren ging es um die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen. Zwischen dem Kläger, dem Arbeitnehmer, und der beklagten, seinem Arbeitgeber, einem IT-Unternehmen, bestand eh schon Streit. Der Kläger wurde versetzt, war dann wegen Krankheit arbeitsunfähig und hatte im Anschluss daran bis Mitte Mai 2011 Erholungsurlaub. Am 26. 04.  2011 bat er seinen Vorgesetzten, ihn bis Anfang August 2011 von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Zur Begründung verwies er auf eine von ihm gegen die Versetzung erhobene Klage. Der Vorgesetzte lehnte eine Freistellung ab und erklärte, er erwarte den Kläger am 16. 05. 2011 an seinem Arbeitsplatz. Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren geführt. Am 28. 04. 2011 wurde er während der Verhandlung im Gerichtssaal verhaftet. Dabei war eine Rechtsanwältin zugegen, die das Verfahren für die Beklagte beobachtete. Grundlage der Verhaftung war ein Haftbefehl wegen des Verdachts der Erstellung falscher Lohnsteuerbescheinigungen und der unrechtmäßigen Vereinnahmung von Lohnsteuererstattungen. Der Kläger wurde in U-Haft genommen und in die (JVA gebracht. Kontakt zur Beklagten nahm er nicht auf. Er informierte sie weder über den Grund seiner Verhaftung, noch über den Ort seiner Unterbringung. Er blieb bis zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung am 08.11.2011 inhaftiert.

Die Beklagate hat dann später frsitlos gekündigt und die Kündigung u.a. damit begründet, dass der Kläger seine Pflicht verletzt habe, ihr nach dem Ende seines Urlaubs den Grund seiner fortwährenden Abwesenheit mitzuteilen. Von der U-Haft hatte sie erst in einem Anhörungstermin vor dem Integrationsamt am 09.06.2011 Kenntnis erlangt.

Das BAG sagt zur Mitteilungspflicht des Klägers:

„b) Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers besteht darin, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Diese Pflicht dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (BAG 8. Mai 2014 – 2 AZR 249/13 – Rn. 19 mwN). Aus ihr leitet sich die allgemeine Pflicht des Arbeitnehmers ab, den Arbeitgeber im Rahmen des Zumutbaren unaufgefordert und rechtzeitig über Umstände zu informieren, die einer Erfüllung der Arbeitspflicht entgegenstehen (ErfK/Preis 15. Aufl. § 611 Rn. 736; allgemein zum Recht der Schuldverhältnisse Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 241 Rn. 7, § 280 Rn. 30). Wird der Arbeitnehmer in Untersuchungshaft genommen, ist er deshalb gehalten, dem Arbeitgeber diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen und ihn – im Rahmen des Möglichen – über die voraussichtliche Haftdauer in Kenntnis zu setzen. Aus dem berechtigten Planungsinteresse des Arbeitgebers kann sich zudem die Pflicht des Arbeitnehmers ergeben, über anstehende Haftprüfungstermine Auskunft zu geben…“

Aber: Wenn ich das Urteil richtig verstehe :-): Die nicht erfolgte Information des Klägers an seinen Arbeitgeber über die U-Haft stellt zwar die Verletzung einer Mitteilungspflicht dar, rechtfertigt aber nicht automatisch eine fristlose Kündigung. Wenn es so nicht stimmt: Die Arbeitsrechtler mögen es mir nachsehen….

AG München: Wir schützen die Unschuldsvermutung und die (öffentlichen) Aktenzeichen….

entnommen wikimedia.org Author Bubo

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Author Bubo

Der regelmäßige Leser dieses Blogs weiß: Ich habe Problem mit/bei dem AG München bzw. dieses offenbar mit mir. Ich erinnere: Ich hatte mal wieder eine Entscheidung des AG München angefordert, zu der es eine PM des AG München gegeben hatte. Die hatte mir das AG verweigert mit der Begründung: Nicht rechtskräftig, daher gibt es die Entscheidung nicht (vgl. dazu Die Dickfelligkeit des AG München – wie gehabt, oder: Beim AG München ist alles anders). Die „Geschichte“ läuft noch, mein entsprechender Antrag an den Präsidenten ist ja auch erst eine Woche alt.

Nun, ich bin aber offenbar nicht der Einzige, der Probleme mit dem AG München hat. Jedenfalls habe ich nach meinem letzten Posting Nachricht von einem Kollegen erhalten, der sich auch an das AG München gewandt hatte. Ausgangspunkt seiner Anfrage war die Pressemitteilung Nr. 49/15 des AG München v. 17.08.2015. Das war die Geschichte mit dem Aufdruck „FCK CPS“ auf einem Gegenstand, der gut sichtbar gegenüber bestimmten Polizeibeamten eingesetzt wird, und der Frage: Strafbare Beleidigung. Der Kollege war aber – anders als ich – genügsam. Er wollte vom AG München nun aber noch nicht einmal die anonymisierte Entscheidung, sondern nur das Aktenzeichen des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist, um die Entscheidung auf der Grundlage seiner der PM in einer Rechtsprechungsdatenbank einzustellen.

Wer nun glaubt, dass das kein Problem ist, der täuscht sich in einem bayerischen Amtsgericht, vor allem im AG München. Das entwickelt/mausert sich zu einem besonderen Hort der Rechtsstaatlichkeit. Denn man teilt dem Kollegen mit, dass mit der Mitteilung des Aktenzeichens die Anonymisierung nicht mehr gewährleistet sei. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Es gelte der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Daher könne vor Rechtskraft das Aktenzeichen nicht mitgeteilt werden.

Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich, freut sich aber natürlich darüber, dass beim AG München die Unschuldsvermutung (so) ernst genommen wird. Doch wieso nun gerade durch die Bekanntgabe des Aktenzeichens die Anonymität einer Angeklagten betroffen sein, erschließt sich einem/mir nicht – dem Kollegen übrigens auch nicht. Und wenn man sich mal die Pressemitteilung Nr. 49/15 ansieht, dann hat das AG über die Person der Angeklagten mehr Informationen bekannt gemacht – wie Geschlecht, Alter, Tätigkeit, Vorahndung – als man mit dem Aktenzeichen nur annähernd zum Ausdruck bringen könnte.

Und: Man fragt sich: Warum sind andere Gerichte nicht so rechtsstaatlich wie das AG München und warum nicht? Da haben wir z.B. die „Sicherungsverfügung“ des LG München I v. 17.03.2015 im Verfahren 5 Kls 401Js 160239/11 im Verfahren gegen „Dr. Rolf Ernst Br. u.a.“ mit der Nebenbeteiligten „Deutsche Bank AG“ – na das ist aber mal anonymisiert. Oder wie wäre es mit der der Terminsnachricht des BGH „Verhandlungstermin in Sachen 1 StR 602/14 für den 3. September 2015 (Revision gegen Urteil im Fall Schreiber)“. Und mal ganz abgesehen davon, dass die Fachzeitschriften voll sind von nicht rechtskräftigen Volltextveröffentlichungen.

Der Kollege hat es dann noch einmal versucht und nochmal an das AG München geschrieben, um das AG vielleicht doch noch überzeugen zu können. Ergebnis – was sicherlich nicht überrascht: Kein Erfolg. Und jetzt noch mit der nachgeschobenen Begründung, dass es über das Aktenzeichen möglich sei, den zuständigen Richter herauszufinden, darüber dann das zuständige Berufungsgericht und darüber dann der Name des Angeklagten. Aber hallo, wie denn das? Zuständiger Richter ja und Berufungsgericht auch, aber Name der/des Angeklagten? Wenn alle schweigen, wird man den so nicht „herausbekommen“.

Wie geht es weiter? Gar nicht, denn der Kollege hat entnervt aufgegeben, was ich einerseits verstehen kann, andererseits aber nun auch wieder schade ist. Denn damit zahlt sich „Dickfelligkeit“ mal wieder aus.

Im Übrigen es geht auch anders und vor allem einfacher/schneller. Ich hatte in der vergangenen Woche beim OLG Hamm nach einer bislang nur über eine PM bekannt gewordenen Entscheidung gefragt. Auch per Email 🙂 .  Heute bekomme ich die Nachricht aus Hamm, „dass die Einstellung der von Ihnen gewünschten Entscheidung ….. in die Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW, NRWE, veranlasst wurde. Die Entscheidung steht Ihnen daher in Kürze unter www.nrwe.de zur Verfügung.“ Na bitte, geht doch, und: Die Entscheidung ist auch schon  online 🙂 .

Warum man sich in Bayern so sperrig anstellt, ich weiß es nicht. Tja, und ich werde jetzt wohl keine Entscheidungen mehr bekommen 🙂 .