Kategoriearchiv: Sonstiges

Strafhaft ==> Kündigung?, Nein, so einfach geht das nicht…..

© Spencer - Fotolia.com

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Heute dann auch mal ein wenig Arbeitsrecht, aber mit strafverfahrensrechtlichem Einschlag. Es geht um das ArbG Ulm, Urt. v. 02.07.2015 – 2 Ca 411/14. Gestritten worden ist um die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Arbeit­geber hatte das Arbeits­verhältnis mit seinem Arbeitnehmer (ordent­lich) gekündigt und als Kündigungs­grund eine Haf­tstrafe von drei Jahren und drei Monaten und die damit ver­bundene fehlende Plan­bar­keit in Bezug auf einen zeit­nahen Ein­satz des Arneitsnehmers angegeben. Dagegen die Kündigungsschutzklage zum ArbG. Das ArbG Ulm sagt: Nun, so eiunfach geht das nicht.

Denn – so die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Aus § 241 Abs. 2 BGB folgt eine Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Erlangung des Freigängerstatus‘ des Arbeitnehmers mitzuwirken, wenn dies für den Arbeitgeber nicht risikobehaftet ist.
  2. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann den Arbeitgeber im Einzelfall die Obliegenheit treffen, vor Ausspruch einer Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung den Vollzugsplan abzuwarten.

Und im Urt. heißt es dann nach einem Verweis auf die Rechtsprechung der BAG:

„d) Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des BAG an und entwickelt die Grundsätze dahingehend weiter, dass den Arbeitgeber im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäß 241 Abs. 2 BGB eine Obliegenheit treffen kann, den Vollzugsplan abzuwarten, falls die Erlangung des Freigängerstatus nicht vollkommen ausgeschlossen erscheint. Dies gilt zumindest bei einem Haftantritt ohne vorangegangener Untersuchungshaft. In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass unmittelbar nach dem Aufnahmeverfahren und der Behandlungsuntersuchung gemäß §§ 5 und 6 StVollzG ein Vollzugsplan erstellt wird. Der Vollzugsplan enthält gemäß § 7 Abs. 2 StVollzG zwingend Angaben zur Möglichkeit einer Beschäftigung im Rahmen des Freigangs. Die vom BAG statuierte Mitwirkungspflicht bei der Erlangung des Freigängerstatus wäre bedeutungslos, wenn der Arbeitgeber unmittelbar nach Haftantritt und noch vor Erstellung des Vollzugsplans durch eine Kündigung „vollendete Tatsachen“ schaffen könnte. Selbst wenn der Vollzugsplan sodann einen Freigang mit freiem Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist ermöglicht, hätte dies für den Arbeitnehmer keinen Nutzen. Wenn man mit dem BAG eine Mitwirkungspflicht bei der Erlangung des Freigängerstatus gemäß § 241 Abs. 2 BGB befürwortet, so setzt diese Pflicht i.d.R. voraus, dass der Vollzugsplan abgewartet wird. Vor Erlass des Vollzugsplan besteht noch überhaupt keine Grundlage für eine verlässliche Prognose, wie lange die haftbedingte Arbeitsverhinderung andauern wird. Für die Aufstellung einer solchen Prognose bestehen zwei Möglichkeiten. Entweder man stellt ausschließlich auf die im Strafurteil verhängte Freiheitsstrafe ab oder man berücksichtigt darüber hinaus die Erlangung eines Freigängerstatus. Folgt man der ersten Alternative, so würde eine Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten einen absoluten Kündigungsgrund bilden. Die Berücksichtigung des Einzelfalls wäre nicht möglich. Berücksichtigt man hingegen den Freigängerstatus bei der Zumutbarkeit von Überbrückungsmaßnahmen, so muss regelmäßig der Vollzugsplan abgewartet werden. Die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Erlangung des Freigängerstatus impliziert dies. Da die Erstellung des Vollzugsplans gesetzlich vorgesehen ist, kann sich der Arbeitgeber nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf berufen, er habe diese Vorschriften nicht gekannt.

e) Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, liegt kein personenbedingter Kündigungsgrund vor. Es wäre der Beklagten zumutbar gewesen, bis zum Zeitpunkt des Freigangs Ende Mai / Anfang Juni 2015, d.h. für acht Monate, Überbrückungsmaßnahmen zu treffen. Die Arbeitsverhinderung des Klägers endete noch vor Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.2015……“

NRW-MP Hannelore Kraft: „Es tut mir weh“ – mir auch Frau Kraft, und: Ich glaube Ihnen nicht

entnommen wikimedia.org Urheber Fatihmazi

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Nachdem in der 1. KW u.a. auch die Blogs die Ereignisse in der Silvesternacht 2015 in Köln beschäftigt haben, ist dieses Thema – zumindest in den Blogs – ein wenig abgeflaut. Es beschäftigt nun mehr die Politik. Nun, und da stößt das ein oder andere dann doch sauer auf, jedenfalls mir, wenn ich sehe, wie man mit den Ereignissen, zu denen ich gar nicht näher Stellung nehmen will, umgeht. Und zwar:

Am vergangen Donnerstag, dem 14.01.2016, hat dann auch im Landtag NRW eine Sondersitzung statt gefunden. In der hat sich dann die nordrhein-westfälische Ministerpräsididentin Hannelore Kraft, mancher Landesbedienstete nennt sie auch „Lügen-Hanni„, – endlich – geäußert. Ja, endlich. Denn bis dahin hatte sie – soweit ich es sehe – offiziell – bis auf ihre Teilnahme bei „Hart aber fair“ . geschwiegen, obwohl sie ja sonst sehr schnell die „große Kümmerin“ gibt. Ich erinnere nur an den Absturz des Germanwings-Maschine im März 2015, da war sie schnell als „Landesmutter“ mit den Angehörigen vor Ort in den französischen Alpen. Nun aber, zu den Silvestervorgängen zwei Wochen lang offiziell nichts aus der Staatskanzlei. Es äußert sich nur immer wieder der nordrhein-westfälische Innenminister, der von allem nichts gewusst hat bzw. besser „haben will“ und der erst mal den Kölner Polizeipräsidenten opfert, ohne gleich mitzugehen. Ich erinnere da nur an Rudolf Seilters, der 1993 nach dem misglückten GSG-9-Einsatz in Bad Kleinen die politische Verantwortung übernommen hat und zurückgetreten ist.

Aber zurück zur „Landesmutti“. Die hat sich nun im Landtag geäußert, was die „Westfälischen Nachrichten“ am Freitag zu dem Aufmacher brachte: „Kraft: „Es tut mir weh“. Da kann ich nur sagen: Ja, es tut weh, mir auch. Die Vorfälle in Köln, aber vor allem die Äußerung unserer „Landesmutter“. Und wenn mann noch liest, warum sie so lange geschwiegen hat – wie am Freitag in der SZ berichtet:

„Die Ministerpräsidentin versuchte am Donnerstag im Landtag zu erläutern, warum sie zehn Tage brauchte, um sich öffentlich zu den Vorkommnissen in Köln zu äußern, in einer Talkshow. Nicht im Parlament. Erstens habe sie doch schon am 5. Januar einer Zeitung ein paar Zeilen zukommen lassen, das müsse doch auch erst einmal reichen. Außerdem habe sie sich nicht an Spekulationen beteiligen wollen. Es gehöre zu ihren Grundsätzen, dass „gerade diejenigen, die regieren, sich nicht hinreißen lassen zu Mutmaßungen“.

dann kann ich nur sagen, es tut mir weh und: Ich glaube es der Landesmutter nicht (ebenso, wie ich ihr 2014 nicht geglaubt habe, dass sie zum Jahrhundertregen in Münster sich erst so spät geäußert hat, weil sie sich eine Woche lang im Urlaub in einem Funkloch befunden hat).

Denn und aber: Wer so vor den Landtag tritt und sich äußert, sollte m.E. immer auch im Visier haben, was er denn eigentlich während des 14-tägigen Schweigens gemacht hat. Und wo er/sie, dem/der ja alles so leid tut und die ja so betroffen ist ist, gewesen/aufgetreten ist und vor allem: Wie. Und dann ist man doch „erstaunt“, wenn man sich als Münsteraner daran erinnert, dass dieselbe Hannelore Kraft, der ja alles so leid tut und die alles ungeschehen machen möchte, just in den 14 Tagen am 10.01.2016 in Münster war, um dort von der münsterischen Karnevalsgesellschaft Unwiesität die „Ehrendoktorwürde“ – den Doktor humoris causa – in Empfang zu nehmen. Dazu aus dem Bericht der örtlichen Presse unter: „Flüssiges BGB“ bald als Download„:

„Ihre ersten feucht-fröhlichen Erfahrungen mit dem „Flüssigen BGB“ am Sonntag bei der Karnevalsgesellschaft Unwiesität waren durchaus positiv: NRW-Ministerpräsidentin Hannelore Kraft schluckte bei der Matinee im Factory-Hotel trotz oder vielleicht gerade wegen ihrer Erkältung tapfer den hochprozentigen „Saft der unwiesen Erkenntnis“. Und versprach in ihrer närrischen Regierungserklärung, den Ehrentrunk der münsterischen Narren künftig auch als Download im Internet zur Verfügung stellen zu wollen.“

Also: Ich glaube der Landesmutter den Grad ihrer Betroffenheit nicht, in meinen Augen wird das Stück „Wir spielen Betroffenheit“ gegeben.

Jahresrückblick-Song 2015, wie immer mit den Zwergpinschern

2015 New Yeas Eve celebrationDas Jahr neigt sich nun wirklich dem Ende entgegen. Es sind nur noch 12 Stunden, dann schreiben wir 2016. Und wie jedes Jahr, frage ich mich: Lässt man es besinnlich/ernst oder fröhlich ausklingen, oder vielleicht besinnlich/fröhlich/ernst? Nun letzteres ist doch eine gute Mischung. Und wer könnte sie besser rüber bringen als „meine Freunde“ von „Zwergpinscher“ auf You-Tube mit ihrem „Jahresrückblicksong“ „Frohes Fest 2015“. Also dann – wie auch in den Vorjahren – wieder hier – nochmals verbunden mit allen guten Wünschen für 2016:

 

Weihnachten 2016 steht vor der Tür: Was schenken wir?, oder: Wein namens „Rechtslage“

© vizualni - Fotolia.com

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Weihnachten 2015 liegt also nun fast hinter uns – morgen hat uns der Alltag wieder – fast. Der ein oder andere wird aber sicher schon den Blick nach vorn richten und an Weihnachten 2016 denek :-). Und dann sicherlich auch schon mit der Frage: Was schenke ich wem? Und da der kluge Mann/die kluge Frau „vor baut“ weise ich dann zum Ausklang auf den Beitrag hin, den LTO in diesem Jahr am 15.12.2015 gebracht hat: „Nette Geschenkideen für Juristen„, gedacht war allerdings an das Weihnachtsfest 2015. da die vorgeschlagenen Geschenke aber zeitlos sind, kann man da schon mal ein wenig stöbern für 2016.

Ich fand den Vorschlag 2 „nett“:

Wein namens „Rechtslage“

Pardon, wiiiir… habn su frü gesprochn! Der arrivierte Jurist von Welt gibt sich mit hochprozentigem Spiritus natürlich nicht ab, sondern lehnt im Ohrsessel am Kamin, den kalbsledergebundenen Kommentar im Schoß, und trinkt einen anständigen Rotwein aus bester Rechtslage. So heißt er denn auch. Im Lieferumfang enthalten sind Richter-Quietscheente und Gummiparagraph, die die Atmosphäre perfekt komplementieren.“

„Richter-Quietscheente und Gummiparagraph“ – sehr schön 🙂 .

Und wer wegen des Beitragsbildes an/auf etwas ganz Anderes gedacht/gehofft hatte: Zu früh gefreut. Und nein: Ich brauche keine Kommentare.

Weihnachten bei Juristen – schöne Besch(w)erung?

2015-12-17 19.41.08Ich hatte ja schon „gemeldet“: Weihnachten gibt es nichts Juristisches. Daran will ich mich auch halten, na ja, fast. Denn ich stoße gerade bei LTO auf deren Beitrag: „Weihnachten auf juristisch: Schöne Besche­rung“ mit dem „Intro“:  „Weihnachten ist das “Fest der Geschenke“. Aber nicht alle Geschenke bringen Freude. Wie sieht es mit Mängeln aus? Und was, wenn Erwartungen nicht erfüllt werden? Warum Schenken mit Juristen gar nicht geht, erläutert Herbert Grziwotz.„. Wer heute Zeit und Muße findet – wenn die (erste) Schlacht geschlagen ist – , kann dann hier weiterlesen.