Kategoriearchiv: Sonstiges

Sind Essig und Salz Pflanzenschutzmittel?, oder: Entwarnung für Hobby-Gärtner

© artursfoto – Fotolia.com

Vor einiger Zeit sind die Meldungen zum OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.04.2017 – 2 Ss (OWi) 70/17 – über die Ticker gelaufen und verschiedene Blogs haben ja auch schon über die Entscheidung berichtet. Ich ziehe heute auf der Grundlage des Volltextes nach, den mir der Kollege Garcia von dejure zur Verfügung gestellt hat. Besten Dank.

Es geht um die Frage: Sind Essig und Salz Pflanzenschutzmittel? Das ist ein Problem (?), das sicherlich viele Hobbygärtner beschäftigt/berührt. Denn viele Hobbygärtner – darunter auch ich 🙂 – bekämpfen unbeliebtes Unkraut zwischen Pflastersteinen mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Wenn man dazu im Internet recherchiert oder etwa bei einer Landwirtschaftskammer nachfragt, bekaommt man dazu als Antwort, dass das nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten sei (§ 12 Absatz 2 PflSchG).

Das OLG Oldenburg hat das nun anders gesehen. Nach seiner Auffassung sind weder Essig noch Salz Pflanzenschutzmittel und damit deren Einsatz zur Unkrautvernichtung auch nicht nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten. Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte. Gegen den war eine Geldbuße von 100,- € verhängt worden, das AG hatte die auf 150,- € erhöht.

Das OLG sagt -verkürzt: Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden handelt es sich  bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf komme es aber nach dem Pflanzenschutzgesetzs an.

Im Übrigen: Keine Vorlage an den EuGH. Und: Offen gelassen hat das OLG die Frage, ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein kann. Hierzu fehlten ihm ausreichende Feststellungen. Und weitere Feststellungen hat es nicht mehr erwartet. Daher: Freispruch.

Darf der Steuerhinterzieher weiter mit seinem Privatflugzeug fliegen?, oder: Unzuverlässig?

© cameris – Fotolia.com

Kann/Darf ein Privat-/Hobby-Pilot weiterhin mit seinem Privatflugzeug fliegen oder ist er nicht mehr „zuverlässig“ i.S. des Luftsicherheitsgesetz, wenn er wegen Steuerhinterziehung durch Strafbefehl rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu 480 EUR = 168.000 EUR verurteilt worden ist? Das war die Frage, mit der sich das VG Düsseldorf im VG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.201z – 6 K 7615/16 – zu befassen hatte.

Der Hobby-Pilot ist/war Unternehmer mit mehreren Firmen im Bereich von Abrechnungen im Gesundheitswesen tätig. Er hatte von 2006 bis 2009 ihm nahestehende Personen zum Schein angestellt und ihnen Löhne bis zu 170.000 EUR im Jahr gezahlt, obwohl diese nie für seine Firma tätig waren. Dadurch hat er Steuern in Höhe von mehr als 150.000 EUR hinterzogen. Nach rechtskräftiger Verurteilung durch das AG hat er die Strafe bezahlt und den Steuerschaden ausgeglichen.

Das VG hat die gestellte Frage verneint und meint: Von seiner deutschen Privatflugzeugführererlaubnis (PPL-A Lizenz) kann er gleichwohl keinen Gebrauch machen, weil er unzuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Sinne sei. Das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG sei durch den rechtskräftigen Strafbefehl erfüllt. Die Sicherheit des Luftverkehrs sei ein sehr hohes Rechtsgut und empfindlich für Sabotage, Entführungen, Terroranschläge und so weiter. Luftsicherheitsrechtlich zuverlässig sei daher nur, wer so viel Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringe, dass er die Rechtsordnung jederzeit einhalte. Auch wenn ihm Vorteile geboten oder Nachteile angedroht würden, müsse er die Sicherheit des Luftverkehrs wahren. Bestünden auch nur geringe Zweifel daran, dass etwa ein Privatpilot diesen Anforderungen genüge, sei er unzuverlässig. Bei verurteilten Straftätern lägen, abgesehen von Bagatellstrafen, in der Regel solche Zweifel vor. Das gelte auch für verurteilte Steuerhinterzieher, obwohl die Straftat mit dem Luftverkehr selbst in keinem engeren Zusammenhang stehe.

Das VG hat auch besondere Umstände verneint, die die gesetzliche Vermutungswirkung des Regelbeispiels hätten widerlegen können. Das hat dem Hobby-Piloten auch die von ihm nach seiner Auffassung erstattete Selbstanzeige nicht geholfen: „Durch eine Steuerhinterziehung kommen fehlender Respekt vor der Rechtsordnung und die Tendenz des Täters, seine Individualinteressen über die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten zu stellen, zum Ausdruck.“ Und: Auch der Hinweis auf straffreie Führung hat nichts gebracht:

„Die Tatsache, dass der Betroffene seit der Verurteilung straffrei geblieben ist, genügt als solches noch nicht zur Bejahung eines grundlegenden Wandels. Weitere Umstände, die eine positive Prognose stützen, müssen hinzukommen.  Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109, Rn. 37 (juris).

Diese vor der Einführung von § 7 Abs. 1a LuftSiG geltenden Grundsätze beanspruchen auch danach weiterhin Geltung. Liegt die Verurteilung innerhalb des von § 7 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums, führt das nur zu einer gesetzlichen Vermutung. Ein Lebens- und Einstellungswandel nach den o.g. Maßstäben kann die Vermutung im Einzelfall widerlegen.

Der Grad der Anforderungen, die an einen Lebens- und Einstellungswandel zu stellen sind, unterscheidet sich je nach Schwere, Zahl und Dauer der begangenen Straftaten. Die erhebliche Höhe der vom Kläger begangenen Steuerverkürzungen, die in den verhängten Einzelstrafen von bis zu 250 Tagessätzen ihren Niederschlag gefunden hat, und der Zeitraum der Tatbegehungen von immerhin vier Jahren wiegen verhältnismäßig schwer. Der Hinterziehungsbetrag liegt über 50.000 Euro, was nach der Rechtsprechung des BGH das Merkmal des „großen Ausmaßes“ gem. § 370 Abs. 3 Satz 1 AO erfüllt. Vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28; vgl. ferner die jeweils im Zusammenhang mit Steuerstraftaten verneinte luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit bei VG München, Urteil vom 16. Juni 2016 – M 24 K 16.1381 (Steuerhinterziehung i.H.v. 135.000 Euro; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – OVG 6 S 24.15 (Steuerhinterziehung i.H.v. 60.000 Euro); BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 8 ZB 15.470 (Mittelbare Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Rückerstattung von 418,00 Euro Umsatzsteuer).

Wegen des strengen Maßstabs, der bei der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung anzulegen ist, sind die Anforderungen an einen Lebens- und Einstellungswandel daher entsprechend höher als bei einer einmaligen, weniger gravierenden Verfehlung. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109, Rn. 37 (juris).

In Anwendung dieser Grundsätze vermag das Gericht noch keinen Lebens- und Einstellungswandel beim Kläger zu erkennen. Seine beruflichen und privaten Lebensumstände unterscheiden sich – soweit sie dem Gericht bekannt sind – nicht wesentlich von denen bei Begehung der Steuerhinterziehungen. Dem Kläger ist zwar zugute zu halten, dass er sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kooperativ zeigte und den entstandenen fiskalischen Schaden wiedergutmachte. Andererseits trug er noch in den Schriftsätzen zum hier zu entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ? jedenfalls anfänglich – vor, er habe seinerzeit vorsatzlos gehandelt; allein der ehemalige tatsächliche Geschäftsführer habe die betreffenden Steuererklärungen zu verantworten. Vorbehaltlose Einsicht in das von ihm begangene Unrecht kann das Gericht beim Kläger daher nicht feststellen. Dies wäre aber grundlegende Voraussetzung für die Bejahung eines Einstellungswandels.“

Demnächst lässt dann auch noch der neue § 44 StGB – Fahrverbot in allen Fällen – grüßen.

Nickerchen in der Verhandlung, oder: Wenn der Richter (ein)schläft

© Cyril Comtat – Fotolia.com

Immer wieder gibt es Entscheidungen, nach deren Lektüre man denkt: Das gibt es doch nicht. Zu der Kategorie gehört der BSG, Beschl. v. 18.05.2017 – B 13 R 289/16 B. Es geht um einen während der Verhandlung beim LSG Baden-Württemberg eingeschlafenen Richter, also Sozialrecht. Daher kommt die Entscheidung auch im „Kessel Buntes“. Aber das Problem gibt es „spartenübergreifend“.

Entscheiden musste das BSG folgenden Sachverhalt: Im Streit war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit: Die Klage des Klägers hatte weder beim SG noch beim LSG Erfolg. Der Kläger hat dann Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG erhoben und hat die wie folgt begründet: „………. der von seiner Position aus betrachtet rechts auf der Richterbank sitzende ehrenamtliche Richter habe während der gesamten Dauer der mündlichen Verhandlung von 10:22 Uhr bis 10:48 Uhr geschlafen und die Augen erst wieder geöffnet, als die Verhandlung beendet gewesen sei. Nach verspätetem Eintreffen und Platznehmen im Sitzungssaal sei er mit auf die Brust gesunkenem Haupt sofort eingeschlafen und habe tief sowie hörbar geatmet. Wegen des verspäteten Eintreffens dieses ehrenamtlichen Richters habe der erkennende Senat des LSG das Urteil in der streitbefangenen Sache nicht nach Beratung am Ende der mündlichen Verhandlung, sondern erst am Ende des Sitzungstages verkündet. Der ehrenamtliche Richter sei am Ende der Verhandlung jedoch nicht orientiert gewesen und habe erst durch die R inLSG H. darauf hingewiesen werden müssen, dass er sitzen bleiben könne, weil sogleich weiter verhandelt werde. Es habe sich ersichtlich nicht nur um eine kurzfristige Ablenkungs- und Ermüdungserscheinung gehandelt. …2

Das BSG gibt dem Kläger Recht und hebt wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung auf:

„Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts iS des § 547 Nr 1 ZPO bedeutet, dass jeder Richter die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Verhandlungsfähigkeit besitzt und damit auch in der Lage ist, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und sie aufzunehmen. Das wiederum setzt voraus, dass der Richter körperlich und geistig im Stande ist, der Verhandlung in allen ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Das Gericht, also jeder einzelne Richter, muss seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnen (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Nur wenn der Richter die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufgenommen hat, ist er seiner Aufgabe gewachsen, sich sein Urteil selbstständig und ohne wesentliche Hilfe der anderen Richter zu bilden und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken. Die damit gebotene Aufmerksamkeit, die ihn befähigt, der Verhandlung zu folgen und sich den Verhandlungsstoff anzueignen, fehlt einem Richter, der in der mündlichen Verhandlung eingeschlafen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Richter wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen konnte. Allerdings sind Zeichen einer großen Ermüdung, Neigung zum Schlaf und das Kämpfen mit der Müdigkeit noch kein sicherer Beweis dafür, dass der Richter die Vorgänge in der Verhandlung nicht mehr wahrnehmen konnte. Auch das Schließen der Augen und das Senken des Kopfes auf die Brust, selbst wenn es sich nicht nur auf wenige Minuten beschränkt, beweist noch nicht, dass der Richter schläft. Diese Haltung kann vielmehr auch zur geistigen Entspannung oder besonderen Konzentration eingenommen werden. Deshalb kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise „abwesend“ ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung (vgl BVerwG Beschluss vom 19.7.2007 – 5 B 84/06 – Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr 88 – Juris RdNr 2).“

Und davon geht das BSG aufgrund einer Gesamtwürdigung aus, denn:

  • Zeuge bestätigt, dass die Verhandlung wegen des verspäteten Erscheinens des ehrenamtlichen Richters  zeitverzögert begonnen hat.
  • Zeuge bemerkt, wie der ehrenamtliche Richter Schwierigkeiten gehabt habe, wach zu bleiben. Obwohl er einige Blätter Papier in der Hand gehalten habe, sei er offensichtlich ständig dabei gewesen einzunicken, seine Augen seien geschlossen, sein Körper nach vorn gebeugt gewesen und von Zeit zu Zeit sei er merklich leicht aufgeschreckt bzw habe sich kurz vor dem „Wegkippen“ des Kopfes wieder gefangen. Auch habe er den Eindruck gewonnen, dass der oder die Richter/Richterin neben dem ehrenamtlichen Richter dies ebenfalls bemerkt habe.
  • Letztere Angabe werden im Wesentlichen von den beiden beisitzenden Berufsrichtern bestätigt. Der eine Berufsrichter hat den Schöffen „zwei oder drei Mal dezent mit dem Fuß angestoßen – ob auch mit der Hand, sei ihm nicht mehr erinnerlich -, um zu bewirken, dass dieser seine Körperhaltung ändere. Der ehrenamtliche Richter habe hierauf jeweils reagiert und seine Körperhaltung für eine gewisse Zeit aufgerichtet.“

Das ist für das BSG nicht mehr nur ein „kurzes Einnicken“. Was ich mich frage: Warum machen die beiden Berufsrichter den Vorsitzenden nicht auf den „schlafenden Richter“ aufmekrsam, wenn der es nicht selbst gemerkt hat, damit die Verhandlung zumindest unterbrochen werden kann. Ein wenig sieht das nach der Methode: „Augen zu und durch“, aus. Passt ja gut der Spruch 🙂 .

U-Haft III: Kein Strafantrag, oder: Jetzt gibt es noch Entschädigung für erlittene U-Haft

© fotomek – Fotolia.com

Bei der dritten „Haftentscheidung“ geht es ums Geld, und zwar um eine Entschädigung nach dem StrEG für vollzogene U-Haft.

Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 25.04.2017 – 3 StR 453/16. Ergangen ist er in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls. In dem hatte der BGH mit BGH, Beschl. v. 21.12.2016 – 3 StR 453/16 – das gegen die Angeklagte ergangene Urteil wegen Fehlen des Strafantrags aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Ich hatte darüber unter Kein Strafantrag ==> Einstellung des Verfahrens, oder: Muss man auf dem Schirm haben – berichtet. Jetzt geht es noch um eine Entschädigung für die Angeklagte wegen erlittener Untersuchungshaft nach § 2 Abs. 1 StrEG gegeben. Der BGH hat sie gewährt. Ausschluss- oder Versagungsgründe bestehen nach seiner Auffassung nicht:

„a) Insbesondere ist die Entschädigung nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen.

Zwar liegt ein in Bezug auf die Untersuchungshaft grob fahrlässiges Verhalten der Angeklagten vor. Zum einen beging sie nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen als Mittäterin rechtswidrig und schuldhaft den dem Haftbefehl vom 10. März 2016 zugrundeliegenden Wohnungseinbruchdiebstahl (vgl. – zu grober Fahrlässigkeit durch Begehung des verfahrensge-genständlichen Delikts – BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1979 – 3 StR 396/79, BGHSt 29, 168, 171; vom 1. September 1998 – 4 StR 434/98, BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässigkeit, grobe 6). Zum anderen forderte sie den Erlass des Haftbefehls dadurch leichtfertig heraus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 5 StrEG Rn. 11 mwN), dass sie nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verhalten zeigte, auf Grund dessen das Landgericht zu Recht davon ausging, sie wolle sich – nunmehr – dem Strafverfahren entziehen.

Jedoch ist die Entschädigung nur ausgeschlossen, soweit die Angeklagte die Strafverfolgungsmaßnahme auch verursacht hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der erforderliche Ursachenzusammenhang durch eine rechtsfehlerhafte Sachbehandlung seitens der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte unterbrochen sein kann (s. auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 – 1 StR 765/94, BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Ursächlichkeit 2; Beschluss vom 1. September 1998 – 4 StR 434/98, aaO). Eine derartige Unterbrechung tritt jedenfalls dann ein, wenn der Rechtsfehler zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Maßnahme bei sorgfältiger Prüfung ohne weiteres erkennbar war (zu diesem Prüfungsmaßstab s. KG, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 4 Ws 48/11, NStZ-RR 2012, 30, 31; BeckOK StPO/Cornelius, § 5 StrEG Rn. 10 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO Rn. 7).

So liegt es hier. Schon bei Haftbefehlserlass fehlte es – wie im Beschluss vom 21. Dezember 2016 unter II. 1. b) dargelegt – an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafantrages; zudem war es ausgeschlossen, einen solchen noch einzuholen. Beides hätte eine sorgfältige Prüfung zweifelsfrei ergeben. Das Landgericht hat indes bei der Beurteilung der Haftvoraussetzungen augenscheinlich übersehen, dass die Regelung des § 77 Abs. 2 StGB auf das Strafantragserfordernis nach § 247 StGB nicht anwendbar ist, und sich dementsprechend mit einem originären Antragsrecht der Strafantragsteller erst gar nicht befasst. Weitere Tatvorwürfe gegen die Angeklagte waren weder angeklagt noch Gegenstand des Haftbefehls.“

Das Bild vom „Geldregen“ passt nicht so ganz. Denn Reichtümer sind es ja nun nicht, die die Angeklagte erwarten kann.

Strafrecht meets Arbeitsrecht, oder: Wer schwarz fährt, kann nicht Lehrer werden

© fotomek – Fotolia.com

Schon vor einiger Zeit ist das LAG Berlin, Urt. v. 31.03.2017 – 2 Sa 122/17 über die „Blog-Ticker“ gelaufen. Inzwischen liegt der Volltext, so dass ich dann auch (noch einmal) berichten kann/will. Im arbeitsrechtlichen Verfahren ging es um den Anspruch eines Bewerbers auf eine Stelle als Studienrat nach Bekanntwerden einer Straftat durch das im Einstellungsverfahren vorzulegende Führungszeugnis. Der Pädagoge hatte sich in Berlin auf eine Lehramtsstelle beworben. Das Land Berlin stellte ihm auch eine Einstellung als Lehrer in Aussicht. Das Land nahm seine „Zusage“ dann jedoch zurück, nachdem das erweiterte Führungszeugnis über den potentiellen Lehrer vorgelegt worden war. Darin war nämlich ein ein Strafbefehl wegen versuchten Betrugs (§§ 263, 22 StGB) und eine dafür verhängte Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen aufgeführt. Der Pädagoge war mit der S-Bahn schwarzgefahren und hatte bei der Fahrscheinkontrolle einen verfälschten Fahrausweis vorgezeigt. Das Land Berlin ging aufgrund dieser Eintragung von charakterlicher Ungeeigentheit aus.

Es ist dann auf Einstellung geklagt worden. Ohne Erfolg, denn:

„(2) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das beklagte Land bzw. die für das Land Berlin handelnde Senatsverwaltung keine sachwidrigen Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verkannt. Denn die Senatsverwaltung hat gerade nicht auf eine in den Augen des Klägers bloße Bagatelle wie das Schwarzfahren abgestellt, sondern hat ausdrücklich bei der Abwägung berücksichtigt, dass der Kläger wegen Betruges verurteilt wurde, weil er seinen Fahrschein manipuliert hat. Es hat ferner berücksichtigt, dass die Aufnahme in das Bundeszentralregister gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nur dann ergehen kann, wenn im Register eine frühere Verurteilung vermerkt ist. Es hat deshalb aus „Vertrauensgesichtspunkten“ den Kläger nicht eingestellt.

(3) Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Beklagte dies auch, weil die Tat und die erstrebte Einstellung des Klägers als Studienrat wie bei einem Polizisten und einer Straftat im Register miteinander in Beziehung stehen, wobei es dahinstehen kann, ob dies überhaupt erforderlich ist. Denn als Studienrat erzieht der Kläger Minderjährige. Erziehung beinhaltet unter anderem die Vorbildfunktion. Der Kläger kann minderjährigen Jugendlichen kein Vorbild sein, wenn er Bescheinigungen wie hier den Studentenausweis verfälscht und damit eine (weitere) Straftat des versuchten Betruges begeht.“

Was tun? Nun, der Lehrer kann warten, bis das Register ggf. sauber ist und es dann noch einmal versuchen. Aber: Er ist immerhin schon Jahrgang 1967, also auch nicht mehr so ganz jung.