Kein Strafantrag ==> Einstellung des Verfahrens, oder: Muss man auf dem Schirm haben.

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In der vergangenen Woche ist hier in Münster ein „Hausbesetzterverfahren2 gelaufen, oder besser formuliert: Nicht gelaufen bzw. nicht über den ersten Hauptverhandlungstag hinausgekommen. Man hat nämlich festgestellt (warum eigentlich erst jetzt?), dass die erforderlichen Strafanträge ggf. nicht wirksam gestellt waren. Dieses (Verfahrens)Geschehen hat mich daran erinnert, dass in meinem Blogordner immer noch der BGH, Beschl. v. 21.12.2016 – 3 StR 453/16 – hängt, bei dem es auch um die Wirksamkeit eines Strafantrages ging.

Das LG Trier hatte die Angeklagte wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen gerichtete Sachrüge hatte Erfolg und hat zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens gegen die Angeklagte geführt, weil es – so der BGH an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (§ 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO). Nach den vom LG getroffenen Feststellungen fassten die Angeklagte und der Mitangeklagte U. G. den Entschluss, dass dieser in das Wohnhaus der alleinstehenden I. B. , der Mutter des geschiedenen Ehemanns der Angeklagten, T. B. , einbricht, um dort Bargeld und  Wertsachen zu entwenden. Bei der Ausführung der gemeinschaftlich geplanten Tat traf der Mitangeklagte in dem Wohnhaus, nachdem er Diebesgut an sich genommen hatte, auf I. B. . Er erwürgte sie, stellte ihren Tod fest, beseitigte Spuren und verließ den Tatort mit der Beute, welche die Angeklagten später gemeinsam verbrauchten. Das LG hat angenommen, dass beide Angeklagte mittäterschaftlich einen Wohnungseinbruchdiebstahl begingen (§ 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 2 StGB). Den von dem Mitangeklagten U. G. tateinheitlich verübten Mord (§ 211 StGB) hat es als der Angeklagten nicht zurechenbaren Mittäterexzess bewertet.

Nach Auffassung des BGH durfte die Verurteilung der Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls nicht ergehen. Es fehlte nämlich an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafantrages. Den Kindern der Getöteten, die form- und fristgerecht (vgl. § 158 Abs. 2 StPO, § 77b StGB) Strafantrag gegen die Angeklagte gestellt hatten, stehe kein Antragsrecht zu. Das legt der BGH im Einzelnen dar. Seine Ausführungen wird man wie folgt zusammenfassen können:

„1. Nach seinem eindeutigen Wortlaut gilt § 247 StGB – anders als § 248a StGB – nicht nur für den Grundtatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB, sondern für alle seine – auch in §§ 243, 244, 244a StGB normierten – Begehungsweisen, gleich ob gesetzlich als besonders schwere Fälle oder als Qualifikationstatbestände ausgestaltet. Auf die Form der Beteiligung desjenigen, dessen Angehöriger der Verletzte ist, kommt es dabei nicht an.

2. § 77 Abs. 2 StGB, wonach ein Übergang des Strafantragsrechts beim Tod des Verletzten stattfindet, ist nur anwendbar „in den Fällen, die das Gesetz bestimmt“. Er gilt daher nicht für das Strafantragserfordernis nach § 247 StGB, der einen derartigen Übergang – anders als etwa § 194 Abs. 1 Satz 5 oder § 230 Abs. 1 Satz 2 StGB – nicht vorsieht.“

Und das war es dann. Ergebnis: Einstellung des Verfahrens in der Revisionsinstanz.

Und: Solche Fragen muss/sollte man als Verteidiger „auf dem Schirm haben“.

3 Gedanken zu „Kein Strafantrag ==> Einstellung des Verfahrens, oder: Muss man auf dem Schirm haben.

  1. Ein Leser

    Zum letzten Satz: Muss man als Verteidiger eigentlich nicht, wenn das Revisionsgericht seine Arbeit macht und die Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen prüft. 😉 Aber sollte man natürlich schon, denn bekanntlich rutscht auch einem Richter gelegentlich mal etwas durch… 🙂

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