Kategoriearchiv: Sonstiges

Entwarnung für Kindergartenverein, oder: Wer „gemeinnützig“ ist, betreibt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

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Was mache ich heute, das war die Frage? Es ist Feiertag – Christi Himmelfahrt bzw. „Vatertag“ – und damit ein Quasi-Sonntag, so dass man den Betrieb reduzieren könnte. Aber: Ich habe mich für „Normalbetrieb“ entschieden, fange allerdings etwas später an. Und: Es gibt dieses Jahr keine „Vatertagswitze“ (wer nicht ohne kann hier aus dem Jahr 2016: Heute ist Vatertag, daher: Witze zu Vätern und Opas).

Zunächst dann aber natürlich allen Vätern und Großvätern 🙂 alles Gute zum Vatertag und – wenn er denn stattfindet – Vorsicht beim Zug durch die Gemeinde.

Vorstellen möchte ich heute hier zunächst eine BGH-Entscheidung aus dem Zivilrecht, die mich, da es ja auch ein „Vereinsrechtsbuch“ von mir gibt, besonders interessiert hat. Es ist der BGH, Beschl. v. 16.05.2017 – II ZB 7/16 -, der für einige Vereine Entwarnung in einer für sie wirtschaftlich wichtigen Frage bringt. Es geht um die Amtslöschung von „Kindergartenverein“/Vereinen, die Kindertagesstätten betreiben, mit der Begründung dabei handle es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ergebnis dieses Löschung ist, dass das dann Auswirkungen auf die Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht hat.

Im Streit war der Status eine Vereins aus Berlin, der mehrere Kindertagesstätten betreibt. Der Verein ist 1995 im Vereinsregister eingetragen. In seiner Satzung ist der Vereinszweck geregelt. Dort heißt es: “Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Diese Zwecke sollen durch theoretische und praktische Arbeit auf dem Gebiet der Erziehung und Jugendberatung erreicht werden. Insbesondere durch Projekte wie die Einrichtung von Elterninitiativ-Kindertagesstätten, durch den Aufbau von beispielsweise Beratungsstellen oder Selbsthilfeprojekten für Jugendliche und junge Erwachsene. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.”

Der Verein ist mit Bescheid des Finanzamts von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.

Das AG Charlottenburg hatte ein Amtslöschungsverfahren gegen den Verein eingeleitet, weil er wirtschaftlich tätig sei. Das Verfahren landete beim KG, das mit KG, Beschl. v. 16.02.2016 – 22 W 71/15die Löschung bestätigt hat. Anders jetzt der BGH. Der hat den Beschluss des KG aufgehoben und das Löschungsverfahren eingestellt:

Der BGH meint zu der Rechtsfrage: Zwar handele es sich bei dem Betrieb der Kindertagesstätten um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser Geschäftsbetrieb sei aber dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und falle deshalb unter das sog. Nebenzweckprivileg. Dabei sei die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO von entscheidender Bedeutung. Auch der Umfang der vom „Kindergartenverein“ betriebenen Kindertagesstätten stehe – so der BGH – dem Nebenzweckprivileg nicht entgegen. Ihm komme keine Aussagekraft zu, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einem ideellen Zweck zu- bzw. untergeordnet ist. Da ein Verein nach dem Willen des historischen Gesetzgebers berechtigt sein sollte, die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu erwirtschaften, könne ihm nicht verwehrt werden, seinen ideellen Zweck unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu verwirklichen. Gegen die Einordnung als Idealverein im Sinne des § 21 BGB sprechen nach Auffassung des BGH schließlich auch keine wettbewerbsrechtlichen Gründe.

Wie gesagt: Entwarnung.

Und: Zu meinem „Vereinsrecht “ 9. Aufl. 2014, geht es hier 🙂 .

Strafverteidigerkosten in der ESt-Erklärung, oder: War mein Strafverteidiger eine „außergewöhnliche Belastung“?

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Zum (eigentlichen) Wochenauftakt passt dann – im Nachgang zum 41. StV-Tag – m.E. ganz gut das BFH, Beschl. v. 13.12.2016 – VIII R 43/16, das schon etwas länger bei mir schlummert. Es behandelt die immer wieder bedeutsame – und auch häufig gestellte – Frage – der Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung. Es ging um die Strafverteidigungskosten aus einem Strafverfahren, in dem dem angeklagten – einem (stellvertretenden) Schulleiter  vorgeworfen worden ist, durch zwei Handlungen in den Jahren 2006 und 2009 jeweils eine Untreue und im Jahr 2007 eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Der Schulleiter soll 2006 durch Schreiben an den Leiter des Zentralen Fahrdienstes die Bestellung eines PKW für die Schule ausgelöst haben, welchen der Schulleiter dann entgegengenommen, auf die Schule an- und danach auf sich umgemeldet habe. Er habe den Kaufpreis aus privaten Mitteln auf das Konto des Autohauses gezahlt. Dem Schulleiter ging es bei dieser Vorgehensweise darum, eine erhebliche Reduzierung des Kaufpreises durch Gewährung eines sog. “Behördenrabattes” zu erreichen. Weiterer Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, der Schulleiter habe im Jahr 2009 durch ein Schreiben an den Leiter des Zentralen Fahrdienstes die Bestellung noch eines anderen PKW für die Schule auslösen und diesen nach Inanspruchnahme eines “Behördenrabattes” aus eigenen Mitteln bezahlen und ebenfalls privat nutzen wollen. Schließlich ist dem Angeklagten eine Urkundenfälschung vorgeworfen worden. Das AG hatte die Anklage nur insoweit zugelassen, als dem Schulleiter eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs zur Last gelegt wurde. Hinsichtlich der Fahrzeugbestellungen habe es für die Annahme einer Untreue jeweils an einem (Gefährdungs-)Schaden der Schule gefehlt. Hinsichtlich des verbleibenden Vorwurfs ist das Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt.

Der Schulleiter hatte die ihm entstandenen Strafverteidigungskosten als Werbungskosten geltend gemacht. Finanzamt und dann das FG Thüringen hatten den Abzug verneint, der BFH hat das bestätigt:

2. Auch den Abzug der Strafverteidigungskosten als Werbungskosten des Klägers hat das FG zutreffend verneint.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH (s. z.B. BFH-Urteile vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2016 VI R 27/15, Der Betrieb 2016, 3014) müssen für die Begründung eines Veranlassungszusammenhangs der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die vorgeworfenen Handlungen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit (und nicht nur bei Gelegenheit) begangen werden. Auch eine „in Ausübung der beruflichen Tätigkeit“ begangene Tat kann keinen Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften begründen, wenn die Handlungen nicht im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen oder ein beruflicher Veranlassungszusammenhang durch einen überlagernden privaten Veranlassungszusammenhang ausgeschlossen wird. Letzteres liegt insbesondere vor, wenn eine persönliche Bereicherung des Steuerpflichtigen durch die Tat angestrebt wird. Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806). Im Übrigen ist auch eine private Mitveranlassung der Aufwendungen für den Abzug schädlich, weil gemischt veranlasste Strafverteidigungskosten nicht objektiv aufteilbar sind (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, sowie die Bezugnahme im BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806 auf das BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).

b) Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG, die Aufwendungen für die Strafverteidigung nicht zum Abzug zuzulassen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Das FG hat die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen mangels Bezugs zum beruflichen Pflichtenkreis (Rz 55, 57 bis 61 des FG-Urteils in EFG 2014, 1662) nicht als „Ausübung einer beruflichen Tätigkeit“ des Klägers angesehen. Es hat zudem in der Absicht des Klägers, den Behördenrabatt bei Erwerb der Fahrzeuge in Anspruch zu nehmen und Regressansprüche der Schule abwehren zu wollen, private Beweggründe gesehen, die den beruflichen Zusammenhang der Aufwendungen überlagern (Rz 58, 60, 61 des FG-Urteils in EFG 2014, 1662). Diese Feststellungen des FG zum Umfang des beruflichen Aufgabenkreises und zur Motivlage des Klägers sind möglich, nicht mit Verfahrensrügen angefochten und für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Sie kollidieren auch nicht mit der Unschuldsvermutung, sondern stellen eine eigenständige und notwendige Würdigung des Veranlassungszusammenhangs durch das FG dar, da es auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, für dessen Prüfung nicht ankommt (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639, m.w.N.). Nach den unter II.2.a dargestellten Rechtsgrundsätzen hat das FG somit zu Recht einen Abzug der jedenfalls gemischt veranlassten Strafverteidigungskosten versagt.

c) Die Würdigung des FG ist auch nicht aufgrund des neuen Vortrags der Kläger im Revisionsverfahren zu beanstanden, dass das zuständige AG nach Erfüllung einer Auflage mit Beschluss vom … das Verfahren gegen den Kläger gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt hat. Neuer tatsächlicher Vortrag ist im Revisionsverfahren unbeachtlich (§ 118 Abs. 2 FGO). Ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, ist wie unter II.2.b ausgeführt für die Prüfung des Veranlassungszusammenhangs nicht entscheidend (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1639, m.w.N.). Der Umstand, dass nach Einstellung des Verfahrens weder eine Verurteilung noch ein Freispruch des Klägers erfolgen wird, ändert daher nichts an der rechtlichen Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs. 

3. Die in der Revision von den Klägern nicht mehr aufgeworfene, aber gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 FGO zu prüfende Frage, ob ein Abzug der Aufwendungen wegen einer außergewöhnlichen Belastung gemäß § 33 EStG in Betracht kommt, hat das FG ebenfalls zutreffend verneint.

a) Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, unter welchen Voraussetzungen Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG anzuerkennen sind (s. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2015 VI B 133/14, BFH/NV 2015, 1247). Im Strafprozess entstehen Kosten nur einem sanktionierten Straftäter oder demjenigen, der für seine erfolgreiche Verteidigung mehr ausgegeben hat, als er vom Staat erstattet bekommt (vgl. FG Münster, Urteil vom 19. August 2011  14 K 2610/10 E, EFG 2011, 2059). Ein Abzug von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1247). Soweit dem Steuerpflichtigen aufgrund eines Freispruchs gemäß § 467 Abs. 1 StPO ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Strafverteidigung zusteht, fehlt es für einen Abzug nach § 33 EStG schon an einer Belastung des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223).

Aufwendungen für die Strafverteidigung sind zudem nicht zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn der Steuerpflichtige mit seinem Verteidiger ein Honorar vereinbart hat, das über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt (BFH-Urteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223).

b) Für die im Streitjahr abgeflossenen Aufwendungen steht fest, dass diese nicht zu einer zwangsläufigen und endgültigen Belastung des Klägers führen.“

Der BFH hat im Übrigen auch die Entscheidung des FG, die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen, nicht beanstandet.

41. StV-Tag in Bremen: „Schrei nach Strafe“, die Ergebnisse, oder: Münster, wir kommen

So, das Wochenende mit dem 41. StV-Tag in Bremen liegt hinter uns.  Eine in meinen Augen beachtliche Zahl von rund 800 Strafverteidigern – ich kann mich daran erinnern, dass es schon mal so viele waren – hat sich am Wochenende in Bremen getroffen. Eine – wie ich fand – wie immer interessante Veranstaltung, gut organisiert in einem recht schönen Congress-Centrum der kurzen Wege.

Der StV-Tag ist immer wieder eine Gelegenheit – um (alte) Kollegen/Freunde – wieder zu treffen und sich mit ihnen auszutauschen. Er hat manchmal so ein wenig den Touch eines Familientreffens – „Alle Jahre wieder auf dem StV-Tag“. So auch in Bremen – und bei einer so großen Teilnehmerzahl findet man viele – alte (nicht unbedingt an Jahren 🙂 ) Kollegen wieder. So auch ich. Und ich habe mich gefreut, sie wieder zu treffen. Und man freut sich auch, wenn man junge (ebenfalls nicht unbedingt an Jahren 🙂 ) Kollegen trifft/kennenlernt, um sich auch mit ihnen auszutauschen.

Und dafür gab es dann ja auch genügend Gelegenheit. Entweder am Eröffnungsabend, in den Pausen am Samstag oder Samstagabend bei der Abendveranstaltung. Allerdings muss ich einräumen. Da habe ich „geschwänzt“ und bin mit eine paar „ganz alten Freunden“ nicht auf der „Tanzparty“ gewesen. Da war dann nach dem etwas anstrengenden  Freitagabend 🙂 der „Schrei nach Bett“ größer/lauter als der Schrein nach Party.

Ach so: Gearbeitet worden ist natürlich auch, und zwar in den Arbeitsgruppen, die dann auch sehr schnell ihre Ergebnisse stattgefunden haben. Die und noch viel mehr – wie z.B. eine Bremer Erklärung der Strafverteidiger – findet man hier. M.E. schon ganz interessant und es ist zu wünschen, dass das ein oder andere in Gesetzesvorhaben Eingang findet.

Nach dem Strafverteidigertag ist immer vor dem Strafverteidigertag. Und – so wie man hört – findet der 42. StV-Tag 2018 in Münster statt. Da kann ich dann rufen: Kommt alle nach Münster – ich bin schon da 🙂 . Oder: Im nächsten Jahr in Münster 🙂 .

41. StV-Tag – Der Schrei nach Strafe, oder: Bremen wir kommen

Es ist wieder so weit. Es ist „Strafverteidigertag-Zeit“. Denn ab heute Abend findet bis Sonntagmittag in Bremen der 41. Strafverteidigertag statt. Das Motto in diesem Jahr: „Der Schrei nach Strafe“.

Ich werde mich heute Mittag auch auf den Weg nach Bremen machen. Die Teilnahme am StV-Tag ist nicht nur „Kundenpflege“ 🙂 , sondern eine gute Gelegenheit, den ein oder anderen Kollegen, den man schon länger nicht mehr gesehen hat, wieder zu treffen und mit ihnen das ein oder andere „Wiedersehensbier“ zu trinken. Das ist dem heutigen Abend dann vorbehalten, natürlich nach aufmerksamem Lauschen des Eröffnungsvortrags.

Morgen finden dann die verschiedenen Arbeitsgruppen statt. Und da gibt es – wie in jedem Jahr – recht interessante Themen, nämlich (Näheres hier):

„AG 1 : Freispruch? Freispruch!…………….

AG 2 : »Immer wieder Köln?«Von Frauenrechten, Sexualität und Strafbarkeitslücken ………….

AG 3 : Inquisitor versus Schiedsrichter
Adversatorische und inquisitorische Prozessmodelle im Vergleich …………

AG 4 : Recht der Pflichtverteidigung …………..

AG 5 : Vermögensabschöpfung …………

AG 6 : Das Insolvenzstrafrecht
Überflüssiges (gar schädliches?) Bestrafen des wirtschaftlichen Scheiterns oder notwendiger Steuerungsmechanismus einer Marktwirtschaft? ………….

AG 7 : Verteidigung nach dem Schlusspfiff
Sonderstrafrecht für Fußball-Fans?…………….

AG 8 : Erleben, Verstehen, Voraussehen
Verteidiger*innen-Verhalten reflektieren…………….“

Mal schauen, was ich mir anhöre. Ich tendiere zur AG 4. Aber es kann dann auch passieren, dass ich mich wieder irgendwo „festquatsche“. Nun ja, schauen wir mal.

Und on Top: Am Samstagabend gibt es dann die sicherlich wie immer schöne Abendveranstaltung, bevor es dann am Sonntag wieder nach Hause geht.

Ich rufe dann mal: Bremen wir kommen………….

Fischer geht?, oder: Beim BGH wird eine Stelle/ein Zimmer frei?

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Einer meiner Follower auf Twitter hat mich gerade auf den Bericht aus der FAZ „Richter Fischer geht in den vorzeitigen Ruhestand“ hingewiesen. Den Hinweis gebe ich dann hier mal weiter.

Nun man fragt sich, warum geht er, wenn er geht? Da gibt es sicherlich viele Erklärungen und Spekulationen. Aber vielleicht will er ja auch nur endlich den Roman schreiben, von dem er neulich in einem Interview – wenn ich micht richtig erinnere – gesprochen hat. Wir werden sicher noch von ihm hören ….