Kategoriearchiv: OWi

OWi I: Nichtigkeit der StVO-Novelle wegen Verletzung des Zitiergebots, oder: Nochmals zwei OLG

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Heute dann ein Tag mit OWi-Entscheidungen.

Den eröffne ich mit einem „Vollständigkeitspost“, nämlich mit Entscheidungen zur Wirksamkeit der StVO-Novelle 2020 u.a. – Stichwort: Verletzung des Zitiergebotes. Dazu hatte ich ja bereits wiederholt OLG-Entscheidungen vorgestellt, die alle zu dem Ergbnis gekommen sind, dass die Novelle wirksam ist bzw. eine potentielle Verletztung des Zitiergebotes keine Auswirkungen hat.

Hier dann weitere Entscheidungen, und zwar:

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 21 km/h kann ein Einfluss etwaiger Nichtigkeit der Straßenverkehrsverordnung in den ab 2009 geltenden Fassungen und der darauf gestützten Bußgeldkatalogverordnungen auf die Bußgeldbemessung wegen der unverändert gebliebenen Bußgeldsätze ausgeschlossen werden.

Zur Frage des Vorliegens eines Zitierfehlers der StVO-Novelle 2020 und dessen Auswirkungen.

Beide OlG kommen, wie auch bisher die Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass ein Fler nicht vorliegt/keine Auswirkungen hat. Das OLG Oldenburg hat allerdings die Geldbuße reduziert.

Corona: Nochmals Begriff der „Ansammlung“, oder: Erforderliche Urteilsfeststellungen

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Heute startet dann die Karwoche 2021 – die dann mit dem zweiten „Corona-Ostern“ endet. Das „Monothema“ treffen wir an allen „Ecken und Enden“, so dann heute auch mal wieder hier.

Ich stelle heute nämlich zunächst zwei OLG Entscheidungen vor, die sich (noch) einmal mit dem Begriff der Ansammlung, der ja in allen Corona-VO enthalten ist, befassen. Beide Entscheidungen kommen aber in diesem Posting – dann ist noch Platz für anderes.

Und hier dann:

Zunächst der Hinweis auf den OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.03.2021 – 2 Ss (OWi) 68/21. Es geht noch einmal um den Begriff der Ansammlung. Das AG hatte den Betroffenen vom Vorwurf eines Verstoßes gegen die Corona-VO frei gesprochen und war von folgenden Feststellungen ausgegangen:

„Der Betroffene hielt sich am 09.04.2020 um 21:15 Uhr pp. in seinem Fahrzeug auf und führte durch die geöffnete Fensterscheibe eine Unterhaltung mit drei weiteren Personen, die sich außerhalb seines Fahrzeuges befanden. Aufgrund der sich anschließenden Polizeikontrolle trennten sich die Personen wieder voneinander.“

Das OLG hat aufgehoben und weist ausdrücklich darauf hin, dass das Ansammlungsverbot gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der Nds. Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona Pandemie vom 07.04.2020 von der Rechtsgrundlage des IfSG gedeckt und es sich grds. um eine Ansammlung gehandelt hat (dazu: Corona II: “Zusammenkunft oder Ansammlung” schon bei zwei Personen, oder: CoronaschutzVO NRW ist ok).  Aber: Da das AG  keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es sich bei den beteiligten Personen nicht um Angehörige sowie nicht um Personen die in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben, gehandelt hat und darüber hinaus Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlten, hat das OLG zurückverwiesen.

Und die zweite Entscheidung zu Corona kommt dann noch einmal vom OLG Hamm. Im OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2021 – 4 RBs 57/21 – geht es auch noch einmal um die Ansammlung. In dieser Entscheidung nimmt das OLg zu den erforderlichen Urteilsfeststellungen Stellung, und zwar:

Der Tatrichter muss bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Zusammenkunfts- und Ansammlungsverbot gem. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NW i.d.F. v. 27. April 2020 Feststellungen treffen, die erkennen lassen, dass es sich nicht um eine von dem Verbot ausgenommene Ansammlung oder Zusammenkunft i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO NW i.d.F. v. 27. April 2020 handelt.

Die Themen werden uns sicherlich noch länger beschäftigen.

Endlich sind sie da, oder: Geschafft – RVG-Kommentar und OWi-Handbuch, jeweils 6. Auflage, da sind sie

Das ist/war dann ein schöner Wochenabschluss. Da kommt man von einer „Lockdownortveränderungsfahrt“ nach Hause und findet ein großes Paket vor. :-).

Man ahnt ja schon, was der Inhalt sein könnte – denn heute war ja der Tag der Erscheinung 🙂 , nämlich der 26.03.2021. Für heute waren angekündigt:

  • Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021

  • Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021.

Und es hat geklappt. Die beiden Werke sind da. Endlich. Es hatte wegen des KostRÄG bzw. der Corona-Pandemie ein wenig Verzögerung gegeben. Aber jetzt sind die Werke erschienen. Die Freude ist groß.

Und eine gute Nachhricht für alle Vorbesteller. Die Auslieferung  dürfte dann jetzt in den Datum und Uhrzeit ändern nächsten Tagen beginnen. Ob noch alle Vorbesteller ihre Werke vor Ostern bekommen werden, kann ich nicht versprechen, es ist ja eine kurze Woche. Aber: Spätestens nach Ostern sind die Werke dann da. Also Geduld. Das haben wir im letzten Jahr ja gelernt.

Und wer nicht vorbestellt hat <<Werbemodus an>>, der kann die Bestellung das dann jetzt hier auf der Bestellseite meiner Homepage nachholen. Die Werke kommen dann alsbald.

Und ich packe die Bücher jetzt aus – das ist der Sex des Alters 🙂 .

OWi III: Bezugnahme auf Messfoto, oder: „… Datenfeld mit fünf Spalten und jeweils drei bzw. zwei Zeilen“

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Und zum Tagesschluss dann nochmals eine Entscheidung zur Bezugnahme (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Aber nicht in Zusammenhang mit der Fahreridentifizierung, sondern im Hinblick auf eine Bezugnahme auf das Datenfeld auf dem Messfoto. Insoweit ist ja nicht ganz unstreitig, ob darauf verwiesen werden kann.

Das OLG Hamm nimmt dazu im OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2021 – 4 RBs 44/21 – wie folgt Stellung:

„Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen sie ein einmonatiges Fahrverbot – unter Gewährung der sog. „Viermonatsfrist – festgesetzt. Gegen das Urteil wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und erhebt Verfahrensrügen und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Paderborn zurückzuverweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Paderborn (§§ 79 Abs. 3, 6 OWiG, 354 Abs. 2 StPO).

Die getroffenen Feststellungen zur gefahrenen bzw. gemessenen Geschwindigkeit sind (womöglich infolge von Schreibversehen oder Rechenfehlers) widersprüchlich und tragen die Verurteilung wegen des der Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes daher nicht. In den Feststellungen (II. der Urteilsgründe) heißt es, dass das Fahrzeug der Betroffenen „mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h“ gemessen worden sei. Nach Abzug des Sicherheitsabschlags von 3 km/h ergebe sich eine „vorwerfbare Geschwindigkeit von 83 km/h und somit eine Überschreitung von 32 km/h“. Wäre das von der Betroffenen geführte Fahrzeug tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h gemessen worden, so wäre nach Abzug des Sicherheitsabschlages von 3 km/h eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von nur 79 km/h zu Grunde zu legen. Mit dem vom Amtsgericht zu Grunde gelegten Wert von 82 km/h tatsächlicher gefahrener Geschwindigkeit korrespondiert zwar die Angabe in der Beweiswürdigung, dass sich aus dem „gefertigten Messfoto nebst Datenfeld (Bl. 7 der Akte)“ eine Geschwindigkeit von 85 km/h habe ablesen lassen. Der Senat kann aber letztlich mit dem ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (maßgeblich für die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin ist allein der Inhalt des Urteils) nicht feststellen, welche der Angaben bzw. ob überhaupt eine von ihnen zutrifft. Der Senat kann im Rahmen der Überprüfung auf die Sachrüge hin auch nicht auf das Datenfeld des Messfotos zurückgreifen. Soweit in der Beweiswürdigung ein Klammerzusatz „Blatt 7 der Akte“ als Bezugnahme i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Datenfeld des Messfotos verstanden werden könnte, ist ein solcher Verweis grundsätzlich unzulässig. Eine Bezugnahme ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nur auf Abbildungen möglich. Bei dem Datenfeld auf dem Messfoto handelt es sich aber um eine Urkunde (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2016, 121 m.w.N.; Krenberger jurisPR-VerkR 8/2016 Anm. 5). Soweit in einer Entscheidung des KG Berlin (NStZ-RR 2016, 27, 28) vertreten wird, ein Verweis sei – obwohl es sich bei dem Datenfeld um eine Urkunde handele – dann ausnahmsweise zulässig, wenn dessen gedanklicher Inhalt sich ausnahmsweise auf einen Blick erfassen lasse, kann der Senat dem nicht folgen. Letztendlich kann das aber dahinstehen, da sich der gedankliche Inhalt hier – bei eine Datenfeld mit fünf Spalten und jeweils drei bzw. zwei Zeilen – auch nicht auf einen Blick erfassen lässt. Hinzu kommt, dass der Klammerzusatz „Blatt 7 der Akte“ auch schon keine wirksame Bezugnahme i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO darstellt. Eine solche Bezugnahme muss eindeutig und zweifelsfrei sei. Im Einzelfall kann auch ein bloßer Klammerzusatz mit der Fundstelle genügen (BGH NStZ-RR 2016, 178). Im vorliegenden Fall ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass der genannte Klammerzusatz tatsächlich eine Bezugnahme darstellen soll. Das Amtsgericht hat an einer Vielzahl von Stellen solche Klammerzusätze mit Fundstellenangaben vorgenommen, welche schon nach der Mitteilung im angefochtenen Urteil eindeutig keine Abbildungen (sondern Urkunden) enthalten (Schulungsnachweis des Messbeamten, Messprotokoll, Eichschein). Es kann daher nicht eindeutig davon ausgegangen werden, dass hier tatsächlich Bezugnahmen i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO vorgenommen werden sollten oder sonstige – letztlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren überflüssige – Fundstellennachweise.

Angesichts dessen kommt der Senat nicht umhin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Da Gründe, warum nicht der Richter des ersten Rechtszuges erneut entscheiden sollte, nicht ersichtlich sind (vgl. KK-Hadamitzky, OWiG, 5. Aufl., § 79 Rdn. 161), bedurfte es der Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts nicht.“

„kommt der Senat nicht umhin“ – auch mal wieder eine Formulierung, bei der man merkt, dass dem OLG die eigene Entscheidung nicht gefällt.

OWi II: Geschwindigkeitsüberschreitung und Notstand, oder: Liegen besondere Umstände vor?

entnommen wikimedia.org
Author Soenke Rahn

Im zweiten Posting des Tages dann eine Problematik, mit der man es in der Praxis nicht ganz so häufig zu tun hat, aber sie kommt dann doch immer mal wieder vor.

Es geht um die Frage der Rechtfertigung – hier eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Betroffene hatte geltend gemacht, er sei Arzt und habe seine aufgrund eines medizinischen Notfalls in akuter Lebensgefahr befindliche schwangere Ehefrau selbst in ein Krankenhaus bringen wollen, da er die Ressourcen des Rettungsdienstes habe schonen wollen, weil ihm aufgrund diverser Notfalleinsätze bekannt sei, dass Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes nach dem Einsatz aufgrund der Corona-Pandemie umständlich desinfiziert werden müssten. Außerdem brauche ein „Krankenwagen“ seiner Erfahrung nach 15 Minuten. Das hat das AG nicht gelten lassen. Das OLG Düsseldorf hat sich im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03.2021 – 2 RBs 13/21 – angeschlossen:

„2. Die Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung auf. Die rechtlichen Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes gem. § 16 OWiG sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.

Die Verletzung von Verkehrsvorschriften etwa durch Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit kann zwar grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für eine schwer erkrankte oder verletzte Person geleistet werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. Mai 2005, 8 Ss-OWi 98/05; OLG Celle, Beschluss vom 1. Oktober 2014, 321 SsBs 60/14, jeweils veröffentlicht in Juris). Eine Rechtfertigung durch Notstand setzt jedoch voraus, dass die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Die Rechtfertigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Notstand kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene nicht zuvor vergeblich einen anderen Ausweg aus der Notsituation, etwa die Anforderung von Notarzt und Rettungswagen, gesucht hat (vgl. OLG Celle, a.a.O; KG, Beschluss vom 2. April 1997, 2 Ss 78/97 – 3 Ws (B) 169/97; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. März 2001, 2 Ws (B) 94/01 OWiG, jeweils veröffentlicht in Juris). Erst wenn besondere Umstände vorliegen, beispielsweise weil eine solche Rettung – etwa in besonders abgelegenen Gegenden – nicht zeitnah möglich ist, und die Geschwindigkeitsüberschreitung einen wesentlichen Vorteil im Interesse des Patienten bringt, der nicht außer Verhältnis zu der Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer steht, kann eine solche durch Notstand gerechtfertigt sein (vgl. OLG Celle, a.a.O; OLG Köln, a.a.O.).

Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Der Betroffene hat schon keinen Versuch unternommen, rettungsdienstliche Hilfe anzufordern. Es ist zwar zutreffend, dass ein „Krankenwagen“ (richtig „Krankentransportwagen“, vgl. § 3 RettG NRW) 15 Minuten für die Anfahrt zu einer Einsatzstelle benötigen kann. Krankentransportwagen werden jedoch nicht für die Notfallrettung eingesetzt, sondern allein für den Krankentransport von Patienten, die nicht Notfallpatienten sind (§ 2 Abs. 3 RettG NRW). Bei der vorliegenden Notfallsituation wären gemäß § 2 Abs. 2 RettG NRW Rettungswagen und Notarzt entsendet worden, die bei Notfällen mit Sonder- und Wegerechten zur Einsatzstelle fahren und – insbesondere im innerstädtischen Bereich einer Großstadt – in aller Regel innerhalb kurzer Zeit an der Notfallstelle eintreffen. Dies muss dem Betroffenen als Arzt, der selbst angibt, über Erfahrungen bei diversen Notfalleinsätzen zu verfügen, bekannt sein.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor und sind auch nicht vorgetragen, dass ein Notfall vorlag, bei dem als einsatztaktisches Vorgehen ein sofortiger Transport dringend geboten war. Selbst im professionellen Rettungsdienst ist die notfallmedizinischen Einsatztaktik „Load and go“, bei der im Rahmen einer notfallmedizinischen Strategie bei einem präklinisch nicht oder nicht ausreichend stabilisierbaren Patienten ein sofortiger Transport in das (erstversorgende) Krankenhaus erfolgt (vgl. Pschyembel, Klinisches Wörterbuch, Stichwort „Load an Go“.), im Rettungsdienstsystem der Bundesrepublik Deutschland der Ausnahmefall (vgl. hierzu Ramadanoc u.a., Qualitätsindikatoren im Notarzteinsatz, Der Notarzt 2020, S. 82), was dem Betroffenen als Arzt ebenfalls bekannt sein muss.

Soweit sich der Betroffene gegen die ihm vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit darüber hinaus damit verteidigt, er habe seine aufgrund eines medizinischen Notfalls in akuter Lebensgefahr befindliche schwangere Ehefrau selbst in ein Krankenhaus bringen wollen, auch weil er die Ressourcen des Rettungsdienstes habe schonen wollen, da ihm aufgrund diverser Notfalleinsätze bekannt sei, dass Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes nach dem Einsatz aufgrund der Corona-Pandemie umständlich desinfiziert werden müssten, sieht sich der Senat zu folgenden ergänzenden Ausführungen genötigt:

Der Betroffene hat nicht nur die Schonung der Ressourcen des Rettungsdienstes über das – angeblich – bedrohte Leben seiner schwangeren Ehefrau und des ungeborenen Kindes gestellt, sondern auch keine geeignete Rettungsmaßnahme getroffen. Angesichts der flächendeckenden Vorhaltung von Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland ist der selbständige Transport einer lebensbedrohlich erkrankten oder verletzten Person mit einem privaten Personenkraftwagen in ein Krankenhaus nur bei Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände – die hier ohne Zweifel nicht gegeben waren – eine geeignete Rettungsmaßnahme, zumal eine Versorgung des Notfallpatienten, selbst wenn es sich bei dem Fahrzeugführer um einen Arzt handelt, während der Fahrt nicht, zumindest aber nicht ohne ein mit einer erheblichen Zeitverzögerung verbundenes Anhalten möglich ist und notwendige Notfallmedikamente sowie eine medizinische Notfallausrüstung jedenfalls nicht im erforderlichen Umfang vorhanden sind, wie sie in einem Rettungswagen und einem Notarzteinsatzfahrzeug vorgehalten werden. Hinzu kommt, dass in einem Personenkraftwagen auch keine adäquate Lagerungsmöglichkeit des Notfallpatienten entsprechend der medizinischen Notwendigkeit gegeben ist.“