Archiv der Kategorie: Jahresrückblick

Zum Auftakt des neuen Jahres schauen wir zurück, oder: Die Top-Ten-Themen 2021 mit den Top-Beiträgen

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Am ersten Tag des Neuen Jahres dann von Borkum aus ein frisches Moin, verbunden mit allen guten Wünschen.

Ich will die „guten Wünsche“ jetzt nicht vertiefen, jeder wünscht sich sicherlich etwas anderes, aber alle – oder zumindest doch die meisten – werden sich ein Ende der Pandemie oder wenigstens eine baldmögliche Rückkehr zu einem einigermaßen normalen Leben wünschen. Und dazu gehört, dass sich sicherlich auch viele Wünsche, dass dann doch einige „Nochimpfverweigerer“ ihre Weigerung aufgeben und dazu beitragen, dass es wieder leichter und einfacher wird. Hoffen wir es. Auf ein Neues.

Die Berichterstattung im neuen Jahr 2022 beginne ich – wie fast immer in den vergangenen Jahren – mit einem Rückblick auf 2021, und zwar auf meine Top Beiträge. Das ist ja auch eine Art, ein Jahr noch einmal Revue passieren zu lassen, sowohl für den Leser als auch für den Ersteller/Blogger. Was war wichtig, was ist angekommen? Ich bin beim Zusammenstellen der Beiträge immer erstaunt, über was ich im abgelaufenen Jahr alles berichtet habe und darüber, dass einige Themen sich dann doch Jahr für Jahr wiederholen. So auch für 2021

Und dann geht es los. Hier sind also die Top Beiträge des Jahres 2021. Ich habe es wie für 2020 gemacht: Ich habe zehn Top-Themen gesucht und dazu dann die Beiträge mit den meisten Klicks:

  1. OWi:
  1. Gebührenrecht mit:
  1. Coroana mit:
  1. StGB mit:
  1. Verkehrsrecht mit:
  1. Verwaltungsrecht mit:
  1. StPO mit:
  1. Zivilrecht mit
  1. In eigener Sache mit:
  1. und die haben es auch geschafft 🙂 :

 

 

Das war das Jahr 2021 – beruflich und/oder privat, oder: Mein persönlicher Jahresrückblick 2021

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Auch in diesem Jahr 2021 gibt es wie schon in den vergangenen Jahren als letztes Posting des Jahres für meine Freunde/Follower 🙂 einen kurzen „quasi privaten“ Jahresrückblick. Alle anderen „Rückblicke“ – zu Fragen, Antworten, Postings und Witze – hatte ich schon bzw. sie kommen noch.

Heute also der persönliche Rückblick. Und wenn man sich so zurückblicke, was es in den letzten Jahren gegeben hat: Es ist auch in 2021 weitgehend gleich geblieben.

Leider auch mit dem Spitzenthema des Jahres: Corona. Wer hätte zum Jahreswechsel 2020/2021 gedacht, dass wir es mit dem Thema zum Wechsel von 2021 nach 2022 immerhin noch zu tun haben und dann wohl auch noch zu tun haben werden. Ich bin mit der Familie allerdings gut auch durch das zweite Pandemiejahr gekommen. Natürlich war es ein wenig viel Lockdown, aber ok, was sein muss, musste sein. Da nützt das ganze Klagen und Lamentieren nicht – und Querdenken schon gar nicht. Das macht es nur noch schlimmer für alle. Also: Leute, geht Impfen, dann geht es sicherlich schneller. Ja, ok, wir konnten uns auch in 2021 nicht so bewegen, wie wir es gern getan hätten und manche (Freizeit)Aktivitäten waren wieder/immer noch eingeschränkt. Aber es war alles machbar. Mir soll keiner mit Diktatur usw. kommen. In meinen Augen Blödsinn. Das mag der ein oder andere anders sehen, was m.E. aber nicht berechtigt ist. Ich habe mir für 2022 vorgenommen – wie auch schon für 2021: Man muss die Dinge positiv sehen und nicht jammern, was man nicht kann oder darf, sondern man muss sich über das freuen, was möglich ist.

Das vorab und dann wie immer: Auch in diesem Jahr an der Spitze unsere beiden Prinzessinnen. Sie werden größer oder auch erwachsener, meinen sie 🙂 . Sie gehen recht souverän mit der Situation in der Pandemie um. Obwohl: Auch das zweite Schuljahr kann man bei der „Großen“ abhaken. Nichts richtig Schönes, was schade ist.

Im Übrigen: Auch dieses Jahr ein coronabedingt häusliches Jahr. Große Reisen waren nicht, waren auch nicht geplant. Außer Borkum nichts gewesen, aber es gibt nun wahrlich Schlimmeres.

Beruflich war es ein recht erfolgreiches Jahr: Vier neue Bücher, und zwar den RVG-Kommentar, das OWi-Handbuch, das Handbuch Ermittlungsverfahren und das Handbuch, Hauptverhandlung, ein Ebook und dann auch noch der Gerold/Schmidt. Da ist keine Langeweile aufgekommen, obwohl ein Teil der erforderlichen Arbeiten natürlich schon in 2020 gelaufen sind. Bei den beiden Handbüchern hat sich die Entscheidung, die Werke nicht mehr allein zu stemmen, als goldrichtig erwiesen. Es hat sich ein tolles Team gefunden, das die Werke jetzt gemeinsam bearbeitet. Da ist mir vor der Zukunft nicht bange.

Und dann natürlich die offizielle Verleihung des „pro reo 2020“ am 13.11.2021 in Leipzig durch die ARGE Strafrecht. Über die Auszeichnung habe ich mich sehr gefreut. Und: Es war eine schöne Veranstaltung – trotz der pandemiebedingten Erschwernisse. Ist natürlich auch ein wenig Ansporn, weiter zu machen. Wer rastet, rostet.

Was kommt nun in 2022? Nun, wer kann das heute schon sagen? Das hängt doch letztlich davon ab, wie es mit Covid-19 weitergeht. Ich hoffe auf (noch) bessere Zeiten. Reisen sind erst mal nicht geplant, außer natürlich Borkum, aber das ist ja im Grunde nur eine zeitweise Sitzverlegung. Wenn mehr nicht geht, geht eben nicht mehr. Dann bleiben wir daheim und fahren mit dem Fahrrad über den Deich – das haben wir dieses Jahr auch gemacht. Oder ich schreibe noch ein Buch 🙂 .

So, das war dann der Rückblick 2021 und der Ausblick auf 2022.

Und zum Schluss zitiere ich aus des Postings der vergangenen Jahre:

„Abschließend – wie jedes Jahr – herzlichen Dank an alle Freunde, Bekannte, Leser, Abonnenten, Follower usw., die mich auch im  Jahr 2022 bei meinen Aktivitäten mit Rat, Tat und Hilfe unterstützt haben. Danke für das Interesse am BOB und an meiner Homepage Burhoff-Online. Ich bedanke mich bei allen Lesern meiner Beiträge, bei allen Lieferanten von Entscheidungen und Anregungen von und für Beiträge und auch bei allen Kommentatoren, wenn ich auch nicht unbedingt jeden Kommentar „unterschrieben“ hätte. Ihnen allen einen guten Jahreswechsel, wo immer Sie ihn auch verbringen.“

Ich bin – zum ersten Mal seit gut 10 Jahren wieder – an Silvester wieder auf Borkum. Das war früher immer eine Menge los an Silvester, das ist dieses Mal zwar nicht der Fall, aber ein Tapetenwechsel tut ja immer gut. Fenna 🙂 und Leni 🙂 feiern mit Freunden – coronagerecht nur zu viert (!!). Sie besuchen uns dann in den ersten Tagen des neuen Jahres auf Borkum. Ich denke, das geht. Alle dreimal geimpft und dann mit Test.

In dem Sinne: Ein gutes Neues.

Jahresrückblicksong 2021 – etwas anders als früher

Auch in diesem Jahr keine Entscheidungen, sondern an Silvester-High-Noon wie in den vergangenen Jahre einen Song, na ja nicht ganz. Denn es ist leider nicht mehr so einfach seitdem die “Zwergpisncher” ihren Jahresrückblicksong nicht mehr machen. Da muss man ein wenig suchen. Und das war in diesem Jahr nicht so ganz einfach. Ich weiß, woran es liegt. Ob es das Jahr war, dass ja nun nicht unbedingt zum Scherzen aufruft, obwohl ich finde, dass wir noch ganz gut durchgekommen sind.

Ich bin dann aber doch fündig geworden. Es ist allerdings etwas mehr als ein Song. Es handelt sich nämlich um den  Jahresrückblick 2021  von Extra 3 vom 16.12.2021 im Ersten (ja:  ÖRR 🙂 ). Vielleicht hat ja der ein oder andere Zeit zum Schauen, zumindest teilweise.

Verbunden ist auch dieses Posting natürlich wieder mit allen guten Wünschen für 2022 an alle Leser/Follower/Freunde und Bekannten. Auf in ein Neues Jahr 2022. Egal, was es bringt:  Wir müssen es so nehmen, wie es kommt. Tun wir es, dann ist schon mal eine Menge erreicht. Also: Packen wir es an. Und: Wir schaffen das.

Vollständig blockierendes Parken auf dem Radweg, oder: Das Abschleppen ist verhältnismäßig

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Heute stelle ich zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen vor.

Die erste stammt vom OVG Sachsen. Das hat im OVG Sachsen, Beschl. v. 12.07.2021 – 6 D 18/21 – über die Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Leipzig, in dem dieses einen Antrag auf Gewährung von PKH zurückgewiesen hatte, entschieden. Der Kläger hat PKH für eine Klage gegen einen Leistungsbescheid beantragt. Der war wegen der Kosten eines Abschleppvorgangs gegen ihn ergangen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg:

„Nach diesem Maßstab hatte die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2020 über die Kosten eines Abschleppvorgangs in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 3. Dezember 2020 rechtmäßig und insbesondere die zugrundeliegende Ersatzvornahme nicht aus den vom Kläger mit der Beschwerde noch geltend gemachten Gründen unverhältnismäßig ist.

Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten, dass er auf dem mit Zeichen 237 gekennzeichneten und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennten Radfahrstreifen des T. wegs in L. geparkt und – wie aus der in der Verwaltungsakte befindlichen Fotodokumentation ersichtlich – den vor der Ecke R.platz beginnenden Radweg mit der gesamten Länge seines Fahrzeugs über insgesamt 3,5 m vollständig blockiert hatte. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass das Abschleppen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs zur Beseitigung der dadurch eingetretenen und fortdauernden Störung der öffentlichen Sicherheit geboten war und im Hinblick auf die mit dem Parkverstoß einhergehende nicht unwesentliche Behinderung der Radfahrer auch nicht außer Verhältnis zur Belastung des Antragstellers stand.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig verhältnismäßig erscheint. Letzteres kann – ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen – etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges, einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn oder bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 -, juris Rn. 4). Entsprechendes gilt bei einem nicht nur unwesentlichen Hineinragen des Fahrzeugs in einen Radweg oder auch beim Verstellen des gesamten Radwegs (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15. April 2011 – 5 A 954/10 -, juris Rn. 5). Für alle diese und weitere Abschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt (BVerwG a. a. O.). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Abschleppmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hier nicht zu beanstanden ist. Das Fahrzeug des Klägers war in voller Länge auf dem Radweg geparkt und hinderte Radfahrer daran, den Radweg, zu dessen Nutzung sie nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO verpflichtet sind, von dessen Beginn an zu befahren. Die Einrichtung eines Radfahrstreifens durch die Verkehrszeichen 237 und 295 darf nur dort erfolgen, „wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist“ (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Ein derart zwingendes Erfordernis ist bereits dann anzunehmen, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsverordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen (BR-Drs. 374/97 S. 8; vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. September 2017 – 3 B 50.16 -, juris Rn. 6). Eine „besonders hohe Gefährdung“, wie sie der Antragsteller fordert und wie sie nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO in Gestalt einer aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehenden „Gefahrenlage …, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt,“ für die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs verlangt wird, ist dafür nicht Voraussetzung. Das ergibt sich daraus, dass § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO die Anordnung von Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, 240 und 241) und von Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 i. V. m. Zeichen 295) von der Geltung des Satzes 3 ausdrücklich ausnimmt. Wie der Begründung der Ergänzung des § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO um die in Nr. 3 aufgeführten Radverkehrsanlagen durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) zu entnehmen ist, hat der Verordnungsgeber für diese „auch ohne Nachweis einer ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage in der Regel per se die Notwendigkeit (gesehen), infolge der hohen Differenzgeschwindigkeiten Radfahrer vom übrigen weitaus schnelleren Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn zur Wahrung eines sicheren flüssigen Verkehrsablaufs zu trennen“ (BR-Drs. 332/16 [Beschluss] S. 2).

Durch das Parken auf dem Beginn des Fahrradstreifens wurden Radfahrer hier zudem nicht bloß abstrakt, sondern ausweislich der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Fotodokumentation bereits konkret behindert. Die Behinderung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb als minimal einzustufen, weil Radfahrer nicht erst vor dem Fahrzeug vom Radweg auf die Fahrbahn hätten „ausweichen“ müssen, sondern nur für den Bruchteil einer Sekunde später von der Fahrbahn auf den Radfahrstreifen hätten auffahren können. Der Antragsteller entnimmt einem von ihm zitierten Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu Unrecht, dass eine Behinderung nur dann gegeben sein könne, wenn Radfahrer gezwungen wären, das parkende Fahrzeug durch Verlassen des Radwegs zu umfahren. Derartige Ausweichmanöver zur Vermeidung von Kollisionen mögen gefährlicher sein. Eine nicht nur unwesentliche Behinderung stellt es aber bereits dar, dass Radfahrer auf den Radweg erst hinter dem darauf geparkten Fahrzeug auffahren können und somit länger als durch die Verkehrszeichen vorgesehen auf der Fahrbahn unnötigen Risiken und Erschwernissen ausgesetzt sind.“

Zum Auftakt des neuen Jahres schauen wir zurück, oder: Die Top-Ten-Themen 2020 mit den Top-Beiträgen

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Moin, am ersten Tag des Neuen Jahres. Das Moin verbinde ich mit allen guten Wünschen. Ich denke, dass dazu in den letzten Stunden so viel geschrieben worden ist, dass man das jetzt nicht mehr einzelnn aufdröseln muss. Alles Gute eben. Alles, und das meine ich auch so. Also: Auf ein Neues.

Hier beginne ich die Berichterstattung im neuen Jahr mit einem Rückblick auf 2020, und zwar auf meine Top Twenty-Beiträge. Das ist ja auch eine Art, ein Jahr noch einmal Revue passieren zu lassen, sowohl für den Leser als auch für den Ersteller/Blogger. Was war wichtig, was ist angekommen?

Und dann geht es los. Hier die Top-Twenty-Beiträge des Jahres 2020, ja nicht so ganz 🙂 . Es sind ein paar mehr Beiträge geworden. Ich habe es dann zusammengefasst: Die Top-Ten-Themen 🙂 :

1. OWi mit:

2. KostRÄG 2021 mit:

3. Coroana mit:

4. StGB mit:

5. Verkehrsrecht mit:

6. RVG mit:

7. StPO mit:

8. Zivilrecht mit

9. In eigener Sache mit:

10. und der hat es auch geschafft 🙂 :