Kategoriearchiv: In eigener Sache

Neuerscheinung, Neuerscheinung. Dieses Mal aber kein Buch von mir, sondern eine Festschrift für mich

Mal wieder etwas in eigener Sache, und zwar: Ich berichte heute mal wieder 🙂 über eine Neuerscheinung. Dieses Mal nicht ein Buch von mir, sondern ein Buch für mich. Nämlich:

Gestern ist mir vom Herausgeber RA Marc N. Wandt aus Essen die von ihm herausgegebene „Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff“ hier in Leer überreicht worden. Einige Kollegen – mein Sozius David Herrmann aus Augsburg, die Kollegin Anika Klein aus Weimar, und die Kollegen Marc N. Wandt aus Essen, Werner Siebers aus Halle, Thorsten Hein aus Bad Vilbel, Harald Stehr aus Göppingen und Ingo Wamser aus Passau und später dann noch Michael Stephan aus Dresden – haben mich überraschend besucht und den (Überraschungs)Abend mit der Überreichung der Festschrift zu meinem 70 Geburtstag gekrönt.

Darüber habe ich mich natürlich sehr gefreut. Festschriften sind schon eine besondere Ehre und Anerkennung für den „Geehrten“. Hier haben sich 18 Autoren, weitgehend Verteidiger, aber auch mein Co-Herausgeber aus dem Messungen-Buch H.P. Grün und mein Co-Autor aus dem RVG-Kommentar Jochen Volpert die Zeit genommen und Beiträge zu dieser Festschrift geliefert, die mein Hausverlag der ZAP-Verlag und „mein“ Lektor Dennis Flohr dann zu der Festschrift zusammen geführt haben. Da war ich dann gestern doch ein sprachlos und tief bewegt über die in dieser Gabe liegende Anerkennung. Da kann man nicht viel zu sagen, außer – auch hier: Allen Akteuren ein herzliches Dankeschön, dass sie sich die Zeit genommen habt, mir diese Überraschung zu bereiten. Und sie können sicher sein, ich bin mir der Ehre bewusst.

Hier dann das Autoren- und Inhaltsverzeichnis:

 

 

 

 

Und jetzt heißt es: Die Beiträge werden gelesen und auch zitiert werden. Beim Lesen werde ich die außerdem mitgebrachten ess- und trinkbaren Gaben genießen und mich weiter über die Ehre freuen.

Und zum Schluss, da die Fragen ja kommen werden: Bislang gibt es die Festschrift nur in einer kleinen (Druck)Auflage. Wir werden aber eine Lösung finden, wie man die Schrift erwerben kann. Ich habe schon mit dem Verlag gesprochen. Vielleicht wird es eine Download-Möglichkeit geben. Willkommen im 21. Jahrhundert….

 

In eigener Sache: Einstellen eines Beschlusses aus dem Ablehnungsverfahren strafbar?, oder: StA Köln kneift

© canstockphoto5259235

Die Thematik heute im Blog: Anklage, und damit also auch ein wenig Ermittlungsverfahren. Und dazu passt dann m.E. ganz gut dieses Posting, das ein Posting in eigener Sache ist.

Ich muss ein wenig ausholen:

Der ein oder andere wird sich vielleicht erinnern. Am 30.01.2020 habe ich über den AG Köln, Beschl. v. 24.01.2020 – 537 Ds 819/19 berichtet, und zwar unter dem Titel:  “…Herr Verteidiger, Ruhe, oder ich lasse Sie aus dem Saal entfernen…”, oder: Befangen…“. Zugleich hatte ich den Beschluss des AG Köln, den mir der Kollege Kaplan aus Köln geschickt hatte, im Volltext auf der Homepage eingestellt. Da stand und steht er auch noch gemeinsam mit rund 5.800 anderen Entscheidungen. Nur nebenbei: Die Sache war übrigens auch Gegenstand der Berichterstattung im Kölner Express, und zwar unter: „Justiz-Eklat Kölner Richterin will störenden Anwalt rauswerfen – der wehrt sich“.

Aus welchen Gründen auch immer: Dies hat dem Präsidenten des AG Köln nicht gefallen. Er hat bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafanzeige gegen den Kollegen Kaplan und mich wegen eines Verstoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB erstattet. Warum? Ich kann es nicht sagen: Vielleicht mag er Herrn Kaplan nicht, vielleicht mag er mich nicht – ich kenne den Präsidenten aber gar nicht -, vielleicht wollte er der Richterin, die den o.a. Beschluss „verbrochen“ hat, einen Gefallen tun. Aber vielleicht wollte er ja auch (endlich) die Rechtsfrage geklärt haben, inwieweit das Veröffentlichen von Zwischenentscheidungen aus Verfahren gegen § 353d Nr. 3 StGB verstößt, das glaube ich allerdings weniger. Ich weiß es jedenfalls nicht, die Wege von Präsidenten sind manchmal unergründlich. Wer weiß schon, was Gerichtspräsidenten denken?

Jedenfalls war damit ein Ermittlungsverfahren gegen den Kollegen und mich anhängig. Für diejenigen, die an der Stelle den Kopf schütteln: Ich kann noch einen drauf setzen, nur so zwischendurch. Das Ganze mutiert nämlich zu seiner Justizposse. Denn: Der beanstandete Beschluss hat auf der offiziellen Seite der Justiz-NRW – NRWE – online gestanden, worüber im Express (vgl. hier) und auch in der FAZ unter dem Titel „Justizposse um einen Befangenheitsantrag“ berichtet worden ist.

In dem Zusammenhang: Der Beschluss ist/war auch noch anderen Stellen veröffentlicht zum Teil im Leitsatz, zum Teil im Volltext, zum Teil unter anderem Aktenzeichen als bei mir, nämlich in/bei:

  • in StV 2020, 200,
  • in beck-online unter BeckRS 2020, 4186(dort ebenfalls unter dem Aktenzeichen 612 AR 3/20), mit Anm. von Breit in FD-StrafR 2020, 428537; inzwischen ist er dort aber nicht mehr auffindbar),
  • in beck-online unter LSK 2020, 2653 (LS),
  • in juris,
  • auf openjur.de,
  • auf dejure.org,
  • in StRR 3/2020, 25,
  • in VRR 5/2020, 18,
  • openjur.de.

Die Dinge haben dann ihren Lauf genommen. Ich habe zu dem Vorwurf: Verstoß gegen § 353d Nr. 3 StGB Stellung genommen. Die Stellungnahme ging in Richtung: Schutzzweck der Norm nicht verletzt und das Verfahren – das Ablehnungsverfahren – war abgeschlossen.

M.E. war das zu erwartende Ergebnis klar: Einstellung, und zwar nach § 170 Abs. 2 StPO.

Gestern bin ich dann (bitter) enttäuscht worden: Denn ich habe die Nachricht der StA Köln vom 02.07.2020 erhalten. Das Verfahren ist eingestellt worden – insoweit habe ich mich also nicht getäuscht.

Aber „nur“ nach § 153 Abs. 1 StPO. Das ist schon eine Enttäuschung. Denn die Entscheidung muss die StA nicht begründen. Sie muss also nicht Farbe bekennen, was sie von der Strafanzeige des Präsidenten des AG Köln hält. M.E. kneift die StA und geht mit der Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO den Weg des geringsten Widerstandes. Sie zieht sich zurück auf: „geringe Schuld und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“ und muss damit nicht darlegen, warum aus sachlichen Gründen die Veröffentlichung des Beschlusses nicht gegen § 353d Nr. 3 StGB verstoßen hat (was sie nicht hat). Und dabei hätte die StA Köln hier unermesslichen Dank von Vielen einfahren können. Denn die zur Diskussion gestellte Frage spielt ja nicht nur bei meiner Homepage eine Rolle, sondern auch bei allen anderen Online-Portalen, Herausgebern von Zeitschriften und Verlagen. Und sie spielt ja z.B. auch beim BVerfG und BGH eine Rolle. Denn wäre die Auffassung des Präsidenten des AG Köln zutreffend, dann dürften die Obergerichte m.E. z.B. keine Haftentscheidungen usw. aus noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren einstellen. Solche dürften dann auch nicht in Fachzeitschriften oder Onlineportalen veröffentlicht werden. Das zeigt, wie widersinnig die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB inzwischen – zumindest teilweise – ist. Sie müsste also dringend angepasst/neu gefasst werden. Wenn das das Ergebnis dieser Justizposse ist, dann hatte die Strafanzeige des Präsidenten des AG Köln dann doch noch etwas Gutes. Man muss es ja auch mal positiv sehen.

Im Übrigen: Ich werte die Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO als eine „Kneifentscheidung“. Man versteckt sich hinter § 153 StPO, um dem Anzeigeerstatter, dem Präsidenten des AG Köln, mit einer Einstellung nach nach § 170 Abs. 2 StPO nicht weh zu tun. Wie sähe das aus? Kann ich aber mit leben. Muss ich aber ja auch. Denn erfolgversprechende Rechtsmittel gibt es nicht. Das weiß ich.

Und: Hier geht es weiter wie gewohnt.

News!!, oder: Darauf habe ich gewartet – Burhoff endlich mobil und digital….

So, <<Werbemodus an >>, denn hier kommt dann mal wieder – zwischendurch – ein reines Werbeposting. Das vorab für all diejenigen, die das nicht mögen. Die können also gleich weiterlesen/-klicken.

Oder vielleicht doch nicht? Denn m.E. ist die „neue Sache“, auf die ich hinweisen möchte recht interessant, und zwar:

Der ein oder andere wird sich erinnern, es hat eine ZAP App gegeben. Ja, „es hat“. Denn seit Anfang Mai ist die durch „Anwaltspraxis Wissen“ – hier das neue Logo –

ersetzt worden.

Bei Anwaltspraxis Wissen handelt es sich um eine neue Online-Bibliothek des ZAP-/Anwalt-Verlages, in der rund 150 Bücher online stehen. Nun ja, wird der ein oder andere sagen, das ist ja nichts Neues, das kennen wir ja schon. Das mag sein. Aber: Für mich (und meine Werke) ist das neue Baby des ZAP-Verlages vor allem deshalb interessant, weil damit endlich auch die Handbücher Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung beim ZAP-Verlag mobil fähig sind und Strafrechtler in diesen im Verfahren endlich ohne WLAN hinter dicken Gerichtsmauern im Saal live recherchieren können. Ohne Kilo weise Buchballast in der Tasche, was ja immer wieder bemängelt worden ist.

Wie gesagt: Seit dem 04.05.2020 ist Anwaltspraxis Wissen online gegangen. Man kann dort vier verschiedene Module bestellen. Die Online Bibliothek kann man im PC im Browser nutzen und auf iOS und Android Mobilgeräten (Smartphones und Tablets). Die mobilen Apps gibt es inzwischen auch. Die Freischaltung hat etwas gedauert, daher komme ich auch erst jetzt mit diesem Beitrag.

Und ja: Sie haben richtig gelesen: Man kann „bestellen“ = das Angebot ist nicht kostenfrei. Ich habe über diese Fragen ja schon häufiger mit Kollegen diskutiert und wiederhole hier dann nochmal: Von „kostenfrei“ können Verlage nicht leben; Anwälte ja im Übrigen auch nicht J . Die Preise sind übrigens dann aber auch moderat. Für den Einsteiger 10 €/Monat und dafür kann man sich dann 10 Werke aus dem Gesamtangebot freischalten. Das würde z.B. für meine Werke reichen. Oder das Modul 3 – „Die ZAP + Best of“ – für 29 €/Monat für drei Plätze.

Ich bin gespannt über die Erfahrungen, die die Kollegen ggf. mit dem neuen Service machen. Und bitte: Ich bin nur der Bote, dass es dieses Angebot gibt. Für weitere Fragen wendet man sich dann bitte an den Verlag. Eine, die bestimmt kommt, beantworte ich dann aber gleich hier: Dieses neue Angebot bedeutet nicht, dass die Handbücher nun fortlaufend online aktualisiert werden. Auch die Diskussion hatten wir schon.

Und jetzt bitte nicht alle auf einmal bestellen, dann bricht wahrscheinlich die Website zusammen 🙂 <<Werbemodus aus>>

Corona: Ein Lesetipp/Service von ZAP/StRR, oder: Corona und Strafverfahrensrecht

Bild von dianakuehn30010 auf Pixabay

Hier dann noch einmal ein ganz besonderer Service des ZAP-Verlages und des StRR. Wir hatten ja neulich unter Corona: Ein Lesetipp/Service von ZAP/VRR/StRR, oder: Corona und Strafrecht/Reiserecht zwei Beiträge aus StRR/VRR online gestellt – einmal zum Strafrecht und einmal zum Reiserecht; verfasst von RiAG Dr. Axel Deutscher aus Bochum und von Rechtsanwalt  J. Seehofer aus Hamburg.

Das Angebot erweitere ich heute um einen weiteren Beitrag aus dem StRR-Heft 5/2020, das gerade heute erschienen ist. Ich habe nämlich den dort veröffentlichten Beitrag

online gestellt. Natürlich – wie alles hier – kostenlos. Auch der Beitrag stammt vom Kollegen Deutscher, der Richter am AG Bochum ist. Er behandelt m.E. alle Fragen, die im Strafverfahren von Bedeutung sind bzw. werden können.

Der Beitrag ist – wie auch die beiden anderen bereits online gestellten – nur ein erster Überblick. Daran also beim Lesen bitte immer daran denken. Die Fragen und die Folgen betreffend das Corona-Virus sind immer im Fluß.

Und: Lob wird gerne entgegen genommen. Wer Kritik üben will, der mag das tun, es dann aber bitte auch besser und vor allem schneller machen.

In dem Sinn: Viel Spaß beim Lesen….und: Vielleicht hilft der Beitrag ja auch in Verfahrenssituationen, in denen es schwierig wird.

 

Heute keine Abmeldung in den Urlaub, oder: Man lernt Reiseunternehmen kennen = Nie wieder NCL, KLM u.a…..

Bild von Miroslava Chrienova auf Pixabay

Wer dieses Blog ein wenig verfolgt, weiß: Wenn ich für längere Zeit nicht vor Ort bin, gibt es hier ein „Abmeldepost“. Das ist so gewesen, als die Fahrten mit dem Schiff in den Fernen Osten und auch die Tour nach Indien anstanden. Und das wäre auch heute so.

Denn an sich wäre heute Start zur nächsten großen Tour. Heute wäre es nach Amsterdam gegangen, dort noch ein – bei diesem Wetter – sicher schöner Tag, dann morgen mit dem Flieger nach NY – (auch) alte Erinnerungen auffrischen – und dort dann aufs Schiff Norwegian Bliss, um mit dem Richtung Süden über Kolumbien, durch den Panamakanal – das ist/wäre der Grund für die Reise – über Costa Rica, Guatemala, Mexiko, Los Angeles, Victoria nach Seattle zu fahren. Ende der Tour: 10.05.2020.

Aber: In Coronazeiten klappt das nicht. Das war für uns sehr schnell klar. sShon bevor abgesagt wurde. Denn wer will ggf. drei Wochen auf einem Schiff sitzen, ggf. nicht an Land oder bei Donald Trum darum betteln, es zu dürfen? Inzwischen haben das auch die Reederei und die Fluggesellschaft usw. eingesehen und abgesagt: Zwar erst am 30./31.03.2020, aber immerhin.

Lässt sich nicht ändern, ist aber nun so. Und da muss man auch nicht lange drum herumreden: Es ist bei der derzeitigen Lage auch gut so. Muss man positiv sehen. Denn es hat ja auch sein Gutes: Ich musste nicht mehr als 60 Blogbeiträge vorbereiten, was immer ein wenig mühselig ist.

Was leider nicht gut ist – und das ist jetzt Stöhnen auf hohem Niveau: Der Umgang der Vertragspartner mit dieser Lage/der Absage. Nun, den Reisevermittler kann ich noch verstehen. Der sitzt zwischen den Stühlen. Er muss seine Provision zurückzahlen, muss aber „abwickeln“, ohne dafür einen Euro zu sehen. Von dafür schlägt man sich beim „Kreuzfahrtberater“ noch ganz tapfer/gut.

Aber die anderen: Norwegian Cruise Line – die Schiffsfahrt -, KLM – die Flüge, FTI – das Hotel in NY – und NH-Hotels – das Hotel in Amsterdam. Nicht einer ist bislang seinen gesetzlichen Verpflichtungen aus dem BGB (§ 651h BGB) oder der FlugastrechteVO nachgekommen. FTI hat zwar eine „stornierte Rechnung“ geschickt, wegen der Rückzahlung bittet man aber um Geduld – jetzt schon seit fast drei Wochen. NH bietet einen Gutschein an = ich soll jetzt sagen, wann ich in diesem Jahr im Flughafenhotel Amsterdam übernachten will – gar nicht mehr !!. NCL verweist mich auf einen „Online-Antrag“ – ja richtig: Antrag -, den ich 14 Tage nach der Stornierung (!) in der Zeit ab 13.04. – 27.04.2020 stellen kann/konnte und dann will man – gnädigerweise – innerhalb der nächsten drei Monate (!!) erstatten. Und KLM meldet sich erst gar nicht, da sind wohl alle zu Hause und tun nichts.

Ich muss schon sagen – wie gesagt: Stöhnen auf hohem Niveau -, aber mit einem solchen Verhalten hatte ich nicht gerechnet. Aber man lernt eben nie aus. So geht man also mit den Rechten von Kunden um und macht so mehr als deutlich, was von den ganzen Sprüchen, die man macht – bei NCL „Bei Norwegian Cruise Line sind uns unsere Gäste immer am wichtigsten und auch heute ist das keine Ausnahme.“ -, zu halten ist: Kurz nichts.

Tun kann man als Kunde nur wenig. Natürlich kann ich klagen, was ich ggf. auch tun werde. Aber bis das entschieden ist, haben wir Ende 2021.

Also: Warten? Bleibt wohl kaum eine andere Möglichkeit. Obwohl ungefährlich ist ja auch das nicht. Denn die Bundesregierung strebt ja auch in diesem Bereich eine Gutscheinlösung an. Ich will aber keinen Gutschein, schon gar nicht von den „Partnern“. Zudem: Was weiß man, wie die Lage sich weiterentwickelt und ob man, unabhängig von Corona, im nächsten Jahr noch fit genug ist, eine Reise zum machen?

Ach so, dann wandelt sich der Gutschein ja wieder in eine Zahlung um. Ja, wirklich? Und was ist, wenn die Unternehmen bis dahin pleite sind oder pleite gegangen worden sind? Dann stehe ich da mit meinen Gutscheinen und kann mir damit die Wände tapezieren. Denn insolvenzgesichert sind diese Gutscheine ja wohl nicht – bislang habe ich dazu nichts gelesen.

Wobei sich allgemein die Frage stellt: Wie ist das eigentlich mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot? Kann man einen entstandenen Zahlungsanspruch, der einen abgeschlossenen Sachverhalt regelt, nachträglich in eine n Gutschein umwandeln? Vielleicht macht sich diese unsägliche Justizminsterin darum mal Gedanken und faselt nicht etwas von „gerechtem Interessenausgleich“. Was ist denn daran „gerecht“, wenn man Kunden zwingt, seinem Vertragspartner einen Kredit zu geben? Ok, ich brauche das Geld derzeit nicht, aber es gibt ja nun wohl genügend Kunden, die es derzeit gut gebrauchen könnten. Denen will man dann entgegen halten, dass in dem Fall ja eine sofortige Rückzahlungsverpflichtung aufgestellt/beibehalten wird. Ja? Der Kunde muss sich dann also z.B. mit NCL oder KLM darum streiten, ob er das Geld sofort braucht? Unfassbar, was man sich ausgedacht hat. Und das bei Unternehmen, die jetzt schon ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

Was lernen wir aus dem Ganzen? Es gilt der Spruch: Bleibe im Lande und nähre dich redlich. Nun, derzeit ist ja Reisen im Inland auch nicht möglich, aber es kommt ja auch wieder eine andere Zeit – nach Corona oder mit eingedämmter Corona. Und dann wird man sich erinnern. Ich weiß jetzt schon eins sicher: Nie wieder NCL, KLM, FTI oder ein NH-Hotel.

Und: Ich brauche jetzt keine Kommentare, dass es mir ja gut geht usw. Das weiß ich. Und darüber bin ich auch froh. Also lasst es. 🙂