Kategoriearchiv: Haftrecht

Die nächtliche Sichtkontrolle im Vollzug – so einfach geht das nicht

entnommen wikimedia.org Urheber ka?stn Disk/Cat

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Den Abschluss der Entscheidungen zu Strafvollstreckung und Strafvollzug macht der OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2016 – III – 1 Vollz (Ws) 302/16, ergangen in einer sog. Maßregelvollzugsache. Der Betroffene befindet sich auf Grundlage der §§ 7 JGG, 63 StGB wegen einer von ihm begangenen gefährlichen Körperverletzung seit dem 15.02.2002 in der Unterbringung, die seit dem 04.02.2011 in der LWL-Maßregelvollzugsklinik Herne vollzogen wird. Der Betroffene hat sich gegen zweimal nächtlich stattfindende Sichtkontrollen seines Zimmers gewendet, die in unregelmäßigen Abständen bei verschlossen bleibender Zimmertür durch eine Sicht- bzw. Kommunikationsklappe derart erfolgen, dass mit einer Taschenlampe kurz auf das Bett bzw. auf den Betroffenen geleuchtet wird, wobei der Lichtkegel der Taschenlampe auch das Gesicht des Betroffenen treffen kann. Am 08.11.2015 beantragte der Betroffene das Unterlassen dieser Kontrollen, die nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen im gerichtlichen Verfahren seit vier Jahren erfolgen. Das ist abgelehnt worden: Nach therapeutischer Beurteilung gebiete die Fürsorgepflicht die Durchführung der Kontrollen und überwiege das Interesse an ungestörter Nachtruhe.

Das OLG sagt dazu: Bei nächtlichen Überprüfungen eines Untergebrachten in Form von nächtlichen Sichtkontrollen handelt es sich um an § 21 Abs. 1 MRVG NRW zu messende besondere Sicherungsmaßnahmen:

Denn entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Strafvollstreckungskammer handelt es sich bei den nächtlichen Überprüfungen des Betroffenen an § 21 Abs. 1 MRVG NRW zu messende besondere Sicherungsmaßnahmen. Nach dieser Vorschrift kann bei einer erheblichen Gefahr für das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung, insbesondere bei – vorliegend von dem Antragsgegner im angefochtenen Bescheid gerade nicht positiv festgestellten – Selbstgefährdung und Fluchtgefahr, unter anderem die „Beobachtung bei Nacht“ angeordnet werden, soweit und solange dies erforderlich ist. Schon der Gesetzeswortlaut spricht eindeutig dafür, dass die vorliegende Maßnahme dem Regelungsgehalt dieser Norm unterfällt. Auch der von der Strafvollstreckungskammer angeführte Umstand, dass die Überprüfung hier lediglich stichprobenartig und nicht dauerhaft erfolgt, ändert nichts daran, dass es sich hierbei begrifflich um eine – wenn auch im Verhältnis zur permanenten Überwachung weniger einschneidende – Beobachtung zur Nachtzeit handelt (vgl. die Einordnung punktueller, aber jederzeit möglicher nächtlicher Kontrollen im Strafvollzug bei BGHSt 37, 380, Rn. 7, juris; Senatsbeschluss vom 27.01.2015 – 111-1 Vollz (Ws) 664-665114 Rn. 10, juris; Arloth, a.a.O., § 88 Rn. 5 m.w.N.; Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 88 Rn. 12; ähnl. Rzepka in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl., Rn. H 99), die von der – keine besondere Sicherungsmaßnahme darstellenden – nächtlichen Überprüfung aufgrund eines konkreten dienstlichen Anlasses wie etwa bei verdächtigen Geräuschen (vgl. Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O.) oder der im Rahmen des Maßregelvollzugs unerlässlichen einfachen Beaufsichtigung von Patienten (vgl. Rzepka in: Kammeier, a.a.O.) zu unterscheiden ist.

Zumindest nach der Systematik des MRVG NRW (zur Rechtslage in anderen Bundesländer vgl. Rzepka in: Kammeier, a.a.O., Rn. H 98) erscheint es auch nicht zulässig, beim Fehlen der Voraussetzungen für besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 1 MRVG NRW eine Beobachtung zur Nachtzeit auf die allgemeine Regelung des § 5 S. 2 MRVG NRW zu stützen, nach der dem Betroffenen vorbehaltlich einer „besonderen Regelung“ dieses Gesetzes Einschränkungen bereits dann auferlegt werden dürfen, wenn dies zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Therapie, des geordneten Zusammenlebens oder für die Zusammenarbeit unerlässlich ist. Denn bei § 21 Abs. 1 MRVG NRW handelt es sich gerade um eine solche „besondere Regelung“, deren erhöhte und einzelfallbezogene Anordnungsvoraussetzungen (vgl. Verrel in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt M Rn. 79) unterlaufen würden, wenn eine Beobachtung zur Nachtzeit auch aus anderen Gründen angeordnet werden dürfte (ähnl. zur Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Fesselung eines nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Vorführung Senatsbeschluss vorn 23.09.2014 – 11I-1 Vollz(Ws) 411/14 – Rn. 14, juris). Zutreffend führt Prütting (MRVG und PsychKG NRW, § 21 MRVG Rn. 7) aus, dass die Beobachtung bei Nacht einen sehr massiven Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen darstellen kann, die daher unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und der Intimsphäre abgewogen werden muss und die zudem einer gesetzlichen Grundlage bedarf, welche mit den Vorgaben des § 21 Abs. 1 MRVG NRW vorliegt. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass grundsätzlich allein unter den in dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen nach Prüfung des Einzelfalles eine nächtliche Beobachtung zulässig ist (ähnl. BGH, a.a.O., zu § 88 StVollzG; allg. Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 8. Aufl., Rn. 111.210, wonach die je nach Landesrecht zu den besonderen Sicherungsmaßnahmen gehörende Beobachtung „nur unter den engen Kautelen des jeweiligen Maßregelgesetzes zur Gefahrenabwehr zulässig“ ist).

Ergebnis: Die Überwachung hat zu unterbleiben. Allerdings:

„Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Antragsgegner durch diese Entscheidung nicht an einer etwaigen erneuten Anordnung der nächtlichen Beobachtung des Betroffenen im Sinne des § 21 Abs. 1 MRVG NRW gehindert wird, sofern sich zukünftig ergeben sollte, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch bleiben von dieser Entscheidung die Möglichkeiten zur nächtlichen Überprüfung aufgrund eines konkreten dienstlichen Anlasses oder zur im Rahmen des Maßregelvollzugs unerlässlichen einfachen Beaufsichtigung von Patienten unberührt, die nach den obigen Ausführungen von einer besonderen Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 21 Abs. 1 MRVG NRW zu unterscheiden sind.“

Nochmals Sitzungshaftbefehl: In der Ladung darf man nur ein bisschen drohen…

© Spencer - Fotolia.com

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Ich habe gestern den KG, Beschl. v. 19.07.2016 – 4 Ws 104/16 – vorgestellt (vgl. So einfach ist das mit dem Sitzungshaftbefehl nicht, oder: Stufenverhältnis), der sich mit den Fragen der Verhältnismäßigkeit beim Erlass eines „Sitzungshaftbefehls“ nach § 230 Abs. 2 StPO befasst. Zu dem Posting passt dann ganz gut der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.09.2016 – 3 Ws 634/16 – sorry, habe ich gerade erst in meinem Blogordner wieder entdeckt, hätte gestern natürlich – noch – besser gepasst.

DerBeschluss  behandelt auch Fragen des § 230 Abs. 2 StPO, nämlich die der ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten, die ja Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt ein Sitzungshaftbefehl erlassen werden darf. Die Fragen spielen insbesondere eine Rolle, wenn der Angeklagte im Ausland lebt. Dann stellt sich die Problematik, ob er – was in der Praxis häufig geschieht – unter der Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens geladen werden darf. Darf er nach h.M. nicht, und zwar – so das OLG Karlsruhe – auch dann nicht, wenn die Ladung an einen Zustellungsbevollmächtigen im Inland zugestellt wird. Allerdings ist eine „modifizierte Warnung“ zulässig:

„Der Haftbefehl des Amtsgerichts Offenburg vom 15.6.2016 kann keinen Bestand haben, weil die Angeklagte zu dem auf diesen Tag anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen worden war und es damit an einer Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO fehlt (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rdn. 18 zu § 230). Der in der Ladung enthaltene Hinweis nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO, dem zufolge im Falle des unentschuldigten Ausbleibens der Angeklagten ihre Verhaftung oder Vorführung angeordnet werden müsste, hätte ihr in dieser Form nicht erteilt werden dürfen.

Nach wohl überwiegender Meinung darf die Ladung eines dauernd im Ausland lebenden Angeklagten die in § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschriebene Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens nämlich nicht enthalten, da dies die Androhung der Ausübung hoheitlicher Gewalt auf dem Gebiet eines fremden Staates darstellt, die entsprechend dem Territorialitätsprinzip unzulässig ist (KG StraFo 2013, 425; OLG Brandenburg StV 2009, 348; OLG Köln NStZ-RR 2006, 22; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 18; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl. 2013, Rdn, 5 zu § 216 m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn – wie hier – die Ladung an einen Zustellungsbevollmächtigen im Inland zugestellt wird (vgl. KG a.a.O.).

Jedoch ist eine dem § 216 StPO genügende modifizierte Warnung über die Folgen des Nichterscheinens des im Ausland auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten dann zulässig, wenn diese den eindeutigen einschränkenden Hinweis enthält, dass die Vollstreckung der angedrohten Zwangsmaßnahme ausschließlich im Geltungsbereich der Strafprozessordnung, also im Inland, erfolgt. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um eine möglicherweise völkerrechtswidrige „Androhung“ eines Zwangsmittels, sondern lediglich um die gesetzlich vorgeschriebene Darstellung der deutschen Rechtslage zum Schutz des sich im Ausland aufhaltenden Ladungsempfängers (OLG Karlsruhe StV 2015, 346; Beschluss v. 23.4.2014 – 1 Ws 55/14; KG NStZ 2011, 653; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; OLG Rostock NStZ 2010, 412; KK-Gmel, a.a.O., Rdn. 5 zu § 216; a.A. KG StraFo 2013, 425).

Da die am 23.3.2016 verfügte Ladung der Angeklagten zu dem Hauptverhandlungstermin am 15.6.2016 diese Einschränkung nicht enthielt, war der Haftbefehl aufzuheben.“

Häufiger Fehler bei der „Auslandsladung“, der dann dem Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO entgegensteht.

So einfach ist das mit dem Sitzungshaftbefehl nicht, oder: Stufenverhältnis

© Orlando Florin Rosu - Fotolia.com

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Die Instanzgerichte arbeiten nicht selten gern mit dem doch recht scharfen Schwert des § 230 Abs. 2 StPO und erlassen, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausbleibt einen „Sitzungshaftbefehl“. „Scharfes Schwert“ deshlab, weil die Voraussetzungen des § 112 StPO nicht vorliegen müssen und auch § 121 StPO nicht gilt. So war dann auch das LG Berlin bei einem Angeklagten verfahren, der bei einer sich über mehrere Hauptverhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung an den ersten sechs Verhandlungstagen beanstandungsfrei erschienen war, bevor er sich am 7. Tag, dem 01.06.2016, um 20 Minuten verspätete. An der Tag verhängte das LG gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft, weil er „unentschuldigt verspätet erschienen“ war. Am nächsten Hauptverhandlungstag, dem 08.06.2016, erschien der Angeklagte zu der um 9.39 Uhr begonnenen Hauptverhandlung erneut verspätet, erst um 9.50 Uhr. Am 9. Verhandlungstag, dem 20.06.2016, blieb der Angeklagte in der Hauptverhandlung aus. Das LG stellte fest, dass eine Entschuldigung für das Ausbleiben nicht vorliege, worauf der Vertreter der StA beantragte, gegen den Angeklagten Ordnungshaft zu verhängen. Die Strafkammer beschloss nach einer kurzen Unterbrechung hingegen, das Verfahren gegen den Angeklagten abzutrennen und gegen diesen einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO zu erlassen, weil er „wiederholt (…) unentschuldigt verspätet bzw. nicht erschienen“ sei. In dem Sitzungshaftbefehl selbst ist zur Begründung der Haftanordnung lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am 20.06.2016 unentschuldigt nicht erschienen sei. Auf die Beschwerde des Angeklagten ist dann das KG mit der Sache befasst, das im KG, Beschl. v. 19.07.2016 – 4 Ws 104/16 – aufhebt und dabei sehr schön zum Stufenverhältnis der Maßnahmen nach § 230 Abs. 2 StPO Stellung nimmt:

„aa) Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO mit dem damit verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit darf nur dann ergehen, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters anders nicht gesichert werden kann. Er dient allein der Verfahrenssicherung in Bezug auf die (weitere) Durchführung der Hauptverhandlung und hat nicht etwa den (Selbst-)Zweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu sanktionieren (vgl. nur Becker in LR-StPO 26. Aufl., § 230 Rn. 14 mwN; auch Senat StraFo 2007, 291 [mit Blick auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens]; ebenso LG Essen StraFo 2010, 28).

Zwischen den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln besteht ein Stufenverhältnis, d.h. grundsätzlich ist zunächst zwingend das mildere Mittel – nämlich die polizeiliche Vorführung – anzuordnen. Nur dies wird dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, dass bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck im angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen (vgl. BVerfGK 9, 406 mwN; OLG Braunschweig NdsRpfl 2012, 313). Eine Verhaftung des Angeklagten ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Angeklagte zu dem (nächsten) Hauptverhandlungstermin erfolgreich vorgeführt werden kann (vgl. Sächs. VerfGH, Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 26-IV-14 – [juris] mwN).

Ohne eine Vorführung versucht zu haben, ist der Erlass eines Haftbefehls nur in seltenen Ausnahmefällen verhältnismäßig; ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn feststeht, dass der Angeklagte auf keinen Fall erscheinen will (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2012 – 4 Ws 69/12 –; LG Berlin ZJJ 2014, 47). Wenn das Gericht demgegenüber sofort zum Mittel des Haftbefehls greift, muss aus seiner Entscheidung deutlich werden, dass es eine Abwägung zwischen der polizeilichen Vorführung und dem Haftbefehl vorgenommen hat. Die Gründe, warum ausnahmsweise sofort die Verhaftung des Angeklagten angeordnet worden ist, müssen tragfähig sein und in dem Beschluss in einer Weise schlüssig und nachvollziehbar aufgeführt werden, dass sie in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Gericht im Rahmen seiner Eigenkontrolle gewährleisten. Von entsprechenden Darlegungen kann nur abgesehen werden, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht (vgl. Sächs. VerfGH aaO, juris-Rz. 12; s. auch LG Dresden, Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 3 Qs 155/06 – [juris] mwN).

bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht gerecht. Lediglich die in unbekannter Besetzung ergangene Nichtabhilfeentscheidung enthält überhaupt Ausführungen zu der hier maßgeblichen Frage. Auch diese Entscheidung vermag den Anforderungen indessen nicht zu genügen, sondern erscheint eher als Versuch, den Erlass des Haftbefehls zu rechtfertigen. Mit dem Umstand, dass die aktenkundigen zwei Verspätungen des Beschwerdeführers kein großes Ausmaß hatten, und insbesondere mit deren Folgen auf den Verfahrensgang hat sich das Landgericht nicht befasst. Nicht erkennbar ist, dass sich das Gericht am 20. Juni 2016 mit der Möglichkeit einer Vorführung auseinandergesetzt hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer – anstelle der mit erheblichen Nachteilen verbundenen Abtrennung des Verfahrens – eine nur vorübergehende Abtrennung oder eine Verfahrensweise nach § 231 Abs. 2 StPO mit dem Ziel einer Fortführung – ggf. auch erst am nächsten Verhandlungstag – nach einer Vorführung des Beschwerdeführers erwogen und weshalb es diese Möglichkeiten verworfen hat. Zu bedenken ist ferner, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch der bei einem Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO grundsätzlich bedeutungslose Umstand Gewicht gewinnt, in welchem Umfang der Anklage der Tatverdacht gegen den Angeklagten dringend ist und mit welcher Strafe der Angeklagte konkret zu rechnen hat (vgl. KG, Beschluss vom 2. Dezember 2002 – 5 Ws 652/02 –). Mit diesen Aspekten hat sich die Strafkammer ebenfalls nicht befasst. Dies war nicht etwa entbehrlich; hier dürfte nicht besonders nahe liegen, dass der wegen des Versuchs einer Strafvereitelung angeklagte und bislang lediglich mit einer Geldstrafe belangte Angeklagte mit einer so erheblichen Bestrafung zu rechnen hat, dass eine Beschäftigung mit dem Gesichtspunkt der Straferwartung überflüssig war.“

Also: Ganz so einfach ist es mit dem „scharfen Schwert“ nicht.

Kurios: JVA Berlin Tegel ist/war eine Mucki-Bude

© ogressie Fotolia.cm

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In der „Ostfriesen-Zeitung“ von gestern – ja, ich bin auf Borkum und da geht es nicht anders – lese ich gerade über einen kuriosen Eintrag – Fehler (?) – bei Google:

Wenn man dort nach der JVA Berlin-Tegel sucht, erhält man das Ergebnis, dass das Gefängnis/die JVA auch eine Muckibude ist. Besser schreibe ich wohl „war“. Denn, wenn man jetzt noch sucht, gibt es das Ergebnis nicht mehr, sondern man bekommt als Treffer:

„Die Justizvollzugsanstalt Tegel im gleichnamigen Ortsteil des Berliner Bezirks Reinickendorf ist die größte geschlossene und zugleich eine der ältesten Justizvollzugsanstalten Deutschlands. Wikipedia

Adresse: Seidelstraße 39, 13507 Berlin

Öffnungszeiten:

Heute geöffnet · 24 Stunden geöffnet.“
In den letzten Tagen muss dort dann wohl gestanden haben: „Gesundheits-Park – Ihr Figur Experte“ und geöffnet war von 12.00 – 18.00 Uhr (vgl. hier).
Aber auch jetzt ist ja noch 24 Stunden geöffnet. Kurios 🙂 .

Sorry Herr Verteidiger, warum tragen Sie das in einer Haftsache vor?

© Alex White - Fotolia.com

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Manchmal kann ich nur den Kopf schütteln, wenn ich eine Entscheidung lese. So ist es mir beim OLG Koblenz, Beschl. v. 29.07.2016 – 2 Ws 335/16 – ergange, bei dem es sich um eine Entscheidung des OLG im Haftbeschwerdeverfahren handelt. Es ist u.a. um den Beschleunigungsgrundsatz gestritten worden. Das OLG hat die Haftbeschwerde des Angeklagten verworfen, es sieht den Beschleunigungsgrundsatz als nicht verletzt. Und in dem Zusammenhang ist mir eine Passage im OLG-Beschluss sauer augestoßen und hat zu Kopfschütteln geführt. Aber nicht über das OLG – lassen wir mal die Frage der Beschleunigung außen vor – sondern über das Verteidigerverhalten und/oder ein Schreiben, das der Verteidiger im Verfahren an das LG gerichtet hatte und dessen Inhalt ihm jetzt das OLG entgegenhält:

„Dass vom Vorsitzenden der Jugendkammer eine vorausschauende, straffe und effiziente Verhandlungsplanung (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG NJW 2006, 672) beabsichtigt war, kommt in seinen eingangs ausführlich dargestellten Bemühungen zum Ausdruck, durch eine die terminlichen Belange der Verteidiger nach Möglichkeit berücksichtigende und ausdrücklich am Beschleunigungsgebot orientierte Kommunikation mit den Beteiligten eine zeitnahe und hochfrequente Verhandlungsfolge zu gewährleisten. Die vom Vorsitzenden mit Verfügung vom 26. Januar 2016 vorgeschlagenen 21 Terminstage zwischen dem 23. März und dem 3. Juni 2016 hätten – Verfügbarkeit der Verteidiger vorausgesetzt – zwanglos eine Verhandlungsfrequenz von durchschnittlich mehr als einem Verhandlungstag pro Woche ermöglicht.

Es war jedoch insbesondere der Verteidiger des Beschwerdeführers, der diese Bemühungen unter anderem mit einem Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden beabsichtigte Beiordnung von Pflichtverteidigern zur Verfahrenssicherung unterlief und sich hierbei des das Beschleunigungsgebot missachtenden Argumentes bediente, sein Mandant befinde sich erst (Hervorhebung durch den Senat) seit vier Monaten in Untersuchungshaft, was als Anregung an den Vorsitzenden verstanden werden musste, sich mit der Terminierung mehr Zeit zu lassen als von diesem beabsichtigt. Der Vorsitzende ließ sich hierauf nicht ein und verwies darauf, dass das Beschleunigungsgebot die Beiordnung von Sicherungspflichtverteidigern und eine Durchführung von Teilen der Hauptverhandlung in Abwesenheit der originär tätigen Verteidiger gebiete.“

Sorry Herr Kollege, aber wenn ich so formuliere/schreibe, ist das doch eine Steilvorlage an das Gericht. Man fragt sich was das soll, zumal sich m.E. in Zusammenhang mit U-Haft die Formulierung eines Verteidigers mit „erst“ von vornherein verbietet.

Auch im Übrigen: Ein Verteidiger muss nicht kooperativ sein, ich kann aber m.E. nicht die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes rügen, wenn ich – so mein Eindruck in dieser Sache – selbst nichts dazu beitragen kann – oder will -, dass es voran geht.