Kategoriearchiv: Gesetzesvorhaben

StPO-Reform: Da ist der Regierungsentwurf, oder: Was man dann doch (lieber) geändert hat

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So, alle Leser Weihnachten gut überstanden? Wenn ja, können wir ja beschwingt und gut gelaunt in die letzte (Arbeits)Woche des Jahres 2016 starten. Und den Startschuß gebe ich dann mit diesem Posting:

Ich hatte ja schon mehrfach über die geplante StPO-Reform berichtet. Zuletzt habe ich dazu im Sommer des Jahres in Zusammenhang mit dem Referentenentwurf gepostet (s. StPO-Reform: Da ist der Referentenentwurf – Bauplan für ein Denkmal der Effektivität?). Inzwischen sind wir ein Stück weiter. Das Bundeskabinett hat am 14.12.2016 dann den Regierungsentwurf „eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ beschlossen.

Ich will jetzt hier nicht auf alle geplanten Änderungen eingehen. Dafür ist es vielleicht noch wenig früh, zumal man ja auch nie weiß, was das Gesetzgebungsverfahren denn so alles bringt. Ich will mich heute mit ein paar Hinweisen darauf beschränken, wo der Regierungsentwurf und der Referentenentwurf konform, aber auch, wo sie sich unterscheiden. An Letzterem kann man dann sehen, was so hinter den Kulissen abgelaufen ist bzw. sein dürfte bei der Anhörung der Verbände usw. Im Einzelnen.

  • Nicht mehr enthalten ist das vom Referentenentwurf dem Beschuldigten eingeräumte Recht, schon im Ermittlungsverfahren bei der StA einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu stellen, der dann unverzüglich hätte beschieden werden müssen. Damit bleibt es dabei, dass der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren kaum Möglichkeiten hinsichtlich der Bestellung eines Pflichtverteidigers hat und vom „Good will“ der Staatsanwaltschaft abhängt. Der neue § 141 Abs. 3 Satz 3 StPO ist da nur ein geringer Ausgleich.
  • Entfallen ist auch die (teilweise) zwingende audiovisuelle Aufzeichnung von Zeugenvernehmungen (§ 58a StPO). Allerdings muss die richterliche, staatsanwaltliche oder polizeiliche Vernehmung eines Beschuldigten in Bild und Ton aufgezeichnet werden, wenn dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen, oder wenn schutzwürdige Interessen des Beschuldigten durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
  • Ebenfalls nicht aufgenommen worden ist das im Referentenentwurf vorgesehene Verbot der Überwachung von  Anbahnungsgespräche zwischen Verteidigern und inhaftierten Beschuldigten.
  • Der Referentenentwurf hatte die Verpflichtung des Vorsitzenden enthalten, in umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminsbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter zu erörtern. Vorgesehen war das für Verfahren, die voraussichtlich länger als drei HV-Tage dauern. Das ist eingeschränkt worden auf Verfahren, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage andauern wird.
  • Im Referentenentwurf war das (neue) Recht des Verteidigers vorgesehen, vor der Vernehmung des Angeklagten eine Erklärung zur Anklage abzugeben. das war nicht beschränkt. Im Regierungsentwurf ist dieses Recht jetzt nur noch für Verfahren mit einer Verhandlungsdauer von voraussichtlich mindestens zehn Tagen vorgesehen.

Das ist so das, was mir auf den ersten Blick aufgefallen ist. Die Einschränkungen im Beweisantragsrecht (Erweiterung des § 244 Abs. 6 StPO-E) und die Änderungen bei § 29 StPO sind (natürlich) erhalten geblieben. Das Strafverfahren soll ja schließlich effektiver werden.

News aus Berlin: Wir schaffen das, oder: Umfangreiches Programm

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Langeweile wird in den letzten Monaten im Bundestag nicht aufkommen. Wenn man sieht, was da alles für Gesetzesvorhaben vom Kabinett noch auf den Weg gebracht worden sind und bis zum Ende der Legislaturperiode noch beraten werden müssen, dann weiß man, was da auf uns zu kommt: Ein Gesetzgebungsmarathon. Das ist in meinen Augen nie gut, denn dann geht häufig Eile vor Qualität. Aber der BMJV Maas will sich eben Denkmäler setzen. Man weiß ja als Minister nie, ob man dazu noch mal Gelegenheit bekommt.

In der Pipeline sind dann:

  • Ein Gesetzentwurf zur Neugestaltung des Rechts der Vermögensabschöpfung. Dabei handelt es sich ume eine umfassende Reform der Vermögensabschöpfung. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung soll sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich in weiten Teilen neu gestaltet werden. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Bislang sichert die Strafjustiz aus Straftaten stammende Vermögenswerte in einem ersten Schritt lediglich vorläufig zu Gunsten der Opfer und der Geschädigten. In einem zweiten Schritt müssen die Geschädigten dann ihre Ansprüche nach Erlangung entsprechender zivilrechtlicher Titel in einem komplizierten Verfahren geltend machen. In Zukunft soll jetzt eine „staatlich organisierte? Entschädigung der Opfer durchgeführt werden. Die Strafjustiz soll das Vermögen zunächst vollumfänglich abschöpfen und erst nach rechtskräftigem Strafurteil an die Geschädigten auskehren.
  • In der Pipeline ist dann auch der bereits angekündigte Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen (§ 238 StGB). Danach soll in Zukunft strafbar sein, wer beharrlich einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die objektiv dazu geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Ein tatsächlicher Erfolgseintritt ist zur Ahndung nicht mehr notwendig. Zudem wird der Straftatbestand der Nachstellung aus dem Katalog der Privatklagedelikte gestrichen.
  • Und dann haben wir seit gestern noch die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren. Zugelassen werden können danach demnächst:
    • die Übertragung der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter;
    • eine audio-visuelle Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung sowie
    • die Übertragung von Verkündungen von Entscheidungen der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in den Medien.

Außerdem soll es Verbesserungen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen geben. Vorgesehen sind Erweiterungen hinsichtlich der Beteiligung von Gebärdendolmetschern für hör- und sprachbehinderte Personen: Künftig sollen die Kosten für die Verdolmetschung des gesamten gerichtlichen Verfahren übernommen werden.

Also: Packen wir es an: Wir schaffen das. Ich bin gespannt, denn da hängen ja auch noch andere Großvorhaben. Also: Wenn das man kein zu großes Programm ist.

(Unfall)Gaffen und Autorennen – beides wird teuer

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Ja, wenn es nach dem BMJV und dem Bundesrat geht, gilt demnächst: (Unfall)Gaffen und Autorennen ist/sind verboten, wer sich nicht dran hält, wird bestraft, also wird beides „teuer“. Beides gehört nämlich zu dem in meinen Augen schier unerschöpflichen Reservoir an Gesetzesvorhaben, die das BMJV/der Bundesrat noch vor Ende der Legislaturperiode umsetzen will. Über zwei andere Gesetzesvorhaben hatte ich ja bereits schon berichtet, nämlich hier bei: Sommerloch, oder: Mal wieder Fahrverbot und Richtervorbehalt….. Für (Unfall)Gaffen und Autorennen gilt:

„Unfallgaffer“ (§ 115 StGB-E)

Im Gesetzgebungsverfahren ein Stück weiter als das „Fahrverbot für alle“ ist ein Gesetzesvorhaben des Bundesrates. Der hat nämlich bereits den Gesetzesentwurf zu dem neuen § 115 StGB-E auf den Weg gebracht und dem Bundestag zugeleitet (vgl. BT-Drs. 18/9327). Danach soll gegen Schaulustige, die nach einem (Verkehrs)Unfall knipsen und filmen statt zu helfen, vorgegangen werden können. Bisher macht sich nur strafbar, wer mit Gewalt oder durch Androhen von Gewalt Rettungsarbeiten nach einem Unfall behindert. Dies soll „im Interesse des Opferschutzes“ geändert werden. Dem Entwurf zufolge soll „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert“. Damit würde auch „bloßes Sitzen- und Stehenbleiben“ von der Neuregelung umfasst.

Autorennen (§ 315d StGB-E)

Bislang werden illegale Autorennen im öffentlichen Straßenverkehr nur von § 29 StVO erfasst. Es drohen eine Geldbuße und ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Das ist angesichts einiger spektakulärer illegaler Rennen, die in der letzten Zeit zu schweren Folgen geführt haben, nach Auffassung des Bundeslandes NRW nicht (mehr) ausreichend. NRW hat daher einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, der künftig mit einem neuen Straftatbestand in § 315d StGB-E illegale Kraftfahrzeugrennen nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgen, sondern unter Strafe stellen will. Wer ein Rennen veranstaltet oder daran teilnimmt, dem drohen  danach bis zu drei  Jahren Freiheitsstrafe (vgl. BR-Drs 362/16). Außerdem soll dann i.d.R. die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt werden. Dazu wird das illegale Rennen zum Katalog der Regelbeispiele in § 69 Abs. 2 StGB hinzugefügt werden. Werden bei einem solchen Rennen Leib und Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, soll nach dem Entwurf der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) erfüllt sein. Schließlich wird die Vorschrift des § 315d StGB-E qualifiziert, wenn zumindest fahrlässig durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde. § 315d Abs. 2 StGB-E ist ein Verbrechenstatbestand, d.h., dass eine Mindeststrafe von einem Jahr droht. In minder schweren Fällen kann ausnahmsweise eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt werden.

Mal sehen, was draus wird. Mit den Autorennen kann ich mich anfreunden, bei den Unfallgaffern ist das so eine Sache. Da bin ich mir nicht so ganz im Klaren, ob die zu einer Unfallstelle herbei gerufenen Polizeibeamten dann demnächst erst mal die Personalien der Gaffer feststellen, bevor geholfen wird 🙂 .

Sommerloch, oder: Mal wieder Fahrverbot und Richtervorbehalt….

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Der (allseite beliebte und sehr aktive) BMJV Heiko Maas hat dann neben dem Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts“ (dazu Stärkung der Beschuldigtenrechte? – tatsächlich……) ein weiteres Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, bei dem ich mich meine: Es ist dann doch wohl Sommer, denn zumindest eine der im Referentenentwurf des Gesetze zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung  gibt es alle Jahre wieder im Sommer(loch). Jedenfalls war das früher der Fall als der niedersächsische Justizminister noch Buesemann hieß. Der kam auch alle Jahre wieder mit dem Vorhaben, den § 44 StGB zu ändern. Nun also auch das BMJV.

Der Referentenentwurf enthält nun im Wesentlichen zwei Änderungen, die für die Praxis von Bedeutung sind:

Das ist zunächst die Änderung des § 44 StGB, also des Fahrverbots als Nebenstrafe. Die soll demnächst nicht mehr nur bei Delikten mit Verkerhsbezug möglich sein, sondern auch bei anderen Delikten. Begründung (wie gehabt):

„Die Bandbreite strafrechtlicher Sanktionen, die ein Fahrverbot als Nebenstrafe ausschließlich für Straftaten vorsieht, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden, gibt der Justiz im Bereich kleinerer und mittlerer Kriminalität bisweilen zu wenige Gestaltungsmöglichkeiten, um in geeigneter Weise auf Straftäter einzuwirken. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots auf alle Straftaten soll daher den Gerichten auch jenseits von verkehrsbezogenen Delikten ein zusätzliches Mittel an die Hand geben, zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken, und zugleich der Vermeidung insbesondere kurzer Freiheitsstrafen dienen.“

Und die zweite Änderung betrifft den § 81a Abs. 2 StPO – Stichwort: Richtervorbehalt bei der Blutentnahme, davon habe wir ja auch länger nichts mehr gehört. Da soll ein Satz 2 eingefügt werden, der lauten soll:

„Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe steht abweichend von Satz 1 der Staatsanwaltschaft, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch ihren Ermittlungspersonen zu, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Tat vorliegen, die der Beschuldigte bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.“

Begründung u.a.:

„Der in § 81a Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) vorgesehene Richtervorbehalt für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe zum Nachweis von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut verursacht nach einer Reihe von Änderungen der Rechtsprechung zunehmend Anwendungsschwierigkeiten in der Justiz. Eine vertiefte richterliche Prüfung kann aufgrund der regelmäßig hohen Eilbedürftigkeit und anhand der von der Polizei vor Ort regelmäßig nur telefonisch mitgeteilten Informationen kaum erfolgen.“

Ah so: Die „vertiefte richterliche Prüfung“ kann nicht erfolgen, daher dann im Zweifel die (Eil)Zuständigkeit der „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“, also der Polizei. Die kann und wird also vertieft prüfen. Das hat sie ja schon immer gemacht 🙂 . Ich glaube, dass dürfte nicht der richtige Weg sein. Zudem: Mit der Änderung beseitigt man m.E. die Probleme nicht, sondern verlegt sie nur auf eine andere Ebene. Denn nun wird in Zukunft um die Auslegung des Merkamsl „Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung“ gestritten werden.

Digitaler Hausfriedensbruch

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Es ist mal wieder eine Gesetzesänderung – besser Gesetzeserweiterung – auf dem Weg. Nämlich die BR-Drucksache 338/16 v. 17.06.2016 mit dem Entwurf eines Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme, das Schlagwort hört sich besser an: „Digitaler Hausfriedensbruch“. Zu dem Ziel dieses Gesetzesvorhaben heißt es:

„Es ist daher die Aufgabe auch des Strafrechts, den lückenlosen Schutz des bedeutsamen Grundrechts auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sicherzustellen.
Der strafrechtliche Schutz der Integrität und Vertraulichkeit von informationstechnischen Systemen wird im Kernstrafrecht derzeit im Wesentlichen durch die §§ 202a, 303a und 303b StGB gewährt.
Dieser Schutz ist indes lückenhaft.
So betrifft § 202a StGB nur das Ausspähen solcher Daten, die durch eine besondere Zugangssicherung geschützt sind. Zudem greift diese Norm nur dann ein, wenn der Täter unter Überwindung der Zugangssicherung handelt. Das bedeutet, dass derzeit die Frage, ob der strafrechtliche Schutz eines informationstechnischen Systems gegeben ist oder nicht, allein auf den Schultern der Opfer ruht.“

Und dazu soll es dann demnächst einen neuen § 202e StGB geben: „Zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus für die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sollen in ihm die Rechtsgedanken des § 123 StGB und des § 248b StGB in die digitale Welt übertragen werden. Mit der neuen Vorschrift soll die unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme unter Strafe gestellt werden. IT-Systeme sind mindestens ebenso schutzwürdig wie das Hausrecht und wie das ausschließliche Benutzungsrecht an Fahrzeugen. Derzeit sind sogar Fahrräder besser geschützt als Computer mit höchstpersönlichen Daten. Die Gefahr für die Allgemeinheit, die von unbefugt genutzten informationstechnischen Systemen ausgeht, ist, wie oben dargelegt, hoch. Die neue Vorschrift wird wie folgt vorgeschlagen:

§ 202e
Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme
(1) Wer unbefugt
1. sich oder einem Dritten den Zugang zu einem informationstechnischen System verschafft,
2. ein informationstechnisches System in Gebrauch nimmt oder
3. einen Datenverarbeitungsvorgang oder einen informationstechnischen Ablauf auf einem informationstechnischen System beeinflusst oder in Gang setzt,
wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Die Tat nach Satz 1 ist nurstrafbar, wenn sie geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.
(2) Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
1. gegen Entgelt oder
2. in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen Dritten zu schädigen, begeht, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten unter Nutzung von informationstechnischen Systemen verbundenhat,
2. den Zugang zu einer großen Anzahl von informationstechnischen Systemen verschafft oder eine große Anzahl von informationstechnischen Systemen in Gebrauchnimmt oder eine große Anzahl von Datenverarbeitungsvorgängen oder informationstechnischenAbläufen beeinflusst oder in Gang setzt oder
3. in der Absicht handelt,
a) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
b) eine gemeingefährliche Straftat oder
c) eine besonders schwere Straftat gegen die Umwelt nach § 330 herbeizuführen oder zu ermöglichen.
(4) Handelt der Täter in der Absicht, einen Ausfall oder eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen zu bewirken, so ist die Strafe Freiheitsstrafevon einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
1. informationstechnisches System
nur ein solches, das
a) zur Verarbeitung personenbezogener Daten geeignet oder bestimmt ist oder
b) Teil einer Einrichtung oder Anlage ist, die wirtschaftlichen, öffentlichen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, gemeinnützigen oder sportlichen Zwecken dient oder die den Bereichen Energie, Telekommunikation, Transport und Verkehr,Gesundheit, Wasser, Ernährung, Versorgung, Haustechnik oder Haushaltstechnik
angehört;
2. kritische Infrastruktur
eine Einrichtung, Anlage oder Teile davon, die
a) den Bereichen Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung oder Finanz- und Versicherungswesenangehören und
b) von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung ein erheblicher Versorgungsengpassoder eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit eintreten würde.
(7) Ist in den Fällen des Absatzes 1 und 2 ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, sowird die Tat nur auf Antrag verfolgt.“

Na schauen wir mal was aus dem Gesetzesvorhaben des Landes Hessen wird.