Kategoriearchiv: Gesetzesvorhaben

Stärkung der Beschuldigtenrechte? – tatsächlich……

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Wenn aus dem BMJV eine Meldung kommt, die mit „Stärkung der Beschuldigtenrechte “ überschrieben ist, dann habe ich meist so meine Zweifel, ob das auch wirklich der Fall ist, oder ob nicht unter diesem „Deckmantel“ im Grunde ein Abbau der Rechte des Beschuldigten erfolgt. So auch bei der gerade über die Ticker gelaufenen Meldung, wonach das Bundeskabinett heuet den von BMJV vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts beschlossen hat.

Dabei geht es vornehmlich um die  Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.10.2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs.
Die führen dann zu einigen Änderungen auch in der StPO, und zwar
  • ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen des Beschuldigten,
  • ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten,
  • Pflicht, dem Beschuldigten, der vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen möchte, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren, dabei soll auch auf bestehende anwaltliche Notdienste hingewiesen werden,
  • Erklärungs- und Fragerecht bei richterlichen Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen.

Nicht viel, aber immerhin (kleine) Schritte in die richtige Richtung. Man muss dann mal sehen, was daraus am Ende wird.

Den Entwurf dann hier: „Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts“

Elektronische Akte im Strafprozess, sie kommt im Jahr 2026

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Ich habe länger nicht mehr über Gesetzesvorhaben der Bundesregierung berichtet. Der Grund ist der Out-Put des derzeitigen BMJ. Da kommt man kaum hinterher und manches ist in meinen Augen auch zu albern, um darüber zu berichten. So z.B. die Geschichte mit der sexistischen Werbung. Auch das Vorhaben der Verschärfung des Sexualastrafrechts sehe ich kritisch. Da wird die Praxis m.E. erheblich Schwierigkeiten bekommen, die entsprechenden Feststellungen für eine Vergewaltigung nach neuem/geplantem Recht zu treffen. Aber: Alles meine persönliche Meinung.

Auf ein Gesetzesvorhaben will ich dann heute aber doch hinweisen. Das ist die „Elektronische Akte im Strafprozess“. Nach den Meldungen, die dazu über den Ticker gelaufen sind, hat die Bundesregierung am 04.05.2016 den vom BMJV vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs beschlossen“.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die gesetzlichen Grundlagen für die Führung elektronischer Akten im Strafverfahren zu schaffen, welche es in den übrigen Verfahrensordnungen bereits gibt. Die Führung elektronischer Akten im Strafverfahren soll danach für einen Übergangszeitraum ab 01.01.2018 möglich sein und ab 01.01.2026 verpflichtend und flächendeckend eingeführt werden. Nun dann bin ich 75 Jahre alt – das wird mich also nicht mehr so sehr tangieren 🙂 .

Der Gesetzesentwurf passt im Übrigen die Vorschriften des Strafverfahrensrechts über den elektronischen Rechtsverkehr an die Vorschriften der übrigen Verfahrensordnungen an. D.h.: Es gibt natürlich Folgeänderungen. So bei der Akteneinsicht (§ 147 StPO). Oder bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO). Da gibt es dann demnächst einen neuen Abs. 5, in dem geregelt wird, wie mit dem Fall umzugehen ist, dass aufgrund einer technischen Störung die elektronische Akte nicht zur Verfügung steht. Bei der technischen Aussattung der Justiz wird die Vorschrift in der Praxis sicherlich erhebliche Bedeutung erlangen 🙂 .

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung findet derjenige, der sich schon jetzt damit befassen will, dann hier.

Der 40. StV-Tag: Kommt eine StPO-Reform oder vielleicht doch nur ein „Reförmchen“?

20160228_124322Am vergangenen Wochenende hat vom 04. – 06.03.2016 der 40. Strafverteidigertag in Frankfurt statt gefunden, an dem ich auch (mal wieder) teilgenommen habe. Nachdem ich am Freitag über dessen Programm berichtet habe (vgl.Hier geht es zum 40. StV-Tag, oder: „Ich bin 40 – Bitte helfen Sie mir über die Strasse!“…..), heute dann hier die Ergebnisse/ein kleiner Rückblick.

Vorab: Für mich steht bei solchen Veranstaltungen immer mehr das Wiedersehen mit Kollegen und/Autoren der Handbücher oder des StRR im Vordergrund. Das hat jedenfalls gut geklappt. Einige habe ich getroffen und man hat sich mal wieder – über Email – hinaus austauschen können. Und: Es hat am Freitagabend einen sehr schönen Eröffnungsvortrag der Kollegen Scherzberg gegeben zum Thema: „Vom (unmöglichen) Zustand der Strafverteidigung„.

Zu den Ergebnissen. Nun, ich war in der AG 1 -StPO-Reform. Mich interessiert schon, was da nun kommt und vor allem, wann es kommt. Ein wenig überrascht war ich über die in meinen Augen doch sehr dünne Besetzung der Zuhörerbänke in dieser AG. Ich hatte  gedacht/damit gerechnet, dass sich mehr Kollegen für die Fragen der StPO-Reform interessieren. Ist bzw. war aber leider nicht so.

Zur Sache habe ich nicht so ganz viel Neues erfahren. Die Ministerialdirektorin Marie Luise Graf-Schlickert hat über den „Rohentwurf eines Referentenentwurfs“ berichtet – für mich ist das so wie „Wir planen, schwanger zu werden“….- und dabei natürlich auch die immer wieder kehrenden Vokablen von „Effektivität“, „praxistauglicher“, „schneller/beschleunigt“ usw., aber alles natürlich „unter Wahrung der Rechte des Beschuldigten“ benutzt. Ich habe da so meine Bedenken, denn m.E. sind schon bei den letzten „Reformen“ der StPO die Rechte des Angeklagten nicht unbedingt „gewahrt“ worden. Und wenn man so sieht und liest, was die Expertenkommission sich vorstellt, dann fragt man sich schon, ob nicht ggf. dann doch auf dem Altar der Effektivität das ein oder andere Recht des Beschuldigten geopfert werden wird.

Und diese Befürchtung klingt das auch in den Ergebnissen der AG 1 an, die wie folgt formuliert sind:

„AG 1: StPO-Reform

Die Hauptverhandlung im reformierten Inquisitionsverfahren der StPO ist geprägt durch einen prozessstrukturierten Antagonismus zwischen Gericht und Angeklagtem. Dieser resultiert aus der Kenntnis der Ermittlungsakten, deren Schwerpunkt in der Verdachtsbegründung und Verdachtsbestätigung  zu Lasten des Beschuldigten liegt. Die auf dem Akteninhalt beruhende Eröffnungsentscheidung führt zu einem Inertia-Effekt, der noch durch den Schulterschluss mit der Staatsanwaltschaft verstärkt wird. Das einseitig zum Nachteil des Angeklagten geprägte Hauptverfahren erfährt eine weitere Zuspitzung, wenn das Gericht erwägt, mit dem Angeklagten die Möglichkeit einer Verständigung zu erörtern oder sogar den Verfahrensbeteiligten einen Ver­ständigungsvorschlag zu unterbreiten.

Unter diesen Umständen lassen sich die Verteidigungsdefizite des Angeklagten in der Hauptverhandlung kaum noch kompensieren. Selbst bei einem robusten Beweisantragsrecht und weiteren Verfahrensrechten ist es kaum noch möglich, die weit vorangeschrittene Überzeugungsbildung auf Seiten des Gerichts durch neue Tatsachen oder Infragestellung der in der Hauptverhandlung reproduzierten Akteninhalte nachhaltig zu beeinflussen.

Abhilfe können nur erweiterte Partizipations- und Interventionsmöglichkeiten des (verteidigten) Beschuldigten im Ermittlungsverfahren schaffen. An dieser Vorgabe müssen sich die Vorschläge der Expertenkommission zur Reform des Strafprozesses messen lassen.

Die Vorschläge zur Begründung, Erweiterung bzw. Stärkung des Anwesenheits- und Fragerechts der Verteidigung bei Beschuldigtenvernehmungen bzw. einzelnen Beweiserhebungen gehen zwar in die richtige Richtung, greifen aber noch zu kurz.

Eine Option, den Verteidiger noch stärker an den Ermittlungen teilhaben zu lassen, wird allerdings aus Zeit- und Kostengründen nicht immer wahrgenommen werden können. Aus diesem Grunde bedarf es zumindest einer audiovisuellen Dokumentation von Beschuldigten- und wesentlichen Zeugenvernehmungen.

Nicht Gegenstand der Beratungen und Empfehlungen der Expertenkommission war/ist die Eröffnung eines eigenen Initiativrechts der Verteidigung zum Zwecke der Ermittlung von zu Gunsten des Beschuldigten sprechenden Tatsachen. Erforderlich ist hier ein durchsetzbares Recht auf Beantragung von Entlastungsbeweisen. Dies muss gekoppelt sein an die obligatorische Anwesenheit des Verteidigers bei der betreffenden Beweiserhebung. Alternativ wäre darüber nachzudenken, dem Verteidiger das Recht einzuräumen, Zeugen und Sachverständige zu befragen und zu diesem Zweck zum Erscheinen zu verpflichten.
Regelungsbedürftig erscheint auch die Sicherung und Auswertung digitaler Daten sowie die Übernahme interner Ermittlungen des Arbeitgebers in das Ermittlungsverfahren. Dieser Transfer sollte nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig sein.

Schon die vorstehend angesprochenen Punkte machen die verstärkte Mitwirkung des Ver­teidigers im Ermittlungsverfahren erforderlich. Hiervon sind insbeson­dere solche Beschuldigte betroffen, die finanziell nicht in der Lage sind, einen Wahlverteidiger zu beauftragen. Aus diesem Grunde müssen die Möglichkeiten der Pflichtverteidigerbeiordnung erweitert und der maßgebliche Zeitpunkt vorverlegt werden (schon jetzt muss § 136 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 163a Abs. 4 S. 2 StPO mit Leben erfüllt werden). Insbesondere bei einer Festnahme des Beschuldigten gem.  § 127 Abs. 2 StPO bedarf es der unverzüglichen Beiordnung eines Verteidigers. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen bedürfen auch der Mitwirkung der Anwaltschaft.
Dem Beschuldigten sollte vor Abschluss der Ermittlungen abschließendes rechtliches Gehör gewährt werden, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellt.“

M.E. kommt man übrigens allein mit einer „verstärkten Mitwirkung des Verteidigers“ im Ermittlungsverfahren – nicht weiter – ich höre schon das „Geschrei“ aus den Bundesländern: „Noch mehr Pflichtverteidiger? Wir haben kein Geld.“ Dieser „verstärkten Mitwirkung“ muss man m.E. flankierende Maßnahmen zur Seite stellen, und zwar in Form von (Beweis)Verwertungsverboten. Denn sonst nutzt es alles nichts, oder: Was nutzt mir ein Recht, dessen Verletzung sanktionslos bleibt. Aber dazu wird es im Zweifel nicht kommen.

Kommen wird die StPO-Reform aber, davon wird man ausgehen müssen. Der BMJV Maas wird sich das Denkmal setzen wollen. Allerdings: In meinen Augen ist die Zeit knapp, es sei denn man „peitscht“ die Reform durchs Parlament. Geplant ist so Frau Graf-Schlickert: Eine Befassung der Regierung und ein Regierungsentwurf in diesem Sommer 2016 – parlamentarische Beratungen dann bis Anfang 2017 – und dann Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode und anschließend Inkrafttreten. In meinen Augen recht ambitioniert. Und alles hängt natürlich auch davon ab, ob die Länder mitmachen. Die Bayern – wer sonst – haben ja schon gerufen: Thema verfehlt. Nicht, dass hinterher nur die Abschaffung des § 81a Abs. 2 StPO in seiner jetztigen Form und die Einführung der Anwesenheitspflicht bei polizeilichen Vernehmungen übrig bleiben. Das wäre dann aber kein Denkmal für den BMJV, sondern nur ein „Reförmchen“.

Zu den übrigen Eregbnissen des 40. StV-Tages dann hier.

Hier geht es zum 40. StV-Tag, oder: „Ich bin 40 – Bitte helfen Sie mir über die Strasse!“…..

20160228_124322„Ich bin 40 – Bitte helfen Sie mir über die Strasse!“…..nein, dass ist nicht das Motto, unter dem der 40. StV-Tag 2016 in Frankfurt am Main steht, aber das steht als „Überschrift“ auf der Eintrittskarte zur Eröffnungsveranstaltung am heutigen Abend in der Paulskirche. Dort wird um 18.30 Uhr der 40. Strafverteidigertag eröffnet – und da ist dann die Verbindung zur „40“, also runder Geburtstag. Das Motto lautet in diesem Jahr: „Bild und Selbstbild der Strafverteidigung“. Und wenn dieser Beitrag online geht, bin ich auf dem Weg nach Frankfurt, um in diesem Jahr mal wieder teil zu nehmen. Ich freue mich, vor allem, weil man auch den ein oder anderen Kollegen, den man länger nicht gesehen hat, mal wieder trifft und nach der Eröffnungsveranstaltung bei dem ein oder anderen Bier „klönen“ kann. Meist wird es später 🙂 .

Die neun Arbeitsgruppen am morgigen Samstag dann zu folgenden Themen:

  • AG 1: StPO-Reform
  • AG 2: Verlorene Unschuld(svermutung). Opferrechte vs. Beschuldigtenrechte
  • AG 3: Polizeizeugen
  • AG 4: Das Weltbild des Strafríchters. Ist die Unabhängigkeit der Richter unabdingbar?
  • AG 5: Mindeststandards der Strafverteidigung
  • AG 6: 40 Jahre Terrorismusstrafrecht
  • AG 7: Rassismus im Strafverfahren
  • AG 8: Das neue Korruptionsstrafrecht
  • AG 9: Hören-Sehen-Verstehen. Rollenverhalten in der Hauptverhandlung (Teil 4)

Interessant sind alle, besonders interessant für mich die AG 1, die AG 3, die AG 4 und die AG 5. Anmeldet haben ich mich für die AG 1. Da erhoffe ich mir Informationen, ob und wann und wie die StPO-Reform denn nun kommt. Hoffen wir, dass die MDin Marie Luise Graf-Schlicker aus dem BMJV das weiß und vor allem auch etwas dazu sagt (vgl. zu den Fragen der StPO-Reform dann auch schon:  Unbemerkt, oder: Kommt eine große StPO-Reform zur „Effektivierung unseres Strafverfahrens?) , Kommt jetzt eine große StPO-Reform zur „Effektivierung unseres Strafverfahrens?,  auch noch „Richtervorbehaltsgötterdämmerung“, oder: Finger weg vom Richtervorbehalt bei der Blutentnahme!!!!) und „Strafkammertag“ – ein „Aufrüstungstag“? oder: Strafverfahren quo vadis?). Bitte nicht nur allgemeines „Ministeriums-Blabla“. 🙂

Bis nachher/gleich in Frankfurt….

„Strafkammertag“ – ein „Aufrüstungstag“? oder: Strafverfahren quo vadis?

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Ich habe hier ja in der letzten Zeit schon ein paar Mal zu der geplanten Änderung der StPO – oder auch StPO-Reform – gepostet, angefangen mit Unbemerkt, oder: Kommt eine große StPO-Reform zur „Effektivierung unseres Strafverfahrens?) zur Einsetzung und Arbeitsaufnahme der Expertenkommission über Kommt jetzt eine große StPO-Reform zur „Effektivierung unseres Strafverfahrens? zu den Ergebnissen (vgl. auch noch „Richtervorbehaltsgötterdämmerung“, oder: Finger weg vom Richtervorbehalt bei der Blutentnahme!!!!). Nun scheinen die Dinge voran zu gehen oder getrieben zu werden. Es existiert nämlich ein erster Rohentwurf aus dem BMJV, der vor einigen Tagen an die Landesjustizverwaltungen versendet worden ist (vgl. hier bei LTO).

Was drin steht, ich weiß es nicht, bisher hatte ich keine Gelegenheit, den „Rohentwurf“ zu sehen. Ich vermute mal auf jeden Fall die Änderung des § 81a Abs. 2 StPO und wahrscheinlich auch die Einführung einer Anwesenheitspflicht bei/zu polizeilichen Vernehmungen. Über alles anders kann man nur spekulieren.

Und ob es ein „großer Wurf“ ist, das wird man auch bezweifeln können/dürfen, wenn er auf den Vorschlägen der Kommission beruht (ich verweise nur auf Schünemann in StraFo 2016, 45 ff., der den Vorschlägen der Expertenkommission eine – gelinde ausgedrückt – nicht gute Kritik erteilt hat).

Was mich umtreibt, sind die Nachrichten der vergangenen Woche über den „Strafkammertag“ in Hannover, an dem rund 70 Richter teilgenommen haben – jeweils zwei bis drei vornehmlich Richter am LG aus allen 24 Oberlandesgerichtsbezirken (vgl. hier bei LTO). Ich hatte erst angenommen, es handle sich um eine Konkurrenzveranstaltung zum „Strafverteidigertag“, aber mich dabei getäuscht. Denn es handelte sich um eine Veranstaltung, die den Richtern bei den Plänen zur Reform StPO mehr Gehör zu verschaffen soll. Sie fühlten sich in der Experten-Kommission unterrepräsentiert. Und die Ergebnisse gehen der Richterschaft, vor allem offenbar den OLG-Präsidenten/innen nicht weit genug. Dazu aus dem Interview, das LTO mit Götz von Olenhusen, dem Präsidenten des OLG Celle, geführt hat:

„Götz von Olenhusen: Die Vorschläge reichen aus unserer Sicht nicht aus. Vor allem betreffen die Empfehlungen im Wesentlichen Veränderungen im Ermittlungsverfahren. Unser Fokus liegt dagegen auf den Reformerfordernissen für das Hauptverfahren. Die kommen nach dem Verständnis der Richterschaft viel zu kurz. Die Vorschläge der Kommission sehen zwar auch eine Frist für Beweisanträge und etwa eine Videoaufzeichnung vor, das ist aber wirklich nicht genug.“

Also war der „Strafkammertag“ dann wohl eher ein „Aufrüstungstag“. Und dass das nicht verkehrt ist, beweist mir die gemeinsame PM des KG und der OLG v. 16.02.2106, unter dem schönen Titel: „Reform des Strafprozesses – Praktiker melden sich zu Wort“ und dem „Obersatz“: „Der Strafprozess muss effektiver gestaltet werden, so lautet das klare Fazit des bundesweiten Strafkammertages, der heute am Landgericht Hannover stattfand.“ Und da ist dann viel die Rede von Flexibilität, Beschleunigung usw. Auf dem Altar wird man – befürchte ich – manches opfern oder will opfern, aber das war leider zu erwarten bei einer Kommission, die ein „StPO-Reform zur „Effektivierung unseres Strafverfahrens“ einleiten sollte.

Und wenn man dann
„Einige Thesen und Forderungen der Praktikerinnen und Praktiker:

  • bindende Vorabentscheidung über Besetzungsrügen wegen falscher Gerichtsbesetzung
  • Beschleunigung des Verfahrens durch Geltendmachung von Einwendungen schon im sog. Zwischenverfahren zwischen Anklageerhebung und Eröffnung der Hauptverhandlung
  • Strafabschläge wegen überlanger Verfahrensdauer durch flexiblere Möglichkeiten der Geschäftsverteilung innerhalb der Gerichte vermeiden
  • Fristsetzung für Beweisanträge, die nach Abschluss der von Amts wegen durchgeführten Beweisaufnahme gestellt werden
  • mehr Möglichkeiten zum Verlesen von Zeugenantworten in Fragebögen in gleichgelagerten Masseverfahren (bspw. Internetkriminalität)
  • Behandlung von Befangenheitsanträgen außerhalb der Hauptverhandlung: Fortsetzung der Verhandlung; Entscheidung über das Befangenheitsgesuch spätestens binnen 3 Wochen
  • Konzentration der Wirtschaftsstrafkammerstandorte in den Ländern und länderübergreifend
  • Unterstützung von Richterinnen und Richtern in Wirtschaftsstrafverfahren – Fachkräftepool bilden (Sachbearbeiter, Wirtschaftsreferent, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)„

liest, dann fragt man sich „Strafverfahren, qou vadis“?

Denn was soll sie z.B. bringen, eine „bindende Vorabentscheidung über Besetzungsrügen wegen falscher Gerichtsbesetzung„? Wer soll entscheiden? Wahrscheinlich das OLG. Aber was hat das mit dem Verfahren zu tun? Und warum nur eine bindende Vorabentscheidung über Besetzungsrügen? Dann könnte man doch gleich auch alle Beanstandungen von Vorsitzendenmaßnahmen (§ 238 Abs. 2 StPO) mitaufnehmen, was sicherlich die Revisionsgerichte entlasten würde.

Und warum eine „Beschleunigung des Verfahrens durch Geltendmachung von Einwendungen schon im sog. Zwischenverfahren zwischen Anklageerhebung und Eröffnung der Hauptverhandlung“? Wenn man mit Verteidigern spricht, hört man doch immer wieder die Klage, dass sie den Eindruck haben, dass das, was im Zwischenverfahren vorgetragen wird, eh keinen interessiert, sondern i.d.R. eröffnet wird.

Und was soll ein „Fachkräftepool“ bringen? Sind das Hilfsrichter? Welche Stellung haben sie und wie wird deren Arbeit  kontrolliert?

Alles in allem: Ich habe ein ungutes Gefühl. Aber es kann ja noch werden…..