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StPO-Reform: Da ist der Regierungsentwurf, oder: Was man dann doch (lieber) geändert hat

© Berlin85 - Fotolia.com

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So, alle Leser Weihnachten gut überstanden? Wenn ja, können wir ja beschwingt und gut gelaunt in die letzte (Arbeits)Woche des Jahres 2016 starten. Und den Startschuß gebe ich dann mit diesem Posting:

Ich hatte ja schon mehrfach über die geplante StPO-Reform berichtet. Zuletzt habe ich dazu im Sommer des Jahres in Zusammenhang mit dem Referentenentwurf gepostet (s. StPO-Reform: Da ist der Referentenentwurf – Bauplan für ein Denkmal der Effektivität?). Inzwischen sind wir ein Stück weiter. Das Bundeskabinett hat am 14.12.2016 dann den Regierungsentwurf „eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ beschlossen.

Ich will jetzt hier nicht auf alle geplanten Änderungen eingehen. Dafür ist es vielleicht noch wenig früh, zumal man ja auch nie weiß, was das Gesetzgebungsverfahren denn so alles bringt. Ich will mich heute mit ein paar Hinweisen darauf beschränken, wo der Regierungsentwurf und der Referentenentwurf konform, aber auch, wo sie sich unterscheiden. An Letzterem kann man dann sehen, was so hinter den Kulissen abgelaufen ist bzw. sein dürfte bei der Anhörung der Verbände usw. Im Einzelnen.

  • Nicht mehr enthalten ist das vom Referentenentwurf dem Beschuldigten eingeräumte Recht, schon im Ermittlungsverfahren bei der StA einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu stellen, der dann unverzüglich hätte beschieden werden müssen. Damit bleibt es dabei, dass der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren kaum Möglichkeiten hinsichtlich der Bestellung eines Pflichtverteidigers hat und vom „Good will“ der Staatsanwaltschaft abhängt. Der neue § 141 Abs. 3 Satz 3 StPO ist da nur ein geringer Ausgleich.
  • Entfallen ist auch die (teilweise) zwingende audiovisuelle Aufzeichnung von Zeugenvernehmungen (§ 58a StPO). Allerdings muss die richterliche, staatsanwaltliche oder polizeiliche Vernehmung eines Beschuldigten in Bild und Ton aufgezeichnet werden, wenn dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen, oder wenn schutzwürdige Interessen des Beschuldigten durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
  • Ebenfalls nicht aufgenommen worden ist das im Referentenentwurf vorgesehene Verbot der Überwachung von  Anbahnungsgespräche zwischen Verteidigern und inhaftierten Beschuldigten.
  • Der Referentenentwurf hatte die Verpflichtung des Vorsitzenden enthalten, in umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminsbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter zu erörtern. Vorgesehen war das für Verfahren, die voraussichtlich länger als drei HV-Tage dauern. Das ist eingeschränkt worden auf Verfahren, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage andauern wird.
  • Im Referentenentwurf war das (neue) Recht des Verteidigers vorgesehen, vor der Vernehmung des Angeklagten eine Erklärung zur Anklage abzugeben. das war nicht beschränkt. Im Regierungsentwurf ist dieses Recht jetzt nur noch für Verfahren mit einer Verhandlungsdauer von voraussichtlich mindestens zehn Tagen vorgesehen.

Das ist so das, was mir auf den ersten Blick aufgefallen ist. Die Einschränkungen im Beweisantragsrecht (Erweiterung des § 244 Abs. 6 StPO-E) und die Änderungen bei § 29 StPO sind (natürlich) erhalten geblieben. Das Strafverfahren soll ja schließlich effektiver werden.