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StPO III: Aufhebung des Einstellungsbeschlusses, oder: Fortsetzung des Verfahrens/Verhandlungsfähigkeit

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Als letzte Entscheidung stelle ich dann den angekündigten OLG Celle, Beschl. v. 05.03.2026 – 2 Ws 59/26 – vor. Er verhält sich zur Frage der Anfechtbarkeit einer Fortsetzung des Strafverfahrens unter Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses gem. § 206a StPO und zu Fragen der Verhandlungsfähigkeit.

De Staatsanwaltschaft hat am 07.04.2022 gegen die Angeklagte u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern Anklage zur Strafkammer erhoben. Die zuständige  Strafkammer hat die Anklage durch Beschluss vom 04.03.2024 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Kurz vor Beginn der auf den 05.08.2024 terminierten Hauptverhandlung übersandte der Verteidiger der Angeklagten dem LG ein ärztliches Attest der Praxis für Frauengesundheit vom 25.ß7.2024, ausweislich dessen die Angeklagte wegen einer nicht heilbaren Krebserkrankung in der dortigen onkologischen Tagesklinik in Behandlung sei und unter einem ausgeprägten Erschöpfungssyndrom leide; eine Gerichtsverhandlung sei ihr aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten.

Hierauf beschloss das LG nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 09.08.2024 die Einstellung des Verfahrens wegen einer dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten. Der Beschluss ist seit dem 27.08.2024 rechtskräftig.

Mit Verfügung vom 31.07.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dann die Einholung eines Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten, da diese nach Auskunft der Landeshauptstadt Hannover Massagen mit „Extras“ anbiete, so dass Zweifel an ihrer Verhandlungsunfähigkeit bestehen würden.

Mit Beschluss vom 22.09.2025 ordnete die Strafkammer daraufhin die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten an. Die hiergegen durch die Angeklagte erhobene Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen.

Nach Eingang des amtsärztlichen Gutachtens hat das Landgericht am 16.12.2025 den Beschluss vom 09.08.2024 aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordent, denn aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergebe sich, dass die Angeklagte nicht mehr verhandlungsunfähig sei.

Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Beschwerde, die Erfolg hatte.

Hier dann nur die Leitsätze der Entscheidung, die wie folgt lauten:

1. Die Fortsetzung eines gem. § 206a StPO bereits endgültig eingestellten Verfahrens unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses beruht auf einer analogen Anwendung von § 206a StPO; vor diesem Hintergrund ist das statthafte Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung die in § 206a Abs. 2 StPO verankerte sofortige Beschwerde, denn der Aufhebungsbeschluss ist als actus contrarius zum Einstellungsbeschluss nach § 206a StPO zu verstehen.

3. Die sofortige Beschwerde ist nicht gem. § 305 StPO ausgeschlossen, denn die beschlossene Durchbrechung der Rechtskraft begründet eine selbstständige Beschwer für den Angeklagten.

3. Wird ein Beschluss gem. § 206a StPO, mit dem das Verfahren wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit eingestellt ist, formell rechtskräftig, entfaltet er grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie ein verfahrenseinstellendes Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO; das Verfahren kann in einer derartigen Konstellation selbst dann nicht unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses fortgesetzt werden, wenn sich dessen Unrichtigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich herausstellt. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Irrtum des Gerichts durch ein täuschendes Verhalten des Beschuldigten selbst oder durch ein diesem zuzurechnendes Täuschungsverhalten eines Dritten verursacht worden ist.

4. Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist stets im Freibeweisverfahren zu klären; ihre Beurteilung ist Aufgabe des Gerichts, dass sich dabei in der Regel der Sachkunde eines Sachverständigen zu bedienen hat.

5. Im Fall einer fehlerhaft angenommenen Verhandlungsunfähigkeit und einer damit fälschlich erfolgten Verfahrenseinstellung gemäß § 206a StPO ist die Durchführung eines neuen Verfahrens bei Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel in Anlehnung an § 211 StPO zulässig.

StPO II: Verlesung eines Attestes als Urkundsbeweis, oder: Fehlendes Einverständnis der Zeugin

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Als zweite Entscheidung stelle ich den BGH, Beschl. v. 23.03.2026 – 4 StR 457/25 – vor.

Verurteilt worden war der Angeklagten wegen Vergewaltigung. Dagegen die Revision, die einen Teilerfolg hatte:

„1. Nach den Feststellungen leidet die Nebenklägerin seit der Tat an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung in mittelgradiger Episode, wegen derer sie sich seit dem 19. Dezember 2023 in Behandlung befindet. Diese Feststellungen beruhen auf einer in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Stellungnahme der behandelnden Psychologin.

Die insoweit – zulässig – erhobene Verfahrensrüge ist begründet. Das Attest der behandelnden Psychologin durfte gemäß § 250 StPO nicht im Wege des Urkundsbeweises eingeführt werden, da ein entsprechendes Einverständnis der Verfahrensbeteiligten gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht vorlag und auch ein sonstiger Ausnahmetatbestand nicht gegeben war. Insbesondere beinhaltete das Schriftstück weder ein Zeugnis oder ein Gutachten einer öffentlichen Behörde, eines allgemein vereidigten Sachverständigen oder des Arztes eines gerichtsärztlichen Dienstes (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO), noch ein ärztliches Attest über eine Körperverletzung (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil allerdings aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. November 2025 lediglich im Strafausspruch, weshalb nur dieser mit den zugehörigen Feststellungen der Aufhebung unterlag. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei das neu berufene Tatgericht zugleich Gelegenheit haben wird, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit sorgfältiger als bislang geschehen in den Blick zu nehmen.“

StPO I: Anklageschrift bei BtM-Serienstraftaten, oder: Umfasst die Anklage das abgeurteilte Verhalten?

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Heute stelle ich StPO-Entscheidungen vor. Alle drei kommen vom BGH.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. 04.03.2026 – 3 StR 120/25 –,  in dem sich der BGH noch einmal zu den Anforderungen an die Anklageschrift bei Serienstraftaten geäußert hat. Verurteilt worden ist der Angeklagte u.a. wegen Verbrauchsüberlassung von Cannabis/BtM. Der BGH hat teilweise aufgehoben:

„1. Soweit das Landgericht den Angeklagten P. in den Fällen 5 und 6 verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge an der eines Eröffnungsbeschlusses, so dass das Verfahren entsprechend § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ist.

a) Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage vom 27. Januar 2023 legt den Angeklagten – hinsichtlich P.: unter anderem – die Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in 73 (P.) beziehungsweise 72 (R.) Fällen zur Last. Der Anklagesatz konkretisiert diese Tatvorwürfe dahin, dass P. der Nebenklägerin jeweils Rauschmittel überließ, wobei R. zugegen war, beide bestärkte und ebenso wie P. zuließ, dass die Nebenklägerin die Rauschmittel in Gegenwart der Angeklagten zusammen mit ihnen konsumierte. Neben drei konkret beschriebenen Taten, vom Landgericht abgeurteilt als Fälle 1, 2 und 4, heißt es in der Anklage: „Zu 30 weiteren Gelegenheiten rauchten die Angeschuldigten gemeinsam mit der Verletzten Marihuana. Dies erfolgte an der genannten Wohnanschrift sowie im Fahrzeug des Angeschuldigten, wobei der Joint üblicherweise zwischen den Angeschuldigten und der Verletzten weitergereicht wurde (…). Zu weiteren mindestens 40 Gelegenheiten im Tatzeitraum überreichte der Angeschuldigte synthetische Rauschmittel, insbesondere Amphetamin und MDMA, für den gemeinsamen Konsum an die Verletzte. Der Konsum erfolgte anschließend gemeinsam mit der Angeschuldigten R. und üblicherweise an der genannten Wohnanschrift“.

b) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen übergab der Angeklagte P. der Nebenklägerin, wie dargelegt, in Fall 5 eine halbe MDMA-Tablette für einen späteren Konsum und in Fall 6 einen Joint für ihren Schulausflug. Beide Geschehen weichen so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten Vorgängen ab, dass es sich dabei nicht mehr um die von der Anklage bezeichneten Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO handelt. Nur diese sind Gegenstand der Urteilsfindung.

Zwar hat das Gericht die angeklagten Taten im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; hierzu gehört das gesamte Verhalten eines Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Diese Umgestaltung der Strafklage darf aber nicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht mehr gewahrt ist, weil das ihr zugrundeliegende Geschehen durch ein anderes ersetzt wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 3 StR 391/20, juris Rn. 7 mwN). Bei Serienstraftaten können der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung, mithin die Art und Weise der Tatverwirklichung, und das Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die Umgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2019 – 1 StR 665/18, NStZ 2020, 308 Rn. 5 mwN; vom 27. Juli 2021 – 3 StR 195/21, juris Rn. 6; vom 27. Mai 2025 – 3 StR 594/24, StV 2025, 802 Rn. 8).

Hieran gemessen unterfallen die zu den Fällen 5 und 6 vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht dem angeklagten Tatgeschehen. Nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unterscheiden sie sich hiervon derart deutlich, dass es an der Nämlichkeit der Taten und damit der prozessualen Tatidentität im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO fehlt. Denn der angeklagte gemeinsame Konsum von Rauschmitteln mit der Nebenklägerin im Wohnhaus oder Fahrzeug ist ein anderer geschichtlicher Vorgang als die Übertragung von Verfügungsgewalt über die Stoffe an sie zur freien Verwendung beziehungsweise zum Gebrauch bei einem Schulausflug. Zwar stimmen Ort und Zeitraum des Transfers, die Tatobjekte und deren Empfängerin überein. Jedoch differieren die Tatmodalitäten und die dem Täterverhalten innewohnende Zielrichtung. Während in den Fällen 5 und 6 die Übergabe des Rauschgifts an die Nebenklägerin zum unkontrollierbaren Konsum außerhalb der Wohnung in Rede steht, beschreibt die Anklage einen unmittelbaren gemeinsamen Verbrauch vor Ort.

Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hat die beiden Abgabedelikte auch nicht umfasst. Das Geschehen zu Fall 6 ist bei Abfassung der Anklage noch nicht bekannt gewesen, weil die Nebenklägerin es erstmals in der Hauptverhandlung geschildert hat. Einen Sachverhalt, der dem unter Fall 5 festgestellten ähnelt, hatte sie in einer Zeugenaussage bei der Polizei vage erwähnt, was die Anklageschrift im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zitiert. In den Anklagesatz ist ein Abgabegeschehen aber ausdrücklich nicht aufgenommen worden.

c) Der von der Strafkammer in der Hauptverhandlung erteilte Hinweis auf eine mögliche Strafbarkeit (auch) wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und Cannabis „an Jugendliche“ unter näherer Darlegung der später als Fälle 5 und 6 abgeurteilten Tatgeschehen hat das Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage nicht zu beseitigen vermocht. Denn durch einen gerichtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO darf die Strafklage nicht in der Form umgestaltet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354 mwN; vom 8. August 2001 – 3 StR 208/01, NStZ-RR 2002, 257, 258; vom 27. Mai 2025 – 3 StR 594/24, StV 2025, 802 Rn. 18).

d) Das Landgericht hat mithin nicht zur Aburteilung der Fälle 5 und 6 gelangen dürfen. Das Verfahren ist insoweit nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Die Verurteilung wegen der allein den Angeklagten P. betreffenden zwei Taten hat zu entfallen. Das führt für ihn zur entsprechenden Anpassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der beiden Einzelstrafen.

….“

StGB III: Billigen von Straftaten/Aggressionsdelikt, oder: Eignung zur Friedensstörung

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Und zum Tagesschluss dann noch der OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.05.2026 – 1 ORs 12/26 – zur Friedensstörungseignung beim Vorwurf des Billigens von Straftaten.

Die Angeklagte ist wegen Billigung von Straftaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Berufungskammer veröffentlichte die Zeugin pp.. Vorsitzende des Integrationsrates der Stadt pp., am 13.04.2022 unter anderem auf der Profilseite des russischen Online-Kontaktnetzwerkes „odnoklassniki.ru“ eine Pressemitteilung, in der sie kritisierte, dass es am 10. April 2022 in Hannover zu „Pro-Putin Demos und Auto-Korsos“ gekommen sei, die den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine feierten und verherrlichten. Sie rief die russischsprachige Bevölkerung in Deutschland auf, sich von solchen Veranstaltungen zu distanzieren, das Z-Symbol nicht zu verwenden und „Gegenmaßnahmen“ zu ergreifen. Die Angeklagte kommentierte die Pressemitteilung noch am selben Tag mit den folgenden Worten:

„Wir sind mit Putin, er ist auf dem richtigen Weg, um endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen im Donbass, Luhansk und Donetsk umgebracht haben. Da hat man irgendwie euer Geschrei nicht gehört, dass Menschen, unter anderem Kinder und Alte, nicht getötet werden sollen.“

Dieser Post war nach den Feststellungen der Kammer jedenfalls für die etwa 800 Kontakte der Zeugin A sowie die Kontakte der Angeklagten in dem genannten Netzwerk einsehbar.

Die dagegen gerichtete Revision hat das OLG zurückgewiesen:

„1. Der Schuldspruch wegen Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB ist in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Tat im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative StGB (nämlich der russische Angriffskrieg) in Deutschland nicht strafbar ist (vgl. § 1 Satz 2 VStGB), ist ohne Bedeutung. Taugliches Objekt der Billigung kann auch eine dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts nicht unterfallende Katalogtat sein, wenn sie nur zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016, 3 StR 435/16; OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2023, 5 Ws 5-6/23, juris, a.a.O, Rn. 19 ff.; Safferling, Macht und Ohnmacht des Völkerstrafrechts Der Krieg in der Ukraine als neuerliche Bewährungsprobe für das Völkerstrafrecht, GA 2022, 361, 370).

Nähere Ausführungen sind allein zur Friedensstörungseignung geboten. Insoweit hält es der Senat im Gegensatz zum Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Beschlüsse vom 31. Januar 2023, 5 Ws 5-6/23, juris, Rn. 32 und vom 5. September 2023, 5 ORs 15/23, juris, Rn. 6, 8) auch bei Billigung einer Straftat gemäß § 13 VStGB nicht für ausreichend, wenn die Tat bloß geeignet ist, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den öffentlichen Frieden zu stören. Eine so verstandene Friedensstörungseignung stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016, 3 StR 435/16, juris; BGH, Beschluss vom 4. April 2024, AK 32/24, juris; Rn. 47) und der Literatur (Krauß in: Leipziger Kommentar, StGB, 14. Aufl, § 140, Rn. 39; Graf von Schlieffen in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, StGB, 3. Aufl., 2020 Rn. 7; Albrecht, jurisPR-StrfR 4/2024 Anm 1; Safferling, a.a.O., S. 370, insbesondere Fußnote 67), wonach eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Auslandstat nur dann taugliches Objekt einer Billigung im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB ist, wenn sie eine kriminogene Inlandswirkung hat. Zumindest nach deutschem Recht gilt das Weltrechtsprinzip und der damit verbundene Verzicht auf eine kriminogene Inlandswirkung nur für Taten nach §§ 6 bis 12 VStGB (§ 1 Satz 1 VStGB), gemäß § 1 Satz 2 VStGB aber gerade nicht für das Aggressionsdelikt des § 13 VStGB (Baier in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl., § 13 VStGB, Rn. 77 ff.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die Tötungsdelikte betrifft, ist nach Auffassung des Senats auf § 13 VStGB zu übertragen. Dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs vom 1. Juni 2016 (Bt. Drucksache 18/8621), mit dem § 13 VStGB eingefügt wurde und §§ 140, 138 StGB angepasst wurden, ist die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass für das Verbrechen der Aggression gerade andere Maßstäbe als bei den übrigen Straftaten nach dem VStGB gelten sollen. Weil Aggressionsdelikte in besonderer Weise von außenpolitischer Relevanz sind, soll deren Verfolgung nach dem Willen des Gesetzgebers einem internationalen Strafgericht überlassen bleiben, sofern kein „Deutschlandbezug“ bestehe (vgl. Seiten 12 und 13 des Gesetzentwurfs). Das rechtfertigt zwar nicht zwingend das Erfordernis einer kriminogenen Inlandswirkung bei § 140 StGB, weil die Tathandlung, nämlich die Billigung der Straftat, hier im Inland erfolgt. Eine uneingeschränkte Weltjustiz wäre aber, wie in den Gesetzesmaterialien weiter ausgeführt wird (Seite 13), auch praktisch nicht leistbar. Das lässt sich auf den Straftatbestand des § 140 StGB insoweit übertragen, als die deutsche Strafjustiz überfordert wäre, wollte sie die Friedensstörungseignung in einem weit entfernten Staat prüfen.

Letztlich kommt es darauf hier aber nicht an, weil eine kriminogene Inlandswirkung gegeben ist. Der öffentliche Friede ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das begründete Vertrauen der Staatsbürger in die Fortdauer dieses Zustands (BGH, Beschluss vom 4. April 2024, AK 32/24, juris, Rn. 47 m.w.N.). Für eine Friedensstörungseignung in Deutschland ist es jedenfalls beim Aggressionsdelikt des § 13 VStGB ausreichend, wenn aufgrund der konkreten gesellschaftlichen und massenpsychologischen Situation zur Zeit der Tat die nicht nur fernliegende Möglichkeit besteht, dass bei vielen Menschen in Deutschland die Befürchtung aufkommt, in einer noch stärker durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit erschüttert wird (ebenso: Krauß in: Leipziger Kommentar, StGB, 14. Aufl, § 140, Rn. 39). Der vom Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 31. Januar 2023 (5 Ws 5/23, juris, Rn. 28) und Teilen der Literatur (Hohmann in: Münchener Kommentar, StGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 13) geforderten Nachahmungsgefahr durch deutsche Führungskräfte im Sinne des § 13 Abs. 4 VStGB bedarf es demgegenüber nach Auffassung des Senats nicht. Dass die Eignung zur Friedensstörung nur in Betracht kommt, wenn die Begehung der von § 140 StGB erfassten Tatbestände zu besorgen ist, lässt sich dem Straftatbestand nicht entnehmen.

Die so verstandene Eignung zur Friedensstörung hält der Senat auf der Basis der Feststellungen der Kammer für gegeben. Denn das Landgericht führt zwar abstrakt aus, dass es auf eine kriminogene Inlandswirkung nicht ankomme, sondern „auch“ („u. U“) eine entsprechende Wirkung im Ausland genüge. Der Post im Netzwerk „odnoklassniki.ru“ war aber fraglos geeignet, jedenfalls bei vielen der etwa 800 Kontakte der Zeugin A, der Vorsitzenden des Integrationsrates der Stadt Göttingen, die Sorge vor Angriffskriegen zu verstärken und deren Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern. Bei den Kontakten der Vorsitzenden des Integrationsrates handelt es sich, mag die Plattform auch eine russische sein, offenkundig um Personen, die zumindest ganz überwiegend im Inland leben. Denn ein Integrationsrat hat gerade die Aufgabe, die Interessen von Einwohnern und Einwohnerinnen mit Zuwanderungsgeschichte wahrzunehmen.

Dass der Senat die Friedensstörungseignung bei der Billigung eines Verbrechens der Aggression (§ 13 VStGB) abweichend von der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 31. Januar 2023,5 Ws 5/23, juris, Rn. 28), die vor dem Hintergrund der Führungsklausel (§ 13 Abs. 4 VStGB) ausdrücklich die Gefahr einer entsprechenden Tatbegehung im Inland fordert, definiert, nötigt nicht zur Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG; denn die Entscheidung, von der abgewichen wird, ist keine Revisionsentscheidung (vgl. Feilcke in Karlsruhe Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 121 GVG, Rn. 19). Von der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. September 2023 (5 ORs 15/23, juris) weicht der Senat nicht entscheidungserheblich (zu diesem Erfordernis: Feilcke, a.a.O., Rn. 31) ab, weil sich die Entscheidung vom 5. September 2023 nicht zur Gefahr einer Tatbegehung durch Beteiligte im Sinne des § 13 Abs. 4 VStGB äußert. Auf die im Beschluss vom 5. September 2023 aufgeworfene Frage, ob eine kriminogene Außenwirkung genügt, kommt es nicht an, weil der Senat vorliegend von einer kriminogenen Inlandswirkung ausgeht.“

StGB II: Einschleusen von Ausländern im Wohnmobil, oder: Lebensgefährdendes Einschleusen

entnommen wikimedia.org
Author Björn Seifert

Als zweite Entscheidung dann hier der BayObLG, Beschl. v. 22.04.2026 – 206 StRR 110/26.

Das AG hat die beiden Angeklagten jeweils wegen Einschleusens von Ausländern mittels lebensgefährdender Behandlung schuldig gesprochen. Dem lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

„Am 06.09.2023 gegen 2.15 Uhr unterstützten die Angeklagten aufgrund ihres vorgefassten gemeinsamen Tatplans (pp.) elf Personen türkischer Staatsangehörigkeit, darunter vier Kinder, dabei in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, indem der anderweitig Verurteilte K. diese mit dem Wohnmobil Peugeot Weinsberg R 57 (pp.) von Österreich kommend über den ehemaligen Grenzübergang Lackenhäuser, 94089 Neureichenau in das Bundesgebiet fuhr. Auf Höhe …straße .., … Waldkirchen wurde das Wohnmobil gegen 2.35 Uhr einer polizeilichen Kontrolle (pp.) unterzogen. (pp.) Am 06.09.2023 gegen 1.15 Uhr passierten die Beteiligten den Grenzübergang Lackenhäuser nach Österreich und holten in einem Waldstück bei Hochficht die beförderten Personen ab, welche auf Anweisung des Angeklagten I. in das Wohnmobil zustiegen. Anschließend übersandte der Angeklagte Z. dem anderweitig Verurteilten einen Absetzort bei 94065 Waldkirchen und die Beteiligten begaben sich wieder nach Deutschland. Die Angeklagten überwachten dabei die weitere Fahrt, indem sie Anschluss an das Wohnmobil hielten, die Lage auskundschafteten und der Angeklagte Z. mit dem anderweitig Verurteilten telefonischen Kontakt hielt. (pp.)

Die geschleusten Personen befanden sich zusammengepfercht sowie ungesichert im Innenraum des Wohnmobils und hatten keinerlei Sitzplätze mit Sicherungssystemen zur Verfügung. Dies und die Gefährlichkeit dieser Beförderung war den Angeklagten zu jedem Zeitpunkt bewusst. (pp.)“

Das Urteil enthielt hinsichtlich des Schuldspruches nach §§ 96 Abs. 1 Nr. 1a und b, Abs. 2 S. 1 Nr. 5, 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG keinerlei rechtliche Würdigung. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass „der Transport lediglich über eine relative kurze Strecke erfolgte.

Die dagegen gerichteten Revisionen hatten Erfolg:

„1. Die Revision erzielt mit der erhobenen Sachrüge einen mindestens vorläufigen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Sie rügt im Ergebnis zu Recht, dass die Feststellungen nicht die Voraussetzungen eines lebensgefährdenden Einschleusens von Ausländern (§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG), das als Qualifikationstatbestand in den Schuldspruch aufzunehmen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.05.2019, 1 StR 8/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 5, und vom 08.03.2022, 1 StR 483/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 7), belegen.

a) Das Merkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung ist auch in der Vorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB enthalten, so dass es in Anlehnung an diese Vorschrift ausgelegt wird (vgl. Gericke in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rdn. 36; s. aber auch Hohoff in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rdn. 20). Danach ist das Merkmal erfüllt, wenn die Behandlung, welcher der Ausländer während der Schleusung ausgesetzt ist, nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen; eine konkrete Gefährdung des Lebens muss noch nicht eingetreten sein (BGH, Beschlüsse vom 07.05.2019, 1 StR 8/19, aaO Rdn. 7, vom 24.10.2018, 1 StR 212/18, zitiert nach juris, dort Rdn. 10 und vom 08.03.2022, 1 StR 483/21 aaO Rdn. 8). Die Umstände, die eine das Leben gefährdende Behandlung des Geschleusten begründen, müssen dabei im Einzelnen festgestellt und belegt sein; insbesondere müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, woraus sich im konkreten Fall die Eignung der Behandlung zur Herbeiführung einer Lebensgefahr für den Geschleusten ergibt (BGH, Beschlüsse vom 04.10.2019, 1 StR 282/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 2, und vom 08.03.2022 aaO Rdn. 8). Für die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals reicht ein bloßer Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften nicht aus. Es muss vielmehr eine signifikante Gefahrerhöhung für die Geschleusten vorliegen, die im Übrigen in Kenntnis der konkreten Beförderungsbedingungen eingestiegen sind. Entscheidend ist die Gefährdungslage im Einzelfall.

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht ausreichend dargetan. Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, dass die Geschleusten zusammengepfercht und ungesichert in einem Wohnmobil saßen. Zwar wird bei dem Transport ungesicherter Menschengruppen im Hinblick auf nicht auszuschließende Gefahrbremsungen, Ausweichmanöver oder Kollisionen die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung häufig naheliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2018, 1 StR 212/18, aaO Rdn. 10). Gleichwohl bedarf es auch in diesen Fällen einer Darstellung der Umstände im Einzelnen, was regelmäßig auch Angaben zu Beschaffenheit und Größe des Fahrzeuges und insbesondere der gefahrenen Strecke und Geschwindigkeit einschließt, oder einer Erläuterung, woraus sich auch unabhängig von diesen Umständen Lebensgefahr für die Geschleusten ergeben konnte (s. auch BayObLG, Urteil vom 14.01.2026, 205 StRR 345/25, n. v.). Daran fehlt es vorliegend.

Dem Senat ist es verwehrt, sich aus den Akten die notwendigen Überzeugungen selbst zu verschaffen; Gegenstand seiner Überprüfung ist nur das Urteil (vgl. nur Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 337 Rdn. 22 m. w. N.). Es kann daher keinen Bestand haben.“