Kategoriearchiv: BGH

Rüge II: Keine ergänzende Vernehmung eines Zeugen, oder: Begründungsanforderungen an die Aufklärungsrüge

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Die zweite Entscheidungm der BGH, Beschl. v. 06.05.2026 – 5 StR 2/26 -, befasst sich mit einem Verfahren, das für den die Angeklagten mit einer Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Mord geendet. Einer der Angeklagten hatte die Aufklärungsrüge erhoben – ohne Erfolg:

„2. Zu der Verfahrensrüge des Angeklagten D. , mit der er die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, weil das Landgericht von weiteren Bemühungen zur ergänzenden Vernehmung des Zeugen H. , dessen erste Einvernahme in der Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet werden musste, abgesehen hat, bemerkt der Senat:

Die Rüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, unter welcher Anschrift der Zeuge geladen oder überhaupt vom Gericht (noch) hätte erreicht werden können.

Grundsätzlich müssen bei einer Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung eines Zeugen beanstandet wird, dessen Name und die genaue Anschrift mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. November 2022 – 6 StR 219/22, NStZ 2023, 374; vom 26. Februar 2020 – 4 StR 662/19, NStZ-RR 2020, 180; vom 30. Juli 2014 – 4 StR 263/14; Urteile vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 412/08, NStZ 2009, 468, 469; vom 21. November 2013 – 4 StR 242/13). Zwar kann es ausnahmsweise genügen, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem diese Daten zuverlässig ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 – 4 StR 371/24, NStZ 2025, 432, 433; vom 1. November 2022 – 6 StR 219/22, NStZ 2023, 374). Ein solcher Ausnahmefall liegt nach dem Rügevorbringen aber nicht vor. Denn der Beschwerdeführer behauptet lediglich pauschal Möglichkeiten, die Anschrift des sich seit etwa August 2024 im Westjordanland aufhaltenden Zeugen über Interpol, das Deutsche Vertretungsbüro in R. , den „direkten Austausch“ mit dem „dortigen“ Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts oder „andere diplomatische Wege“ in Erfahrung bringen zu können. Dieser Vortrag kann hier schon angesichts des Inhalts des vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschlusses der Strafkammer vom 12. März 2025, mit dem unter anderem Anträge seines und der Verteidigerin der Angeklagten A. auf (erneute) Ladung des Zeugen oder weitere Versuche zu dessen Herbeischaffung abgelehnt worden sind (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO), nicht genügen. Danach ergab eine Nachfrage der Strafkammer bei der Senatsverwaltung – internationale Strafrechtspflege -, dass „eine Kontaktaufnahme des Gerichts zu dem in dem von Deutschland nicht anerkannten De-facto-Staat Palästina bzw. im West-Jordanland aufhältlichen Zeugen … aus diplomatischen Gründen und mangels bestehender Rechtshilfeabkommen nicht möglich“ sei. Angaben, wie unter den genannten Umständen eine „zuverlässige“ Aufenthaltsermittlung hätte durchgeführt werden sollen, bleibt der Rügevortrag schuldig.

Darüber hinaus fehlt es an einem bestimmten Vortrag zu konkreten Umständen, die das Gericht zu weiteren Aufklärungsbemühungen hätten drängen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2021 – 1 StR 287/20 Rn. 14; vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22, NStZ-RR 2023, 81, 82; vom 28. Juni 2023 – 4 StR 212/22 Rn. 20). Angesichts der umfangreichen, mit Nachdruck betriebenen und über Monate andauernden Anstrengungen des nicht aussagewilligen Zeugen habhaft zu werden (Hausermittlungen, Vorführersuchen, Befragungen von Familienangehörigen, Recherchen in Melde- und anderen Registern sowie Ausschreibung zur Fahndung), erschließt es sich nicht, was die Strafkammer noch hätte unternehmen sollen, um den Zeugen herbeizuschaffen. Dies gilt umso mehr, als nach der im Beschluss vom 12. März 2025 mitgeteilten Einschätzung des Landgerichts keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass der Zeuge über die bisherige Aussage in der Hauptverhandlung hinaus Umstände, die für die Beurteilung der Sache bedeutsam wären, schildern würde. Unter diesen Umständen hätte seine Einvernahme selbst dann nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt werden können, wenn seine Anschrift im Westjordanland bekannt gewesen wäre.

Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des nach den – auf die Sachrüge dem Senat zugänglichen – Urteilsgründen verlesenen Anhangs zur polizeilichen Vernehmung des Zeugen vom 29. Mai 2015 entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vorgetragen hat, obwohl hierin das Geschehen vom Tattag thematisiert worden sei.“

Rüge I: Zeugenentlassung/Fragerechtentziehung, oder: Unverzüglichkeit der Ablehnung

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Ich stelle heute dann BGH-Entscheidungen zu Verfahrensrügen vor. Da haben sich ein paar Entscheidungen angesammelt. Die Rüge waren natrülich jeweils nicht erfolgreich, aber die Beschlüsse zeigen, was vorgetragen werden muss.

In dem ersten vorgestellten Beschluss, dem BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 5 StR 102/26 – hat der BGH zu zwei Verfahrensrügen Stellung genommen, die gegen ein Urteil wegen wegen sexuellen Übergriffs erhoben wird sind. Beide hatten keinen Erfolg:

„1. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen nicht durch. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

a) Die Rüge einer Verletzung von „§ 240 Abs. 2 StPO, des § 244 Abs. 2 StPO, des Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK“ wegen Entlassung eines Zeugen und Entziehung des Fragerechts der Verteidigung ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, ob sich der Zeuge in Bezug auf die Entstehung und den Kontext einer in der Hauptverhandlung von seinem Mobiltelefon teilweise abgespielten Audiodatei auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat. Offen bleibt auch, ob die technisch aufgearbeitete Audiodatei, wie vom Vorsitzenden angekündigt, den Verfahrensbeteiligten zu einer späteren Zeit zur Verfügung gestellt worden ist und der Verteidiger insoweit die erneute Vernehmung des Zeugen beantragt hat. Das Revisionsgericht kann auf der Grundlage des lückenhaften Tatsachenvortrags die Begründetheit der Rüge nicht prüfen.

b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der „§§ 24, 25, 26, 27 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 3 StPO“ wegen Zurückweisung seines Ablehnungsantrags gegen den Vorsitzenden vom 2. Mai 2025 aufgrund von Vorgängen in der Hauptverhandlung vom 28. April 2025 (Montag) beanstandet, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil zu den konkreten zeitlichen Abläufen, insbesondere zur Kenntnis des Angeklagten vom Ablehnungsgrund, nicht vorgetragen wird. Eine Prüfung der Unverzüglichkeit des Antrags gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist daher nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2022 – 5 StR 542/20 Rn. 54; Beschluss vom 18. Mai 2022 – 3 StR 181/21, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 10 Rn. 27). Die – möglicherweise insoweit bedeutsame – ergänzende Stellungnahme des Verteidigers vom 8. Mai 2025 ist nicht vollständig mitgeteilt worden; der Vortrag bricht mitten im Satz ab.“

StGB III: Anales Einführen eines Nagelknipsers, oder: Besondere Erniedrigung/gefährliches Werkzeug

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Zuletzt stelle ich dann heute das BGH, Urt. v. 04.03.2026 – 6 StR 448/25 – vor.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erstrebt wird. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Grundlage der Entscheidung sind folgende Feststellung des LG.

„1. Der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte teilte sich in einer intensivpädagogischen Wohngruppe ein Zimmer mit dem 14 Jahre alten S. . Der Angeklagte und der ebenfalls in der Wohngruppe lebende anderweitig verfolgte Sch. fassten am Tattag spontan den Entschluss, S. durch das anale Einführen eines Nagelknipsers zu demütigen. Während Sch. den Geschädigten festhielt, zog der Angeklagte ihm Hose und Unterhose herunter und stieß ihn auf das Bett. Sch. „umschlang“ den sich wehrenden Geschädigten von hinten und zog dessen Beine in Höhe der Kniekehlen in Richtung seines Kopfes. Der Angeklagte führte sodann absprachegemäß einen zwischenzeitlich von ihm mittels Creme eingefetteten Nagelknipser für mehrere Sekunden anal ein, wodurch der Geschädigte Schmerzen erlitt und in psychischen Stress geriet.“

Der BGH hat den Schuldspruch geändert und zur Neufestsetzung der Strafe zurückverwiesen:

„2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben; Rechtsfehler zu seinen Ungunsten hat diese hingegen nicht aufgedeckt (§ 301 StPO).

a) Auf der Grundlage der Feststellungen erweist sich insbesondere die Wertung der Jugendkammer als rechtsfehlerfrei, wonach der Angeklagte den Geschädigten durch eine an ihm vorgenommene, dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung besonders erniedrigte (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB).

aa) Nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB in der Regel dann vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder an ihm eine ähnliche sexuelle Handlung vornimmt, die dieses besonders erniedrigt. Zu diesen – hier allein in Betracht kommenden – besonders erniedrigenden beischlafähnlichen Handlungen gehören nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut regelmäßig diejenigen sexuellen Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (vgl. st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. Januar 2025 – 6 StR 387/24, Rn. 16; Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20, NStZ- RR 2021, 105; vgl. ferner zu § 177 Abs. 2 StGB aF Beschlüsse vom 24. April 2001 – 1 StR 94/01, NStZ 2001, 598; vgl. bereits BT-Drucks. 13/ 7324, S. 5; 18/7719, S. 16). Diese besonders intensive Begehungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 268) erfasst neben dem Anal- und Oralverkehr (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 224) auch eine Penetration mittels anderer Körperglieder (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 4 StR 398/20, NStZ-RR 2021, 105, sowie – zu § 177 Abs. 2 StGB aF – Beschlüsse vom 24. März 1999 – 1 StR 685/98 [anale Penetration mit dem Finger]; vom 24. März 1999 – 2 StR 637/98; Urteil vom 18. November 1999 – 4 StR 389/99, NJW 2000, 672 [vaginale Penetration mit dem Finger]) sowie das Eindringen mit Gegenständen in Vagina und Anus (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 2 StR 419/18, StV 2019, 536; vgl. ferner zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrRG Urteil vom 18. November 1999 – 4 StR 389/99, NJW 2000, 672; Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225; Urteile vom 23. Mai 2001 – 3 StR 62/01, StV 2002, 80; vom 8. Dezember 2016 – 4 StR 389/16, Rn. 10; ferner Folkers, Ausgewählte Probleme bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung aus Sicht der Praxis, 2004, S. 85 mwN), denen die gleichen belastenden und erniedrigenden Wirkungen zukommen.

bb) Hieran gemessen tragen die Urteilsgründe die Voraussetzungen des vertypten Strafschärfungsgrundes gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB.

(1) Die Feststellungen belegen ein anales Eindringen mit dem Nagelknipser und damit eine besondere Erniedrigung des Tatopfers. Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer näheren tatgerichtlichen Erörterung nicht. Zu weitergehenden Darstellungspflichten zwingt auch die Neufassung des § 177 Abs. 1 und 2 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 nicht (BGBl. I S. 2460; vgl. Hörnle, NStZ 2017, 13 ff.), weil der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz der erweiterten Strafbarkeit durch Einführung des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB den Tatbestand des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB unverändert gelassen hat. Einen möglicherweise denkbaren Ausnahmefall, der einer analen Penetration gegen den Willen des Geschädigten ausnahmsweise die erniedrigende Wirkung nehmen könnte (vgl. Eisele, JR 2025, 239, 240; Winkler, GA 2025, 614, 628 ff.; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 177 Rn. 128 mwN), ergeben die Urteilsfeststellungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 5 StR 204/09, NStZ-RR 2009, 308, 309). Im Gegenteil belegt gerade auch die erzwungene Stellung des Geschädigten, dass der Angeklagte diesen zum bloßen Objekt sexueller Willkür herabgewürdigt hat.

(2) Die festgestellte Tathandlung weist auch die erforderliche Ähnlichkeit der mit dem Eindringen in den Körper des Geschädigten verbundenen sexuellen Handlung mit dem Beischlaf auf.

Diese liegt regelmäßig schon dann vor, wenn die sexuelle Handlung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach entweder auf Seiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des primären Geschlechtsteils geschieht. Liegt hingegen ein Eindringen mit einem anderen Körperglied oder aber einem Gegenstand vor (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 269; BT- Drucks. 13/2463, S. 7; 13/7324, S. 6), ist die Beischlafähnlichkeit vor allem an dem Gewicht der Rechtsgutverletzung zu messen. Entscheidend ist, dass das Ausmaß der insoweit zu besorgenden Rechtsgutverletzung mit einem Beischlaf vergleichbar ist und diese Rechtsgutverletzung von einem Eindringen in den Körper herrührt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 270; Beschlüsse vom 14. April 2011 – 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 224 f.; vom 26. August 2025 – 4 StR 363/25). Eine äußerliche Ähnlichkeit mit dem Bewegungsablauf beim Vollzug des Beischlafs ist hingegen nicht zwingend (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263, 270).

Die festgestellte gewaltsam erzwungene anale Penetration mit dem Schneidwerkzeug weist das notwendige äquivalente Belastungsgewicht für das geschützte Rechtsgut auf. Zwar zielte die sexuelle Handlung nicht auf ein primäres Geschlechtsorgan des Tatopfers. Insbesondere aber das äußere Erscheinungsbild der Tathandlung, namentlich die erzwungene Stellung bei entblößtem Intimbereich, belegt die Ähnlichkeit der sexuellen Handlung mit dem Beischlaf.

b) Allerdings hält die Ablehnung einer Verurteilung auch wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts belegen, dass der Angeklagte den Qualifikationstatbestand erfüllt hat.

aa) Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Täter bei der Vergewaltigung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst – in Anlehnung an das Begriffsverständnis bei der Auslegung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; Urteil vom 4. April 2007 – 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278) – jeden beweglichen Gegenstand, mit dem, gleich auf welche Weise, auf den Körper des Tatopfers eingewirkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 – 1 StR 654/98, StV 1999, 208; Beschluss vom 5. November 2014 − 1 StR 503/14, NStZ 2015, 213, 214), und der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner (auch zweckwidrigen) Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 – 2 StR 113/02, NStZ 2002, 594; vom 5. November 2014 – 1 StR 503/14, NStZ 2015, 213, 214). Dabei ist mit einer erheblichen Verletzung eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – 2 StR 275/13, JR 2015, 206, 207). Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird.

Gemessen hieran wurden unter dem Qualifikationstatbestand etwa gefasst das anale Einführen eines fünf Zentimeter langen Flaschenhalses (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 5 StR 270/24, Rn. 7), eine überraschende und kraftvolle anale Penetration mit einem Dildo (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 179/18, Rn. 14), mit einem Gartenschlauch (vgl. – zu § 176a Abs. 2 Nr. 1 aF – BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 StR 481/21, NStZ- RR 2022, 244, 245) oder mit einem Analplug (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 2 StR 446/09, NStZ 2010, 389); ebenso wurden bewertet die vaginale Penetration mit Steinen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – 5 StR 445/23, Rn. 21) oder eine solche mittels einer 16 Zentimeter langen Metallfigur (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 226, 228). Hingegen wurde die Werkzeugqualität mangels näherer Hinweise zur Beschaffenheit des Tatobjekts abgelehnt bei einem unbekannten Gegenstand, der in der Vagina – einer sich nicht wehrenden Geschädigten – aufgepumpt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – 2 StR 51/24, Rn. 20).

bb) Auf der Grundlage der von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen erweist sich der eingesetzte Nagelknipser als gefährliches Werkzeug.

(1) Nach den Feststellungen handelte es sich um ein zum Kürzen von Hand- oder Fußnägeln geeignetes, stabiles Schneidwerkzeug. Dieses wurde gegen den körperlichen Widerstand des Geschädigten in dessen besonders verletzlichen Analkanal eingeführt und blieb zumindest kurzzeitig dort stecken. Auch ohne nähere Feststellungen zu einer etwaigen Scharfkantigkeit war dieser Einsatz geeignet, eine erhebliche Körperverletzung herbeizuführen. Diese Eignung wurde hier auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise ein kleines, eingefettetes Schneidwerkzeug zuvorderst mit dem Handgriff eingeführt wurde. Das dynamische Tatgeschehen war für den Angeklagten nicht vollständig beherrschbar. Der Geschädigte wehrte und bewegte sich trotz der unternommenen Fixierung durch den gesondert Verfolgten. Damit bestand die Gefahr, dass der Analkanal verletzt wird, insbesondere Gewebe, Schleimhäute und Nervenbahnen beschädigt werden und es in der Folge zu Wundinfektionen mit möglicherweise dauerhafter Schädigung des Schließmuskelbereichs kommt. Eingedenk dieses Tatbildes waren nähere Feststellungen zur Beschaffenheit des Nagelknipsers und zur Frage, mit welcher Seite der Angeklagte das Schneidwerkzeug zuerst einführte, entbehrlich (vgl. zu anderen Konstellationen etwa BGH, Urteil vom 10. April 2003 –3 StR 420/02, NStZ-RR 2003, 202; Beschluss vom 22. Juni 2004 – 4 StR 135/04, NStZ 2005, 35).

(2) Der Erfüllung der Qualifikation steht nicht entgegen, dass das gefährliche Werkzeug nicht als Nötigungsmittel eingesetzt wurde. Ausreichend ist der Einsatz als Werkzeug bei der sexuellen Handlung (vgl. st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2000 – 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; vom 22. Juni 2004 – 4 StR 135/04, NStZ 2005, 35; vom 15. April 2014 – 2 StR 545/13, NJW 2014, 2134, 2135; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 307 mwN).

cc) Der Senat entnimmt den Urteilsgründen schließlich, dass dem Angeklagten die Werkzeugqualität bewusst war; auch für den Angeklagten als medizinischen Laien lag auf der Hand, dass dieser feste Alltagsgegenstand in einer dynamischen Tatsituation anal eingeführt trotz vorherigen Einfettens erhebliche Schmerzen verursachen kann.

c) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen ferner eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und wegen gemeinschaftlicher Begehung mit einem Beteiligten gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 25 StGB. Der Angeklagte hat den Geschädigten im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem gesonderten Verfolgten fixiert, ihm sodann den Nagelknipser eingeführt und dadurch erhebliche Schmerzen zugefügt. Die gefährliche Körperverletzung steht wegen der sich teilweise überschneidenden Ausführungshandlungen, aber auch aus Gründen einer klarstellenden Urteilsformel zur besonders schweren Vergewaltigung im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 339; BeckOK-StGB/Ziegler, 67. Ed., § 177 Rn. 138; TK/Eisele, 31. Aufl., StGB § 177 Rn. 139).

3. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der überwiegend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen gegen die bereits in der Anklageschrift enthaltenen Tatvorwürfe hätte verteidigen können. Dies entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine höhere Einheitsjugendstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).“

StGB II: Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung, oder: Äußeres Erscheinungsbild des Tatgeschehens

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Als zweite Entscheidung habe ich dann hier den BGH, Beschl. v. 26.4.2026 – 3 StR 42/26 – noch einmal zur Abgrenzung von Raub und Erpressung.

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Seine Revision hatte insoweit Erfolg, als das Landgericht ihn Angeklagten tateinheitlich wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat. Dazu der BGH:

„Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Raub und räuberische Erpressung sind nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens abzugrenzen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, NStZ 2025, 40 mwN), und zwar danach, ob der Täter dem Opfer die betreffende Sache unter Anwendung bzw. Androhung körperlicher Gewalt wegnimmt (Raub) oder das Opfer sie ihm eingedenk der Gewaltanwendung bzw. -androhung herausgibt (räuberische Erpressung).

Vorliegend hat der Angeklagte das Portemonnaie der Geschädigten geholt und das daraus stammende Bargeld i.H.v. 350 € an sich genommen (UA Bl. 6), weshalb auch bezogen hierauf ein schwerer Raub vorliegt. Dass die Geschädigte zuvor unter dem Eindruck der Drohung, ihr weh zu tun, den Ort des Portemonnaies verraten hat und dieses sonst für die Täter nicht zugänglich gewesen wäre (UA Bl. 14, 19), ändert hieran nichts. Denn die erzwungene Preisgabe bewirkte für sich genommen noch keinen Vermögensnachteil, sondern ermöglichte erst die Wegnahme (vgl. Senat, NStZ-RR 2022, 14 [15]; [BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05], NStZ 2006, 38). Insgesamt stellt sich das Vorgehen daher als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als ein schwerer Raub dar.

Der Schuldspruch kann gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO entsprechend geändert werden.“

Dem schließt sich der Senat an. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.“

Aber:

„Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich nur die tateinheitliche Verwirklichung eines der beiden Tatbestände straferschwerend berücksichtigt.“

StGB I: Mittäter = Leistung eines eigenen Tatbeitrags, oder: Mitwirkung/fördernder Beitrag/Unterstützung

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Ich setze die Berichterstattung heute dann fort mit Beschlüssen zum StGB.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 31.03.2026 – 3 StR 13/26. Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl, Urkundenfälschung und Sachbeschädigung,  verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die haben zu Schuldspruchänderungen dahin geführt, dass für jeden Angeklagten der tateinheitlich ausgeurteilte Diebstahl entfallen ist. Dazu der BGH:

„a) Soweit hierfür von Belang, hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten und drei Mitangeklagte wollten unter Federführung H H s gemeinsam ein Juweliergeschäft überfallen. Ihr Tatplan sah vor, das Fluchtfahrzeug mit falschen Kennzeichen zu versehen. Zu diesem Zweck begab sich ein Mitangeklagter in ein Industriegebiet und entwendete dort in Abwesenheit der anderen die Nummernschilder eines fremden Pkw. Diese übergab er später auf einem Parkplatz H , der sie vor den Augen aller an den Fluchtwagen montierte. Anschließend fuhr H , der keine Fahrerlaubnis besaß, die Gruppe mit dem präparierten Fahrzeug zum Juweliergeschäft. Q , A und zwei Mitangeklagte drangen maskiert in den Laden ein, bedrohten eine Angestellte mit einer geladenen Schreckschuss- sowie einer Gaspistole, einer Axt und erhobenen Fäusten, schleuderten sie schmerzhaft gegen das Mobiliar, zertrümmerten mehrere Vitrinen und nahmen Uhren und Schmuck im Wert von etwa 1.000 € an sich. Sodann fuhr H die Gruppe mit überhöhter Geschwindigkeit davon.

b) Das Landgericht hat den Angeklagten die Entwendung der Autokennzeichen durch den Mitangeklagten zugerechnet und sie deshalb auch wegen tateinheitlichen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB verurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist nach allgemeinen Grundsätzen, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, ebenso wenig eine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach fremde Tatbeiträge gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 12. August 2021 – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 50 mwN).

bb) Gemessen daran sind die Angeklagten keine Mittäter des Diebstahls. Der Mitangeklagte entwendete die Kennzeichen auf eigene Faust, ohne dass die Angeklagten am Geschehen im Industriegebiet mitwirkten oder sich auch nur in der Nähe aufhielten. Ebenso wenig leisteten sie einen fördernden Beitrag im Vorbereitungsstadium oder eine andere Unterstützung. Zwar hatten sie ein eigenes Interesse an der Tat, weil sie die Diebesbeute für die Manipulation ihres Fluchtwagens verwenden wollten. Mangels jeglicher Tatherrschaft über den Diebstahl oder eines Willens dazu genügt dies aber nicht.

Dass die Angeklagten die Nummernschilder, wie von vornherein geplant, in Kenntnis und Billigung des tatbestandsmäßigen Geschehens für ihre Zwecke nutzten, macht sie im Übrigen nicht zu (sukzessiven) Mittätern. Denn die Beute war bereits gesichert, als die Gruppe auf dem Parkplatz zusammentraf, und die Tat somit beendet. In diesem Stadium kann eine hinzutretende Person, die das Geschehen kennt, billigt und ausnutzt, nicht mehr zum Mittäter werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 2 StR 594/18, NStZ 2019, 513 Rn. 6 mwN).

Eine Mittäterschaft folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass der Diebstahl Teil des Gesamtplans „Überfall auf das Juweliergeschäft“ war, zu dessen Vorbereitung und Durchführung den Mitwirkenden – von allen gebilligt – unterschiedliche Rollen zukamen. Denn Fragen von Täterschaft und Teilnahme sind bei mehreren Delikten für jeden Beteiligten bezogen auf jeden Straftatbestand und die Konkurrenzen gesondert zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2025 – 3 StR 167/25, juris Rn. 6 mwN sowie sinngemäß etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 6 StR 539/24, juris Rn. 5 ff.). Der Umstand, dass die Angeklagten den Gesamtplan befürworteten, macht sie deshalb nicht zu Teilnehmern jeder diesem unterfallenden strafbaren Handlung.

cc) Danach sind die Angeklagten nicht des Diebstahls schuldig. Die entsprechende tateinheitliche Verurteilung hat für sie zu entfallen. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung der Schuldsprüche (§ 354 Abs. 1 analog StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.“

Aber – keine Überraschung:

„3. Der Bestand der gegen die Angeklagten verhängten (Einheits-)Jugendstrafen wird durch die Schuldspruchänderungen jeweils nicht gefährdet. Angesichts des die Tat prägenden Raubüberfalls auf das Juweliergeschäft ist auszuschließen, dass der Kennzeichendiebstahl auf die landgerichtliche Sanktionsauswahl und -bemessung Einfluss genommen hat, die, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, für sich genommen bei keinem der Angeklagten einen Rechtsfehler erkennen lässt.“