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Corona II: Ärztliche „Befreiung“ von der Maskenpflicht, oder: Der gemeinsame Aufenthalt von Mobiltelefonen

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Und im zweiten Corona-Posting dann zunächst der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.04.2022 – 2 Rb 37 Ss 25/22 –, der zu den Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der bußgeldbewehrten Maskenpflicht Stellung nimmt.

Das Amtsgericht hat die Betroffene mit Urteil vom 06.07.2021 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Nichttragens einer nicht medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasenbedeckung entgegen der zur Tatzeit gültigen Corona-Verordnung in Baden-Würrtemberg verurteilt. Nach den vom AG getroffenen Feststellungen hielt sich die Betroffene am 12.12.2020 um 13:26 Uhr in den Geschäftsräumen eines Einkaufsmarktes auf, ohne die erforderliche Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dabei habe die Betroffene gewusst, dass sie sich in einem Ladengeschäft aufhielt, in dem eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Dass der Betroffenen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, habe sie nicht glaubhaft gemacht. Das von ihr vorgelegte ärztliche Attest habe dazu nicht ausgereicht, weil sich aus ihm nicht nachvollziehbar ergebe, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten seien, woraus diese im Einzelnen resultieren, ob und wenn ja welche Vorerkrankungen vorliegen und auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Die bloße Feststellung, dass die Betroffene aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse, genüge insoweit nicht.

Dagegen der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das OLG hat zugelassen, das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Betroffene frei gesprochen. Das OLG nimmt ausführlich zu den Anforderungen an die ärztliche Befreiuung und an die Glaubhaftmachung Stellung. Ich stelle hier nur die Leitsätze des Beschlusses ein, den Rest bitte selbst lesen:

  1. Das Infektionsschutzgesetz enthielt mit den in den §§ 28, 28a, 32, 73 Abs. 1a Nr. 24 getroffenen Regelungen eine ausreichende, verfassungskonforme Ermächtigung für die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO vom 30. November 2020 angeordnete Beschränkung (Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufzentren und Ladengeschäften) und deren Bußgeldbewehrung in § 19 Nr. 2 CoronaVO.
  2. Auch ein verwaltungsrechtlicher Erlaubnistatbestand, den eine Straf- oder Bußgeldvorschrift in Bezug nimmt (wie die Bußgeldbewehrung eines Verstoßes gegen die in § 3 Abs. 1 CoronaVO geregelte Maskenpflicht in § 19 Nr. 2 CoronaVO, sofern keiner der Ausnahmetatbestände nach § 3 Abs. 2 CoronaVO vorliegt), unterliegt jedenfalls dann den strengen Beschränkungen des Art. 103 Abs. 2 GG, wenn er zur Ausfüllung der straf- oder bußgeldrechtlichen Blankettnorm herangezogen und damit selbst zum Teil der Straf- bzw. Bußgeldnorm wird.
  3. Allein aus der Verwendung des Begriffs „ärztliche Bescheinigung“ in § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO ist – auch in Verbindung mit dem jedenfalls durch gefestigte Rechtsprechung konkretisierten Begriff der „Glaubhaftmachung“ – für den Normadressaten nicht erkennbar, welche inhaltlichen Anforderungen an eine solche Bescheinigung zu stellen sind.
  4. Eine Auslegung des in § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO verwandten Begriffs „ärztliche Bescheinigung“ dahingehend, dass die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests mit Angaben dazu erforderlich sei, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren, ob und ggf. welche relevanten Vorerkrankungen bestanden und auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist, stellt eine vom Willen des baden-württembergischen Verordnungsgebers offensichtlich abweichende Auslegung der Ausnahmevorschrift dar und verletzt damit das im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht besondere Geltung beanspruchende Bestimmtheitsgebot aus Ar.t 103 Abs. 2 GG, das die Legislative von Verfassungs wegen verpflichtet, die Grenzen der Strafbarkeit selbst zu bestimmen.

Und als zweite Entscheidung dann noch der AG Dilligen, Beschl. v. 18.02.2022 – 303 OWi 106 Js 123156/21 jug. Den Betroffenen – vier Minderjährige, drei Heranwachsende – ist in dem Verfahren zur Last gelegt worden, am 27.04.2021 um 17:35 Uhr an einem Gemeindeweiher mit mehr als 3 Personen aus verschiedenen Haushalten zusammengekommen zu sein und öffentlich gefeiert zu haben und dadurch gegen die damals geltenden Vorschriften der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-VO verstoßen zu haben. Gegen sie waren Bußgelder zwischen 400,- EUR und 600,- EUR festgesetzt worden. Das AG hat das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

„Die Verfahren waren allesamt gem. § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen.

Es bestehen Zweifel, ob sich gegen die Betroffenen ein Tatnachweis würde führen lassen. Der Vorwurf fußt im Wesentlichen nicht auf dem Umstand, dass man vor Ort die Betroffenen selbst angetroffen hat, sondern dass ihre jeweiligen Mobiltelefone am Steg des Weihers durch die Polizei sichergestellt und über die Rufnummer den Betroffenen in der Folge zugeordnet wurden.

Es stellt sich freilich die Frage, wie die Telefone ihren Weg an den Weiher gefunden haben. Die Betroffenen lassen sich jedoch – berechtigt – zur Sache nicht ein und bestreiten ihre Anwesenheit.

Im Rahmen der Betroffenenvernehmungen durch die Polizei wurden nicht in jedem Fall die Erziehungsberechtigten der Betroffenen hinzugezogen, was aber jedenfalls bei den jugendlichen Betroffenen geboten gewesen wäre.

3, § 4, 5 der 12. BayIfSMV untersagten zum fraglichen Zeitpunkt den gemeinsamen Aufenthalt und das Feiern mit mehreren Personen außerhalb des eigenen Hausstandes.

Der gemeinsame Aufenthalt von Mobiltelefonen mehrerer Personen war indes nicht bußgeldbewehrt.

Die weitere Aufklärung des Sachverhaltes erscheint unverhältnismäßig, zumal allen Beteiligten weiterhin ein umfassendes Schweigerecht zusteht, §§ 136, 163 StPO i.V.m. § 46 OWiG, und unmittelbare Tatzeugen nicht vorhanden sind.“

Wenn man es so liest, muss man schon ein wenig schmunzeln über den „gemeinsamen Aufenthalt von Mobiltelefonen mehrerer Personen„. Andererseits ist aber doch ein wenig erschrocken über die Höhe der angeordneten Geldbußen, freut sich dann aber über die „Einsicht“ des AG, das Verfahren einzustellen – und das mit einer „befürwortenden“ Staatsanwaltschaft. Was ist los in Bayern? 🙂

Corona I: Wieder Vorlage des gefälschten Impfpasses, oder: Wann kommt dazu etwas vom BGH?

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Heute dann mal wieder ein paar Entscheidungen zu Corona. Ja, die Pandemie ist noch nicht zu Ende. Die Inzidenzen gehen zwar zurück, aber das hat sicherlich auch damit zu tun, dass nicht mehr (so viel) getestet wird. Die Ansteckungsgefahr bleibt m.E. Und überhaupt keinen Einfluss haben die zurückgehenden Inzidenzen auf die Rechtsprechung, denn die arbeitet noch die „Altfälle“ auf und wird das sicherlich auch noch länger tun (müssen). Also wird es immer mal wieder „Corona-Postings“ geben. Und heute ist dann wieder ein solcher Tag.

In den starte ich mit zwei Entscheidungen zur Strafbarkeit der Vorlage gefälschter Impfpässe, Stichwort:  „Impfpassfälschung“.

Zunächst hier der OLG Schleswig, Beschl. v. 31.03.2022 – 1 Ws 19/22. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem um die Anordnung eines Vermögensarrestes gestritten worden ist. Das AG hatte den Arrest angeordnet und dabei den dringenden Tatverdacht einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB bejaht, also die sog. Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB verneint. Das LG hatte das anders gesehen und die Anordnung aufgehoben. Das OLG hat sich dann dem AG angeschlossen und gem. §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. mit §§ 73 Abs. 1, 73c und 73d StGB zur Sicherung der Einziehung des Wertes des Taterlangten einen Vermögensarrest in Höhe von 116.300 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Hier der Leitsatz zu der Entscheidung:

Im Falle gefälschter Impfpässe schließen die §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung eine Strafbarkeit nach der allgemeinen Vorschrift des § 267 StGB nicht aus (Anschluss an Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 Ws 114/2).

Und dann noch der AG Zossen, Beschl. v. 12.04.2022 – 134 Ds 482 Js 47926/21. Das AG musste ebenfalls über die Strafbarkeit der Vorlage eines gefälschten Impfpasses nach altem Recht, also vor dem 23.11.2021, entscheiden. Das AG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Es verneint nach der bis zum 23.11.2021 geltenden Rechtslage die Strafbarkeit und geht mit den Gerichten, die das in der Vergangenheit auch schon getan haben, von der Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB aus.

Irgendwann – hoffentlich bald – wird der BGH sich zu der Frage äußern (müssen).

Corona: Ersatz einer Desinfektionspauschale COVID-19, oder: Gemeinkosten des Sachverständigen

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In der zweiten vorösterlichen Entscheidung, dem LG Saarbrücken, Urt. v. 08.04.2022 – 13 S 103/21 -, geht es noch einmal um den Ersatz für die Beschaffung von Desinfektionsmaterial aus Anlass der Corona-Pandemie und der Zeitaufwand für die Desinfektion des Kundenfahrzeugs bei einem Sachverständigen.

Der Kläger hat die Beklagte nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 22.12.2020 ereignet hat, auf restliche Sachverständigenkosten in Anspruch genommen. Die alleinige Haftung der Beklagten steht nicht im Streit. Der Kläger beauftragte ein Sachverständigenbüro mit der Erstattung eines Schadengutachtens. Diesesstellte dem Kläger einen Betrag von 1.266,58 EUR in Rechnung, den die Beklagte vorgerichtlich in Höhe von 1.042,70 EUR regulierte.

Den Rest, darunter eine „Desinfektionspauschale COVID-19“ hat der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht. Er hatte keinen Erfolg:

„….

c) Die „Desinfektionspauschale COVID-19″ hat das Erstgericht ebenfalls mit Recht den Gemeinkosten zugeordnet (vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 25. September 2020 – 120 C 279/20 (05) -, juris; AG Völklingen, Urteil vom 13. November 2020 – 16 C 283/20 (11) -, juris; a. A. AG Pinneberg, Urteil vom 03. März 2021 – 62 C 86/20 -, juris). Der Zeuge pp. hat hierzu bekundet, dass Masken, Handschuhe und Desinfektionsmittel benötigt würden und ein höherer Zeitaufwand entstehe. Der Zeitaufwand ist indes grundsätzlich bereits mit dem Grundhonorar abgegolten (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 26. September 2018 – 1 U 14/18 -, juris). Gleiches gilt aber auch für das Hygieneverbrauchsmaterial. Denn die Pauschale betrifft auch insoweit ersichtlich nicht solche tatsächlichen Aufwendungen, die konkret anlässlich des Gutachtenauftrags des Klägers angefallen sind, sondern die von dem konkreten Auftrag unabhängige generelle Beschaffung des Verbrauchsmaterials. Die Berufung führt insoweit selbst aus, dass gerade keine konkrete Abrechnung des verbrauchten Materials erfolgt. Auch das Hygieneverbrauchsmaterial unterfällt daher den Gemeinkosten (vgl. SG Mainz, Beschluss vom 17. September 2020 – S 2 R 250/19 -, juris für einen medizinischen Sachverständigen; s. a. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. November 2021 – L 2 SB 128/21 B -, juris, dass allerdings einen pauschalierten Ersatz für besondere Aufwendungen nach § 12. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG zuerkennt; ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. November 2020 – L 4 SB 122/19 -, juris). Diese Kosten sind daher nicht gesondert neben dem Grundhonorar als Nebenkosten zu vergüten. Ob die Kosten bei der Bemessung des Grundhonorars tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben, ist bei der von dem Schadengutachter gewählten Abrechnung dabei ohne Belang…..“

Corona II: Vorlage eines gefälschten Impfpasses, oder: Begriff der Ansammlung i.S. einer Corona-VO

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Im zweiten Posting stelle ich dann noch zwei weitere „Corona-Estcheidungen vor, und zwar.

Zunächst hier der LG München I, Beschl. v. 29.03.2022 – 12 Qs 7/22 – zur Frage der Strafbarkeit, wenn in einer Apotheke ein gefälschter Impfpass zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats vorgelegt wird. Ergangen ist der Beschluss im Rahmen der Prüfung einer Durchsuchungsmaßnahme. Das LG meint/sagt: Zwar war die Vorlage des Impfausweises in der Apotheke nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Handlungen geltenden Straftatbestände der „“ 275, 276 a.F: nicht strafbar, jedoch bestand dennoch ein Anfangsverdacht hinsichtlich des Gebrauchens des gefälschten Impfausweises zur Täuschung von Behörden über den Gesundheitszustand § 279 StGB a.F.).

Und als zweite Entscheidung noch der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.02.2022 – 1 OWi 2 SsRs 155/21 – zum Begriff der „Ansammlung“:

„c) Das Amtsgericht hat zutreffend in dem festgestellten Treffen am Rheinufer eine „Ansammlung“ i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 der 4. CoBeLVO RP gesehen.

aa) Das OLG Koblenz (aaO. Rn. 23 ff) hat den Begriff der „Ansammlung“ in § 4 Abs. 2 S. 1 der 4. CoBeLVO RP unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens und den Bedürfnissen und unantastbaren Rechten der Bürger ausgelegt und näher bestimmt. Danach erfordert eine Ansammlung im Rahmen der Vorschriften zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie ein gezieltes Zusammensein von Menschen an einem Ort um der kollektiven Ansammlung willen, was nicht schon bei jeder bloß zufällig gegebenen gleichzeitigen Anwesenheit von mehreren Menschen erfüllt ist. Eine Ansammlung im Sinne der Vorschrift liegt im Hinblick auf den Schutzbereich der Norm (Verhinderung der Ausbreitung des Infektionsgeschehens) insbesondere dann nicht vor, wenn eine über den Mindestabstand von 1,5 Metern (§ 4 Abs. 1 S. 2 der 4. CoBeLVO RP) hinausgehende deutliche Trennung bzw. Distanz zwischen den Angesammelten besteht, die – insbesondere, wenn zusätzlich Masken getragen werden – eine Übertragung der Infektion von vornherein verlässlich ausschließt. Ebenfalls nicht verboten sind nach der Vorschrift kurze, unter Einhaltung des Mindestabstandes durchgeführte soziale Interaktionen, etwa ein kurzer Informationsaustausch zwischen Bekannten. Dieser Auslegung durch das OLG Koblenz schließt sich der Senat an. Sie entspricht im Ergebnis auch der Auslegung des Begriffs der „Ansammlung“ i.S.d. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW durch das OLG Hamm. Auch das OLG Hamm (vgl. Beschluss vom 28.01.2021 – III-4 RBs 3/21, juris Rn. 40) hält zwar mit Blick auf den Zweck der Bestimmung eine räumliche Komponente für erforderlich. Diese soll aber (erst) dann nicht mehr gegeben sein, wenn eine verlässliche Wahrung eines eine Übertragung ausschließenden Mindestabstandes nicht mehr vorliegt. Ein solcher Übertragungsausschluss ist nicht schon bei Überschreiten eines Abstandes von 1,5 m anzunehmen, sondern wird von den konkreten Umständen des Zusammentreffens bestimmt.

bb) § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S.1 i.V.m. § 15 Nr. 26 der 4. CoBeLVO RP beinhaltet entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung damit einen gegenüber § 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 15 Nr. 27 der 4. CoBeLVO RP, der wegen des eingehaltenen Mindestabstandes von 1,5 m hier nicht erfüllt ist, eigenständigen Bußgeldtatbestand. Hierfür spricht bereits, worauf schon das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Systematik der Vorschrift. Denn der Gesetzgeber hat in § 15 Nr. 26 und Nr. 27 der 4. CoBeLVO RP die verbotene Ansammlung und das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes jeweils als eigenständige Bußgeldvorschriften normiert. Hierin unterscheidet sich die damalige Verordnungslage in Rheinland-Pfalz im Übrigen auch entscheidend von der Verordnungslage in Baden-Württemberg, weshalb die Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 14.05.2021 (1 Rb 24 Ss 95/21, juris) sowie des OLG Karlsruhe vom 30.03.2021 (22 Rb 34 Ss 2/21, juris) und vom 27.04.2021 (2 Rb 34 Ss 198/21, juris dort insbes. Rn. 4 ff. zum Wortlaut der Verordnung) nicht ohne weiteres auf die hier maßgeblichen Bestimmungen übertragbar sind. Ein solches Verständnis entspricht auch dem Schutzzweck der Vorschrift. Die Gefahr einer Infektionsübertragung ist sowohl bei einer – eine zeitlich, räumlich und soziale Komponente voraussetzenden – Ansammlung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 der 4. CoBeLVO RP, als auch bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes (§ 4 Abs. 1 S. 2 der 4. CoBeLVO RP) im Rahmen eines – ggfs. nur zufälligen und kurzfristigen – Zusammentreffens gegeben.

cc) Gemessen an diesen Grundsätzen tragen die getroffenen Feststellungen die Annahme einer Ansammlung im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 der 4. CoBeLVO RP.

Dem gemeinsamen Aufenthalt des Betroffenen mit den (mindestens) vier weiteren Personen am Ostufer des Hafens von Wörth lag eine gezielte Verabredung zu einem nicht lediglich nur für eine kurze Zeitdauer vorgesehenen Treffen (“zum Feiern verabredet“) zugrunde. Demzufolge hatten die Beteiligten auch Kühltaschen, Getränke und Campingstühle mitgebracht und waren bei ihrer Feststellung durch Polizeibeamten in „ausgelassener Partystimmung“ (UA S. 2). Die Wertung des Amtsgerichts, dass der Zusammenkunft in lockerer Atmosphäre schon deshalb ein eigenständiges Infektionsrisiko innewohnte, weil die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes nicht durchgängig zu gewährleisten war und weitere Schutzmaßnahmen (Tragen von Mund-Nase-Schutzmasken) nicht getroffen wurden, ist rechtlich nicht zu beanstanden und drängt sich angesichts der festgestellten Gesamtumstände (“Feierstimmung“) sogar auf.“

Corona I: Weiterhin kein Bock auf Masketragen, oder: Unterbindungsgewahrsam rechtmäßig

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Heute zum Auftakt der 14. KW. dann mal wieder ein paar Entscheidungen zu Corona. Passend zum „Freedomday“, wobei mir keiner vernünftig erklären kann, warum man den brauchte. Nur weil die FDP meinte, es besser zu wissen, und wir einen BMJV haben, der den Begriff „Freiheit“ sehr einseitig definiert. Ich vermute, dass es nicht lange dauern wird und die Maskenpflicht zurückkommt. Hatten wir das nicht gerade auch in Frankreich?

Ich beginne dann mit dem BGH, Beschl. v. 08.02.2022 – 3 ZB 4/21 – zum sog. Unterbindungsgewahrsam (hier § 35 PolG NRW). Ergangen ist sie auf der Grundlage folgenden Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hatte im Dezember 2020 an einer Versammlung von Gegnern der staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus in Köln teilgenommen und sich geweigert, einen Mund-Nasen-Schutz anzulegen, obwohl die Pflicht zum Tragen eines solchen am Versammlungsort in der Kölner Altstadt angeordnet war. Nachdem er außerdem massiven körperlichen Widerstand gegenüber den eingesetzten Ordnungskräften geleistet hatte, als diese seine Identität feststellen wollten, hat ihn die Polizei in Gewahrsam. Das AG hat das für zulässig erklärt und die Fortdauer des Freiheitsentzugs für weitere zwei Stunden bis zum Ende der Versammlung angeordnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Betroffenen hat das LG zurückgewiesen. Dagegen dann die Rechtsbeschwerde mit der die Feststellung beantragt wird, dass der Betroffene durch die Entscheidungen von AG und LG in seinen Rechten verletzt worden ist. Der BGG hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen:

„b) Zutreffend hat das Landgericht die vom Amtsgericht angeordnete Freiheitsentziehung materiell am Maßstab des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW gemessen. Ohne Rechtsfehler hat es angenommen, dass die Ingewahrsamnahme dem Grunde und der Dauer nach der Sach- und Rechtslage entsprach. Auch sonst begegnet die Beschwerdeentscheidung keinen rechtlichen Bedenken, die dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnten. Im Einzelnen:

aa) Das Landgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung als gegeben erachtet. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW kann eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.

(1) Das Landgericht hat darin, dass der Betroffene bei seinem Aufenthalt auf dem keine Mund-Nase-Bedeckung trug, zutreffend eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG erblickt. Nach der genannten Norm begeht eine solche, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 IfSG, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 IfSG, zuwiderhandelt.

Eine derartige Rechtsverordnung nach § 32 IfSG war die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO) vom 30. November 2020 in der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Fassung. Diese bestimmte in § 3 Abs. 2, dass „unter freiem Himmel“ eine Maske zu tragen ist bei Versammlungen von mehr als 25 Personen (Nr. 6) oder an weiteren Orten, „für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder getroffen hat, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können“ (Nr. 8). In § 18 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO war geregelt, dass der Verstoß gegen die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der § 73a Abs. 1a Nr. 6, §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG darstellt.

Die Stadt K. hatte auf der Grundlage von § 2 Abs. 4, § 15a CoronaSchVO in der Fassung vom 30. September 2020 am 9. Oktober 2020 eine solche Anordnung erlassen. In § 1 Nr. 2 Buchst. c der Allgemeinverfügung Nr. 289 hatte sie angeordnet, dass in der Altstadt eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen ist. Gemäß dem als Anlage beigefügten Lageplan 1 gehörte der gesamte zum Gebiet der Altstadt. Die Verfügung war ausführlich begründet; sie wies ebenfalls darauf hin, dass der Verstoß gegen die Maskenpflicht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG darstellt. Mit der hier maßgeblichen Allgemeinverfügung Nr. 358 vom 5. Dezember 2020, gültig bis zum Ablauf des 21. Dezember 2020, hatte die Stadt K. die Anordnung dahin modifiziert, dass sie auf die Zeit von 10 bis 22 Uhr beschränkt ist.

(2) Die genannten Rechtsvorschriften und die konkrete bußgeldbewehrte Anordnung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in dem hoch frequentierten Gebiet der K. Altstadt verletzen kein Verfassungsrecht. Insoweit wird Bezug genommen auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (u.a. Beschlüsse vom 30. April 2020 – 13 B 539/20.NE, juris; vom 28. Juli 2020 – 13 B 675/20.NE, juris; vom 29. Juli 2020 – 13 B 792/20.NE, juris; vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE, juris; s. auch vom 15. Dezember 2020 – 13 B 1731/20.NE, juris; vom 10. Februar 2021 – 13 B 1932/20.NE, juris; vom 12. Februar 2021 – 13 B 1750/20.NE, juris, zur Rechtslage nach Einführung des § 28a IfSG) und des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 4 RBs 387/21, juris Rn. 17 ff.) zur Verfassungsmäßigkeit der Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in ihren verschiedenen Fassungen sowie des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzkonformität der Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Rahmen der sogenannten Bundesnotbremse (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a., NJW 2022, 139). Tragend für diese Beurteilung sind die folgenden Erwägungen:

…….

Bei der hier konkret maßgeblichen Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in der K. Altstadt handelte es sich um ein im Vergleich zu Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren milderes Mittel. Die Anordnung bezog sich zudem nur auf wenige Straßenzüge mit hohem Publikumsverkehr – den meisten Normadressaten stand es frei, die entsprechenden Gebiete zu meiden -, sie war zuletzt zeitlich beschränkt, und sie sah zahlreiche Ausnahmen vor. So waren etwa Radfahrer, Jogger, Kinder sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, von der Maskenpflicht befreit. Vor diesem Hintergrund besteht an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung kein Zweifel.

(3) Die Einschätzung des Landgerichts, dass sich aus dem Verhalten des Betroffenen die hinreichende Erwartung der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten durch ihn ergab, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (zum Maßstab vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 – 3 ZB 2/21, juris Rn. 21). Die Prognose, er werde sich ohne die Ingewahrsamnahme erneut ohne Mund-Nase-Bedeckung am Versammlungsort auf dem pp. aufhalten, gründete sich auf seine gänzlich fehlende Bereitschaft zur Kooperation mit den staatlichen Ordnungskräften. Der Betroffene stellte durch die Zuwiderhandlung gegen die Maskenpflicht von vornherein deren Ablehnung zur Schau. Gegenüber den eingesetzten Polizisten leistete er einen strafrechtlich relevanten körperlichen Widerstand. Überdies verweigerte er die Auskunft auf die Frage, wie er sich fortan zu verhalten gedenke. Die ganze Situation spielte sich schließlich vor den Augen einer größeren Menschenmenge ab, was nahelegt, dass der Betroffene gerade die Versammlung weiterhin nutzen wollte, um seinen politischen Protest gegen die staatlichen „Corona-Maßnahmen“ zu demonstrieren. Damit gab es eine durch Tatsachen belegte Gefahr vergleichbarer Handlungen.

(4) Das zu besorgende Verhalten des Betroffenen stellte eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW dar. Auch diese Würdigung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler auf. Die Maskenpflicht diente, wie ausgeführt, dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung.

bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass die Freiheitsentziehung zur Gefahrenabwehr erforderlich war. Gegen seine nachvollziehbar begründete Beurteilung, der Betroffene werde sich im Fall seiner Freilassung wieder ohne Mund-Nase-Bedeckung zum Versammlungsort auf dem Heumarkt begeben, ist nichts zu erinnern. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen, durch die dies gleichermaßen hätte verhindert werden können, sind nicht ersichtlich gewesen. Es ist angesichts der Beharrlichkeit des Betroffenen nicht damit zu rechnen gewesen, dass er freiwillig eine Maske angelegt oder einen Platzverweis befolgt hätte.

cc) Der vom Amtsgericht für notwendig gehaltene Zeitraum der Freiheitsentziehung von etwa zwei (weiteren) Stunden begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken. Nachvollziehbar hat das Beschwerdegericht den Gewahrsam bis zum Ende der Versammlung für angemessen gehalten. Dass der Betroffene – wie er nunmehr vortragen lässt – nicht gewusst haben will, dass diese bis um 17 Uhr andauern würde, ist kein Umstand, der geeignet ist, die bis zu diesem Zeitpunkt fortwährende Gefahr in Frage zu stellen. Denn er hätte sich die entsprechende Information im Fall seiner Freilassung jederzeit beschaffen können. Besondere Ermittlungen von Amts wegen im Sinne des § 26 FamFG, die über die Anhörung des Betroffenen hinausgehen, waren entgegen dem Beschwerdevorbringen insoweit nicht veranlasst.

dd) Die angeordnete Freiheitsentziehung war überdies verhältnismäßig. Dies gilt auch bei Heranziehung eines besonders strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstabs, was bei präventiven Freiheitsbeschränkungen, die nicht dem Schuldausgleich dienen, regelmäßig geboten ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326, 372 f.; Beschluss vom 18. April 2016 – 2 BvR 1833/12 u.a., NVwZ 2016, 1079 Rn. 25).