Archiv der Kategorie: Allgemein

Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann noch die Gebührenfrage. Heute geht es mal wieder Gebühren im OWi-Verfahren, und twar insbesondere auch wohl um die zusätzliche Verfahrensgebühr, und zwar um die Nr. 5115 VV RVG.

Hier die Anfrage des Kollegen:

„Moin Herr Kollege Burhoff,

nach einem Verkehrsunfall erhielt mein Mandant von der Polizei eine Beschuldigtenanhörung zur fahrlässigen Körperverletzung. Mit Einlassung direkt gegenüber der Polizei wurde der Vorwurf mit Ausführungen zurückgewiesen und bereits die Einstellung des Verfahrens beantragt, vorsorglich Akteneinsicht – ich weiß, grundsätzlich gehe ich anders vor, hier war m.E. die Sachlage eindeutig. Ich erhielt von der StA Akteneinsicht, dann stellte ich erneut Antrag auf Einstellung. Ich erhielt dann das Schreiben der StA über die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 II StPO und die Abgabe wegen der möglichen OWi-Angelegenheit an den Landkreis übermittelt. Vom LK erhielt ich dann zeitnah die Mitteilung der Einstellung gem. § 47 OWIG.

Gegenüber der RS-Versicherung rechnete ich das Strafverfahren einschließlich Zusatzgebühr (Einstellung) etc. ab, was sie auch voll bezahlte. Ferner rechnete ich auch das OWi-Verfahren (Verfahrensgeb., Nr. 5103 und Zusatzgebühr Nr. 5115, 5109; PEP) ab. Dies wurde insgesamt von der pp.-RS-Vers. abgelehnt, da weder eine Anhörung noch ein Bußgeldbescheid ergangen, sondern das Verfahren sogleich dort eingestellt worden sei. Es seien keinerlei Tätigkeiten im Bußgeldverfahren entfaltet worden. Eine Mitwirkung sei nicht entfaltet worden. Ich wies darauf hin, dass ich selbstverständlich meinen Mandanten von der Abgabe an den LK und später von der Einstellung unterrichtet hätte und meine Anträge auf Einstellung des Verfahrens (nicht etwa Abgabe an den LK) lauteten und somit fortwirkten. Hier verweist die pp. auf das AG Dresden v. 9.3.22 – 217 OWi 635 Js 16243/21, wonach angeblich eine Einlassung im Strafverfahren nicht zugleich als eine Einlassung im Bußgeldverfahren gewertet werden dürfe. Ich hielt nochmals entgegen, dass letztlich jede Mitwirkung ausreiche (und verwies etwa auf Burhoff Anm. StRR 2022, 37 ff.). Die pp. beharrt auf ihre Position und zahlt weiterhin nichts mehr. Zu Recht? „

Ich habe aus der Anfrage den Namen der RSV gelöscht. Wir wollen ja nun kein RSV-Bashing betreiben. Dafür besteht überhaupt kein Anlass. 🙂

Pflichti III: 4 x nachträgliche Bestellung zulässig, oder: Schritt(e) in die richtige Richtung

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann – wie fast immer an „Pflichti-Tagen“ – noch etwas zum Dauerbrenner: Rückwirkende Bestellung. Dazu habe ich dann vier Entscheidungen, und zwar:

Alle vier Entscheidungen bejahen die rückwirkende Bestellung. Interessant in dem Zusammenhang vor allem der Beschluss des LG Braunschweig. Das „übergeordnete“ OLG lehnt die nachträgliche Bestellung nämlich ab. Anders also das LG, allerdings nur bei inhaftierten Beschuldigten. Aber immerhin ein Schritt in die richtige Richtung.

 

StGB I: Wieder: Sexueller Missbrauch eines Kindes, oder: „Bestimmen“ eines schlafenden Kindes?

© rcx – Fotolia.com

Und heute dann noch einmal StGB-Entscheidungen, also sog. materielles Recht; die Entscheidungen werden sonst – zumindest zum Teil – zu alt.

In den Tag starte ich mit dem BGH, Beschl. v. 24.08.2023 – 3 StR 257/23 -, der sich zum sexuellen Missbrauch von Kindern äußert, und zwar wie folgt:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Indem der Angeklagte bei der Tat 2 der Urteilsgründe die Hand eines Anderen, für jenen überraschend, auf den entblößten Penis eines schlafenden Jungen legte, bestimmte er letzteren nicht zu sexuellen Handlungen mit Dritten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es ist schon begrifflich ausgeschlossen, ein schlafendes Kind zu etwas i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366, 369). Unter „Bestimmen“ ist vielmehr jede Einwirkung auf den Willen des Kindes zu verstehen, die es zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen veranlasst. Wenngleich deren sexuelle Bedeutung von dem Kind nicht erfasst werden muss, ist es erforderlich, dass der Täter dessen Verhalten in irgendeiner Form beeinflusst hat und das tatsächliche Einverständnis des Kindes mit dem Geschehen – jedenfalls auch – darauf beruht (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 58. Ed., § 176 Rn. 11; NK-StGB/Papathanasiou, 6. Aufl., § 176 Rn. 20; MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 176 Rn. 33 ff.).

Dieser Rechtsfehler gefährdet den Bestand des Urteils allerdings nicht. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176c Abs. 1 Nr. 1 StGB beruht nicht auf ihm, weil der Angeklagte durch das festgestellte Tatgeschehen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren vornahm. Auf den Strafausspruch wirkt er sich ebenfalls nicht aus. Soweit das Landgericht dort ausgeführt hat, der Angeklagte habe „tateinheitlich weitere Straftatbestände verwirklicht“, hat es sich erkennbar darauf bezogen, dass der Angeklagte sich durch seine Handlung auch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) und sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht hat.“

Sonntagswitz, heute (noch) von Borkum zu Ostfriesen

© Teamarbeit – Fotolia.com

Ich war „über die Jahre“ ein paar Tage auf Borkum. Heute geht es heim. Aber es gehen dann ja wohl noch Ostfriesenwitze im ersten  Sonntagswitzposting des Jahres. Hier sind dann/daher:

Zwei Ostfriesen unterhalten sich.

Sagt der eine: „Gestern war ja Stromausfall, und da bin ich zwei Stunden im Aufzug steckengeblieben!“

Sagt der andere: „Da hast du aber Glück gehabt, ich musste vier Stunden auf der Rolltreppe stehen!“


Und noch einer zum Aufzug 🙂 :

Ein Ostfriese und ein Bayer begegnen sich im Fahrstuhl.

Sagt der Bayer: „Grüß Gott.“

Darauf der Ostfriese: „So hoch fahre ich nicht.“


Und auch immer wieder schön:

Zwei Ostfriesen unterhalten sich.

„Pass auf“, sagt der eine, „ich habe hier Geld in der Hand, wenn du errätst wie viel, gehören die zwei Euro dir!“

„Ach“, sagt der andere, „wozu soll ich mir wegen lumpiger zwei Euro den Kopf zerbrechen!“


Und dann der Klassiker:

Warum ist es in Ostfriesland so flach?

Damit man am Mittwoch schon weiß, wer am Sonntag zu Besuch kommt.

Nochmals: Wenn die Kerzen am Adventskranz brennen, oder: Ablenkung verboten, egal wodurch

© vizualni – Fotolia.com

Und dann die zweite Entscheidung. Das ist aber nichts Neues zu/von Weihanchten. Denn das  OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.1999 – 4 U 182/98  – habe ich schon ein paar Mal berichtet, zwar nicht alle Jahre wieder, aber schon in 2011, 2015 und auch in 2017. Jetzt ist es, da ich aktuelle Entscheidungen mit weihnachtlichem Bezug nicht gefunden habe, mal wieder dran.

Der ein oder andere wird sich vielleicht erinnern: In der Entscheidung geht es um die Folgen eines Adventskranzbrandes am 1. Weihnachtsfeiertag. Das ist nun sicherlich ein Ereignis, das man nun gar nicht braucht. Aber es kommt, wie es kommt, so auch in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall. Da heißt es:

…..Am 1. Weihnachtsfeiertag 1997 entzündete der Kläger nach dem Aufstehen zunächst im Wohnzimmer die Kerzen des aus echtem Tannengrün gebundenen Adventskranzes, der auf einer Glasplatte auf dem mit einer Kunststofftischdecke gedeckten Wohnzimmertisch stand. Anschließend bereitete er in der Küche den Frühstückskaffee zu und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde. Er verließ das Schlafzimmer erst einige Zeit später. Dabei bemerkte er Brandgeruch und Rauchschwaden im ganzen Haus, die durch den Adventskranz im Wohnzimmer verursacht wurden, der sich zwischenzeitlich entzündet hatte. Die alarmierte Feuerwehr mußte nicht mehr eingreifen, da es dem Kläger bis zu ihrem Eintreffen gelang, den Brand selbst zu löschen.

In seiner „Brandschaden-Anzeige“ vom 2. Januar 1998 und in der „Verhandlungs-Schrift“ vom 6. Januar 1998 gab der Kläger an, um 10. 00 Uhr aufgestanden zu sein. In seinem Anspruchsschreiben vom 30. Januar 1998 berichtigte er diese Angabe auf 8. 00 Uhr. Den Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Alarmierung der Feuerwehr gab er – damit übereinstimmend – im Prozeß zunächst mit ca. 9. 00 Uhr an. In seinem Schriftsatz vom 21. Juli 1998 trug er hiervon abweichend vor, die Nachfrage bei der Feuerwehr habe ergeben, daß die ursprünglichen Angaben zum Schadenszeitpunkt mit ca. 10. 00 Uhr zutreffend gewesen seien. Es verbleibe dabei, daß der ganze Vorgang vom Anzünden der Kerzen bis zum Anruf bei der Feuerwehr ca. 1 Stunde gedauert habe…..“

Ich habe ja schon früher geschrieben:

„Schön vorsichtig formuliert hat das OLG: „“… und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde“. Das lässt, manche Deutungen zu 🙂 🙂 🙂 . „

Dabei bleibt es.

Noch einen schönen 2. Weihnachtsfeiertag. Morgen geht es „normal“ weiter. Wer rastet, rostet.