Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Beweis II: Nochmalige Vernehmung eines Zeugen, oder: Wiederholung einer Beweisaufnahme

Bild von Jannik Texler auf Pixabay

Und dann im zweiten Posting hier der BGH, Beschluss v. – 5 StR 674/25. Thema der Entscheidung: Wiederholung einer Beweisaufnahme.

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung die nochmalige Vernehmung eines Zeugen beantragt. Das LG hatte das abeglehnt. Die Revision hatte mit der dagegen gerichtenen Verfahrensrüge keinen Erfolg:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Antrags auf nochmalige Zeugenvernehmung des Geschädigten im Fall 6 der Urteilsgründe geltend macht, ist unzulässig. Die Revision trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor, wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hatte (vgl. zum Vortragserfordernis Rn. 23; Beschluss vom – 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540, 541 jeweils mwN).

Auf der Grundlage des Revisionsvortrags erscheint es unbedenklich, dass das Landgericht den auf die Einkommensverhältnisse des Geschädigten zielenden Antrag lediglich als auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme gerichtet angesehen hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 502/25; vom – 3 StR 211/01, NStZ-RR 2002, 258; Urteil vom – 1 StR 263/90, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16). Denn ausweislich der Urteilsgründe war der Zeuge auch zu den festgestellten Schadenshöhen („Luxusgegenstände“) und Tatfolgen vernommen worden. Angesichts dessen hat die Strafkammer sich zu Recht nicht verpflichtet gesehen, dem Antrag im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen. Weshalb der Verteidigung dahingehende Fragen nicht möglich gewesen sein sollen, erschließt sich nicht.“

Beweis I: Bestimmt behauptete konkrete Tatsache?, oder: Mitteilung des Beweisergebnisses?

© Dan Race Fotolia .com

In die neue Woche starte ich mit zwei BGH-Entscheidungen zu Beweisfragen. Nichts Besonderes, sondern nur zum Warmwerden :-).

Ich beginne mit dem BGH Beschluss v. – 6 StR 483/25. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bwz. wegen Hehlerei verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg:

„1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

Die gleichlautenden Rügen der Angeklagten, das Landgericht habe den Antrag auf Einvernahme von drei Zeugen rechtsfehlerhaft abgelehnt, sind jedenfalls deshalb unbegründet, weil es insoweit an einer bestimmt behaupteten konkreten Tatsache im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO fehlt. Ausweislich der zur Auslegung der Anträge heranzuziehenden Begründung wird die eingangs aufgestellte Behauptung, dass alle drei benannten Personen im Jahr 2019 die Geschädigte besuchten und dort einen Anteil ihres Erbes in Form von Goldmünzen erhielten, dahin relativiert, dass „mindestens“ einer der vorbenannten Zeugen in dem benannten Zeitraum bei der Geschädigten gewesen sei. Es sei „davon auszugehen“, dass dieser Goldmünzen erhalten habe. Es bleibt somit nicht nur offen, welcher der drei benannten Zeugen die Geschädigte besucht haben soll, sondern auch, ob er bei dieser Gelegenheit Goldmünzen erhalten habe. Wird indes das erwartete Beweisergebnis nicht mitgeteilt (vgl. zu diesem Erfordernis Trüg/Habetha in MüKoStPO, 2. Aufl., § 244 Rn. 101) oder nur als möglich in den Raum gestellt (vgl. ; Krehl in KK-StPO, 9. Aufl., § 244 Rn. 69), handelt es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag, der ohne das Vorliegen der in § 244 Abs. 3 Satz 2, 3 StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden konnte.“

Sonntagswitz, zum Geschwistertag über Geschwister

© Teamarbeit – Fotolia.com

Am vergangenen Freitag war „Geschwistertag“ – ich bin immer wieder erstaunt, welche Gedenk- und Aktionstage es gibt 🙂 . Dieser Tag bringt dann das Thema für den Sonntagswitz, nämlich Geschwister.

„Sag mal, du und deine Schwester, ihr seid doch Zwillinge, nicht wahr?“

„Nicht mehr. Wir waren es als Kinder, aber jetzt ist sie neun Jahre jünger als ich!“


Ein kleiner Fuchs hockt vor dem Bau.

Da hoppelt ein Hase vorbei und fragt: „Ist dein Vater daheim?“

„Nein.“

„Deine Mutter?“

„Nein.“

„Aber sicher deine Geschwister?“

„Ich habe keine Geschwister.“

Da baut sich der Hase provozierend vor dem Fuchs auf: „Was is? Willste paar auf’s Maul haben?!“


Lehrer zu Klaus: „Nenn mir einen Satz mit einem Punkt.“

Klaus: „Meine Schwester ist schön – Punkt.“

Lehrer: „Schön! und jetzt mit einem Komma und einem Punkt.“

Klaus: „Meine Schwester weiß – Komma – dass sie schön ist – Punkt.“

Lehrer: „Und nun noch einen Satz mit zwei Kommas und einem Strichpunkt.“

Klaus: „Weil meine Schwester weiß – Komma – dass sie schön ist – Komma – geht sie auf den Strich – Punkt.“


Die Bewerberin gibt sich betont sexy.

Die Personalchefin betrachtet sie spöttisch und meint kühl: „Damit werden sie beim Chef kein Glück habe. Sie hätten lieber ihren Bruder schicken sollen.“

Wochenspiegel für die 15. KW., das war Sex-Belästigung, falsche Lehrerin, DSGVO und StA-Rechtsmittel

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Auch am heutigen Sonntag gibt es hier einen Wochenspiegel, und zwar mit folgenden Beiträgen:

  1. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Zwischen Strafbarkeit und Arbeitsrecht: Überschneidung von § 184i StGB mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen

  2. Vertretungsvollmacht im Autohaus: Barzahlungen und Rabatte durch Verkaufsmitarbeiter sind für den Kunden bindend

  3. Darf ich von Mitarbeitern verlangen, Beziehungen zu melden – und welche rechtlichen Grenzen gibt es dabei?

  4. Die falsche Lehrerin, das gute Zeugnis und ein System, das nicht hinsehen wollte

  5. Erbschaftsteuer – kontroverse politische Ansätze – BVerfG soll Steuerreform beschleunigen

  6. Horch mal, wer das schreit – Datenschutz bei Babyphonen

  7. Einreise in die USA künftig ohne Privatsphäre?

  8. Löschersuchen erfüllen: Sieht oft einfacher aus, als es ist!

  9. Tiefgaragensanierung: Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum

  10. und dann aus meinem Blog: Fristgemäße Rechtsmitteleinlegung durch die StA, oder: Pflicht zur elektronischen Übermittlung?

„Resterampe“ zum Verkehrsverwaltungsrecht, oder: Sexuelle Belästigung, Fahrtenbuch, ausländische FE

Kostenfreie Lizenz von I-Stock

Und dann im zweiten Posting die restlichen Entscheidungen zum Verkehrsverwaltungsrecht, die noch in meinem Blogordner „hingen“, also „Resterampe“ 🙂 . Es handelt sich um:

Ein Fahrlehrer, der Fahrschülerinnen unter Ausnutzung seiner Position sowie des ihm entgegengebrachten Vertrauens verbal und körperlich sexuell belästigt, begeht in der Regel eine besonders schwere Pflichtverletzung, die zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis berechtigt.

Zur Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für zwölf Monate bei erstmaligem Verkehrsverstoß (grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen oder falsches Fahren bei Überholvorgängen und Nötigung durch Ausbremsen auf der Autobahn).

1. Im Rahmen des § 31 FeV reicht es nicht, einmal eine ausländische Fahrerlaubnis erworben zu haben; sie muss vielmehr noch gültig sein. Dies ergibt auch ein Vergleich mit de Parallelvorschrift des § 30 FeV. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV setzt der Umtausch einer EU/ EWR-Fahrerlaubnis gerade keine gültige Fahrerlaubnis voraus.

2. Der Ablauf der materiellen Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen ergibt sich vorliegend aus Part 2, Division 1, Section 35 (10) lit. b) des Road Traffic Act 1961. Section 35 (10) des Road Traffic Act 1961 betrifft nach dem Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der gesetzlichen Definition nicht lediglich das Führerscheindokument, sondern die materielle Fahrerlaubnis selbst.

3. Aus Section 35 (10) des Road Traffic Act ergibt sich, dass hinsichtlich der Geltungsdaue einer Fahrerlaubnis in Singapur zwischen Staatsbürgern bzw. Permanent Residents und sonstigen Personen differenziert wird. Während die Fahrerlaubnis für erstere grundsätzlich unbefristet fortbesteht, sofern sie nicht widerrufen oder zurückgegeben wird (Section 35 (10) lit. a)), ist sie für Personen ohne dauerhaften Aufenthaltstitel auf fünf Jahre befristet (Section 35 (10) lit. b)). Ein bloßer Ablauf des Führerscheindokuments ohne Auswirkungen auf die materielle Fahrerlaubnis – wie etwa nach § 24a FeV im deutschen Recht – lässt sich dem Road Traffic Act hingegen nicht entnehmen.