Monatsarchiv: Februar 2026

Gegenbeweis zum elektronischen Empfangsbekenntnis, oder: Nichtvorlage des beA-Nachrichtenjournals

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2025 – 25 U 114/24 – geht es um das elektronisches Empfangsbekenntnis und die Frage des Gegenbeweises für einen abweichenden Zustellzeitpunkt bei Nichtvorlage des beA-Nachrichtenjournals. Die Entscheidung stammt zwar aus einem Zivilverfahren. Die angesprochenen Fragen können aber auch in anderen Verfahren Bedeutung erlangen.

Folgender Sachverhalt: Gegen die Beklagte ist ein Versäumnisurteil auf Zahlung ergangen. Die Zustellung dieses Versäumnisurteils an die Parteivertreter ist am 08.02.2024 verfügt und am 13.02.2024 durch die Geschäftsstelle veranlasst worden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers (nachfolgend Klägervertreter) haben das Empfangsbekenntnis bezüglich des Versäumnisurteils noch am gleichen Tag zurückgereicht.

Um den Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils beim Beklagtenvertreter hat es dann einiges Hin und Her gegeben. Denn erst am 27.03.2024 sind sowohl das elektronische Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters – datiert auf den 14.03.2024 – als auch der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2024 beim LG eingegangen.Der Klägervertreter war dazu der Auffassung, dass einiges dafür spreche, dass der Einspruch der Beklagten vom 27.03.2024 verfristet sei. Es gebe deutliche Anhaltspunkte, wonach den Beklagtenvertretern das Urteil deutlich vor dem im Empfangsbekenntnis genannten Datum zugegangen und der Beweiswert des Empfangsbekenntnisses erschüttert sei. Das Gericht treffe diesbezüglich eine Aufklärungspflicht. Vor diesem Hintergrund müsse das Nachrichtenjournal der Beklagtenvertreter angefordert werden, aus dem hervorgehen werde, wann die Nachricht zum ersten Mal geöffnet worden sei.

Mit Verfügung vom 26.06.2024 hat das LG dann der Beklagten unter Fristsetzung zum 10.07.2024 aufgegeben, das beA-Nachrichtenjournal zur Übersendung des Versäumnisurteils vom 08.02.2024 vorzulegen. Dazu hat der Beklagtenvertreter durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt X mitgeteilt, es sei weder ihm noch seiner seit Jahren zuverlässigst agierenden Rechtsanwaltsfachangestellten gelungen, ein Nachrichtenjournal ausfindig zu machen. Die Nachrichten im beA-Postfach würden nach vier Monaten automatisch gelöscht. Das Datum für seine Empfangsbereitschaft ergebe sich aber ohnehin aus dem übersandten Empfangsbekenntnis und denknotwendig weder aus dem Nachrichtenjournal noch aus einer nicht gegebenen früheren Kenntnisnahme ohne Empfangsbereitschaft. Er habe die Nachricht jedenfalls nicht vor dem 14.03.2024 geöffnet, zumal er vom 09.02. bis 19.02.2024 mit seinen Kindern im Skiurlaub gewesen und danach viele Gerichtstermine und einiges aufzuarbeiten gehabt habe, so dass sich die Bearbeitung der Posteingänge verzögert habe. Er habe in dieser Zeit sehr viele Klagen, in denen Teilnehmer an Glücksspielen die Auszahlung verlorener Beträge verlangten, bearbeitet und Mühe gehabt, geeignetes Personal für seine Kanzlei zu finden. Eine frühere Empfangsbereitschaft als im Empfangsbekenntnis geäußert, habe nicht bestanden.

Das LG hat dann am 19.07.2024 den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2024 gemäß § 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Einspruchsfrist von zwei Wochen sei nicht gewahrt, da die Zustellung des Versäumnisurteils wirksam vor dem 13.03.2024 erfolgt sei. Grundsätzlich erbringe das elektronische Empfangsbekenntnis als Privaturkunde Beweis für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung. Allerdings sei der Gegenbeweis zulässig. Diesen Gegenbeweis habe der Kläger geführt. Das Gericht sei jenseits vernünftiger Zweifel davon überzeugt, dass entgegen dem in dem Empfangsbekenntnis vermerkten Zustelldatum (14.03.2024) die Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagtenvertreter bereits deutlich früher, jedenfalls vor dem 13.03.2024, erfolgt sei. Der Beklagtenvertreter habe entgegen der gerichtlichen Anordnung das beA-Nachrichtenjournal zur Übersendung des Versäumnisurteils nicht vorgelegt und auch nicht plausibel erläutert, dass er sich um die Vorlage sorgfältig bemüht habe. Er habe zudem nicht hinreichend erläutert, weshalb zwischen der Übersendung und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelltag (14.03.2024) mehr als vier Wochen gelegen hätten. Ein Rechtsanwalt müsse bereits im Falle einer Verhinderung von mehr als einer Woche gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für seine Vertretung sorgen. Der Vortrag, wonach der sachbearbeitende Beklagtenvertreter mit seinen Kindern zehn Tage im Skiurlaub gewesen sei und er danach einiges aufzuarbeiten und sehr viele Gerichtstermine gehabt habe, sei nicht geeignet, eine Verzögerung der Zustellung von vier Wochen für das Gericht nachvollziehbar zu machen. Hinzu komme, dass zwischen der Zeichnung des Empfangsbekenntnisses (14.03.2024) und seiner Übersendung (27.03.2024) ein erheblicher Zeitraum gelegen habe. Schließlich seien die Beklagtenvertreter vor der Übersendung des Empfangsbekenntnisses auch bereits mehrfach vom Gericht angemahnt worden.

Dagegen die Berufung der Beklagten, die beim OLG Erfolg hatte. Ich verweise wegen der Begründung des OLG auf die Einzelheiten im verlinkten Volltext. Hier begnüge ich mich mit den Leitsätzen, die lauten:

1. Allein auf Grundlage der Daten des beA-Nachrichtenjournals zu rein objektiven Umständen, insbesondere zur Frage, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigen eingegangen und von diesem erstmals geöffnet wurde, lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte – etwa Äußerungen, die auf eine frühere Empfangsbereitschaft hindeuten – regelmäßig noch nicht auf den erforderlichen Annahmewillen des Prozessbevollmächtigen schließen.

2. Das erste Öffnen und das Lesen einer Nachricht sind lediglich notwendige Voraussetzungen für die Bildung eines Empfangswillens, nicht jedoch zwangsläufig Belege für das subjektive Element einer wirksamen Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses. Denkbar ist etwa, dass der Prozessbevollmächtigte Dateien versehentlich öffnet oder zunächst öffnet und sämtliche Neueingänge ausdruckt oder an einem anderen Ort abspeichert, um sie erst zu einem späteren Zeitpunkt empfangsbereit zur Kenntnis zu nehmen.

Unzulässige Berufung der Staatsanwaltschaft, oder: Voraussetzungen der Ersatzeinreichung

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Zum Anfang der 9. KW gibt es hier heute zwei Entscheidungen zum elektronischen Dokument.

Ich starte mit dem BayObLG, Beschl. v. 08.12.2025 – 203 StRR 409/25 – mit dem das BayObLG eine Berufungs der Staatsanwaltschaft als unzulässig verowrfen hat, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 314 Abs. 1 StPO unter Beachtung der Vorgabe von § 32b Abs. 3 S. 2 StPO eingelegt wurde:

„2. Die Vorschrift des § 32b StPO regelt die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente, die von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten erstellt werden. Werden die Akten elektronisch geführt, sieht Absatz 3 Satz 1 vor, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln sollen. Satz 2 bestimmt, dass unter anderem die Berufung und ihre Begründung als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Die Vorgabe ist zwingend (BT-Drucks. 18/9416 S. 49). Nach Satz 3 ist die Übermittlung in Papierform – nur – zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist; auf Anforderung ist in diesem Fall ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Frage, ob die Akten elektronisch geführt werden, beurteilt sich nach dem Gericht, an das die Rechtsmittelschrift zu übermitteln ist (BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22 –, juris Rn. 87).

2. Werden in elektronisch geführten Akten Erklärungen entgegen § 32b Abs. 3 S. 2 StPO nicht in elektronischer Form eingereicht, ist die Erklärung mangels Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht wirksam eingelegt. Soweit eine Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente besteht, handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, juris zu § 32d S. 2 StPO; BT-Drucks. 18/9416 S. 51 zu § 32d StPO).

4. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Nach § 32b Abs. 3 S. 1 und 2 StPO war die Berufung der Staatsanwaltschaft Amberg gegen das am 15. April 2025 ergangene Urteil grundsätzlich bis zum Ablauf des 22. April 2025 als elektronisches Dokument an das Amtsgericht Amberg zu übermitteln, da dieses die Verfahrensakten elektronisch führte (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023– 4 StR 302/23 -, juris Rn. 8). Die Berufungseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2025 wurde dem Amtsgericht jedoch nicht als elektronisches Dokument, sondern nur zunächst per Telefax und nachträglich in Papierform übermittelt. Bei einem Telefax handelt es sich nicht um ein elektronisches Dokument im Sinne von §§ 32b, 32a StPO (BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, juris Rn. 3), so dass dessen Eingang die Frist nicht wahren konnte.

5. Ein Ausnahmefall einer die Frist wahrenden Ersatzeinreichung nach § 32b Abs. 3 S. 3 StPO ist weder der Aktenlage zu entnehmen noch in der dienstlichen Erklärung der Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. Oktober 2025 hinreichend dargetan. Wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung des Dokuments in Papierform zulässig. Als Beispiel für eine vorübergehende technische Unmöglichkeit gilt etwa ein zeitweiser Serverausfall (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 51). Wie die Formulierungen „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ verdeutlichen, ist die Einreichung in Papierform an Bedingungen geknüpft. Als Ausnahmetatbestand (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 49) ist die Regelung eng auszulegen. Auch wenn – insoweit abweichend zur Vorschrift des § 32d S. 4 StPO – im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 3 StPO eine zur Erklärung zeitgleiche oder unverzüglich nachzuholende Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit nicht vorgeschrieben und demzufolge jede nachgereichte oder freibeweislich feststellbare Begründung für die Ersatzeinreichung zu beachten ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit gleichwohl zu verlangen, dass das Gericht wie auch die Beteiligten jedenfalls den genauen Zeitpunkt, zu dem der Behörde die elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich gewesen sein soll, und den Hindernisgrund nachvollziehen und gegebenenfalls prüfen können. Bedienfehler etwa könnten die Ersatzübermittlung nicht rechtfertigen. Daran gemessen ist die dienstliche Stellungnahme des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. Oktober 2025, wonach „zum damaligen Zeitpunkt“ „immer wieder“ „Probleme“ mit dem Versenden elektronischer Dokumente „auch“ an das Amtsgericht bestanden hätten und „zur Fristwahrung“ auf das Telefax zurückgegriffen worden sei, mangels Benennung eines bestimmten Zeitpunkts eines Sendungsversuchs und der Art der Störung nicht geeignet, eine Ersatzübermittlung zu rechtfertigen. Der Hinweis auf die Fristwahrung führt nicht weiter, da die Frist zur Einlegung der Berufung erst am 22. April 2025 ablief. Sollte der Vortrag der Behördenleitung dahingehend zu verstehen sein, dass von der Staatsanwaltschaft Amberg in einem bestimmten Zeitraum keine Sendungsversuche an das Amtsgericht Amberg unternommen worden seien, weil ein bereits bekannter, aber noch nicht behobener Fehler der Übermittlung entgegenstand, hätte die Staatsanwaltschaft auch diese Fallkonstellation zeitlich und technisch näher ausführen müssen. Hierbei ist zu bedenken, dass die von ihr verwendete Formulierung „immer wieder“ nahelegt, dass die behauptete Störung in einem gewissen Zeitfenster mehrmals auftrat, allerdings anschließend jeweils für eine gewisse Zeitspanne auch wieder behoben werden konnte. Die vom Gesetz geforderte vorübergehende Unmöglichkeit aus technischen Gründen ist damit nicht konkret feststellbar. Weitere Nachforschungen sind nicht veranlasst, nachdem die Behördenleitung in ihrer Erklärung weitere über ihre Darstellung hinausgehende Auskünfte ausgeschlossen hat.“

Sonntagswitz, heute zu Olympia und/oder Sport

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Im Sonntagswitz dann heute das Thema Olympiade. Die Winterolympiade geht heute – für mich zum Glück – zu Ende. Mich interessiert das nun wirklich nicht. Aber dennoch, weil es ja ein Thema ist, hier die Sonntagswitze zu dem Thema Olympiade/Sport. Und zwar:

Sagt ein Tausendfüßler:

„Ich würde so gern einmal bei einer Olympiade mitfahren, aber immer, wenn ich endlich die Skier anhabe, ist die Winter schon vorbei.“


Kommt Häschen in ein Teppichgeschäft: „Haddu Läufer?“

Antwortet der Verkäufer: „Ja, die haben wir.“

„Muddu zu Olympiade schicken!“


„Gehen drei ältere Damen – 60, 70 und 80 Jahre … … – ins Schwimmbad. Sie ziehen Ihre Runden. Nach einer Stunde kommt die 60-Jährige aus dem Becken.

Sagt der Bademeister: „“Respekt, gnädige Frau, sie haben eine klasse Kondition.“
„“Ja““, sagt diese, „“ich habe mal die Bronzemedaille bei Olympia gewonnen.“

Nach zwei Stunden kommt die 70-Jährige aus dem Wasser.
Sagt der Bademeister: „“Gnädige Frau, sie haben aber eine Kondition, unglaublich.“

„“Tja“, sagt diese, „“ich habe mal die Silbermedaille bei Olympia gewonnen.“

Nach drei Stunden kommt schließlich die 80-Jährige aus dem Wasser.

„“Oh mein Gott““, sagt der Bademeister, „“sie haben bestimmt die Goldmedaille bei Olympia gewonnen.“

„“Quatsch“, sagt die 80-Jährige, „“ich war lange Jahre Prostituierte in Venedig und war für die Hausbesuche zuständig.“


Und bisschen böse 🙂 :

„Magst du Frauenfußball?“

„Frauenfußball? Nee. Das ist nix.“

„Wirklich?“

„Das ist wirklich nix. Ich gucke Männern doch auch nicht beim Stricken zu.“

Wochenspiegel für die 8. KW, das war Cyberangriff, Sex, Datenlöschung und gemeinschaftliche Nebenklage

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Am letzten Februrarsonntag – ich bin immer wieder überrascht, wie schnell die Zeit vergeht -, hier dann der Wochenspiegel für die 8. KW. Das war:

  1. Sexualdelikte in der Bundeswehr: Strafrechtliche Folgen und Verteidigung

  2. Datenlöschung nach Abschluss eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

  3. Flip-Flops hinterm Steuer: Droht wirklich ein Bußgeld?

  4. Unwirksame Kündigung einer Strahlenschutzbeauftragten – Gendern spielte allerdings keine Rolle!

  5. Arbeitsrecht 2026: Was auf Arbeitgeber zukommt

  6. Nutzung von Kundendaten zur Werbung nach Vertragskündigung

  7. Cyberangriff bei der Deutschen Bahn

  8. Fluggesellschaft muss Passagiere vor Schließung des Abfertigungsschalters aufrufen!

  9. Arbeitszeugnis erteilen: Keine Angst vor klaren Worten

  10. StPO I: Rechtzeitigkeit des Ablehnungsantrags?, oder: Auswahl gemeinschaftlicher Nebenklägervertreter

Gesetzesvorhaben II: Effektivieres Bußgeldverfahren?, oder: Schärfe Haftung bei Unfällen mit E-Scootern?

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Im zweiten Posting weise ich dann auf zwei Gesetzesvorhaben hin, die eher dem verkehrsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind. Und zwar:

1. Bußgeldverfahren

Zum zweiten Mal wieder auferstanden ist ein Gesetzentwurf des Bundesrates zu einem „Gesetz zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens“.  Ja, „wieder auferstanden“, denn den Entwurf hat es bereits zweimal gegeben. Und es hat zweimal nicht geklappt, weil die Bundesregierung gegen das Vorhaben Vorbehalte hat.

Der Entwurf der Länderkammer sieht Änderungen im gerichtlichen Verfahren nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor . Unter anderem sollen den zuständigen Gerichten rechtliche Instrumente an die Hand gegeben werden, um die jeweiligen Verfahren beschleunigt und straff durchführen zu können. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts mit einer hohen Anzahl von Bußgeldverfahren bestehe dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf, heißt es in dem Entwurf.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es – so die PM des Bundestages, „das Bußgeldverfahren unter Beibehaltung notwendiger hoher rechtsstaatlicher Standards effektiver zu gestalten und – unter Berücksichtigung der Bedeutung der jeweiligen Sache – einen zügigen Verfahrensabschluss zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang solle auch ein sinnvoller Einsatz der justiziellen Arbeitsressourcen unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Standards gesichert werden.“

„Effektiver gestalten“ liest sich immer gut, heißt aber im Grunde: Rechteabbau.

Die Bundesregierung sieht den Entwurf wieder kritisch (s. S. 31 der BT-Drucks. 21/3854). Sie teilt in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mit, dass sie das Anliegen zwar nachvollziehen und einzelne Vorschläge für zweckdienlich halte. Weitere Vorschläge müssten weiter geprüft werden, andere lehnt die Bundesregierung ab. „Die Bundesregierung wird das berechtigte Anliegen daher prüfen und in einem eigenen Vorhaben umsetzen“, heißt es abschließend. D.H. übersetzt: Lasst uns im Moment damit in Ruhe.

2. Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen

Und dann ist hinzuweisen auf einen Referentenentwurf zu einem „Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr„.

Dananch sollen es bei Unfällen mit E-Scootern Geschädigte demnächst leichter haben, Schadensersatz zu erhalten, und zwar:

  • Es soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern.
  • Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten.
  • Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können.

Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern damit künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen, wie zum Beispiel Kfz.

Wie gesagt: Ist ein Referentenentwurf des BMJV. Mal sehen, was darauf wird.