Monatsarchiv: Januar 2025

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich die Gebühren nach „Wiederaufnahme“ noch einmal?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich die Gebühren nach „Wiederaufnahme“ noch einmal?

Meine Antwort hat gelautet:

„1. „Natürlich“? Was ist mit § 143 Abs. 1 StPO?
2. § 17 Abs. 3 VV RVG auf keinen Fall. Die hier erfolgte Wiederaufnahme ist nicht die dort gemeinte Wiederaufnahme nach den §§ 359 ff. StPO.
3. Man kann darüber diskutieren. Kommt ein wenig auf die Umstände an. Ich verweise mal auf Burhoff/Volpert, RVG, Teil A Rn 7 ff.“

Zum Verständnis: Das „natürlich“ bezog sich auf eine zum Zeitpunkt meiner Antwort bereits vorliegende Antwort, in der der Antwortende gemeint hatte, das sei „natürlich“ der Fall. M.E. ist das nicht „natürlich“ der Fall.

Und wenn ich schon auf unserer Kommentar verweise gibt es dann hier auch mal wieder <<Werbemodus an>> – hatten wir in diesem Jahr noch gar nicht – den Hinweis eben auf Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage, 2021, den man hier bestellen kann; und natürlich auch alle anderen Werke 🙂 <<Werbemodus aus>>.

(Un)Zulässigkeit einer weiteren Haftbeschwerde, oder: Antrag auf Haftprüfung versus Haftbeschwerde

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Der zweite Beschluss, der OLG Hamm, Beschl. v. 03.12.2024 – 3 Ws 417/24 -, befasst sich mit der Zulässigkeit einer Haftbeschwerde.

Das AG hat am 22.02.2024 gegen den Beschuldigten Haftbefehl erlassen, den es am 23.04.2024 neu gefasst hat. Auf Grundlage dieses geänderten Haftbefehls wurde gegen den Beschuldigten am 15.05.2024 ein Europäischer Haftbefehl erlassen. Mit Beschluss vom 30.09.2024 hat das AG den vom Verteidiger des Beschuldigten gestellten auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten hat das LG Bielefeld mit Beschluss vom 15.10.2024 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 29.10. hat der Beschuldigte über seinen Verteidiger weitere Beschwerde eingelegt.

Dem Beschuldigten wurde unterdessen – nachdem er auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland überstellt worden war – am 10. 10.2024 vor dem AG Kleve der Haftbefehl verkündet und dieser zugleich aufrechterhalten und in Vollzug gesetzt. In diesem Termin beantragte der Beschuldigte, dem zuständigen Gericht vorgeführt zu werden. Nachdem der Beschuldigte – seinem Antrag entsprechend – dem für ihn zuständigen Ermittlungsrichter zugeführt worden war, ist der Haftbefehl dort im Anschluss an den Vorführtermin vom 11.11.2024 aufrechterhalten und in Vollzug belassen worden.

Das OLG hat die weitere Beschwerde des Beschuldigten als unzulässig angesehen:

„Die nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO grundsätzlich statthafte weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15. Oktober 2024, mit welchem die Beschwerde vom 07. Oktober 2024 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 23. April 2024 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 30. September 2024 – betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Außervollzugsetzung – als unbegründet verworfen wurde, ist bereits unzulässig.

1. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht im vorliegenden Fall § 117 Abs. 2 S. 1 StPO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist neben einem Antrag auf Haftprüfung die Beschwerde unzulässig (sog. „Vorrang der Haftprüfung gegenüber der Haftbeschwerde“). Diese Vorrangregelung führt auch im vorliegenden Fall zur Unzulässigkeit der weiteren Haftbeschwerde.

a) Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner Vorführung am 10. Oktober 2024 beim Amtsgerichts Kleve gemäß § 115a Abs. 3 S. 1 StPO seine Vorführung vor das zuständige Gericht zur Vernehmung nach § 115 StPO beantragt. Der Sache nach handelt es sich um einen Antrag auf Haftprüfung im Sinne des § 117 Abs. 1 StPO (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Februar 2002 – 2 Ws 38/02; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. August 1989 – 3 Ws 178/89, beck-online). Denn wie bei einer Haftprüfung führt auch der Antrag nach § 115a Abs. 3 S. 1 StPO zu einer gerichtlichen Prüfung des gemäß § 126 StPO zuständigen Gerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist. Der Gang der Entscheidungsfindung und der Entscheidungsgegenstand stimmen mit einer Haftprüfung im Sinne der §§ 117 ff. StPO überein. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die Haftprüfung nach den §§ 117 ff. StPO sowie die Vorführung nach den §§ 115a, 115 StPO – insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Vorrangregelung – unterschiedlich zu beurteilen. Denn der gesetzliche Grundgedanke, dass zunächst das sachnähere Haftgericht oder das bereits mit der Hauptsache befasste Tatgericht über die Haftfortdauer entscheiden soll (vgl. MüKoStPO/Böhm, 2. Auflage 2023, StPO § 117 Rn. 46), bevor das entferntere Beschwerdegericht – in der Regel gemäß § 118 Abs. 2 StPO nach Aktenlage – zu entscheiden hat, gilt in beiden Fällen gleichermaßen.

b) Die Stellung des Antrages auf Vorführung vor das zuständige Gericht am 10. Oktober 2024 hat damit zugleich die Unzulässigkeit der am 07. Oktober 2024 eingelegten Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 23. April 2024 nach sich gezogen und führt auch zur Unzulässigkeit der gegen den Verwerfungsbeschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15. Oktober 2024 gerichteten weiteren Beschwerde vom 29. Oktober 2024, mit denen letztlich dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung (§ 120 Abs. 1 StPO) oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) verfolgt wurde, wie mit der am 10. Oktober 2024 vom Beschuldigten beantragten Haftprüfung. Dabei ist es letztlich unerheblich, ob die (weitere) Beschwerde vor, nach oder gleichzeitig mit dem Haftprüfungsantrag eingelegt worden ist. Insbesondere lebt die eingelegte Beschwerde nach Abschluss des Haftprüfungsverfahrens oder nach etwaiger Rücknahme des darauf gerichteten Antrages nicht wieder auf, sondern bleibt unzulässig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 4 Ws 85/17; BeckOK StPO/Krauß, 53. Ed. 1.7.2024, StPO § 117 Rn. 13; Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 117 StPO, Rn. 29 ff.). Denn die durch Anbringung des Haftprüfungsantrags einmal bewirkte Unzulässigkeit kann hierdurch nicht wieder beseitigt werden (vgl. Faßbender/Posthoff in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 117 StPO, Rn. 20). Der Beschwerdeführer erleidet hierdurch keinen wesentlichen Nachteil, da er gegen die Entscheidung nach erfolgter Haftprüfung erneut Beschwerde einlegen kann.

2. Die weitere Beschwerde ist darüber hinaus mittlerweile infolge der Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. November 2024, mit dem der Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug belassen worden ist, prozessual überholt und damit unzulässig.

a) Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei mehreren aufeinander folgenden, denselben Gegenstand betreffenden Haftentscheidungen grundsätzlich nur jeweils die letzte Haftentscheidung angefochten werden kann (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. November 2020 – 1 Ws 475/20; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 2 Ws 149/10, beck-online; BeckOK StPO/Krauß, 53. Ed. 1.7.2024, StPO § 117 Rn. 5; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Auflage 2024, § 117 StPO, Rn. 8 m.w.N.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine frühere Haftentscheidung durch eine ihr zeitlich nachfolgende prozessual überholt sein kann und es einem vernünftigen Verfahrensablauf widerspricht, wenn der Angeklagte beliebig auf frühere, denselben Sachvorgang betreffende Haftentscheidungen zurückgreifen könnte, deren Begründung eventuell bereits überholt ist, und es hierdurch im Ergebnis zu einander widersprechenden Entscheidungen verschiedener mit der Sache befasster Gerichte kommen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2010, 2 Ws 149/10; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 4 Ws 136/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Februar 1994, 1 Ws 40/94 – juris).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies lediglich zu einer sachlich nicht gebotenen kurzfristigen Haftentscheidung desselben Spruchkörpers führen und die erstrebte Anrufung des Beschwerdegerichts dadurch ohne sachlich zwingende Gründe verzögert würde, weil derselbe Spruchkörper erst kurz zuvor eine ausreichend begründete Haftentscheidung (als Beschwerdegericht) getroffen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06. Juni 2013 – 5 Ws 202/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2010, 2 Ws 149/10; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2008, 4 Ws 136/08 – beck-online).

Ein derartiger Ausnahmefall, der ein Abweichen von dem oben bezeichneten Grundsatz rechtfertigen könnte, ist vorliegend indessen nicht gegeben. Es liegt bereits keine Identität des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers vor, jedenfalls soweit es die personelle Identität des zuständigen Ermittlungsrichters beim Amtsgericht Bielefeld anbetrifft. Darüber hinaus hat der Ermittlungsrichter vorliegend – ausweislich des Protokolls des Vorführtermins vom 11. November 2024 – unter Berücksichtigung ergänzender Ausführungen des Beschuldigten und seines Verteidigers, insbesondere zur Frage des Vorliegens eines Haftgrundes, entschieden. Die Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges kann aufgrund dessen auch vor dem Hintergrund des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes nicht als bloßer Formalismus angesehen werden.

b) Es besteht auch kein besonderes Interesse an der Feststellung einer (etwaigen) Rechtswidrigkeit der (prozessual überholten) Haftfortdauerentscheidung. Ein solches käme nur dann in Betracht, wenn die Untersuchungshaft beendet wäre und der Beschuldigte ohne Zuerkennung des besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses mangels Beschwer eine gerichtliche Überprüfung der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht mehr erreichen könnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02. Februar 2017, 4 Ws 422/16; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Dezember 2015, 2 Ws 664/15, OLG Koblenz, Beschluss vom 06. November 2006, 1 Ws 675/06, juris). Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Denn die Untersuchungshaft wird weiterhin auf Grundlage der zuletzt ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. November 2024 vollzogen.“

Zu frühe Sechs-Monats-Haftprüfung beim OLG, oder: Begriff derselben Tat und „neue“ Vorwürfe

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Auf geht es in die 4. KW/2025, und zwar mit zwei Haftentscheidungen. Nichts Besonderes und nichts Neues, sondern nur „alte“ Probleme/Aussagen der entscheidenden OLG.

Zunächst stelle ich den OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.12.2024 – 2 Ws 153/24 (S) – vor. Ergangen ist er im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO. Das OLG äußert sich (noch einmal) zum Begriff derselben Tat, der ja für die Frage der Berechnung der Sechs-Monats-Frist von Bedeutung ist:

„Eine Entscheidung durch den Senat ist derzeit nicht veranlasst. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 das Folgende ausgeführt:

„I.

Im Übrigen handelt es sich um andere Taten im Sinne des § 121 StPO, als die wegen der der Beschuldigte ursprünglich inhaftiert wurde. Der nun vollstreckte Haftbefehl betrifft nicht mehr dieselbe Tat wie der ursprüngliche Haftbefehl (siehe hierzu BGH NStZ-RR 2023, 349 m.w.Nachw.). Der Begriff derselben Tat im Sinne des § 121 StPO weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. BGH Beschl. v. 02.06.2021 – AK 33/21, BeckRS 2021, 15386 Rn. 6 m.w.Nachw.). Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen. Somit löst es keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus, wenn ein neuer Haftbefehl lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt waren. Tragen dagegen die erst im laufe der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt (BGH, Beschluss vom 20. September 2023 – AK 54/23 -, Rn. 8, juris m. w. Nachw.). So liegt es hier jedenfalls bezüglicher der Taten Nr. 6, 8, 9, 12-17, 19-20 und 22-23 des Haftbefehls vom 5. November 2024.

…..

Für den Beginn der neuen Sechsmonatsfrist gemäß §§ 121, 122 StPO bezüglich dieser Taten ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Entscheidend ist mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 1 Ws 149/18 H -, Rn. 8), nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2023 – AK 54/23 -, Rn. 8), insbesondere der Tag nach der Vernehmung des Zeugen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. März 2019 – 2 Ws 39 – 42/19 -, Rn. 8, juris).

1. Eine neue Sechsmonatsfrist läuft daher ab den 20. Juni 2024 jedenfalls im Hinblick auf die erst und nur durch Vernehmung der Zeugin … (Name 02) am 19. Juni 2024 (Bd. 111 BI. 466 ff. der Akte) ermittelten haftbefehlsgegenständlichen Vorwürfe schweren sexuellen Missbrauchs gemäß § 176c StGB (Bd. IV BI. 832 der Akte), nämlich zwei Fälle des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs an ihr durch den Beschuldigten in einem Auto im Wald (Tat Nr. 22 und 23). Diese tragen aufgrund der Tatschwere (§ 176a Abs. 2 StGB a. F. bzw. § 176c StGB) und der Gesamtschau der geschilderten Beweislage gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten allein den Vollzug des Haftbefehls. Bezüglich dieser Taten läuft die Sechsmonatsfrist daher erst am 20. Dezember 2024 ab.

2. Eine neue Sechsmonatsfrist läuft zudem bezüglich der übrigen zum Gegenstand des erweiterten Haftbefehls gemachten Vorwürfe schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, die gegen den Beschuldigten erst erhoben werden konnten, nachdem er auf Foto- und Videoaufnahmen des Missbrauchs identifiziert werden konnte. Diese Aufnahmen befanden sich auf den am 21.Mai 2024 sichergestellten Datenträgern und gelangten erst durch Auswertungsbericht vom 25. September 2024 zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden. Es handelt sich dabei um Tat 6 (Nr. 12 auf BI. 47 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326), Tat 8 (Nr. 7 BI. 181 f. des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326), Tat 13 (Nr. 8 BI. 38 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326), Tat 14 (Nr. 7 BI. 37 des Sonderhefts Gutachten P- 2024-0326), Tat 15 (Nr. 6 BI. 36 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326), Tat 16 (Nr. 3 BI. 34 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326), Tat 17 (Nr. 2 BI. 34 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326), Tat 19 (Nr. 11 BI. 39 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326) und Tat 20 (Nr. 12 BI. 39 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326) des Haftbefehls. Dabei kann es aufgrund der geschilderten Maßstäbe für den Beginn einer neuen Sechsmonatsfrist nicht allein auf den Tag nach der Vorlage des Auswertungsberichts am 25. September 2024 ankommen (BI. 1 ff. des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326), da ansonsten die Ermittlungsbehörden willkürlich durch verzögerte Auswertung von Datenträgern Haftbefehle „auf Reserve“ generieren könnten. Für den Beginn einer neuen Sechsmonatsfrist ist im Falle von Taten, denen der Beschuldigte erst durch Auswertung von Datenträgern dringend verdächtig ist und die zum Gegenstand eines (erweiterten) Haftbefehls gemacht werden, entscheidend, wann frühestens mit der Auswertung der Datenträger zu rechnen wäre (vgl. OLG Jena Beschl. v. 16.11.201 O – 1 Ws 446/10 (32), BeckRS 2011, 15235) und sodann der Tag nach der Vorlage der Auswertung maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2023 – AK 54/23 -, Rn. 24, juris). Vorliegend wurden die am 21. Mai 2024 sichergestellten Datenträger am 12. Juni 2024 dem externen IT-Forensiker überreicht und der Auftrag am 24. Juni 2024 erteilt (BI. 1 ff. des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326, siehe Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2024, Bd. II BI. 314 der Akte).

Dieser Zeitraum hätte unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen und der möglichen Vorbereitung der Auswahl der Stelle, die die Auswertung der sichergestellten Datenträger vornehmen soll, auf eine Woche nach Ablauf des Tages des Erlasses und der Vollstreckung des ursprünglichen Haftbefehls am 22. Mai 2024 verkürzt werden können, indem der Auftrag am 30. Mai 2024 erteilt worden wäre. Die Auswertung selbst dauerte vom 24. Juni 2024 bis 25. September 2024, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Auswertung in kürzerer Zeit möglich gewesen wäre. Die im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 21. Mai 2024 als Beweismittel sichergestellten über zwei Dutzend Datenträger (BI. 7 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326) konnten trotz kostspieliger Beauftragung eines externen Gutachters (Bd. IV BI. 865 der Akte) erst am 23. Juli 2024 (BI. 1 ff. des Sonderheftes „vorläufige Auswertung“) und 5. September 2024 vorläufig ausgewertet werden und enthielten ca. 10.000 Dateien mutmaßlich kinderpornographischen Materials und Videoaufnahmen mutmaßlich schweren sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigungen der Zeuginnen … (Name 02) sowie der … (Name 01) durch den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten … (Name 03) und … (Name 04) (Bd. IV BI. 832 der Akte). Die Auswertung nahm 252 Arbeitsstunden in Anspruch (ca. 84 Stunden pro Monat, Bd. IV BI. 865 der Akte). In der obergerichtlichen Rechtsprechung sind zur Berechnung neuer Sechsmonatsfristen Zeiträume von über drei Monaten von der Sicherstellung bis zur Auswertung von Datenträgern anerkannt (vgl. OLG Jena Beschl. v. 16.11.2010 – 1 Ws 446/10 (32), BeckRS 2011, 15235; BGH, Beschluss vom 20. September 2023 -AK 54/23 -, Rn. 24, juris). Das ohne erkennbaren Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz erstellte Gutachten über die forensische Auswertung der Datenträger vom 25. September 2024 fasst die Ergebnisse dahingehend zusammen, dass 2.728 Bilder und 71 Videos jugend- und kinderpornographischen Inhalts festgestellt werden konnten, die zu einem wesentlichen Anteil den schweren sexuellen Missbrauch der Geschädigten … (Name 02) und … (Name 01) zeigen würden (BI. 1 ff., 31 ff. des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326) und jedenfalls die Taten Nr. 6, 8, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20 des Haftbefehls belegen, die sich ausschließlich aus dem Auswertebericht vom 25. September 2024 ergeben (BI. 31-50 des Sonderhefts Gutachten P-2024-0326).

Mit Ausnahme der geschilderten Verzögerung von drei Wochen und vier Tagen hätten diese Taten, derer der Beschuldigte erst aufgrund der Auswertung der Datenträger in der Gesamtschau der Ermittlungsergebnisse (siehe unter 11.) dringend verdächtig ist, nicht früher als am 26. September 2024 zum Gegenstand des erweiterten Haftbefehls gemacht werden können. Maßgeblicher Zeitpunkt der neuen Sechsmonatsfrist ist hiernach der Tag nach der Vorlage der Auswertung, der 26. September 2024, unter Abzug von drei Wochen und vier Tagen, die die Auswertung vermeidbar verzögert worden ist. Jedenfalls hinsichtlich der Taten Nr. 6, 8, 13, 14, 15, 16, 17, 19 und 20, die angesichts der geschilderten Beweislage und der Schwere der Vorwürfe den derzeit vollstreckten Haftbefehl gegen den Beschuldigten alleine tragen, begann die neue Sechsmonatsfrist mithin am 1. September 2024 und endet am 1. März 2025.“

Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei.“

Wenn man es zweimal gelesen hat, versteht man es 🙂 .

 

Sonntagswitz: Am Kartenspielsonntag Kartenspielwitze

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Und dann der Sonntagswitz. Heute zum Kartenspielen. Denn heute ist hier Kartenspielsonntag. Davon gibt es zwei „Kreise“, mit denen wir das schon lange tun, allerdings stehen daneben dann auch Klönen und Essen und vor allem „Sich Wiedersehen“ mit im Vordergrund. Dafür fahren wir dann ggf. nach Münster – so wie heute – oder unsere Freunde kommen nach Leer. Immer abwechselnd. Also dann:

Seit der Schulzeit treffen sich 4 Freunde einmal jährlich zum Kartenspielen, und zwar „Schafkopfen“.

Zum 40-jährigen Jubiläum stellte sich wie immer die Frage: In welche Wirtschaft gehn wir dieses Jahr? Wie immer kam vom Franz der Vorschlag „Gemma in‘d Linde, da bedient doch die vollbusige Tamara“.

Gesagt getan.

Zum 50. Jubiläum sagte der Franz gleich „Gemma in‘d Linde, da gibts an guatn Schweinsbraten“.

Gesagt getan.

Zum 60. Jubiläum sagte der Franz „Gemma in‘d Linde, da kenna mia a mit‘m Rollator hingehn“.

Gesagt getan.

Zum 70. Jubiläum sagte der Franz „Gemma in‘d Linde, da war ma no nie“.

Gesagt getan.


Der Pfarrer wettert von der Kanzel gegen das Laster des Kartenspieles:

“Es ist ein Jammer, wie viel kostbare Zeit damit vertan wird!”

Da ruft einer aus der hinteren Bankreihe: “Ja, besonders beim Mischen!”


Ein schiffbrüchiger, fanatischer Doppelkoppspieler (der Witz geht mit jedem Kartenspiel 🙂 sitzt seit Jahren auf einer einsamen Insel fest. E

ines Tages bemerkt er ein Glitzern am Horizont, das langsam näherkommt. “Das kann doch kein Schiff sein?” denkt er sich. “Ein Fisch ist es aber auch nicht …”

Schließlich entsteigt den Wellen eine wunderschöne Frau im hautengen Taucheranzug!

Der Mann traut seinen Augen nicht: “Wie kommst denn Du hierher?”

Statt einer Antwort öffnet die Frau die linke Manteltasche, holt eine Schachtel Zigaretten hervor und bietet ihm eine an. Er greift natürlich gerne zu: “Oh, fantastisch – Ich hab schon seit Jahren keine Zigarette mehr geraucht!”

Als Nächstes öffnet sie die rechte Manteltasche und holt eine Flasche Whisky hervor. Er nimmt einen ausgiebigen Drink: “Wow – das tut gut! Ich glaub ich träume …”

Die Frau strahlt ihn an und beginnt, den vorderen Reissverschluss ihres Mantels aufzumachen:

“OK, eine Sache hätte ich noch anzubieten …”.

Der Mann kann sein Glück nicht fassen: “Nein, das gibt’s doch nicht! Sag ja nicht, dass Du auch noch ein Doppelkoppspiel mitgebracht hast!”


Und dann noch ein „Nostalgiewitz“, weil es sonntägliche Karten runden in der Dortwirtschaft wahrscheinlich kaum noch geben wird:

Der Georg macht sich am Sonntagmorgen auf den Weg in die Dorfkneipe zum Dopplekoppspielen.

Er verabschiedet sich von seiner Frau mit den Worten;

“Wenn ich bis zum Mittagessn nicht daheim bin, dann brauchst du mit dem Abendesssen nicht auf mich zu warten.”

Wochenspiegel für die 3. KW/2025, mit Polizeikosten, Vorratsdaten, Herr/Frau, KostRÄndG doch nicht tot?

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Und dann am Ende der 3. KW. der Wochenspiegel für die ablaufende Woche mit folgenden Hinweisen auf Beiträge aus anderen Blogs:

  1. Polizeikostenersatz bei „Hochrisikospielen“ im Profifußball: DFL scheitert mit Verfassungsbeschwerde
  2. Vorratsdaten Die Bundesregierung arbeitet weiter an einem Gesetz

  3. KFZ-Waschanlage – Aufklärungspflicht das ein Fahrzeugmodell für die Waschstraße nicht geeignet ist

  4. Während einer Observation gewonnene Erkenntnisse zum Fahren ohne Fahrerlaubnis können nicht verwertet werden
  5. Die Einrichtung von Notdiensten als Voraussetzung rechtmäßiger Streiks

  6. Vorgetäuschte Probefahrt: Der Betrug

  7. Fährbuchung trotz Reiseunfähigkeit erschüttert tunesisches Attest

  8. Nachlassplanung im Fokus: Wie das Berliner Testament steuerliche Hürden bei betagten Vermächtnissen meistern kann

  9. EuGH: Keine Unterscheidung zwischen „Herr“ oder „Frau“ in Eingabemasken erlaubt

  10. und dann aus meinem Blog – unangefochten an der Spitze – Neues zum schon totgesagten KostRÄndG 2025, oder: Totgesagte leben ggf. doch länger