Und dann zum Abschluss der heutigen Berichterstattung noch die Gebührenfrage, und zwar heute – mal wieder aus der FB-Gruppe:
„Liebe Kollegen,
ich wurde einem Heranwachsenden im Jahre 2021 als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Das Verfahren wurde damals gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Er erhielt sogar Haftentschädigung.
Nun, drei Jahre später, wird das Verfahren wieder aufgenommen.Sehe ich richtig, dass 1. meine Beiordnung nach wie vor besteht und ich 2. gem. § 17 Nr. 13 RVG die Gebühren nochmals erhalte? „