Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich die Gebühren nach „Wiederaufnahme“ noch einmal?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich die Gebühren nach „Wiederaufnahme“ noch einmal?

Meine Antwort hat gelautet:

„1. „Natürlich“? Was ist mit § 143 Abs. 1 StPO?
2. § 17 Abs. 3 VV RVG auf keinen Fall. Die hier erfolgte Wiederaufnahme ist nicht die dort gemeinte Wiederaufnahme nach den §§ 359 ff. StPO.
3. Man kann darüber diskutieren. Kommt ein wenig auf die Umstände an. Ich verweise mal auf Burhoff/Volpert, RVG, Teil A Rn 7 ff.“

Zum Verständnis: Das „natürlich“ bezog sich auf eine zum Zeitpunkt meiner Antwort bereits vorliegende Antwort, in der der Antwortende gemeint hatte, das sei „natürlich“ der Fall. M.E. ist das nicht „natürlich“ der Fall.

Und wenn ich schon auf unserer Kommentar verweise gibt es dann hier auch mal wieder <<Werbemodus an>> – hatten wir in diesem Jahr noch gar nicht – den Hinweis eben auf Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage, 2021, den man hier bestellen kann; und natürlich auch alle anderen Werke 🙂 <<Werbemodus aus>>.

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