Archiv für den Monat: Dezember 2023

OWi II: Falsche Entbindung des Betroffenen von der HV, oder: Keine Verletzung des rechtliches Gehörs

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Die zweite Entscheidung, der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.10.2023 – 1 ORbs 1 SsRs 37/23 – hat auch etwas mit der Frage der Entbindung und/oder der Abwesenheitsverhandlung zu.

Der Betroffene war in dem nach seinem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht erschienen. Seine – nicht mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht versehene – Verteidigerin hat zu Beginn der Hauptverhandlung die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beantragt. Die Jugendrichterin des AG hat diesem Antrag stattgegeben, ohne den Betroffenen zur Sache verhandelt und den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt.

Dagegen der Antrag der Verteidigerin des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das OLG hat nicht zugelassen:

„2. Auch die Gehörsrüge dringt nicht durch. Mit ihr beanstandet der Betroffene, dass das Amtsgericht seinen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen fehlerhaft beschieden, ohne seine Anwesenheit zur Sache verhandelt und hierdurch den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung kann auf der Grundlage des Rechtsbeschwerdevorbringens jedoch nicht festgestellt werden.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Art. 103 Abs. 1 GG geht davon aus, dass die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben muss (BVerfGE 9, 89 <95 f.>; 74, 1 <5>), und gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Bei der Verletzung solcher Vorschriften bedarf es aber jeweils der Prüfung, ob dadurch nicht zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verkürzt worden ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1992 – 2 BvR 700/91, juris, Rn. 14).

Grundsätzlich ist der Betroffene in einem Bußgeldverfahren zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 1 OWiG verpflichtet, womit sein Anwesenheitsrecht als Ausprägung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör korrespondiert (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO). Der Betroffene kann allerdings auf sein Anwesenheitsrecht verzichten. Die Hauptverhandlung darf aber nur dann in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt werden, wenn er nicht erschienen ist und darüber hinaus von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war, § 74 Abs. 1 OWiG. In einer fehlerhaften Anwendung der Norm kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.04.2002 – 2 Ss (OWi) 44 Z/02; NZV 2003, 587).

Das Amtsgericht hat die Hauptverhandlung zwar unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt. Es hat dem Antrag auf Entbindung, den die Verteidigerin zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt hat, nachdem der Betroffene nicht erschienen war, stattgegeben und zugelassen, dass die Verteidigerin den Betroffenen in der Hauptverhandlung vertritt. Da die Verteidigerin keine schriftliche Vertretungsvollmacht hat, konnte sie aber weder den von ihr zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Entbindungsantrag wirksam stellen, noch konnte sie den Betroffenen in der Sitzung wirksam vertreten, § 73 Abs. 2 und 3 OWiG (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.08.2011 – 1 SsBs 26/10, juris). Entschuldigungsgründe, die ein Fehlen des Betroffenen rechtfertigen, wurden im Rahmen der Hauptverhandlung nicht vorgetragen, und es ist aus der Rechtsbeschwerde auch nicht ersichtlich, dass dem Amtsgericht Entschuldigungsgründe bekannt waren. Richtigerweise hätte die Jugendrichterin den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache verwerfen müssen.

Dieser Verstoß gegen einfaches Recht hat im vorliegenden Fall aber nicht den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. Das verfahrensrechtlich gebotene Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG wäre ausschließlich aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften ohne materiell-rechtliche Prüfung ergangen, mit der Folge, dass der Betroffene mit seinem Vortrag zur Sache bei richtiger Verfahrensweise nicht gehört worden wäre. Das Amtsgericht hat hier den Vortrag des Betroffenen dagegen zu seinen Gunsten in der Weise berücksichtigt, dass die Geldbuße herabgesetzt wurde.“

Mir erschließt sich nicht so ganz, was angesichts der erfolgten Reduzierung der Geldbuße Ziel der Rechtsbeschwerde war.

OWi I: Entbindung von der Anwesenheitspflicht, oder: Antragstellung auch noch zu Beginn der HV möglich

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Und dann vor Weihnachten auch noch einmal ein OWi-Tag.

Zum Warmwerden hier zunächst etwas zum Warmwerden, und zwar der OLG Naumburg, Beschl. v. 06.03.2023 – 1 ORbs 63/23, also schon etwas älter. Die Problematik ist bekannt und schon häufig(er) entschieden worden, nämlich: Zeitpunkt zur Stellung des sog. Entbindungsantrags. Das geht – sagt das OLG wie die h.M. – auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung:

„Die Rüge ist auch begründet, wobei der Senat vollumfänglich auf die Ausführungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Februar 2023 Bezug nimmt. Diese hat wie folgt ausgeführt:

„Das Amtsgericht Wernigerode hätte dem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen stattgeben müssen. Ein Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG kann, wie hier geschehen, noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden (OLG Celle VRS 116, 451; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 258). Dass der Betroffene die Ladung des Gerichts nicht befolgt hat, führt nicht zu einem unentschuldigten Ausbleiben im Termin der Hauptverhandlung. Da mit der Erklärung des Verteidigers, die Fahrereigenschaft werde eingeräumt, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen, auch wenn eine Erklärung zum Schweigerecht des Betroffenen fehlt, war die Anordnung des persönlichen Erscheinens unter keinem Gesichtspunkt mehr erforderlich, zumal der Verteidiger eine Gehaltsabrechnung des Betroffenen mit sich führte und insoweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten aufgeklärt werden können. Hinzu tritt, dass der Verteidiger über eine Vollmacht verfügte, die ihn ermächtigte, den Betroffenen in dessen Abwesenheit in der Hauptverhandlung zu vertreten und Erklärungen für seinen Mandanten abzugeben. Vom Erscheinen des Betroffenen war eine nähere Aufklärung der entscheidungserheblichen Umstände nicht zu erwarten. Bei der gegebenen Sachlage kommt es auf den persönlichen Eindruck des Betroffenen nicht an (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 273). Weitere Auskünfte hätte der Verteidiger als Vertreter des Betroffenen i. S. d. § 73 Abs. 3 OWiG ohne Weiteres erteilen können.

Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Es ist deshalb mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.“

Wenn das AG das bisher noch nicht wusste, jetzt sollte es – hoffentlich – bekannt sein.

StPO III: Terminierung ohne Terminsabsprache, oder: Terminsverlegung ist die Folge

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Und als dritte Entscheidung dann noch etwas zur Terminsverlegung. Der LG Wuppertal, Beschl. v. 24.11.2023 – 23 Qs 130/23 – kommt zwar in einem Bußgeldverfahren ergangen, die vom LG entschiedene Problematik spielt aber nicht nur dort, sondern auch in Strafsachen – beim AG – eine Rolle.

Der Verteidiger hatte Terminsverlegung beantragt, weil er an dem bestimmten Termin durch eine anderer Hauptverhandlung verhindert war. Das AG lehnt ab, das LG Wuppertal gibt dem Verteidiger im Beschwerdeverfahren Recht:

„Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht § 305 Satz 1 StPO nicht entgegen, da die Ablehnung, den Hauptverhandlungstermin vom 30.11.2023 (10.20 Uhr) zu verlegen, eine über die bloße Ablehnung hinausgehende selbständige Bedeutung entfaltet, Denn dadurch wird das Recht des Betroffenen, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, berührt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Aufl., § 213 Rz, 9 mwN). An dem anberaumten Hauptverhandlungstermin ist der Wahlverteidiger des Betroffenen, Rechtsanwalt pp., an der Wahrnehmung des Termins aufgrund eines zeitgleichen (bereits um 10.15 Uhr beginnenden) Termins, den er aufgrund älterer Ladung vor dem Amtsgericht Hattingen wahrzunehmen hat, gehindert.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Generell hat ein Betroffener – wie ein Angeklagter im Strafverfahren (vgl. §§ 137 StPO, 46 Abs. 1 OWIG) – das Recht, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Zwar folgt daraus nicht, dass bei Jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Betroffenen nicht durchgeführt werden könnte. Der Vorsitzende hat indes über die Terminierung (§ 213 StPO) und Anträge auf Verlegungen bzw. Aufhebungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten, namentlich also auch des Rechts des Betroffenen, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, zu entscheiden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 213 Rz. 7 f,), Zwar ist der Vorsitzende nicht verpflichtet, einen Termin vor dessen Anberaumung mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten abzustimmen. Hat eine Terminsabsprache nicht stattgefunden, muss sich der Vorsitzende Jedoch bei substantiierten Verlegungsanträgen eines Verteidigers, der das Vertrauen des Betroffenen genießt, Jedenfalls ernsthaft bemühen, dessen nachvollziehbarem Begehren im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten des Spruchkörpers Rechnung zu tragen. Im Beschwerdeverfahren ist lediglich zu überprüfen, ob der Vorsitzende bei seiner Entscheidung sämtliche relevanten Gesichtspunkte eingestellt und rechtsfehlerfrel gegeneinander abgewogen hat oder ob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat; die Zweckmäßigkeit seiner Entscheidung ist hingegen der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen (s. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 213 mwN).

Dieser eingeschränkten Nachprüfung hält die angefochtene Verfügung des Amtsrichters vom 02.11.2023, mit der er den Terminsverlegungsantrag des Verteidigers abgelehnt hat, nicht stand. Die Entscheidung Ist ermessensfehlerhaft! Sie orientiert sich letztlich daran, dass der Termin bereits zuvor einmal wegen einer, Verhinderung des Verteidigers verlegt worden war, nachdem dieser die Verhinderung durch einen anderen Gerichtstermin, zu dem er früher geladen worden war, mitgeteilt hatte, und dass nach derzeitigem Stand keine Verhinderungen der als Zeugen geladenen Polizeibeamten bestünden. Der zugleich vorgetragenen Bitte das. Verteidigers, einen Ausweichtermin abzustimmen, ist der Amtsrichter nicht nachgekommen, sondern hat den Termin auf den 30,11.2023 verlegt. Da der Versuch einer Terminsabsprache nicht stattgefunden hat, hätte sich der Amtsrichter indes bei einem wie hier substantiierten Verlegungsantrag Jedenfalls ernsthaft bemühen müssen, dessen nachvollziehbarem Begehren im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten des Spruchkörpers Rechnung zu tragen (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 312), zumal die in Rede stehenden Rechtsfolgen (700,- Euro Geldbuße, dreimonatiges Fahrverbot) belangvoll sind. Dass die Kapazitäten dem durchgreifend entgegenstünden, belegt jedenfalls der formelhafte Hinweis in der Nichtabhilfeentscheidung nicht, zumal die Terminierung mit zeitlichem Vorlauf erfolgt und das Verlegungsgesuch zeitnah angebracht und substantiell begründet worden ist.“

Mit der Entscheidung kann man etwas anfangen – das LG hat im Übrigen ja schon mal ähnlich entschieden.

StPO II: Durchsuchung und Beschlagnahme, oder: Durchsuchung im Zimmer des erwachsenen Kindes

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Im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen des LG Nürnberg-Fürth zu Fragen in Zusammenhang mit der Durchsuchung. Von beiden stelle ich nur die Leitsätze vor, den Rest überlasse ich dem Selbststudium. Hier sind dann:

Ist die Durchsuchungsanordnung mangels ausreichender Begründung rechtwidrig, hindert das die spätere Beschlagnahme der bei der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen nicht, wenn die Ermittlungsakte bei Erlass der Durchsuchungsanordnung einen hinreichenden Tatverdacht belegte. Insoweit besteht kein Beweisverwertungsverbot.

Der auf § 102 StPO gestützte Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten rechtfertigt regelmäßig auch die Durchsuchung eines vom erwachsenen Kind des Beschuldigten bewohnten Zimmers, das Teil der Wohnung ist.

 

StPO I: Durchsicht von Datenträgern beim Dritten, oder: Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung

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Heute dann vor Weihnachten noch einmal StPO-Entscheidungen, und zwar dreimal etwas zur Durchsuchung, einmal zur Terminierung.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 24.10.2023 – StB 59/23 – zu folgendem Sachverhalt:

Der GBA führt gegen zahlreiche Personen aus dem Umfeld eines gesondert verfolgten R. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten. Bei den Ermittlungen ist bekannt geworden, dass eine Vielzahl weiterer – derzeit zumeist noch nicht bekannter – Personen als Mitglieder oder Unterstützer der Gruppierung in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund hat der Generalbundesanwalt das vorliegende, gegen unbekannt gerichtete Ermittlungsverfahren eingeleitet (2 BJs 21/23-5).

Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des BGH mit Beschl. v. 20.03.2023 die Durchsuchung der Person des Betroffenen, seiner Wohnräume in N. und der von ihm genutzten Fahrzeuge angeordnet. Auf weiteren Antrag des GBA vom 22.03.2023 hat der Ermittlungsrichter des BBGH am selben Tag mündlich ergänzend entschieden, dass die Durchsuchung an der neuen Anschrift des Betroffenen in Se. zu vollziehen ist.

Am 22.03.2023 gegen 06:15 Uhr hat sich der Betroffene an einen in O. wohnhaften Zeugen gewandt und diesem drei Koffer sowie drei Taschen mit der Bemerkung übergeben, er müsse diese bei ihm „zwischenlagern“, da die Polizei gerade bei ihm durchsuche. Der Zeuge hat diese Gegenstände einige Stunden später der Polizei übergeben. Die vorgenannten sechs Behältnisse enthielten insgesamt 71 Messer teils mit zugehörigen Messertaschen und -etuis, Bargeld im Umfang von über 175.000 EUR, zahlreiche Schmuckstücke, Unterlagen, Dokumente und weitere Gegenstände. Sie sind durch die Polizei gemäß § 94 StPO sichergestellt worden.

Nachfolgend ist am selben Tag die Durchsuchung des Betroffenen, seiner Wohnräume und Fahrzeuge vollzogen worden. Dabei sind zwei Laptops, ein Tablet, eine Festplatte, ein USB-Stick, eine SD-Karte, eine Drohne und ein Navigationsgerät vorläufig zur Durchsicht gemäß § 110 Abs. 1 StPO sichergestellt worden; die Durchsicht dauert noch an.

Um die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen wird gestritten. Die Rechtsmittel/Beschwerden des Betroffenen hatten keinen Erfolg:

„1. a) Die Beschwerde ist zulässig, soweit das Rechtsmittel sich gegen die richterliche Bestätigung der noch nicht erledigten vorläufigen Sicherstellung der Datenträger zum Zwecke der Durchsicht richtet; denn die angefochtene Entscheidung betrifft insoweit die Durchsuchung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO (s. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 – StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 6; vom 20. April 2023 – StB 5/23, juris Rn. 5).

b) Soweit der Betroffene mit seiner Beschwerde die Herausgabe der Messersammlung begehrt, ist das Rechtsmittel durch den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2023 wegen prozessualer Überholung unstatthaft geworden. Sowohl seine Umdeutung in eine Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss als auch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der prozessual überholten Bestätigung der Sicherstellung scheiden aus.

aa) Dadurch, dass der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 21. September 2023 die einstweilige Beschlagnahme der Messer gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 108 StPO, § 53 Abs. 1 Nr. 21, § 42a Abs. 1 WaffG gerichtlich bestätigt hat (1 BGs 1222/23), hat er einen Beschluss gefasst, der seinerseits nach § 304 Abs. 1 und 5 StPO beschwerdefähig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – StB 17/22, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 2 Rn. 12; vom 20. Mai 2021 – StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 6; vom 31. Juli 2018 – StB 4/18, juris Rn. 10). Dieser Beschluss ist maßgebend; denn der nach § 98 Abs. 1 StPO zuständige Richter ist regelmäßig sachverhaltsnäher als das Beschwerdegericht. Seine Entscheidung ist zudem aktueller; sie kann auch – wie hier – spätere tatsächliche Entwicklungen berücksichtigen. Denn die neuerliche Beschlagnahme durch den Generalbundesanwalt beruht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auf einer neuen Grundlage. Die Annahme prozessualer Überholung in dieser Konstellation entspricht zudem der Rechtslage im Haftrecht; auch hier kann der Beschuldigte nur die jeweils letzte Haftentscheidung anfechten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 2 BvR 575/21, juris Rn. 65; BGH, Beschluss vom 21. April 2016 – StB 5/16, juris Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN). Außerdem kann so der Gefahr sachlich widersprechender Entscheidungen begegnet werden, die im Fall der Konkurrenz zwischen Beschwerde und erneuter richterlicher Entscheidung über die gerichtliche Beschlagnahme nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eintreten könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – StB 17/22, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 2 Rn. 12 mwN).

bb) Eine Umdeutung des insoweit prozessual überholten Rechtsmittels gegen die Bestätigung der Sicherstellung mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2023 in eine Beschwerde gegen die richterliche Beschlagnahmebestätigung mit Beschluss vom 21. September 2023 scheidet aus. Gemäß § 304 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde nur gegen eine im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bereits erlassene Entscheidung statthaft. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 22. August 2023 war die vorgenannte richterliche Entscheidung jedoch noch nicht existent (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1999 – StB 9/99, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 1).

cc) Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der prozessual überholten Bestätigung mit Beschluss vom 14. Juli 2023 besteht nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 66. Aufl., Vor § 296 Rn. 18, 18a; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 98 Rn. 28). Denn der Betroffene kann Beschwerde gegen die Bestätigung vom 21. September 2023 einlegen und dadurch die Rechtmäßigkeit des Vorgehens überprüfen lassen.

2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Voraussetzungen für die richterliche Bestätigung betreffend die Durchsicht der Datenträger gemäß § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 2 Satz 2 (entsprechend), §§ 102, 110 Abs. 1, 3 und 4, § 162 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO lagen und liegen vor.

Rechtsgrundlage für die vorläufige Sicherstellung der elektronischen Speichermedien sowie der Papiere zum Zwecke der Durchsicht ist § 110 Abs. 1 und 3 StPO. Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durchsuchung nach § 102 oder § 103 StPO bildet, kommt es für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Sind diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Durchsicht dagegen nicht mehr gegeben, dann ist auch sie als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2018 – 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571 Rn. 25; vom 18. Juni 2008 – 2 BvR 1111/08, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 – StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12 mwN; vom 20. April 2023 – StB 5/23, juris Rn. 7). Es muss also weiterhin ein Anfangsverdacht bestehen und die Durchsicht zur Auffindung von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein. Hierzu im Einzelnen:

a) Gegen die gesondert Verfolgten lag und liegt ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht vor.

aa) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 BvR 1219/05, BVerfGK 9, 149, 153; BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 – StB 40/23, juris Rn. 14; vom 20. April 2023 – StB 5/23, juris Rn. 9; vom 20. Juli 2022 – StB 29/22, NStZ 2022, 692 Rn. 6).

bb) Gemessen hieran lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses sachlich zureichende Gründe für die Anordnung derselben vor. Wie der Senat bereits vielfach entschieden hat, bestand der Anfangsverdacht, dass die gesondert Verfolgten sich an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB beteiligten und durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) ein hochverräterisches Unternehmen gemäß § 83 Abs. 1 StGB vorbereiteten bzw. die terroristische Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB unterstützten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zu diesem Ermittlungskomplex ergangenen Beschlüsse des Senats vom 11., 12. und 13. Juli 2023 Bezug genommen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 – AK 35/23, juris Rn. 5 ff. [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 – AK 38/23, juris Rn. 5 ff.; vom 13. Juli 2023 – AK 21/23, juris Rn. 4 ff.). An der Verdachtslage hat sich bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert.

b) Es lagen auch hinreichende Tatsachen dafür vor, dass bei dem Betroffenen bestimmte Beweismittel im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgefunden werden konnten.

aa) Eine Ermittlungsdurchsuchung, die eine nichtverdächtige Person betrifft, setzt nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO Tatsachen dahin voraus, dass sich das gesuchte Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Es müssen konkrete Gründe im Zeitpunkt der Anordnung, mithin aus ex ante-Sicht dafür sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2019 – 2 BvR 1684/18, NJW 2019, 3633 Rn. 35; BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 – StB 40/23, juris Rn. 16; vom 20. April 2023 – StB 5/23, juris Rn. 19; vom 18. November 2021 – StB 6/21 u.a., NJW 2022, 795 Rn. 11; vom 5. Juni 2019 – StB 6/19, juris Rn. 18; vom 13. Juni 1978 – StB 51/78, BGHSt 28, 57, 59), dass der gesuchte Beweisgegenstand in den Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2003 – 2 BvR 358/03, BVerfGK 1, 126, 132 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 – StB 5/23, juris Rn. 19 mwN; vom 15. Oktober 1999 – StB 9/99, BGHR StPO § 103 Gegenstände 1).

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Es lagen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung dafür vor, dass sich Beweismittel, die in dem anhängigen Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können, beim Beschwerdeführer befinden. Ausweislich der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestand Kontakt zwischen dem Betroffenen, auf den im Nationalen Waffenregister drei Waffen registriert sind, und dem gesondert verfolgten W.    , der mit hoher Wahrscheinlichkeit Mitglied des Führungsstabs des militärischen Arms der terroristischen Vereinigung war. Ferner kommunizierte der Betroffene mit dem gesondert verfolgten Ri.   , der hochwahrscheinlich die Funktion des Referatsleiters in der für die Beschaffung von militärischen Ausrüstungsgegenständen gegründeten Abteilung der Gruppierung ausübte. Zudem wurde bei der gesondert verfolgten   Pe.             eine vom Betroffenen unterzeichnete Verschwiegenheitsverpflichtung aufgefunden. Aufgrund dieser Umstände lag eine Auffindewahrscheinlichkeit für Gegenstände vor, die zu einer weiteren Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts, insbesondere zur Organisation, Struktur und Zielsetzung der Vereinigung beitragen konnten. Hierzu zählten auch elektronische Kommunikationsmittel, die nicht nur Aufschluss über den Inhalt von Gesprächen zwischen den gesondert Verfolgten und dem Betroffenen erbringen konnten, sondern auch über (noch unbekannte) weitere Kontaktpersonen der Vereinigung.

bb) Die Durchsuchung bei einer nichtverdächtigen Person setzt nach § 103 StPO überdies voraus, dass hinreichend individualisierte (bestimmte) Beweismittel für die aufzuklärende Straftat gesucht werden. Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können (BGH, Beschluss vom 21. November 2001 – StB 20/01, BGHR StPO § 103 Gegenstände 2). Ausreichend ist dafür allerdings, dass die Beweismittel der Gattung nach näher bestimmt sind; nicht erforderlich ist, dass sie in allen Einzelheiten bezeichnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 – StB 40/23, juris Rn. 16; vom 20. April 2023 – StB 5/23, juris Rn. 21; vom 20. Juli 2022 – StB 29/22, NStZ 2022, 692 Rn. 14; vom 28. Juni 2018 – StB 14/18, juris Rn. 16; vom 15. Oktober 1999 – StB 9/99, BGHR StPO § 103 Gegenstände 1, jeweils mwN).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss ebenfalls gerecht. Es wurden die zu sichernden Gegenstände, insbesondere elektronische Kommunikationsmittel, Dokumente und Unterlagen, auch in elektronischer Form, Waffen und militärische Ausrüstungsgegenstände dahin konkretisiert, dass diese mit der terroristischen Vereinigung in Zusammenhang stehen mussten. Durch diese Einschränkung der möglicherweise aufzufindenden Beweismittel war den durchsuchenden Beamten hinreichend deutlich aufgezeigt, worauf sie ihr Augenmerk zu richten hatten.

c) Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG.

d) Die Durchsuchungsanordnung entspricht auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Betroffenen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

aa) Sie war zur weiteren Aufklärung einer Beteiligung bislang unbekannt gebliebener Personen an dem Tatgeschehen geeignet, da unter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen, insbesondere von elektronischen Kommunikationsmitteln, führen wird, die nicht nur eine inhaltliche Kommunikation zwischen den gesondert Verfolgten und dem Betroffenen nachweisen oder widerlegen, sondern auch Aufschluss über weitere Kontaktpersonen der Vereinigung erbringen können.

bb) Die Anordnung der Durchsuchung steht zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftat. Die von der in Rede stehenden Gruppierung ausgehende Gefahr ist erheblich. Dies zeigt sich insbesondere an den konkreten vielfältigen Vorbereitungshandlungen einiger Mitglieder der Vereinigung für eine bewaffnete Erstürmung des Reichstagsgebäudes durch eine Gruppe von bis zu 16 Personen, vornehmlich aus den Reihen aktiver oder ehemaliger Angehöriger des Kommando Spezialkräfte oder anderer Spezialeinheiten der Bundeswehr sowie Polizei, und dem geplanten sowie in Teilen bereits umgesetzten Aufbau von militärischen „Heimatschutzkompanien“ im gesamten Bundesgebiet.

e) Die vorläufige Sicherstellung der bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen elektronischen Speichermedien, Dokumente, Urkunden und sonstigen Unterlagen sowie ihre Durchsicht sind von § 110 Abs. 1 und 3 StPO gedeckt.

aa) Die vorläufige Sicherstellung der in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Gegenstände hält sich in den Grenzen des Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs. Denn dieser nannte als Zweck der Durchsuchung unter anderem die Sicherstellung von Dokumenten und Unterlagen auch in elektronischer Form, die unter anderem Aufschluss über Kontakte des Betroffenen mit Mitgliedern der terroristischen Vereinigung geben.

bb) Die Asservate durften aus der Wohnung des Betroffenen zur Auswertung mitgenommen werden, weil die Durchsicht auf Beweisrelevanz im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vor Ort nicht möglich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410, 1411; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 – StB 5/23, juris Rn. 28; vom 20. Mai 2021 – StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 11; vom 5. Juni 2019 – StB 6/19, juris Rn. 17; vom 5. August 2003 – StB 7/03, NStZ 2003, 670 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 110 Rn. 2a). Auch zum jetzigen Zeitpunkt bestehen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die (weitere) Untersuchung der Asservate zur Auffindung beweisrelevanter Daten oder Inhalte führen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 – StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 12). In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt zunächst der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessenspielraum hat (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 – StB 5/23, juris Rn. 28; vom 5. August 2003 – StB 7/03, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 3 mwN). Eine Überschreitung des Ermessenspielraums der Ermittlungsbehörde – auch in zeitlicher Hinsicht – ist entgegen dem Vorbringen des Betroffenen aufgrund der Anzahl der aufgefundenen Speichermedien derzeit noch nicht gegeben.