Archiv für den Monat: Juli 2022

Termin beim Amtsgericht im Auslieferungsverfahren, oder: Keine Terminsgebühr

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.05.2022 – 1 AR 52/21 A. Ergangen nach einem Auslieferungsverfahren. Der Beschluss enthält nichts Neues, sondern bestätigt nur noch einmal die (falsche) h.M. in der Rechtsprechung, dass im Auslieferungsverfahren ein Termin vor dem Richter beim Amtsgericht – sei es zur Entscheidung über eine Festhalteanordnung, sei es zur Verkündung eines Haftbefehls – eine Terminsgebühr nicht entsteht:

„Die Gebühren der Rechtsanwältin für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren bestimmen sich nach Teil 6, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Diese Regelung ist abschließend, so dass Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses – auch nicht ergänzend – herangezogen werden kann. Dort ist lediglich die mit 348 € festgesetzte Verfahrensgebühr (Nr. 6101) vorgesehen, nicht dagegen eine Grundgebühr. Eine Terminsgebühr ist zwar vorgesehen (Nr. 6102), aber hier nicht angefallen.

Im Auslieferungsverfahren löst ein Termin vor dem Richter beim Amtsgericht – sei es zur Entscheidung über eine Festhalteanordnung, sei es zur Verkündung eines Haftbefehls – eine Terminsgebühr nicht aus (OLG Bamberg, Beschluss vom 07. Mai 2007, 5 Ausl 12/2007, Rn. 8 + 9; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. Mai 2011, <1> 53 AuslA 43/10 <20/10>, Rn. 8 + 9; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 12. September 2018, 1 Ausl A 2/18, Rn. 10 – 19; OLG Dresden, Beschluss vom 01. Dezember 2017, OLGAusl 111/16, Rn. 12 – 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. November 2020, 2 Ws 91/20, Rn. 6 – 13; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2021, Ausl 35/20, Rn. 22 – 36; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016, III-1 Ws 241/16; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. Februar 2008, <1> Ausl – III – 20/07, Rn. 8 + 9; OLG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2018, 6 AuslA 195/17 – 110, Rn. 6 – 15; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2021, 4 Ws 3/21, Rn. 14 – 24; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16. März 2009, Ausl 56/08, Rn. 6 – 8; OLG Rostock, Beschluss vom 12. März 2009, Ausl 14/08 I 7/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. Oktober 2009, 1 <3>, Ausl 1110/09, Rn. 6; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2021, Ausl AR 55/20, Rn. 10 + 11; alle zitiert nach juris).“

Eine Begründung gibt das OLG für seine Entscheidung nicht. Die Zusammenstellung von Rechtsprechungszitaten ist keine Begründung……

Rechtsschutzversicherung und Deckungsprozess, oder: Ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig?

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Heute RVG-Tag. Dazu vorab: Derzeit sind gebühren-/kostenrechtliche Entscheidungen bei mir knapp. Wer also Material 🙂 hat, kann es mir gern schicken. Manches schlummert ja im Verborgenen.

Ich beginne dann die Berichterstattung mit einer Entscheidung des OLG Schleswig zur Rechtsschutzversicherung. Die verhält sich zu der Frage, ob im Deckungsprozess eine (vorweggenommene) Beweiswürdigung zulässig ist. Es geht um eine Verfahren betreffend „Abschaltautomatik“/Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages.

Das OLG hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 12.05.2022 – 16 U 53/22 – eine teilweise Beweiswürdigung bejaht. Es handelt sich um einem gem. § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss, der dann zur Berufungsverwerfung durch OLG Schleswig, Urt. v. 21.06.2022 – 16 U 53/22 geführt hat.

Hier die Leitsätze (aus dem Urteil):

    1. In der Rechtsschutzversicherung, in der die Deckung unter anderem davon abhängt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (etwa § 18 Abs. 1 b) ARB 2010), ist wie im Prozesskostenhilferecht eine vorweggenommene Beweiswürdigung in eng begrenztem Rahmen zulässig.
    2. Die Deckung kann versagt werden, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Versicherungsnehmers als ausgeschlossen erscheinen lässt und eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde.
    3. So liegt es, bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife im November 2021, in Ansehung der beabsichtigten Klage auf Rückabwicklung des Erwerbs eines Kraftfahrzeuges mit einem Euro5-Diesel-Motor vom März 2015, wenn das Fahrzeug keinem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes unterlag oder unterliegt, ein Software-Update nicht vorgesehen war oder ist, im Klagentwurf gegen die Feststellungen des Kraftfahrtbundesamtes eine Prüfstanderkennung behauptet und im Übrigen lediglich auf ein sog. Thermofenster sowie auf Messwerte im Realbetrieb verwiesen wird.
    4. Bei der Entscheidung, ob bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife Deckung zu gewähren gewesen wäre, sind künftige denkbare im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage unerheblich, ob Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eine drittschützende Wirkung zukommen kann.

Pflichti III: Störung des Vertrauensverhältnisses, oder: Wie umfangreich muss vorgetragen werden?

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Und als letzte Entscheidung habe ich heute dann hier noch einen Beschluss zur Entpflichtungsproblematik, und zwar den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 01.07.2022 – 4 Ws 194/22.

Der dem Angeklagten bestellte Pflichtverteidiger hat seine Entpflichtung beantragt. Zur Begründung gab er an, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten sei endgültig zerstört, so dass keine angemessene Verteidigung mehr gewährleistet sei. Im letzten Gespräch mit dem Angeklagten hätten sich derart konträre Ansichten und gegenteilige Meinungen aufgetan, dass es aus seiner Sicht keine Möglichkeit gebe, den Angeklagten angemessen zu verteidigen. Auch der Angeklagte wünsche die Beiordnung eines anderen Verteidigers. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers, die beim OLG Erfolg hatte.

Das OLG sieht das Rechtsmittel als zulässig an – insoweit verweise ich auf den Volltext. Zur Begründetheit führt es aus:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

1. Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung dieser Vorschrift das Ziel verfolgt, zwei von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel zu normieren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juni 2021 – 3 Ws 200/21 –, juris). Insofern kann für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu bejahen ist, auf die in dieser Rechtsprechung dargelegten Grundsätze zurückgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20 –, juris; OLG Karlsruhe a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2021 – 4 Ws 157/21 -; vgl. auch BT-Drucks. 19/13829, S. 48). Hiernach beurteilt sich die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zum Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert ist, vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20 –, juris; st. Rspr. des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts, vgl. nur Beschluss vom 1. Juni 2015 – 1 Ws 89/15 -; Senatsbeschluss a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 143a Rdnr. 20). Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung grundsätzlich nicht (BGH, Beschlüsse vom 05. März 2020 – StB 6/20 -, juris und vom 15. Juni 2021 – StB 24/21 -, juris; OLG Karlsruhe a.a.O.). Etwas anderes kann mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen (BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers kann geboten sein, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (BVerfGE 39, 238, 244; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2006 – 2 BvR 426/06 -, juris). Die Gründe für die endgültige und nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses sind substantiiert darzulegen (Beschluss des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgericht vom 01. Juni 2015   – 1 Ws 89/15 -; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2021 – 4 Ws 157/21 -). Beruft sich der Angeklagte auf eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses durch Differenzen mit seinem Verteidiger, hat er darzulegen, dass und warum der Pflichtverteidiger hierdurch zu einer sachgerechten Verteidigung außer Stande gewesen sein soll (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21 -, juris).

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze wäre vorliegend eine Entpflichtung von Rechtsanwalt L. geboten gewesen.

Der Verteidiger hat dargelegt, dass der Angeklagte von ihm ein Verteidigungskonzept verlangt, das durch ihn nicht vertreten werden kann. Hierdurch ist in ausreichender Weise dargetan, dass grundlegende Meinungsverschiedenheiten über das Verteidigungskonzept bestehen, diese nicht behoben werden können und er sich nicht in der Lage sieht, die Verteidigung sachgerecht zu führen. Die für den Angeklagten selbst bestehenden Substantiierungspflichten können für den Verteidiger, der hier aus eigenem Recht seine Entpflichtung beantragt hat, nicht uneingeschränkt gelten, da einer näheren Substantiierung die anwaltliche Schweigepflicht entgegenstehen kann. Das Recht des Verteidigers, sich aus eigenem Recht gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung zu wenden, würde letztlich leerlaufen, wenn er aufgrund seiner Schweigepflicht gehindert wäre, sein Rechtsmittel in der gebotenen Weise zu begründen. Hinzu kommt, dass Angaben eines Strafverteidigers kraft seiner Stellung als Organ der Rechtspflege grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07. März 2012 – 2 BvR 988/10 -, juris) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben des Verteidigers wahrheitswidrig sein könnten. Einen solchen Schluss erlaubt insbesondere nicht die Tatsache, dass der Verteidiger den Angeklagten bereits längere Zeit unbeanstandet verteidigt hat, da der Verteidiger insoweit dargelegt hat, die Meinungsverschiedenheiten über das Verteidigungskonzept seien erst im letzten Besprechungstermin aufgetreten, was vor dem Hintergrund der im letzten Hauptverhandlungstermin zu Tage getretenen offenen Fragen hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten nicht ausgeschlossen erscheint und gleichzeitig zu erklären geeignet ist, wieso der Entpflichtungsantrag erst relativ kurz vor dem Neubeginn der Hauptverhandlung gestellt wurde.

Dass bereits die frühere Pflichtverteidigerin des Angeklagten entbunden worden ist, vermag nichts daran zu ändern, dass die Frage der Entbindung des jetzigen Pflichtverteidigers sich nach dem klaren Wortlaut des § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO allein daran zu orientieren hat, ob das Vertrauensverhältnis zu diesem endgültig zerstört ist. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entpflichtungsanträge zum Zwecke der Verfahrensverzögerung gestellt worden sein könnten. Beide Anträge wurden nicht durch den Angeklagten selbst, sondern durch die jeweiligen Verteidiger gestellt und jeweils sachlich begründet. Die bisherige, nicht unerhebliche Verfahrensdauer beruht nicht auf diesen Anträgen, sondern darauf, dass Sachverständigengutachten einzuholen waren und anberaumte Verhandlungstermine aufgrund einer Erkrankung bzw. eines beruflichen Wechsels sonstiger Verfahrensbeteiligter bisher nicht zu einem Urteil geführt haben.“

Pflichti II: Nochmals/wieder Beiordnungsgründe, oder: § 35 BtMG, Gesamtstrafe, schwierige Beweislage

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Im zweiten „Pflichtverteidigungs-Posting“ dann einige Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

    1. Für das behördliche Verfahren über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG kann dem Verurteilten ein Pflichtverteidiger nicht bestellt werden; insoweit findet § 140 Abs. 2 StPO keine entsprechende Anwendung (entgegen Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 Ws 431/08, Rn. 18, juris).
    2. Stattdessen ist dem Verurteilten unter den Voraussetzungen des § 1 BerHG auf Antrag Beratungshilfe zu gewähren.

Mir ist bei der Entscheidung allerdings nicht ganz klar, warum man sich zu der Frage äußert, wenn es nicht darauf ankommt 🙂 .

Die Bestellung eines Verteidigers ist bei einer Straferwartung von um ein Jahr Freiheitsstrafe naheliegend. Das gilt vor allem dann, wenn das Verfahren einen gesteigerten Schwierigkeitsgrad aufweist, weil maßgebliche Bedeutung für die Überführung des bestreitenden Angeklagten ein Vergleich der vom Täter getragenen Kleidung,. wovon Bildaufnahmen einer Überwachungskameras vorhanden sind, mit bei dem Ange klagten sichergestellten Kleidungsstücken hat.

Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn gegen den Beschuldigten mehrere gesamtstrafenfähige Verfahren anhängig sind.

Pflichti I. Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung, oder: Nochmals Dauerbrenner

In meinem Blogordner haben sich einige Entscheidungen zur Pflichtverteidigung angesammelt. Daher mache ich heute dann mal wieder einen „Pflichti-Tag“,

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Ich beginne mit den Entscheidungen zu einem der Dauerbrennerthemen in diesem Bereich, nämlich die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung. Da gibt es zwei Lager, die sich recht unversöhnlich gegenüberstehen. Und ich habe dann auch hier Entscheidungen sowohl für als auch gegen die rückwirkendene Bestellung, und zwar:

Die rückwirkende Bestellung wird bejaht/haben bejaht:

Abgelehnt hat die rückwirkende Bestellung: