Archiv für den Monat: Juli 2022

StGB III: Die „schikanöse Schandtat“ des Richters, oder: „der Richter hat sich an meinem Guthaben vergriffen.“

Bild von Alexas_Fotos auf Pixabay

Und als dritte StGB-Entscheidung dann noch der BayObLG, Beschl. v. 04.07.2022 – 202 StRR 61/22 – zur Strafbarkeit wegen Beleidigung eines Richters im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Untreue.

Folgender Sachverhalt bzw. folgende Feststellungen des LG liegen der Entscheidung zugrunde:

„… Der Angeklagte führte vor dem Amtsgericht einen Zivilrechtsstreit, in dem er als Kläger die Räumung seiner Eigentumswohnung durch den damaligen Mieter geltend machte. Mit Anerkenntnisurteil vom 22.07.2019 verpflichtete das Amtsgericht den Beklagten, die Wohnung des Angeklagten zu räumen und an den Angeklagten herauszugeben, wobei die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt wurden. Nach Abschluss des Streitverfahrens wurde ein Teilbetrag in Höhe von 203 Euro aus dem vom Angeklagten einbezahlten Gerichtskostenvorschuss auf die Gerichtskosten verrechnet und der Restbetrag an ihn ausbezahlt. Obwohl der Angeklagte in der Folgezeit insgesamt dreimal, unter anderem durch den erkennenden Richter im Rahmen eines Verfahrens über die vom Angeklagten betriebene Kostenerinnerung sowie seitens des Direktors des Amtsgerichts schriftlich darauf hingewiesen worden war, dass er den verrechneten Betrag nicht zurückerhalten könne, sondern sich wegen Erstattung an den unterlegenen Beklagten im Rahmen eines von ihm anzustrengenden Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß den §§ 103 ff. ZPO halten müsse, erhob der Angeklagte mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 06.10.2020, dem Anlagen beigefügt wurden, gegen den mit der vom Angeklagten angestrengten Kostenerinnerung befasst gewesenen Richter Dienstaufsichtsbeschwerde zum Präsidenten des Landgerichts „wegen Entnahme von Geld aus einem Guthaben von mir (monatelang (!) ohne mich zu benachrichtigen!!?), um – ohne Not – die Schuld eines Dritten (!!?) zu begleichen!!? § 266 StGB (Untreue).“ In dem Schreiben führte der Angeklagte weiterhin aus: „Der Beklagte musste aber aufgrund der extrem parteiischen Schandtat (Geldtransaktion) des Amtsrichters [namentliche Nennung des Richters, Anm. d. Senats] die 1. Gerichtskostenzahlung überhaupt nicht zahlen (!!?), wohl aber den ganzen Rest (2/3) […]. Ferner wurde wiederum die angebliche „Entnahme aus dem Guthaben“ durch den zuständigen Richter, der namentlich genannt wurde, unter Hinweis auf § 266 StGB wiederholt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde endete mit der Frage: „WIE bekomme ich jetzt meine 203,- € zurück? Billigt Präsident […] auch diese Schandtat des Herrn“ [namentliche Nennung des Richters, Anm. d. Senats]“.

In einer beigefügten Anlage zu der Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnete der Angeklagte den Richter am Amtsgericht mit dessen namentlicher Nennung als „ekelig parteiischen Amtsrichter“, wiederholte den Vorwurf, der Richter habe sich „an einem Guthaben von mir vergriffen (§ 266 StGB/Untreue)“ und wertete dessen Verhalten als „schikanöse Schandtat“.“

Das Amtsgericht hat den Angeklagten, einen promovierten Mediziner im Ruhestand, wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das LG als unbegründet verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, hat das LG das AG-Urteil dahingehend abgeändert, dass es die Höhe des Tagessatzes auf 50 EUR festgesetzt hat; die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Mit seiner gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Die Revision führte zu einer Änderung des Schuldspruchs, nämlich zur Verurteilung wegen Beleidigung.

Hier dann (nur) die Leitsätze zu der Entscheidung:

    1. Bezichtigt ein Angeklagter einen Richter, der mit einem Kostenerinnerungsverfahren befasst war, der strafbaren Untreue, weil er nach Auffassung des Angeklagten eine fehlerhafte Entscheidung zu dessen Lasten getroffen habe, stellt dies auch dann keine Behauptung falscher Tatsachen im Sinne des § 186 StGB dar, wenn zusätzlich vorgetragen wird, es gehe um die „Entnahme von Geld aus seinem Guthaben“.
    1. Eine Schmähkritik ist bei einer Beanstandung eines konkreten dienstlichen Verhaltens im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde auch dann noch nicht anzunehmen, wenn die Entscheidung des Richters als „schikanöse Schandtat“ eines „ekelig parteiischen Amtsrichters“ bezeichnet wird.
    1. In die im Rahmen des § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG gebotene Abwägung der Meinungsäußerungsfreiheit und des Rechts der persönlichen Ehre sind die konkreten Umstände des Einzelfalls einzustellen. Dabei ist einerseits vor allem der Gesichtspunkt der „Machtkritik“ als besonderer Ausfluss der Meinungsäußerungsfreiheit von Bedeutung. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass kein nachvollziehbarer Anlass für die außerordentlich ehrverletzenden Äußerungen bestanden hat, es sich nicht um spontane Entgleisungen im Meinungskampf, sondern um eine schriftlich fixierte und deshalb mit größerem Bedacht erstellte Eingabe handelte und der Angeklagte sich nach seinem Bildungsstand auch ohne weiteres anders hätte verhalten können, um sein Anliegen zu verfolgen.

StGB II: Das Mitsichführen eines Teleskopschlagstocks, oder: Stahlruten, Totschläger und Schlagringe

entnommen Wikimedia Commons

Und als zweite Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 21.04.2022 – 3 StR 81/22 – zur Einordnung eines Teleskopschlagstocks.

Das LG hat u.a. festgestellt, dass die Angeklagten in einem PKW die Grenze von den Niederlanden nach Deutschland überquerten und dabei knapp 1,5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,4 % THC mit sich führten, das unbekannte Hinterleute gewinnbringend verkaufen wollten. Beide trugen während der Fahrt in einer um die Brust gehängten Tasche einen Teleskopschlagstock bei sich. Das LG hat die Angeklagten jeweils wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit einem „vorsätzlichen Verstoß gegen das Waffengesetz“ verurteilt

Dagegen die Revision, die (nur) zu einer Änderung des Schuldspruchs geführt hat. Die Verurteilung der Angeklagten wegen des „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ ist entfallen. Dazu der BGH:

„Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG ist unter Strafe gestellt, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 WaffG einen Gegenstand führt, der in einer der in der Vorschrift genannten Nummern der Anlage 2 angeführt ist. Bei dem Teleskopschlagstock handelt es sich zwar um eine Waffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 1 Unterabschnitt 2 Ziffer 1.1, er unterfällt aber nicht der Strafnorm des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG. Die dort in Bezug genommene Nr. 1.3.2 der Anlage 2 Abschnitt 1 nennt lediglich Stahlruten, Totschläger und Schlagringe. Bei den Totschlägern handelt es sich um biegsame Gegenstände, welche im Unterschied zu vielen Stahlruten nicht zusammengeschoben werden können und zudem einen oder mehrere Metallköpfe aufweisen. Dementsprechend werden Totschläger auch als flexibler Griff beschrieben, an dessen einem Ende sich eine Beschwerung (meist aus Metall) befindet. Die Biegsamkeit ist wesentliches Kriterium, da nur durch diese die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 62 Rn. 40; MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, WaffG § 2 Rn. 13). Bei einem Teleskopschlagstock handelt es sich nicht um einen Totschläger i.S. der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG (BGH, Urt. v. 24. Juni 2003 – 1 StR 25/03, NStZ 2004, 111; Beschl. v. 1. Juli 2009 – 2 StR 84/09, NStZ-RR 2009, 355; Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 62 Rn. 40; Erbs/Kohlhaas/Pauckstadt-Maihold/Lutz, 238. EL September 2021, WaffG § 52 Rn. 42; Steindorf/B. Heinrich, 10. Aufl. 2015, WaffG § 2 Rn. 12). Da der Teleskopschlagstock nicht bei einer öffentlichen Veranstaltung geführt wurde, kommt auch die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 9 i.V.m. § 42 Abs. 1 WaffG nicht in Betracht. Soweit es nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG verboten ist, einen Teleskopschlagstock zu führen, stellt ein Zuwiderhandeln nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar. Da diese tateinheitlich zur Straftat des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht worden ist (BGH, Urt. v. 7. Juli 2020 – 1 StR 242/19, BeckRS 2020, 21332), wird nur das Strafgesetz angewendet (§ 21 Abs. 1 OWiG).“

Dem ist zuzustimmen.“

StGB I: Bestechlichkeit/Bestechung von Abgeordneten, oder: Das Ende der Maskenaffäre?

Bild von Wilfried Pohnke auf Pixabay

Heute dann StGB-Entscheidungen. Ich starte in den Tag mit dem BGH, Beschl. v. 05.07.2022 – StB 7-9/22. Das ist die Entscheidung des BGH zu den weiteren Beschwerden der GStA München gegen die Beschlüsse des OLG München. Das hatte insbesondere Haft- und Vermögensarrestanordnungen aufgehoben, welche die Ermittlungsrichterin des OLG wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit bzw. Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB) in dem Ermittlungsverfahren der GStA zur sog. Maskenaffäre gegen drei Beschuldigte getroffen hatte, darunter ein Mitglied des Bundestages und ein Mitglied des Bayerischen Landtages.

Der BGh hat die weiteren Beschwerden verworfen. Ich mache es mir einfach und zitiere aus der PM des BGH, die sehr schön noch einmal alles zusammenfasst:

„1. Der nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs für weitere Beschwerden gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte zuständige 3. Strafsenat ist aufgrund der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse von folgender Verdachtslage ausgegangen:

Der Beschuldigte L. und ein Mitbeschuldigter, zwei Privatunternehmer, fassten Anfang März 2020 den Plan, Schutzausrüstung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie aus Asien einzuführen, um sie gewinnbringend an Bundes- und Landesbehörden zu verkaufen. In Abstimmung mit L. trat der Mitbeschuldigte an die ihm persönlich bekannten Beschuldigten N. und S. heran und trug ihnen an, gegen Entgelt ihre Autorität und ihren Einfluss als Bundes- bzw. Landtagsabgeordneter einzusetzen, damit die Behörden die Ware von Firmen des L. oder mit diesen kooperierenden Unternehmen erwerben. Die beiden Parlamentarier erklärten sich mit dem geplanten Vorhaben einverstanden. In der Folge traten sie mit Entscheidungsträgern verschiedener Bundes- und Landesbehörden in Verbindung und wirkten auf den Abschluss von Kaufverträgen über Schutzmasken (Mund-Nase-Bedeckungen) hin.

N. vermittelte zwei Verträge einer für die Abwicklung des Vorhabens eingebundenen Firma mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, vertreten durch das Bundespolizeipräsidium Potsdam, vom 20. März 2020 (3 Mio. FFP2-Masken zum Nettokaufpreis von 11,4 Mio. €) sowie mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, vom 27./28. März 2020 (8,5 Mio. FFP2- und FFP3-Masken zum Nettokaufpreis von 37,25 Mio. €). Er stellte den Kontakt zu den für die Ministerien handelnden Entscheidungsträgern und Mitarbeitern her und setzte sich sowohl bei der Anbahnung der Kaufverträge als auch bei deren Abwicklung für L. und den Mitbeschuldigten ein. Gegenüber den Behörden trat N. als „MdB“ und stellvertretender Vorsitzender einer der Bundestagsfraktionen auf.

S. vermittelte den Abschluss eines Kaufvertrages über Schutzmasken zwischen der benannten Firma und dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, vom 20. März 2020 (3,5 Mio. FFP2- und FFP3-Masken zum Nettokaufpreis von 14,25 Mio. €). Er stellte den Kontakt zur zuständigen Mitarbeiterin des Ministeriums her und förderte den Vertragsschluss. Seine entsprechenden E-Mails an die Behörde versandte S. – teilweise mit seiner Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ – unter der E-Mailadresse einer seiner beiden Kanzleien, verwendete aber auch mehrfach eine Signatur mit dem Kürzel „MdL“.

Die beiden beschuldigten Abgeordneten erhielten für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Maskenverkäufen abredegemäß eine Entlohnung. Von den bei der benannten Firma eingegangenen Zahlungen zog deren Geschäftsführer zunächst die für die Beschaffung der Masken entstandenen Kosten und den ihr zustehenden Provisionsbetrag ab. Über die von ihm mitgeteilten Restbeträge erstellte L. insgesamt neun Rechnungen über Beratungs- und Provisionsleistungen. Daraufhin veranlasste der Geschäftsführer die Überweisung der Rechnungssummen von mehr als 10 Mio. € auf ein Konto des L. bei einer Liechtensteiner Bank. N., der zugleich Geschäftsführer einer GmbH war, stellte in deren Namen zwei Rechnungen wegen „Abschlagszahlung Beratungshonorar“ über 660.000 € und 600.000 €, von denen die erste beglichen wurde. S., der maßgebenden Einfluss auf eine andere GmbH hatte, veranlasste, dass diese einen Gewinnanteil von 1,243 Mio. € abrechnete. L. überwies daraufhin den Betrag auf ihr Bankkonto.

2. Der Bundesgerichtshof hat – wie bereits die Senate des Oberlandesgerichts sowie dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – entschieden, dass das den drei Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht als Bestechlichkeit von Abgeordneten nach § 108e Abs. 1 StGB (Beschuldigte N. und S.) oder Bestechung von Abgeordneten (Beschuldigter L.) strafbar ist. Er hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Tatbestände des § 108e Abs. 1 und 2 StGB setzen unter anderem eine (erstrebte bzw. getroffene) Unrechtsvereinbarung zwischen dem Bestechenden und dem bestochenen Parlamentsmitglied mit dem Inhalt voraus, dass dieses „bei der Wahrnehmung seines Mandates“ eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterlässt. Die Beschuldigten N. und S. nahmen indes, indem sie die Gegenleistungen für die Gewinnbeteiligungen erbrachten, nicht ihr Mandat im Sinne dieses Strafgesetzes wahr; die Übereinkunft der Beteiligten war hier von vorneherein nicht auf ein derartiges Verhalten gerichtet.

Das Merkmal der Wahrnehmung des Mandats ist dahin zu verstehen, dass die Mandatstätigkeit als solche, nämlich das Wirken im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen, erfasst ist. Allein die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass sich der Mandatsträger bei außerparlamentarischen Betätigungen auf seinen Status beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers Behördenentscheidungen zu beeinflussen, erfüllt dieses Merkmal nicht. Ebenso wenig genügt es, wenn das Parlamentsmitglied dazu die in dieser Funktion geknüpften Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive ausnutzen oder sich seiner Amtsausstattung bedienen soll.

Dieses Verständnis des Strafgesetzes ist – wie in den Beschlussgründen im Einzelnen dargelegt ist – Ergebnis der Anwendung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung, namentlich nach dem Wortlaut des § 108e StGB, dessen systematischem Kontext, dem Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck dieser Strafnorm. Dabei kam der Begründung des – der maßgeblichen Fassung des Straftatbestandes zugrundeliegenden – Gesetzesentwurfs sowie der hierzu abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses des Bundestages für Recht und Verbraucherschutz eine erhebliche Bedeutung zu. Diese Materialien sind dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, rein außerparlamentarische Betätigungen des Mandatsträgers zu erfassen. Das Korruptionsdelikt der missbräuchlichen Einflussnahme, das in zwei von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen völkerrechtlichen Abkommen vorgesehen ist, hat er nicht in das deutsche Recht überführt.

Der 3. Strafsenat hat darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber obliegt zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Den Gerichten ist es hingegen verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren. Im Hinblick auf den vom Wortlaut des § 108e StGB gedeckten eindeutigen gesetzgeberischen Willen, das außerparlamentarische Wirken des Mandatsträgers durch diese Norm nicht zu erfassen, kommt eine diese Intention missachtende Auslegung nicht in Betracht, selbst wenn die hier zu beurteilenden Handlungen ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das vom Gesetz pönalisierte Verhalten. Falls der Gesetzgeber eine Strafbarkeitslücke erkennen sollte, ist es seine Sache, darüber zu befinden, ob er sie bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will.

3. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleiben der gegen den Beschuldigten L. erlassene Haftbefehl sowie die gegen alle drei Beschuldigten angeordneten Vermögensarreste über insgesamt ca. 3,6 Mio. € aufgehoben. Insoweit ist keine weitere Anfechtung mehr statthaft.“

BtM III: Zurückstellung der Strafvollstreckung, oder: Voraussetzungen und Therapiebereitschaft

Bild von mohamed Hassan auf Pixabay

Und als letzte Entscheidung aus dem Bereich BtM habe ich dann hier noch den OLG Jena, Beschl. v. 13.04.2022 – 1 Ws 88/22, den mir die Kollegin A. Klein aus Erfurt geschickt hat. Es geht um die Zurückstellung der Strafvollstreckung.

Der Verurteilte ist u.a. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die verbüßt der Verurteilte, Zwei-Drittel-Termin ist/war für den 22.08.2022 sowie Strafende für den 02.07.2023 notiert.

Um die Zurückstellung der Strafvollstreckung dieser Strafe gemäß § 35 BtMG geht es. Es sind – um es kurz zu machen – alle dafür, nur das LG will nicht mitmachen. Das geht dann hin und her, bis eben das OLG Jena in der Entscheidung – auf die Beschwerde der StA (!) – ein „Machtwort“ spricht und die Zustimmung erteilt:

„Die gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 1 BtMG, 304 StPO zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BtMG.

In ihrer Zuschrift an den Senat hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:

„Nach § 35 Abs. 1 BtMG steht die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Zurückstellung der Strafvollstreckung für den Fall des Vorliegens der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen im Ermessen des Gerichts, welches bei dieser Entscheidung die gleichen Kriterien anzulegen hat wie die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung über den Zurückstellungsantrag. Die angefochtene Entscheidung ist daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob es seiner Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob es dabei die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens eingehalten hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.11.2011, 7 Zs 1573/11, zitiert nach juris). Das Gericht darf sich nicht auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen Er-kenntnisse beschränken, sondern hat der Entscheidung auch die nach Urteilserlass von der Vollstreckungsbehörde ermittelten oder sonst bekannt gewordenen Umstände zugrunde zu legen (Münchener Kommentar – Kornprobst, BtMG, 4. Auflage, § 35 Rn. 117).

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 08.10.2021 wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Das Landgericht Erfurt beschränkt sich in seinem Beschluss im Wesentlichen auf Erkenntnisse, die es Rahmen der Hauptverhandlung gewonnen hat. Es begründet die Ablehnung seiner Zustimmung im Beschluss vom 08.10.2021 damit, dass die Kammer im Urteil vom 21.06.2021 keine Feststellungen dazu getroffen habe. dass der Verurteilte die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Zwar besitze der Verurteilte nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. pp. einen Hang i.S.d. § 64 StGB, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. Weitere belastbare Feststellungen zu einer Betäubungsmittelabhängigkeit, welche mehr als ein Hang sei, habe die Kammer aufgrund der fehlenden Explorationsbereitschaft des Verurteilten nicht treffen können. Auch wenn die JVA Hinweise auf eine bestehende Abhängigkeitserkrankung habe, sei diese nicht positiv festgestellt worden. Eine solche positive Feststellung sei jedoch zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer gerichtlichen Zustimmung. In seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 02.03.2022 nimmt das Landgericht Erfurt auf diese Ausführungen Bezug….“

Dem schließt sich der Senat an und führt ergänzend noch folgendes aus:

Die Therapiebereitschaft eines Drogenabhängigen ist dann zu bejahen, wenn er ernsthaft gewillt ist, eine Therapie zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer geeigneten Einrichtung nach den dort geltenden Regeln, Anweisungen und Bedingungen anzutreten und durchzustehen, um eine bestehende Drogenabhängigkeit zu beseitigen, und an diesem Ziel aktiv mitzuarbeiten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.10.2013, 2 VAs 77/13, bei juris, m.w.N.).

Wegen der stets gegenwärtigen Rückfallgefährdung nicht erfolgreich therapierter Drogenabhängiger ist deren Therapiebereitschaft in aller Regel brüchig und häufig schwankend. Deshalb dürfen an dieses Tatbestandsmerkmal keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, denn es ist auch Zweck der Zurückstellung, die Therapiemotivation zu fördern (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.). Gerade auch Risikoprobanden mit schlechter Prognose (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.) sollen mit der Vorschrift des § 35 BtMG erreicht werden. Der Nachweis fehlenden Therapiewillens ist schwierig. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.) herrscht Einigkeit, dass sich der Weg aus der Sucht als ein langes, auch von Rückschlägen begleitetes prozesshaftes Geschehen darstellt, so dass sich ein Behandlungserfolg häufig erst nach mehreren Therapieversuchen einstellt.

Deshalb lassen auch wiederholte Therapieabbrüche nicht ohne Weiteres den Schluss auf einen fehlenden Therapiewillen zu. Auch der Gesetzgeber geht in § 35 Abs. 5 BtMG ausdrücklich davon aus, dass ein früherer Widerruf einer erneuten Zurückstellung nicht entgegensteht. Maßgeblich kommt es darauf an, ob das Verhalten des Verurteilten über die Tatsache des Scheiterns früherer Therapieversuche hinaus konkrete Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Therapiebereitschaft begründet. Solche Gründe können in einer besonders verantwortungslosen und leichtfertigen Weise gefunden werden, mit der ein Verurteilter Therapiechancen vergibt, etwa indem er mehrfach Therapien nicht antritt oder nach sehr kurzer Zeit aufgibt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., m.wN.), was ausweislich des Inhalts der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben vom 27.09.2021 beim Verurteilten nicht der Fall ist.“

BtM II: Nochmals Täterschaft/Teilnahme beim Handel, oder: Anforderungen an die Beweiswürdigung

Bild von Nattanan Kanchanaprat auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung heute dann noch einmal eine zu Täterschaft und Teilnahme beim Handel mit Betäubungsmitteln. Das OLG Stuttgart nimmt im OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.07.2022 – 4 Rv 25 Ss 983/21 – dazu und vor allem zur Beweiswürdigung Stellung.

Die Angeklagten sind vom LG u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte:

„Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat (zumindest vorläufig) auch in der Sache Erfolg. Denn die Strafkammer hat die Annahme mittäterschaftlichen Handelns nicht hinreichend begründet.

1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Zu deren Überprüfung ist das Revisionsgericht nur eingeschränkt in der Lage. Es hat die tatrichterliche Würdigung grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Fehler enthalten. Solche sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist oder wenn sie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein, sondern es genügt, dass sie möglich sind. Die Urteilsgründe müssen aber ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind und überdies erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (BGH, Urteil vom 10. April 2019 — 1 StR 646/18, juris Rn. 12). Weiter muss der Tatrichter zwar nicht jede theoretisch denkbare, den Umständen nach jedoch fern-liegende Möglichkeit der Fallgestaltung berücksichtigen. Er muss aber die in Betracht kommenden Beweise erschöpfend würdigen und darf deshalb von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nicht nur eine in Betracht ziehen und die anderen außer Acht lassen (BGH, NJW 1974, 2295).

2. Von diesen Maßstäben ausgehend hält die Beweiswürdigung des Landgerichts der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Ob ein Beteiligter eine Tat als Täter oder als Gehilfe begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 — 1 StR 180/21, juris Rn. 4). Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt Mittäterschaft in subjektiver Hinsicht eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit voraus, die bloße Förderung fremden Eigennutzes genügt nicht (BGH, Beschluss vom 30. September 2021 — 4 StR 70/21, juris Rn. 8).

b) Diese Voraussetzungen sind in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend belegt. Weder werden einzelne Tatbeiträge des Angeklagten erörtert, noch hat sich die Jugendkammer erkennbar mit der Frage der Tatherrschaft befasst. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich auch nicht, dass der Angeklagte eigennützig handelte. Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit der jedenfalls nicht fernliegenden Möglichkeit, dass es sich um Drogengeschäfte der Mitangeklagten pp., bei der ausweislich der Urteilsfeststellungen bereits seit 2013 eine Drogenproblematik besteht, handelte und der Angeklagte zwar von derartigen Ge-schäften wusste, ohne selbst mit Betäubungsmitteln zu handeln.

aa) Stattdessen wird lediglich darauf abgestellt, dass die Angeklagten in einer Einzimmerwohnung leben und eine feste Beziehung führen. Die Annahme, es gebe deshalb keine festen Zeiten, in denen zumindest eine Person nicht in der Wohnung ist, weshalb ein unbemerktes Bestellen oder Annehmen von Sendungen unwahrscheinlich sei, ist nicht durch Tatsachen belegt. Auch gibt es keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Paare ihre Zeit ganz überwiegend oder gar durchgehend gemeinsam verbringen.

Überdies hätte es auch keiner regelmäßigen Abwesenheiten eines der Angeklagten bedurft, um die insgesamt fünf bestellten Päckchen in Empfang zu nehmen, lässt sich der Eingang solcher Sendungen doch anhand des Bestellzeitpunktes und der inzwischen bei allen gängigen Paketdienstleistern möglichen Sendungsverfolgung durchaus präzise vorhersehen, sodass ohne größeren Aufwand Vorkehrungen für eine unbemerkte Entgegennahme getroffen werden können.

bb) Weiter legt die Strafkammer nicht konkret dar, weshalb es aufgrund der wohnlichen Situation ausgeschlossen sein soll, unbemerkt Päckchen zu lagern. Aus den im Urteil in Bezug genommenen Lichtbildern der Wohnung ergibt sich dies nicht. Vielmehr lässt die über-schaubare Menge der bestellten Betäubungsmittel eine heimliche Lagerung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen. Außerdem hätte auch die Möglichkeit bestanden, einmal in Empfang genommene Betäubungsmittel später andernorts zu lagern.

cc) Auch der von der Strafkammer herangezogene Marihuanakonsum der beiden Angeklagten belegt die angenommene Mittäterschaft nicht. Die Bezugsquelle der konsumierten Betäubungsmittel ist unbekannt, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass nur einer der Angeklagten das Marihuana bezog und der Partnerin bzw. dem Partner anschließend den (Mit-)Konsum ermöglichte.

Zudem wurden vorliegend auch Ecstasy-Tabletten und Amphetamine bestellt; in Bezug auf diese Betäubungsmittel ergeben sich aus dem eigenen Konsumverhalten der Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft.

dd) Auch die Verwendung des Klarnamens der Mitangeklagten pp. im Fall 4 bzw. des An-geklagten im Fall 5 begründet mittäterschaftliches Handeln nicht. Es liegt jedenfalls nicht fern, dass sich einer der beiden Angeklagten lediglich mit der Verwendung der Klarnamen einverstanden erklärte, ohne dabei selbst eigennützig zu handeln. Auch insoweit hätte eine Abgrenzung zur Beihilfe erfolgen müssen…..“