Archiv für den Monat: Dezember 2021

Pflichti II: Keine Beiordnung des Wahlanwalts, oder: Wenn die Entbindung des Pflichtis erschlichen wurde

© Patricia W. – Fotolia.de

Im zweiten Pflichtverteidigungsposting heute – dem vorletzten in 2021 🙂 – dann eine  obergerichtliche Entscheidung zu Entbindungsfragen bzw. in Zusammenhnag damit. Es handelt sich um den KG, Beschl. v. 28.10.2021 – 3 Ws 276/21 – zur Frage der Beiordnung des Wahlverteidigers, der zuvor die Entbindung des Pflichtverteidigers „erreicht“, das KG spricht von „erschlichen“, hat.

„3. Die damit zulässig erhobene sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Der Vorsitzende der großen Strafkammer hat den Beiordnungsantrag der Rechtsanwältin verfahrensfehlerfrei abgelehnt.

Zwar liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung bereits nach § 140 Abs. 1 StPO vor. Die Bestellung der Wahlverteidigerin zur Pflichtverteidigerin kommt aber nicht in Be-tracht, weil diese zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger ver-drängt hat und eine der in § 143a Abs. 2 StPO kodifizierten (Ausnahme-) Fallkonstel-lationen weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist (vgl. OLG Bamberg, Be-schluss vom 8. April 2021 – 1 Ws 195/21 – [juris]). Bereits vor Inkrafttreten des Ge-setzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung am 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) war anerkannt, dass ein Rechtsanwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, dass er zunächst durch die Über-nahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers be-wirkt und hiernach auf seine eigene Anordnung als Pflichtverteidiger anträgt (vgl. BGH StraFo 2008, 505; KG NStZ 2017, 64; OLG Köln, Beschlüsse vom 24. Sep-tember 2012 – III-2 Ws 678/12 – und vom 7. Oktober 2005 – 2 Ws 469/05 –). Ande-renfalls, so wurde argumentiert, könnten die Grundsätze über die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung und deren Grenzen allzu leicht unterlaufen werden (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 24. September 2012, a.a.O.).

Die Gesetzesnovelle gibt zu einer anderen Bewertung dieser gefestigten Rechtspre-chung keinen Anlass. § 143a Abs.1 Satz 2 StPO bekräftigt und kodifiziert diese Rechtsprechung vielmehr. Hiernach ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht aufzuheben, „wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat dem-nächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird“. Die von Rechtsanwältin Y. beabsichtigte Übernahme der Pflichtverteidigung ist damit von Gesetzes wegen ausdrücklich unerwünscht.

Der dem Senat vorliegende Sachverhalt gibt auch keinen Anlass, die Ausnahmevor-schrift des § 143a Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 StPO anzuwenden. Hiernach gilt etwas ande-res, wenn „das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem end-gültig zerstört ist“. Der Beschwerdeführer macht über seine Verteidigerin lediglich geltend, die „Entpflichtung“ sei auf „eigenen Wunsch“ erfolgt. Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, an welche mit guten Gründen hohe Anforderungen zu stel-len sind (vgl. grundlegend BGHSt 39, 310), wird hingegen nicht behauptet und erst recht nicht, was erforderlich wäre, substantiiert und überzeugend dargelegt. Sie ist auch nicht anderweitig ersichtlich.

Eine verbreitete Ansicht in Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, dass dar-über hinaus auch ein „konsensualer Verteidigerwechsel“ möglich bleibt, wenn der Beschuldigte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfah-rensverzögerung eintritt und auch keine Mehrkosten entstehen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 – 2 StR 81/21 – [juris]; OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348 und StV 2011, 659; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Jena JurBüro 2006, 366; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 143 Rn. 5a). Zwar hat Rechtsanwalt Z. ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls um seine Entpflichtung gebeten, was ein solches Einverständnis na-helegen könnte. Jedoch spricht alles dafür, dass diese Erklärung vor dem Hintergrund des § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO abgegeben worden ist. Denn für den Rechtsanwalt stellte sich die Situation im Zeitpunkt seines Entpflichtungsantrags so dar, dass sich eine Wahlverteidigerin gemeldet hatte, was nach dieser Vorschrift und da-mit von Gesetzes wegen zu seiner Entpflichtung führen musste. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Pflichtverteidiger diese Erklärung nicht abgegeben hätte, wenn er um den seiner Entpflichtung gesetzlich gerade entgegenstehenden (§ 143a Abs. 1 Satz 2 StPO) Vorbehalt der Rechtsanwältin gewusst hätte, die Verteidigung nur als Pflichtverteidigerin zu führen.

Lediglich informatorisch teilt der Senat noch mit: Im Falle der Beendigung des Mandats des Wahlverteidigers kommt es grundsätzlich nicht in Betracht, ihn als Pflicht-verteidiger beizuordnen. Vielmehr wird regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein (vgl. BGH StraFo 2008, 505; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. April 2021 – 1 Ws 195/21 – [juris]).“

Pflichti I: Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung, oder: LG Bonn, LG Braunschweig, AG Wuppertal

© artefacti – Fotolia.com

Und dann in der letzten Woche des Jahres auch noch einmal Pflichtverteidigungsentscheidungen. Das war in 2022 sicherlich ein Hauptthema hier im Blog. Ich danke bei der Gelegenheit allen Kollegen, die Entscheidungen zu den mit den §§ 140 ff. StPO zusammenhängenden Fragen geschickt haben. Ich freue mich auf weitere. Das mag dem ein oder anderen, vor allem wenn es um die Thematik der nachträglichen Bestellung geht, ein wenig langweilig sein. Aber: Es soll ja möglichst klar sein, welche Gerichte ggf. nachträglich beiordnen und welche nicht.

Und daher beginne ich auch heute mit einer Zusammenstellung der Entscheidungen, die mich zu der Themati „Nachträgliche Bestellung“ in den letzten Tagen/Wochen erreicht haben. Und zwar:

Die nachträgliche Bestellung bejaht haben:

Dem Beschuldigten ist zumindest dann nachträglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Entscheidung über den vor Beendigung des Verfahrens gestellten Antrag sachwidrig verzögert worden ist.

Zusatz:

Von dem Beschluss bitte nicht täuschen lassen. Das LG hält nämlich an seiner ständigen (?) Rechtsprechung grundsätzlich fest, dass eine nachträgliche Bestellung nicht zulässig sein soll. Hier gibt es aber ein „Nikolausgeschenk“ an den Kollegen. Und m.E. auf jeden Fall mit Recht. Denn das Hin und Her, das Staatsanwaltschaft und AG hier veanstaltet haben, ist m.E. schlicht rechtswidrig und widerspricht sicherlich dem, was der Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigt hatte. Man kann manchmal wirklich nur den Kopf schütteln.

Die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn der Bestellungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Beiordnung nicht genügt worden ist.

Die nachträgliche Bestellung abgelehnt hat:

Die sofortige Beschwerde gegen die nicht erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers ist wegen prozessualer Überholung nach ihrer Einlegung gegenstandslos, wenn das Strafverfahren nach Beschwerdeeinlegung eingestellt wird. Denn eine nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung kommt nicht in Betracht.

Zusatz:

Dazu muss man m.E. nichts mehr sagen. Ich finde es immer peinlich, wenn die LG nur das „nachbeten“, was das „übergeordnete“ OLG falsch vorgebetet hat. Bei dem angesprochenen „Systemwechsel“ geht es um etwas ganz anderes.

Lösung zu: Das waren die meist geklickten Lösungen zu den Gebührenrätseln in 2021

Bild von Alexander Ignatov auf Pixabay

Und ich knüpfe dann mit dem letzten „Lösung zu….“ Posting des Jahres 2021 an das Posting Ich habe da mal eine Frage: Heute wieder “nur” ein Ranking der 10 am meisten geklickten Fragen in 2021 vom vorweihnachtlichen 23.1.2021 an. Hier jetzt also dann das „Best off“ der meist geklickten Antworten auf Gebührenfragen in 2021 zu posten. Und mich überrascht wieder: Die Antworten sind kein Spiegelbild der Fragen. Das ist nicht neu, sondern hat es in den vergangenen Jahren auch schon gegeben. Die Gründe erschließen sich mir nicht.

Aber egal. Hier dann das „Best off“ der zehn am meisten geklickten Lösungen zu Gebührenfragen aus dem auslaufenden Jahr:

  1. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Fälligkeit/Verjährung?
  2. Lösung zu: Wie ist das noch mit den Vorschüssen und der Anrechnung?, oder: Kein “Bauerntrick”
  3. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr auch, wenn man nur telefonisch zur Vorführung zugeschaltet war?
  4. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie bewahre ich meinen Mandanten vor den Kosten des Sachverständigengutachtens?
  5. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Altes oder neues Recht des RVG?
  6. Lösung zu: Welche Abrechnung, wenn mich die Ehefrau des Mandanten mandatiert hat?
  7. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Vergütung im Adhäsionsverfahren?
  8. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was bedeutet “rechtzeitig” beim “geplatzten Termin”?
  9. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Tätigkeiten nach dem IRG? – wie rechne ich richtig ab?
  10. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gebühren als Schadensersatz, wenn der Geschädigte einen Anwalt beauftragt?

Corona II: Bin Corona-Kontaktperson 1. Grades, oder: Darf ich deshalb der Hauptverhandlung fernbleiben?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die zweite Entscheidung stammt dann mit dem KG, Beschl. v. 30.08.2021 – 3 Ws (B) 163/21– vom KG aus Berlin. Thema: Covid 19 und unentschuldigtes Fernbleiben in der Hauptverhandlung.

Das AG hat den Einspruch des Betroffenen verworfen. Der Betroffene war in der Haupverhandlung ausgeblieben und hatte das damit entschuldigt, er sei Kontaktperson ersten Grades einer an Covid-19 erkrankten Person. Das hat dem KG nicht gereicht:

„Die Verfahrensrüge des Betroffenen, das Amtsgericht habe mit der Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, ist jedenfalls unbegründet. Das Amtsgericht hat den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG rechtsfehlerfrei verworfen.

Das Gericht darf den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG nur verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Die Entschuldigung eines Ausbleibens im Termin ist dann als genügend anzusehen, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen (vgl. Senat VRS 134, 143). Maßgebend dafür ist nicht, ob sich der Betroffene entschuldigt hat, sondern ob er entschuldigt ist, weswegen der Tatrichter von Amts wegen prüfen muss, ob Umstände ersichtlich sind, die das Ausbleiben des Betroffenen genügend entschuldigen (vgl. zu § 329 StPO BGHSt 17, 391). Die ihn insoweit treffende Nachforschungspflicht setzt jedoch erst ein, wenn überhaupt ein hinreichend konkreter und schlüssiger Sachvortrag vorliegt, der die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Erscheinens indizierende Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. Senat a.a.O. und Beschluss vom 18. Januar 2018 – 3 Ws (B) 5/18 -; KG, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – (4) 161 Ss 198/13 (229/13) -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2013 – 3 Ss 20/13 -, juris m.w.N.) und dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind, die einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31. März 2020 – 202 StRR 29/20 -, juris).

a) Der Vortrag des Betroffenen im – dem Amtsgericht vor Sitzungsbeginn vorgelegten – Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 22. März 2021, er sei “Kontaktperson 1. Grades” einer an Covid-19 erkrankten Person, mit der er am 17. März 2021 Kontakt gehabt habe, die am 19. März 2021 positiv getestet worden sei und dies dem Betroffenen am 20. März 2021 mitgeteilt habe, belegt noch keinen triftigen Grund, der Hauptverhandlung fernzubleiben. Die vom Betroffenen gemachten Angaben waren dafür zu vage und unpräzise. In dem Schriftsatz der Verteidigerin vom 22. März 2021 wird noch nicht einmal die vermeintlich an Covid-19 erkrankte Kontaktperson des Betroffenen sowie die Art des Kontakts benannt, geschweige denn ein – vom Gericht überprüfbares – Dokument über die tatsächliche Erkrankung dieser Kontaktperson vorgelegt oder zumindest Ort und Zeit der Testung mitgeteilt. Auf die – nicht verifizierbare – bloße Behauptung des Betroffenen musste und durfte sich das Amtsgericht bei seiner Entscheidung über die Verwerfung des Einspruchs mithin nicht verlassen.

b) Ebenso wenig löste der Schriftsatz vom 22. März 2021 eine Nachforschungspflicht des Amtsgerichts aus. Denn – wie dargelegt – enthält er keinerlei auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Angaben. Dazu hätte der Betroffene zumindest die Identität der Kontaktperson preisgeben und mitteilen müssen, wann und wo diese durch wen auf Covid-19 positiv getestet worden sein soll, woran es hier fehlt.

c) Das nachträgliche Vorbringen im Schriftsatz der Verteidigerin vom 31. März 2021 ist im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich, weil es für die rechtliche Überprüfung des Verwerfungsurteils allein auf solche Umstände ankommt, die dem Gericht bei dessen Erlass bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Januar 2021 – 3 Ws (B) 330/20 -, 5. Juni 2009 – 3 Ws (B) 245/09 – und 23. Februar 2005 – 3 Ws (B) 74/05 -; alle juris; zu § 329 StPO vgl. KG BeckRS 2014, 9668; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2021 – III-2 RVs 5/21 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 329 Rdn. 48 m.w.N).2

Na ja, da hätte man m.E. auch großzügiger sein können…..

Corona I: Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum, oder: Maskenpflicht in Fußgängerbereichen

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Ich hoffe, dass alle die Feiertage gut überstanden haben und friscg in die letzte (Arbeits)Woche des Jahres starten können. In diesem Jahr ist es ja wirklich fast eine ganze Woche, also fast normal.

Ich starte in die Woche mit dem beherrschenden Thema des Jahres 2021, eben noch einmal mit Corona. Auch am letzten Montag des Jahres zwei Corona-Entscheidungen. Ich vermute, dass uns das Thema noch eine ganze Zeit in 2022 begleiten wird.

Hier dann zunächst der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.12.2021 – 2 Rb 37 Ss 423/21 – noch einmal zum Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum und zur Maskenpflicht in Fußgängerbereichen. Im Einzelnen:

Das AG hat

„den Betroffenen wegen eines am 15.04.2020 begangenen vorsätzlichen Verstoßes gegen ein Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 der zur Tatzeit gültigen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg zu einer Geldbuße von 600 EUR und wegen eines am 14.11.2020 begangenen fahrlässigen Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung, obwohl es geboten gewesen wäre, zu einer Geldbuße in Höhe von 70 EUR verurteilt

Nach den vom Amtsgericht zu dem vorsätzlichen Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot im öffentlichen Raum getroffenen Feststellungen hielt sich der Betroffene am 15.04.2020 zwischen ca. 11:30 Uhr und ca. 14:00/14:30 Uhr zusammen mit einer Vielzahl, in der zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr erreichten Spitze bis zu 150/200 weiteren, großenteils unbekannten, nicht zu seinem Hausstand gehörenden Personen in einem verdichteten Pulk vor dem Dienstgebäude der Kriminalpolizeidirektion H., auf, wobei der Betroffene und die weiteren Personen, für einen unbeteiligten Dritten deutlich erkennbar, als Gruppe zusammenstanden, um ihre Solidarität mit einer getrennt verfolgten Rechtsanwältin zu bekunden, die am 15.04.2020 um 13:00 Uhr in dem genannten Dienstgebäude einen Vernehmungstermin wegen einer ihr vorgeworfenen Widerstandshandlung wahrzunehmen hatte.

Die Polizei hatte die Anwesenden, so die Feststellungen des Amtsgerichts, durch zwei gleichlautende Lautsprecherdurchsagen um 12:46 Uhr und um 13:09 Uhr aufgefordert, sich zu entfernen, da es sich bei der Zusammenkunft um eine nicht genehmigte und gemäß der Corona-Verordnung auch nicht genehmigungsfähige Versammlung handele, und hatte die Auflösung der Versammlung angedroht. Spätestens nach der ersten Lautsprecherdurchsage um 12:26 Uhr wusste der Betroffene, dass er durch sein Verhalten gegen das Aufenthaltsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Verordnung in der Fassung vom 09.04.2020 verstieß. Dies wollte er auch.

Das Amtsgericht hat in diesem Verhalten des Betroffenen einen als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden vorsätzlichen Verstoß gegen das Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 der zur Tatzeit gültigen Vierten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17.03.2020 in der vom 10.04.2020 bis 17.04.2020 gültigen Fassung gesehen.“

Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der der Auffassung ist, das in § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO in der zur Tatzeit gültigen Fassung geregelte Aufenthaltsverbot sei verfassungswidrig, weil ein Aufenthaltsverbot und Abstandsgebot im Freien, zumal für nicht erkrankte Personen und nicht Ansteckungsverdächtige, zur Bekämpfung der Pandemie weder geeignet, noch erforderlich sei. Ein vorsätzlicher Verstoß sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen, weil der Betroffene von seinem Standort aus die Lautsprecherdurchsage der Polizei nicht wahrgenommen habe. Im Übrigen sei das verhängte Bußgeld von 600 Euro angesichts eines im Bußgeldkatalog bei Nichteinhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum eröffneten Bußgeldrahmens von 50 bis 250 Euro und einer Regelgeldbuße von 70 Euro weit überhöht.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde weitgehend verworfen, nur hinsichtlich der Höhe der Geldbuße wegen des vprsätzlichen Verstoßes hatt sie einen Teilerfolg.

Hier nur die Leitsätze zu dem umfangreich begründeten Beschluss des OLG, und zwar.

1. Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass das Infektionsschutzgesetz in der zur Tatzeit gültigen Fassung vom 27. März 2020 mit den in §§ 28, 32, 73 Abs.1a Nr. 24 getroffenen Regelungen eine ausreichende, verfassungskonforme Ermächtigung für die in § 3 Abs. 1 CoronaVO BW angeordnete Beschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und deren Bußgeldbewehrung in § 9 Nr. 1 CoronaVO BW enthielt.

2. Das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 19. Mai 2020 enthielt mit den gegenüber der Gesetzesfassung vom 27. März 2020 unverändert gebliebenen Regelungen in §§ 28, 32, 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG weiterhin eine ausreichende, verfassungskonforme Ermächtigung für die in § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO BW (i.d.F. vom 18.10.2020) angeordnete Maskenpflicht in Fußgängerbereichen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht verlässlich eingehalten werden kann, und deren Bußgeldbewehrung in § 19 Nr. 2 CoronaVO BW.

3. Die Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fußgängerbereichen, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist, stellt einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 oder auch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG von nur geringer Intensität dar, der bis zur Einführung des § 28a IfSG durch Gesetz vom 18.11.2020, mit dem die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) neben vielen anderen Maßnahmen beispielhaft als eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG definiert wurde, auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 IfSG gestützt werden konnte.