Lösung zu: Wie ist das noch mit den Vorschüssen und der Anrechnung?, oder: Kein „Bauerntrick“

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Am Freitag hatte ich die Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage, oder: Wie ist das noch mit den Vorschüssen und der Anrechnung?.

Darauf hatte ich dem Fragesteller geantwortet:

„Moin,

das sind zwei unterschiedliche Fragen.

Einmal die Frage der Anrechnung. Die richtet sich nach § 58 Abs. 3 RVG. Anzurechnen dürfte hier nicht sein.

Zum anderen die Frage der Angabe von Zahlungen. Die richtet sich nach § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG. Die dürften anzugeben sind, was nichts mit der ersten Frage zu tun hat. Denn der Rechtspfleger soll entscheiden, ob angerechnet werden muss (Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, 6. Aufl. 2021, Teil A Rn 893).

Ich würde jetzt angeben und dabei noch einmal darlegen, dass und warum nicht angerechnet werden muss. Das verkürzt das Verfahren und verhindert eine Ablehnung des Antrags.“

Der Fragesteller hat mir darauf mitgeteilt, dass er so verfahren ist.

Kommentare auf die o.a. Frage waren am Freitag hier über die Blogkommentarfunktion nicht gekommen. Ich habe aber „privat“ einen Kommentar erhalten, in dem der „kommentierende“ Kollege angemerkt hat, dass er sich nicht vorstellen könne, dass man mit einem solchen „Bauerntrick“ den § 58 Abs. 3 RVG umgehen könne. Ich habe ihm darauf geantwortet, dass es sich sicherlich nicht um einen „Bauerntrick“ handelt und an ihm leider wohl die Änderungen in § 58 Abs. 3 RVG durch das 2. KostRMoG vorbei gegangen sind. Ich habe ihm zudem – als „Treusorgender Großvater“ 🙂 die Anschaffung eines guten RVG-Kommentars empfohlen 🙂 (btW – <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021 kann man hier bestellen <<Werbemodus aus>>), ob er es getan hat oder tun wird, kann ich nicht sagen. Jedenfalls ist die Vorgehensweise alles andere als ein Trick, sondern beruht eben auf der Neuformulierung des § 58 Abs. 3 RVG.

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