Archiv für den Monat: April 2021

Pflichti III: Angehöriger des Getöteten ist „Verletzter“, oder: Psychosoziale Prozessbegleitung

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In der letzten Entscheidung des Tages, dem OLG Celle, Beschl. v. 19.02.2021 – 2 Ws 51/21 – nimmt das OLG zur Frage Stellung, ob Verletzter i.S.v. § 406g Abs. 3 StPO auch ein Angehöriger eines bei einer rechtswidrigen Tat Getöteten ist. Das OLG bejaht die Frage, lehnt aber die Bestellung einer psychosozialen Prozessbegleiterin dann ab:

„2. Die nach alledem mögliche Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin hat die Strafkammer im Ergebnis gleichwohl zutreffend abgelehnt.

Ein Fall von § 406g Abs. 3 S. 1 StPO, bei dem die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung zwingend geboten wäre, liegt ersichtlich nicht vor.

Der Strafkammer kam mithin gem. § 406g Abs. 3 S. 2 StPO ein Ermessen bei der Prüfung der Frage zu, ob die besondere Schutzbedürftigkeit des Nebenklägers vorliegend die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung erfordert.

Zu den besonders Schutzbedürftigen gem. § 406g Abs. 3 StPO können neben Kindern und Jugendlichen namentlich auch Menschen mit einer Behinderung oder psychischen Beeinträchtigung, Betroffene von Sexualstraftaten, Betroffene von Gewalttaten (mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie z. B. bei häuslicher Gewalt oder Stalking), Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität sowie Betroffene von Menschenhandel gehören (BT-Drucksache, 18/4621, S. 32). Maßgeblich für die Frage, ob eine besondere Schutzbedürftigkeit i.S.v.
§ 406g Abs. 3 StPO anzunehmen ist, sind die persönliche Merkmale des Verletzten sowie die konkreten Umstände und Folgen der Tat (BeckOK StPO/Weiner, a.a.O., § 406g, Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406g, Rn. 5; KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl. 2019, StPO
§ 406g Rn. 8).

Hieran gemessen hat die Strafkammer, die die insoweit anzustellenden Ermessenserwägungen in der ausführlich begründeten Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt hat, zutreffend eine besondere Schutzbedürftigkeit des Nebenklägers verneint.

Zwar lässt der landgerichtliche Beschluss eine explizite Erwähnung der im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Bewertung einzustellenden konkreten Umstände des den drei Angeklagten zur Last gelegten Mordes zum Nachteil der Schwester des Nebenklägers vermissen. Denn den Angeklagten wird u.a. zur Last gelegt, am frühen Morgen des 09. April 2020 die zu diesem Zeitpunkt noch lebende Schwester des Nebenklägers auf einer Waschbetonplatte gefesselt zu haben und sie auf der Brücke 46 an der W.schleuse in B. aus niedrigen Beweggründen in die W. geworfen zu haben und hierdurch bewusst und gewollt einen besonders qualvollen Tod der Geschädigten infolge Ertrinken verursacht zu haben. Da sich im Vorfeld der grausamen Ermordung der Schwester des Nebenklägers zudem weitere Straftaten zum Nachteil von A. K. ereignet haben sollen, ist eine erhebliche seelische Erschütterung des Beschwerdeführers naheliegend, die eine Bewältigung des anstehenden Strafverfahrens inklusive der durchzuführenden Beweisaufnahme als eine maßgebliche Belastung des Nebenklägers erscheinen lässt.

Zutreffend führt die Strafkammer indes aus, dass allein der Umstand, Angehöriger einer bei einer rechtswidrigen Tat Getöteten zu sein, nicht ausreichend ist, um eine besondere Schutzbedürftigkeit zu begründen. Vorliegend ergibt die erforderliche Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände, dass die für eine besondere Schutzbedürftigkeit sprechenden konkreten Umstände der den Angeklagten zur Last gelegten Taten durch die persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers entscheidend entkräftet werden.

Es begegnet keinen Bedenken, dass die Strafkammer die zahlreichen Medienauftritte des Beschwerdeführers, der mehrfach freiwillig von dem Tod seiner Schwester in Presse und Fernsehen berichtet hat, zum Nachteil des Antragstellers in die Bewertung eingestellt hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Landgerichts insbesondere finanzielle Interessen eine maßgebliche Rolle bei den Medienauftritten des Beschwerdeführers gespielt haben dürften. Da die Strafkammer zudem eine zeugenschaftliche Vernehmung des Nebenklägers nicht beabsichtigt, der Nebenkläger einen Beistand hat und er als Nebenkläger zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet ist, ist die Ablehnung einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht zu beanstanden.“

Pflicht II: Beweisverwertungsverbotproblematik, oder: Pflichtverteidiger wird bestellt

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Der OLG Oldenburg , Beschl. v. 05.06.2020 – 1 Ws 228/20 – ist schon etwas älter, ich bin aber erst jetzt auf ihn gestoßen. Der Beschluss nimmt Stellung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Fällen, in denen ein Beweisverwertungsverbot eine Rolle spielt. Das OLG hat – anders als das LG – beigeordnet:

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Einem Beschuldigten ist ausweislich des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Vorliegend ist eine schwierige Rechtslage gegeben. Von einer solchen ist bereits dann auszugehen, wenn fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 140, Rn. 28 m.w.N.).

Im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage (vgl. z.B. Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 26. Januar 2009 – 1 Ws 7/09, zit. n. juris) ist vorliegend zu beachten, dass die einzigen Beweismittel, die bei der durchgeführten Durchsuchung aufgefunden wurden und die (alleine) eine Verurteilung stützen könnten, möglicherweise von einem Beweisverwertungsverbot betroffen sind. Die konkrete Entscheidung, ob ein solches tatsächlich vorliegt oder nicht, bedarf dabei zwar der Entscheidung des Berufungs- und gegebenenfalls der des Revisionsgerichtes. Es ist unabhängig davon jedoch erkennbar, dass die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes nicht völlig fernliegend ist, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass neben dem Amtsgericht Leer in seinem Urteil vom 22. Januar 2020 auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vom selben Tag zu der Auffassung gelangt ist, dass ein solches Verwertungsverbot gegeben ist. Dem Angeklagten, der juristischer Laie ist, ist daher zur Beantwortung der sich mit der Einführung und Verwertung der Beweismittel stellenden Rechtsfragen ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Unabhängig davon ist dem Angeklagten auch ein Pflichtverteidiger zu bestellen, da die Staatsanwaltschaft Berufung gegen ein ihn freisprechendes Urteil eingelegt hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 140, Rn. 27 m.w.N.). Die von dem bei solchen Konstellationen bestehenden Grundsatz der Bestellung eines Pflichtverteidigers angenommenen Ausnahmen (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss v. 5. September 2017 – III-1 Ws 411/17, zit. n. juris) kommen aufgrund der o.g. Schwierigkeiten im Bereich der rechtlichen Beurteilung erkennbar nicht in Betracht.

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ausnahmsweise selbst in der Lage wäre, sich ausreichend zu verteidigen, liegen nicht vor.“

Pflichti I: Dauerbrenner rückwirkende/nachträgliche Bestellung, oder: Siebenmal: „Yes we do.“

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Am Mittwoch heute mal wieder einiges zum Pflichtverteidiger. Hrezlichen Dank vorab allen Kollegen, die mir zu dem Bereich Entscheidungen geschickt haben.

Und ich beginne die Berichterstattung mit Entscheidungen zur rückwirkenden/nachträglichen Bestellung – meist in den Fällen, in denen das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und man den Beiordnungantrag „übersehen“ hat. Da zeichnet sich – wie schon nach altem Recht – das Bild ab, dass die LG und AG wohl weitgehend der Auffassung sind, dass die Beiordnung noch möglich – ja geboten ist. Die OLG lehnen das ab.

Hier dann folgende neuere Entscheidungen

Für die nachträgliche Bestellung:

Ein besonderer Hinweis auf die Entscheidung des LG Hamburg, die von der Rechtsprechung des „übergeordneten“ OLG abweicht, und auf LG Leipzig, das sehr schön auch zu den Voraussetzungen der Bestellung Stellung nimmt.

StGB III: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, oder: Dann versetze ich mich eben (selbst) in den Dienst

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Und bei der letzten Entscheidung des Tages handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 12.11.2020 – 4 RVs 123/20.

Leider hat der Beschluss keinen Sachverhalt. Man kann also nur vermuten, worum es gegangen ist. Es hat sich um ein Verfahren nach § 113 StGB gehandelt, in dem wohl die Frage eine Rolle gespielt hat, ob der (verletzte [?]) Polizeibeamte „im Dienst“ war. Das OLG bejaht:

„1. Der Nebenkläger, der in seiner Freizeit unterwegs war, konnte sich als Polizeibeamter in den Dienst versetzen (vgl. OLG Hamburg NJW 1976, 2174). Dies hat er auch wirksam getan, da er zum Zwecke der Strafverfolgung (§ 163 StPO) eingeschritten ist und die Diensthandlung in seinem sachlich und örtlich zuständigen Bereich vorgenommen hat (vgl. hierzu: VG Würzburg, Urteil v. 03.03.2015 – W 1 K 13.366).

2. Die vom Nebenkläger vorgenommene Diensthandlung war auch rechtmäßig im Sinne von § 113 Abs. 3 StGB. Nach dem strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 113 Rdnr. 11 m.w.N.) kommt es nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, auf die formelle Rechtmäßigkeit der Diensthandlung an. Diese ist vorliegend gegeben. Der Nebenkläger war sachlich und örtlich bei Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 163 StPO) einer Straftat (§ 17 TierSchG)  zuständig. Zudem hat er der Angeklagten eröffnet, welcher Straftat er sie beschuldigt und sie entsprechend belehrt. Die ergriffenen Maßnahmen zur Feststellung der Personalien der Angeklagten waren nach § 163 b StPO zulässig, geboten und nicht unverhältnismäßig, da eine mildere Maßnahme, wie etwa das Notieren des Kfz-Kennzeichens, nicht die erforderliche Sicherheit zur Feststellung der Identität der Angeklagten bot. Zudem hätte die Angeklagte das Festhalten durch den Nebenkläger unschwer abwenden können, da sie ihren Personalausweis bei sich trug.“

StGB II: Heimlich ungeschützter Geschlechtsverkehr, oder: Stealthing

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um das OLG Schleswig, Urt. v. 19.03.2021 – 2 OLG 4 Ss 13/21. Das ist ja schon als PM des OLG über die Ticker gelaufen. Inzwischen liegt der Volltext vor.

Das OLG nimmt in dem Urteil Stellung zur Strafbarkeit des sog. Stealthing, also zu Strafbarkeit des heimlich ungeschützten Geschlechtsverkehrs.

Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf eines sexuellen Übergriffs i.S. des § 177 Abs. 1 StGB freigesprochen. Dagegen wenden sich Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin mit ihren Revisionen.

Nach der Anklage soll der Angeklagte am 05.03.2018 gegen 17.30 Uhr die Wohnung der Nebenklägerin aufgesucht haben. Dort sei es zunächst zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr unter Verwendung eines Kondoms gekommen, nachdem die Nebenklägerin den Angeklagten wie schon in der Vergangenheit auch an diesem Tag ausdrücklich mehrfach darauf hingewiesen gehabt habe, dass sie nur zum Geschlechtsverkehr bereit sei, wenn der Angeklagte ein Kondom benutze. Obwohl der Angeklagte dies gewusst habe, habe er nach dem Beginn des Geschlechtsverkehrs während einer Unterbrechung das Kondom von seinem Penis entfernt, ohne dass die Nebenklägerin dies bemerkt habe. Anschließend habe er den Geschlechtsverkehr – nunmehr ungeschützt – fortgesetzt. Die Nebenklägerin habe erst im Anschluss bemerkt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr ungeschützt ausgeführt habe.

Das hat das AG hat den Angeklagten schon aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattgefunden habe. Es hat festgestellt, der Angeklagte habe den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in objektiver Hinsicht eingeräumt. In subjektiver Hinsicht habe er sich dahingehend eingelassen, dass er davon ausgegangen sei, die Zeugin habe bemerkt, dass er den Geschlechtsverkehr ohne Kondom fortgesetzt habe und mangels Widerspruchs nunmehr damit einverstanden gewesen sei, zumal sie ihn nach der Unterbrechung durch ihr Verhalten zur Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs animiert habe.

Maßgeblich abzustellen ist nach Auffassung des AG nicht auf das Einvernehmen hinsichtlich des durch Kondom geschützten Geschlechtsverkehrs, sondern hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs an sich. Das Einvernehmen müsse sich nach dem Wortlaut des § 177 StGB auf die sexuelle Handlung beziehen, das sei der Geschlechtsverkehr – unabhängig von der Benutzung eines Kondoms. Auch zeige die gesetzliche Überschrift des § 177 StGB, dass es in der Vorschrift um einen Willensbruch gehe, nicht um eine Täuschung des Sexualpartners. Einer anderen Auslegung stehe das strafrechtliche Analogieverbot entgegen.

Das OLG hat das anders gesehen. Hier die Leitsätze seiner Entscheidung:

1. Geschlechtsverkehr ohne Kondom unterscheidet sich von Geschlechtsverkehr mit Kondom wesentlich und ist daher eine eigenständige sexuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB.

2. Das „Stealthing“ – also das absprachewidrige Entfernen eines Kondoms beim Geschlechtsverkehr – ist jedenfalls dann gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar, wenn der in einem engen raum-zeitlichen Zusammenhang erklärte Widerwillen gegen einen Geschlechtsverkehr ohne Kondom bei vom Opfer unbemerkter vorsätzlicher Entfernung des Kondoms fortwirkt.

3. Eine derartige Veränderung des Sachverhalts begründet keinen täuschungsbedingten Willensmangel, der für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis unbeachtlich sein könnte.

Volltext dann bitte selbst lesen.