Archiv für den Monat: Januar 2021

OWi I: BVerfG zum Zugang zu Informationen außerhalb der OWi-Akte, oder: Wie gehen die Gerichte damit um?

entnommen wikimedia.org
Urheber Jepessen

Heute dann ein OWi_Tag.

Und zunächst noch einmal der BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, über den ich ja unter: Sondermeldung zum OWiG: BVerfG hebt OLG Bamberg auf, oder: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen der Rohmessdaten, berichtet habe. Heute will ich dann zunächst einige Entscheidungen vorstellen, die sich bereits mit diesem Beschluss befasst haben, und zwar:

Ich komme dann auch noch einmal zurück auf den im BayObLG, Beschl. v. 04.01.2020- 2021 ObOWi 1532/20, den ich ja bereits hier vorgestellt hatte (OWi I: Das BayObLG antwortet dem BVerfG wegen der Rohmessdaten, oder: Ein bisschen “Mia san mia”). Das BayObLG hat sich dem BVerfG angeschlossen, allerdings nur teilweise. Es bejaht jetzt ebenfalls einen Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu nicht bei der Bußgeldakte befindlicher, aber bei der Verfolgungsbehörde vorhandener und zum Zwecke der Ermittlungen entstandener bestimmter Informationen, wie z.B. der sog. ‚Rohmessdaten“. Durch die bloße Versagung der Einsichtnahme bzw. die Ablehnung der Überlassung von nicht zu den Bußgeldakten gelangter sog. „Rohmessdaten“ werde aber das rechtliche Gehör des Betroffenen (Art. 103 Abs. 1 GG) regelmäßig nicht verletzt (so schon BayObLG DAR 2020, 235). Verneint wird auch weiterhin ein Anspruch des Betroffenen und seiner Verteidigung auf Einsichtnahme und Überlassung der (digitalen) Daten der gesamten Messreihe (so in der Vergangenheit OLG Zweibrücken zfs 2020, 413 und Beschl. v. 27.10.2020 – 1 OWi 2 SsBs 103/20).

„Gemeldet“ hat sich dann auch das OLG Zweibrücken  mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.01.2021 – 1 OWi 2 SsBs 98/20). Das hat auf die Verfahrensrüge ein amtsgerichtliches Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben. Das OLG weist daraufhin, dass das AG auf den Hinweis der Verteidigung, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung immer noch keine Einsicht in die Aufbauanleitung des Enforcement Trailers erhalten zu haben, dem gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrag hätte stattgeben müssen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz1 MRK spreche dem Betroffenen das Recht zu, dass auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen sind (vgl. eben BVerfG, Beschl. v. 12.11.20 – 2 BvR 1616/18 und einige OLG, aber schon aus der Zeit vor 2 Bvr 1616/18). Insoweit bringt die Entscheidung also nichts Neues.

Das AG St. Ingbert meint dann im AG St. Ingbert, Urt. v. 13.01.2021 – 23 OWi 68 Js 1367/20 (2105/20), der Entscheidung des BVerfG sei nicht zu entnehmen, dass Messungen und Messergebnisse nicht verwertet werden dürfen, wenn nach dem Messvorgang geräteintern (Roh-)Messdaten nicht abgespeichert werden. Im Gegenteil sei aus dem Postulat der „Waffengleichheit“ zwischen Verfolgungsbehörde und Betroffenem zu folgern, dass ein Betroffener nur die Daten herausverlangen kann, die auch bei der Verfolgungsbehörde vorhanden sind und dieser einen Informationsvorteil verschaffen könnten. Zudem erscheine es im Hinblick auf betreffende Stellungnahmen der PTB zweifelhaft, ob sog. Rohmessdaten (überhaupt) geeignet seien, dem Betroffenen zu ermöglichen, eine Messung im Nachhinein zu überprüfen oder auch nur zu plausibilisieren, und eine „Waffengleichheit“ zwischen Betroffenem und Verwaltungsbehörde herzustellen, erscheint.

Ob das mit der Rechtsprechung des BVerfG übereinstimmt möchte ich dann doch bezweifeln (s. unten). Aber die Entscheidung überrascht mich von dem AG nicht. Ich verweise dazu nur auf das AG St. Ingbert, Urt. v. 10.11.2020 – 23 OWi 62 Js 1144/20 (2176/20) (dazu: OWi II: “…. Verteidigerbüros … überfluten mit ausufernden Schriftsätzen, oder: Angefressen?). das ist wohl wirklich jemand angefressen.

Schließlich hat auch das OVG Münster  im OVG Münster, Beschl. v. 04.01.2021 – 8 B 1781/20),  schon zur Frage der Auswirkungen der BVerfG-Entscheidung Stellung genommen, und zwar in Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage. Der Betroffene hatte die Unverwertbarkeit der der Anordnung der Fahrtbuchauflage zugrunde liegenden Messungen geltend gemacht. Das OVG meint, dass die auch nach den Ausführungen des BVerfG nicht schon allein deshalb unverwertbar seien, weil dem Betroffenen die Rohmessdaten nicht zur Verfügung stehen. Bei standardisierten Messverfahren hätten die Rohmessdaten nicht schlechthin Bedeutung für die Feststellung des Verkehrsverstoßes, sondern erst dann und nur insoweit, als entweder die Behörde oder das Gericht Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung haben, zu deren Klärung sie auf Rohmessdaten zurückgreifen müssen, oder soweit der Betroffene die Rohmessdaten für die Beurteilung des Tatvorwurfs für bedeutsam halten dürfe und er die Verfahrensrelevanz dieser Daten durch einen entsprechenden Verteidigungsansatz herstelle.

Fazit bisher: Die Instanzrechtsprechung bewegt sich ein bisschen, aber auch nicht mehr und auch nicht mehr als sie muss. Dass sich bei den Akten oder bei der Verwaltungsbehörde befindende Unterlagen herausgeben werden müssen, ist nach der Entscheidung aus Karlsruhe selbstverständlich. Aber die Forderung aus Karlsruhe geht m.E. darüber hinaus. Es kommt nicht darauf an, ob die Gerichte oder die Verwaltungsbehörde die herausverlangten Daten als erforderlich für eine Überprüfung ansehen. Das obliegt, so ausdrücklich, das BVerfG dem Betroffenen und seinem Verteidiger. An der Stelle wird sich also noch einiges bewegen müssen, wie überhaupt die Frage der Rohmessdaten weiterhin spannend bleibt. Denn nicht abschließend geklärt ist, ob eine Messung verwertbar ist, wenn es keine Rohmessdaten gibt. Jedenfalls kann man sich, wenn man den Informationsanspruch, den das BVerfG manifestiert hat, ernst nimmt, nicht auf die PTB zurückziehen. Die ist Partei 🙂 .

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie werden Tätigkeiten nach dem Urteil wegen “Wert-Ersatz” abgerechnet?

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Und im dritten Posting des Tages gibt es dann nichts mit Corona, sondern die Auflösung des RVG-Rätsels vom vergangenen Freitag. Die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wie werden Tätigkeiten nach dem Urteil wegen “Wert-Ersatz” abgerechnet?

Und ich habe wie folgt geantwortet:

„…… es gibt keine doofen Fragen.

Vorab: Kontakt bitte demnächst über Email, nicht über dieses kleine Fenster :-):

Und: M.E. steckt die Antwort auf Ihre Frage in der Frage. „Im Rahmen der Vollstreckung….“. Daher m.E. nein, so leid es mir tut. Das folgt dann auch zwanglos aus § 143 Abs. 1 StPO. Es handelt sich ja nicht um einen der dort erwähnten Sonderfälle. Sie haben daher m.E. keine andere Chance, als die Bestellung auch für die Vollstreckung zu beantragen.

Falls Sie dazu Rechtsprechung bekommen sollten: Ich hätte die natürlich gerne. Bisher kenne ich nur: OLG Köln, RVGreport 2018, 423 = StRR 6/2018, 26, aber die hat nichts mit Pflichtverteidiger zu tun.“

Also: Abrechnen kann der Kollege „nur“ eine Nr. 4204 VV RVG, da es sich um Tätigkeit im Rahmen der Strafvollstreckung handelt. Es entsteht auch nicht (noch einmal) eine Nr. 4142 VV RVG. Die ist nur in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG vorgesehen.

Eingehend zur Nr. 4142 VV RVG natürlich – <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG Straf und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, dessen Erscheinen ja nicht mehr lange dauert. Also ggf. schnell hier vorbestellen <<Werbemodus aus>>.

Corona II: Ausbleiben des Angeklagten und Aussetzung der Hauptverhandlung, oder: Was sagen Gerichte?

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Und im zweiten Posting dann zwei weitere Entscheidungen mit Corona-Bezug.

Zunächst der LG München I, Beschl. v. 04.01.2021 – 15 Qs 46/20. Der Angeklagte war zu einem Fortsetzungstermin in der auf seinen Einspruch gegen einen Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung nicht erschienen. Begründung: Bei ihm sei eine Testung auf Covid19 durchgeführt worden. Das AG hat das als nicht genügend angesehen und den Einspruch verworfen. Das LG München I hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt:

„Die Beschwerde ist auch begründet. Nach Ansicht der Kammer ist dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da das Nichterscheinen im Hauptverhandlungs-termin unverschuldet war. Nach § 412, § 392 Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 44 S. 1 StPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, den Einspruchstermin wahrzunehmen. Der Angeklagte war durch das Telefax seines Rechtsanwaltes vom 26.10.2020 mit den beigefügten Unterlagen ausreichend entschuldigt. Aufgrund der geschilderten Symptome und der Entnahme eines Abstrichs bestand bis zur Mitteilung des Testergebnisses für den Angeklagten eine Quarantänepflicht. Überdies darf das Gerichtsgebäude ohnehin nur von fieberfreien Personen ohne akute respiratorische Symptome betreten werden. Auch das Nichterscheinen des Verteidigers war ausreichend entschuldigt. Zwar war insoweit eine Isolierung bzw. Quarantäne ärztlich bzw. behördlich nicht angeordnet worden. Tatsächlich bestand aber insbesondere aufgrund der mehrstündigen gemeinsamen Autofahrt des Verteidigers mit dem Angeklagten wenige Tage vor Auftreten der Symptome beim Angeklagten ein nicht unerhebliches Risiko einer COVID-19 Infektion auch beim Verteidiger. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses des Angeklagten war eine freiwillige Isolierung des Verteidigers sinnvoll und bei einer Risikoabwägung auch geboten.“

Die zweite Entscheidung kommt dann mit dem LG Stralsund, Beschl. v. 18.01.2021 – 23 Kls 17/20 jug. – vom anderen Ende der Republik. Der Beschluss behandelt die Aussetzung der Hauptverhandlung, wenn wegen der Corona-Pandemie eine hinreichende räumliche Distanzierung der Prozessbeteiligten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit im Verhandlungssaal nicht zu gewährleisten ist. Und: Er setzt in einem Verfahren mit dem Vorwurf des versuchten Totschlags Haftbefehle gegen einige der Angeklagten außer Vollzug.

Die Aussetzung ist m.E. auf der Grundlage der vom LG in dem Beschluss geschilderten räumlichen Umstände auf jeden Fall gerechtfertigt. Bis zu 34 Personen auf knapp 117 m² Schwurgerichtssaal ist einfach zu viel. Was nicht geht, geht nicht. Und: Die Außervollzugsetzung der Haftbefehle ist/war dann die zwingende Folge.

Corona I: Kontakt-, Alkohol- und Ausgangsverbot, oder: Was sagen Gerichte zur Wirksamkeit von Corona-VO?

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Heute dann der Start in die 4. KW.

Und ich starte mit Entscheidungen zu Corona. Zunächst stelle sich drei Entscheidungen vor, die sich mit der Wirksamkeit von Corona-Verordnungen aus zwei Bundesländern befassen, und zwar der aus Bayern und der aus Thüringen:

An der Spitze steht der Hinweis auf den BayVGH, Beschl. v. 19.01.2021 – 20 NE 21.76, über den ja auch schon an anderer Stelle berichtet worden ist. Ergangen ist der Beschluss in einem Normenkontrollverfahren eines Bürgers aus Regensburg. Der Beschluss hat im zusammengefasst etwa folgenden Inhalt:

  • Der BayVGH hat das in Bayern angeordnete Alkoholverbot im öffentlichen Raum (§ 24 Abs. 2 der 11. BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug gesetzt. Begründung:  Nach § 28a IfSG sind  Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen. Die Anordnung eines Alkoholverbots für gesamt Bayern überschreite diese Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers.
  • Abgelehnt hat der BayVGH hingegen die Außervollzugsetzung der Regelungen über Kontaktbeschränkungen, wonach sich Angehörige eines Hausstandes nur noch mit einer Person eines anderen Hausstandes treffen dürfen. Diese Kontaktbeschränkungen sind nach Auffassung des BayVGH vom IfSG gedeckt, hinreichend bestimmt und angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens auch verhältnismäßig.
  • Mit der ebenfalls angeordneten Schließung von Bibliotheken und Archiven hatte der BayVGH Probleme, da keine Ausnahmen für Bring-und Abholdienste vorgesehen sind, was Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit haben könnte. Bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache überwiege aber das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie das individuelle Interesse des Antragstellers, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.
  • Schließlich hat der BayVGH den Antrag, die 15-km-Regelung für tagestouristische Ausflüge außer Vollzug zu setzen, als unzulässig abgewiesen. Begründung hier: Der Antragsteller sei von der Regelung derzeit/noch nicht betroffen, weil die Regelung erst ab einer Sieben-Tages-Inzidenzvon 200 gelte und Regensburg eine viel niedrigere Inzidenz aufweise.

Die zweite Entscheidung, die ich dem Zusammenhang vorstelle, kommt auch aus Bayern, und zwar vom AG Straubing. Das hat sich im AG Straubing, Beschl. v. 09.01.2021 – 7 OWi 709 Js 13822/20 jug – mit der Ordnungswidrigkeit des Aufenthalts im öffentlichen Raum im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkung nach dem BaylfSMV befasst. Der Betroffenen war durch Bußgeldbescheid zur Last gelegt worden, sich am 10.4.2020 gegen 20:30 Uhr zusammen mit einer anderen Frau in Straubing am Bahnhofsgelände aufgehalten zu haben. Darin hat der Bußgeldbescheid einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 der zu dem Zeitpunkt gütligen gesehen, der das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubte.

Das AG Straubing hat frei gesprochen. Kurzfassung der Begründung: § 4 Abs. 2 BaylfSMV habe das Verlassen der Wohnung verboten und nicht den Aufenthalt in der Öffentlichkeit. Nach § 5 Nr. 9 BaylfSMV sei das Verlassen der Wohnung ordnungswidrig. Eine Auslegung von § 5 Nr. 9 BaylfSMV dahingehend, dass jeder Aufenthalt in der Öffentlichkeit ohne triftigen Grund bußgeldbewehrt sei, scheitere an Art. 103 Abs. 2 GG. Der Wortlaut der Verordnung sei eindeutig. Dass der Verordnungsgeber damit möglicherweise, wie sich auch aus der Gesamtschau mit § 4 Abs. 1 BaylfSMV ergebe andere Ziele verfolgt habe, könne sein. Der Verordnungsgeber habe sich aber bewusst für die Regelung einer Ausgangssperre entschieden und nicht für Kontakt- oder Aufenthaltbeschränkungen, wie sie teilweise in anderen Bundesländern gegolten hätten. Auch habe die Verordnung keine Rückkehrpflicht nach einem Verlassen mit triftigem Grund vorgesehen.

Und als dritte Entscheidung stelle ich das AG Weimar, Urt. v. 11.01.2021 – 6 OWi – 523 Js 202518/20 – vor. Gegenstand des Verfahrens war hier eine Geburtstagsfeier in den Abendstunden des am 24.04.2020, zu der sich die Betroffene zusammen mit mindestens sieben weiteren Personen im Hinterhof eines Hauses in W. aufhielt, um den Geburtstag eines der Beteiligten zu feiern. Die insgesamt acht Beteiligten verteilten sich auf sieben verschiedene Haushalte. Dieses Verhalten des Betroffenen verstieß gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18.04.2020 in der Fassung vom 23.04.2020. Danach wäre maximal ein Gast aus einem anderen Haushalt erlaubt gewesen.

Das AG Weimar hat frei gesprochen. Das AG sieht die Thüringer Sars-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-EindmaßnV0) vom 26.03.2020 als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und daher nichtig an. Begründung:

  • Die VO war formell verfassungswidrig: Für den Erlass der in der Verordnungen enthaltenen weitreichenden Regelungen wäre nämlich nicht die Exekutive zuständig gewesen, sondern die Legislative. Es hätte auch nicht nur eine Verordnung sondern ein Gesetz erlassen werden müssen.
  • Die VO sei auch materiell verfassungswidrig. Denn die am 28.03.2020 vom Bundestag festgesteller epidemische Lage von nationaler Tragweite“ habe es nicht gegeben habe. Die Reproduktionszahl R sei nach den den Zahlen des Robert-Koch-Instituts nämlich schon am 21.03.2020 unter den Wert Eins gefallen. Auch die Zahlen zur Übersterblichkeit, zur Intensivbettenbelegung und zur Letalität des Virus lieferten keine Grundlage für so eine Behauptung. Das müsse man bei einer Abwägung von Rechtsgütern berücksichtigen.
  • Das Kontaktverbot sei zudem nicht verhältnusmäßig (gewesen), da es gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar garantierte Menschenwürde verstoße.

Ich verkneife mir lange Kommentare zu den Entscheidungen, nur so viel:

Dem BayVGH kann ich folgen, dem AG Straubing – auf den ersten Blick – auch. Mal sehen, was das BayObLG damit macht; ich gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde einlegen wird.

Beim AG Weimar habe ich erhebliche Probleme. Ich sehe die Zahlen und die Grundlagen für die im Frühjahr getroffenen Maßnahmen anders als das AG Weimar, dessen Urteil jetzt natürlich Wasser auf die Mühlen der Corona-Leugner ist, man muss nur mal mit dem Aktenzeichen bei Googel suchen. Ich fühle mich durch die bisherigen Maßnahmen im Übrigen auch nicht in meiner „Menschenwürde“ beeinträchtigt.

Damit aber genug. Und bzw. ach so: Ich habe die Kommentarfunktion geschlossen.Ich habe keine Zeit – und auch, das räume ich ein, keine Lust – auf lange Diskussionen. Das mögen die, die anderer Meinung sind als ich an anderer Stelle erledigen 🙂 .

Sonntagswitz: Zum internationalen Tag der Jogginghose Witze/Sprüche zur „Jogginghose“

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Am vergangenen Donnerstag, dem 21.01.2021, ist der alljährliche „Internationale Tag der Jogginghose“ „gefeiert“ 🙂  worden. Das ist der Anlass, hier im Sonntagswitz Witze/Sprüche zur Jogginghose zu bringen.

„Welche Tracht wird in Ihrer Gegend eigentlich getragen?“

„Jogginganzug.“


„Was machst du heute noch?“

„Jogginghose anziehen.

„Und dann?“

„Wie und dann?“


Ich bin am Hotelbuffet der einzige in Jogginghose und Adiletten.

Ich hoffe, dass mich alle für einen Profifußballer halten.


Für ein Kleidungsstück, mit dem so viele Leute auf dem Sofa sitzen, Fernsehen schauen und Chips essen, hat diese „Jogginghose“ einen ungewöhlichen Namen.